Beruf Diplom-Kaufmann, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, gründete zusammen mit dem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer xxx aus Berlin am 5. Oktober 1990 die o.g. GmbH. Am Gesamtstammkapital der Gesellschaft in Höhe
50 000 DM war er mit 24 500 DM beteiligt. Die beiden Wirtschaftsprüfer waren auch zunächst gemeinsam Geschäftsführer der GmbH. Mit notariellem Vertrag vom 7. Oktober 1991 trat xxx seinen Gesellschaftsanteil an den Kläger ab und legte sein Geschäftsführeramt mit sofortiger Wirkung nieder, sodass dieser fortan Alleingesellschafter und -geschäftsführer war. Die GmbH beschäftigte zunächst 5 Arbeitnehmer, in späteren Jahren teilweise nur noch einen Arbeitnehmer mit niedrigen Lohnbezügen (z. B.
der GmbH für die Monate August bis Oktober 2002 angemeldete Lohnsteuer: 262,83 EUR pro Monat). Der Beklagte führte bei der GmbH im Winter 2000/2001 eine Betriebsprüfung betr. das Jahr 1994 durch. Die GmbH hatte für jenes Jahr ein Jahres-Betriebsergebnis in Höhe
198,24 DM erklärt. Der Betriebsprüfer gelangte zu der Auffassung, dass "Fremdleistungen" an den Kläger in Höhe
257 611,00 DM als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) einzustufen seien (vgl. Tz. 7 des BP-Berichts vom
ihr selbst angemeldeten, monatlich zu entrichtenden, laufenden Lohnsteuern zusätzlich in Rückstand. Die Jahresabschlüsse der GmbH weisen folgende Betriebsergebnisse aus: Umsatz: Betriebsgewinn/Betriebsverlust: 1995: 1996: 1997: 1998: 1999: 2000: 2001: 2002: 2003: 2004: Die Bilanz auf den 31.12.2001 weist zum Aktivposten "Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten" nur einen Bestand in Höhe
4 783,00 DM aus. Im Übrigen stehen offenen Forderungen der GmbH in Höhe
insgesamt 193 795,54 DM Verbindlichkeiten der GmbH (ohne die streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten) in Höhe
175 064,38 DM gegenüber. Am 10. April 2002 brachte der Beklagte eine erste Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen der aufgrund der durchgeführten Betriebsprüfung nacherhobenen Betriebssteuern sowie der Lohnsteuerrückstände in Höhe
insgesamt 102 905,96 EUR gegenüber der xxx wegen eines dort geführten Geschäftskontos der GmbH aus, die ausweislich der Drittschuldnererklärung des Kreditinstituts vom 18. April 2002 nur zu einem Teilerfolg in Höhe
7 007,47 EUR führte. Gegen diese Vollstreckungsmaßnahme erhob die GmbH beim Beklagten eine persönlich gegen den Vorsteher der beklagten Behörde (xxxxx xxxx) gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde, die dazu führte, dass xxx hierüber unter dem
252 293,74 DM immerhin bereits 143 526,79 DM betrugen. Dementsprechend setzte der Beklagte die Körperschaft- und Gewerbesteuer 2000 mit Bescheiden vom
mehreren Polizeibeamten des Landes Berlin eine Durchsuchung der Geschäftsräume der GmbH durch und nahm folgende Gegenstände in Besitz: - 1 Briefbogen der Gesellschaft vom April 2001 (Sitzverlegung) - 4 Blätter Adressenänderung Aus der "Niederschrift über die fruchtlose Pfändung" vom gleichen Tage geht hervor, dass der Vollziehungsbeamte das Bestehen eines Mietverhältnisses betr. die Geschäftsräume zwischen der GmbH und einer xxx festgestellte hatte, demzufolge die GmbH eine Monatsmiete in Höhe
3 425,50 EUR zu zahlen hatte. Im Vorgarten des betreffenden Geschäftsgrundstücks befanden sich damals folgende Firmenschilder: xxx Der Vollziehungsbeamte hielt in der Niederschrift weiter fest, dass sämtliche vorgefundenen Büroräume
der Fa. xxx sowie vom Kläger persönlich genutzt würden. Es seien keine Unterlagen der GmbH vorgefunden worden. Lediglich in einer Abstellkammer seien 24 Aktenordner der GmbH und Visitenkarten aufgefunden worden, auf die sich die protokollierte Wegnahme
5 Schriftstücken beziehe. Außerdem ermittelte der Vollziehungsbeamte folgende Kontoverbindungen der GmbH : xxx Nachfragen bei den o.g. Banken ergaben, dass die GmbH zur xxx keine Geschäftsbeziehung hatte und die Landesbank Berlin die Anfrage des Beklagten zum Anlass nahm, die vorhandene Geschäftsbeziehung aufzukündigen und das vorhandene Bankguthaben der GmbH in Höhe
5 134,95 EUR an den Beklagten auszukehren. Am 25. November 2002 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger einen ersten, auf § 69 i.V.m. § 34 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützten Haftungsbescheid wegen rückständiger Lohnsteuer, römisch-katholischer Lohnkirchensteuer und steuerlichen Nebenleistungen (Säumnis- und Verspätungszuschläge) betr. den Zeitraum November 2001 bis einschließlich Juli 2002 über insgesamt 5 438,17 EUR. Der Kläger wehrte sich hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit einer Anfechtungsklage beim erkennenden Senat (Az.: 9 K 9098/03). Dieser Rechtsstreit endete aufgrund der beiderseitigen Abgabe
Hauptsachenerledigungserklärungen gegenüber dem erkennenden Gericht, nachdem der Beklagte den Haftungsbescheid mit Bescheid vom
der Fa. xxx genutzt würden, zu der Einschätzung führe, dass Vollstreckungsmöglichkeiten gegenüber der GmbH dort nicht gegeben seien. Mit Schreiben vom 15. März 2004 teilte die Vollstreckungsstelle des Beklagten der GmbH mit, dass inzwischen
Seiten der xxx als Drittschuldnerin insgesamt 16 740,00 EUR auf die rückständige Gewerbe- und Körperschaftsteuer 1994 entrichtet worden sei. Am 22. Juni 2004 beantragte der Beklagte beim Amtsgericht Charlottenburg im Hinblick auf nicht getilgte Abgabenverbindlichkeiten der GmbH in Höhe
insgesamt 129 931,90 EUR die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH (Az.: des Insolvenzgerichts: 101 IN 3338/04). Daraufhin reichte der Kläger mit Schreiben vom 20. Juli 2004 eine Abtretungsanzeige i. S.
Juli 2004 seinen Anspruch auf Steuererstattung gegenüber seinem Wohnsitzfinanzamt xxx aus der Einkommensteuerveranlagung für 1994 in Höhe
insgesamt 74 744,08 EUR an die GmbH abgetreten habe. Hintergrund ist, dass der Kläger als Geschäftsführer der GmbH am
110 404,71 DM angefallen, die innerhalb des Abrechnungsteils zu seiner Einkommensteuerveranlagung für 1994 verrechenbar sei. Aufgrund dieser Abtretung sowie zwischenzeitlich Aufrechnungen und Zahlungen
Drittschuldnern in Höhe
weiteren 37 407,93 EUR seien die Abgabenverbindlichkeiten der GmbH weitestgehend getilgt. Der Kläger beantragte daher schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht, den Insolvenzantrag mangels Insolvenzgrund als unzulässig zurückzuweisen (Schriftsatz vom
30 719,20 EUR verbleiben würden. Am
RA xxx hin durch einen entsprechenden Beschluss die vorläufige Insolvenzverwaltung an. Am
30 719,20 EUR bejaht. Mit Schreiben vom 6. April 2005 zeigte RA xxx dem Beklagten an, dass er ordentlich bestellter Insolvenzverwalter der GmbH sei, und machte die sog. 3-Monats-Insolvenzanfechtung nach § 131 Abs. 1 Ziffern 2 und 3 InsO In Höhe
insgesamt 5 987,94 EUR wegen Drittschuldnerzahlungen der xxx im Zeitraum
rund 130 000,00 EUR zu zahlen. Die Pfändungen der Ansprüche der Insolvenzschuldnerin gegen die xxx, die xxx und die xxx haben ausweislich Ihres Insolvenzantrages nicht zum Ausgleich der Abgabenrückstände geführt. Die Pfändung des Geschäftskontos der Insolvenzschuldnerin bei der xxx datiert aus dem Jahr
der GmbH selbst angemeldete Lohnsteuer und römisch-katholische Lohnkirchensteuer nebst Säumnis- und Verspätungszuschlägen hierzu für den Zeitraum August 2002 bis einschließlich Oktober
Abgabenrückständen, wenn die betreffenden Zahlungen im Vollstreckungswege
der Steuerschuldnerin erzwungen worden seien. Die streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten seien daher nicht durch Verrechnung mit anderen Beitreibungsergebnissen der Vollstreckungsstelle des Beklagten zu tilgen. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die GmbH die streitgegenständlichen Abgabenbeträge auf ihrem Geschäftskonto bei der xxx zur Weiterleitung an den Beklagten bereitgehalten habe, sodass keine grob fahrlässige Pflichtverletzung in seiner Person i.S.
Die angestrebte Weiterleitung der Gelder an den Beklagten habe dieser jedoch durch seine Forderungspfändung gegenüber der xxx wegen der Betriebsprüfungsergebnisse betr. 1994 vereitelt, sodass er sich einen eventuell daraus entstandenen finanziellen Schaden sich selbst zuzuschreiben habe. Wegen der richtigen Reihenfolge der Verbuchung der Tilgungsleistungen der GmbH im Zeitraum 16. April 2002 bis zum 7. Januar 2005 in Höhe
insgesamt 41 097,93 EUR sei ein Klageverfahren betr. Verbuchung
Drittschuldnerzahlungen beim
Einzelfällen (insgesamt 27 Monatszeiträume) dadurch erfüllt, dass er entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung nach § 34 Abs. 1 AO 1977 i.V.m. § 35 Abs. 1 des Gesetzes betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG - in grob fahrlässiger Weise nicht dafür Sorge getragen hat, dass die GmbH die
ihr selbst angemeldeten Lohn- und Lohnkirchensteuerverbindlichkeiten im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Fälligkeit, d.h. jeweils am 10. Tag nach Ablauf des Monats, an den Beklagten entrichtete (§§ 38 Abs. 3 und 41 a Abs. 1 EStG). Die unstreitig zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten vorhandenen Liquiditätsschwierigkeiten der GmbH aufgrund der aufgelaufenen weiteren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Beklagten In Höhe
über 100 000 EUR seit April 2002 vermögen den Kläger nach der ständigen BFH-Rechtsprechung nicht zu exculpieren, weil
ihm erwartet wird, dass er in einer solchen Situation die Löhne nur gekürzt als Vorschuß oder Teilbetrag auszahlt, so dass er aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das Finanzamt abführen kann (vgl. nur Beschlüsse des BFH vom
AO 1977, auf die sich der Beklagte in dem angefochtenen Haftungsbescheid allerdings nicht gestützt hat, ergeben sich aus dem unstreitigen Umstand, dass er hinsichtlich zahlreicher Voranmeldungszeiträume grob fahrlässig nicht dafür gesorgt hat, dass die GmbH ihre Lohnsteueranmeldungen fristgerecht beim Beklagten einreichte. So wurden die Voranmeldungen für die Monate August 2002 bis einschließlich Februar 2003 verspätet abgegeben (z.B. für August 2002 erst am
Sozialversicherungsträgern gegenüber dem GmbH-Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - i.V.m. § 266 a des Strafgesetzbuches - StGB - wegen Nichtabführung
Sozialversicherungsbeiträgen der Arbeitnehmer der Gesellschaft mangels eines Schadens, wenn der Insolvenzverwalter die (theoretisch unterstellten) Zahlungen an die Sozialkasse nach der InsO hätte anfechten können (vgl. nur Urteil vom
Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266 a Abs. 1 StGB), wenn diesem die Nichtabführung
solchen Beiträgen ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder der gesellschaftsinternen Feststellung der Überschuldung der GmbH vorzuwerfen ist, nur für den in § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG angesprochenen 3-Wochen-Zeitraum zwecks Durchführung der Insolvenzantragstellung. Nach dem Ablauf dieser drei Wochen setzt ggfs. erneut eine Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB ein (Beschlüsse vom
Gesellschaftsverbindlichkeiten zieht auch für den öffentlich-rechtlichen "Schadensersatzanspruch" des Finanzamts als weiterem Gläubiger der GmbH gegenüber deren gesetzlichem Vertreter nach § 69 AO 1977. Letztgenannter Schadensersatzanspruch ist nämlich inhaltlich ebenfalls auf den Ausgleich desjenigen Schadens beschränkt, der dem Finanzamt infolge der Nichtabführung
Abgaben an die Behörde entstanden ist (vgl. FG Baden-Württemberg, rkr. Beschluss vom
Urteil vom 17. August 2005 4 K 968/02 , EFG 2005,1658 ). Für den Fiskus sehr unbefriedigend ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der II. Senat des BGH in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung im gesellschaftsrechtlichen Schrifttum deliktische Schadensersatzansprüche
gesetzlichen Gläubigern der GmbH (vom BFH konkret entschieden für einen Sozialversicherungsträger), gestützt auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, wegen Erfüllung ihres sog. positiven Interesses (d.h. Nachzahlung der
der GmbH ab dem Eintritt der Insolvenzreife nicht entrichteten Abgaben) bisher mit der Begründung verneint, deliktsrechtlich ersetzen müsse der GmbH-Geschäftsführer als Schädiger ggfs. nur das (bei Sozialversicherungsträgern und dem Fiskus regelmäßig nicht tangierte) sog. negative Interesse (Aufwendungsersatz für Vorleistungen oder Verwaltungsaufwand des Gläubigers, vgl. dazu Urteile vom 8. März 1999 II ZR 159/98 , GmbHR 1999,715 und vom 7. Juli 2003 II ZR 241/02 , GmbHR 2003,1133 sowie K. Schmidt, in. Scholz, GmbHG, 9. Aufl., § 64 Rz. 39 m.w.N.). Unberührt
dieser Rechtsprechung bleibt jedoch die Möglichkeit für den Insolvenzverwalter, den sog. Gesamtgläubigerschaden gegenüber dem in Bezug auf § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG pflichtwidrig Handelnden bisherigen Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG geltend zu machen, der darin bestehen kann, dass das Gesellschaftsvermögen infolge der rechtswidrig unterlassenen zeitnahen Insolvenzantragstellung durch Eingehung neuer Verbindlichkeiten (z.B. Weiterbeschäftigung
Arbeitnehmern) weiter gemindert worden ist (vgl. dazu nur BGH-Urteil vom
Zahlungen der GmbH in der Krise an den Fiskus, die die Vorgänger-Bundesregierung als Gesetzentwurf (Änderung insbesondere des § 133 InsO) bereits am
bis zu zehn Jahren ab Insolvenzantragstellung Rechtsvorgänge anzufechten (vgl. dazu im Einzelnen Loose, AO-StB 2006,14 ff., 16; Busch/Hilbertz, Neue Wirtschaftsbriefe - NWB - Fach 2, S. 8665 ff.). Nach § 133 InsO sind Rechtshandlungen anfechtbar, die der Schuldner mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine restlichen Gläubiger zu benachteiligen, wenn der begünstigte Gläubiger den Vorsatz kannte. Die Kenntnis des Antragsgegners wird kraft Gesetzes vermutet, wenn dieser wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die übrigen Gläubiger benachteiligt (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO) .Zahlungen der GmbH zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen (beginnend mit dem 10. September 2002 betr. Lohnsteuer für August 2002) an den Beklagten würden Rechtshandlungen im Sinne dieser Vorschrift darstellen, denn dieser Begriff erfasst auch verfügende Rechtsgeschäfte wie z.B. das Erbringen oder die Entgegennahme
Erfüllungshandlungen einschließlich Steuerzahlungen. Daran ändert es nichts, wenn der Schuldner zahlt, damit sein Organ "Geschäftsführer" einer persönlichen Haftung oder Bestrafung entgeht (vgl. dazu Kirchhof, in: Münchener Kommentar zur InsO, § 129 Rz. 14 m. Rechtsprechungsnachweisen). Benachteiligungsvorsatz i.S.
O ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bereits beim Vorhandensein
sog. dolus eventualis (bedingter Vorsatz) gegeben (vgl. nur BGH-Urteil vom 8. Dezember 2005 IX ZR 182/01 , Zeitschrift für Wirtschaftsrecht -ZIP- 2006,290 m.w.N.). Ein unlauteres Zusammenwirken zwischen dem begünstigten Gläubiger und dem Schuldner ist nicht erforderlich (Kirchhof, a.a.O., § 133 Rz. 13 m.w.N.). Weiß der Schuldner, dass er nicht alle Gläubiger befriedigen kann, kommt es ihm bei Zahlungen zur Vermeidung
Vollstreckungsmaßnahmen in erster Linie auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an und nicht auf die Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen (vgl. dazu Urteil des BGH vom 17. Juli 2003 IX ZR 215/02 , Neue Juristische Wochenschrift- Rechtsprechungsreport - NJW-RR - 2004,342). Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners i. S.
O seitens des begünstigten Gläubigers setzt voraus, dass der betreffende Gläubiger die Tatsachen kennt, aus denen sich bei zutreffender rechtlicher Wertung die Zahlungsunfähigkeit ergibt. Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne liegt nach Auffassung des BGH bereits dann vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, innerhalb eines Zeitraumes
drei Wochen mindestens 90 v.H. der fälligen Verbindlichkeiten zu tilgen (vgl. § 17 InsO sowie BGH-Urteil vom 24. Mai 2005 IX ZR 123/04 , GmbHR 2005,1117 m.w.N.). Kennt der Gläubiger die Tatsachen, aus denen sich die Zahlungsunfähigkeit ergibt, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er den an sich zwingenden Schluss
den Tatsachen auf die Rechtsfolgen selbst nicht gezogen hat (BGH-Urteil vom 9. Januar 2003 IX ZR 175/02 , DB 2003,609 ). Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners i. S.
O kann auch schon dann gegeben sein, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (vgl. BGH-Urteil vom
O "drohte", denn dieses pfändbare Guthaben machte nur rund 7 v.H. der zu diesem Zeitpunkt fälligen Abgabenverbindlichkeiten der GmbH aus (insgesamt 102 355,34 EUR) und es handelte sich bei der fraglichen Gesellschaft um ein Kleinunternehmen in der Rechtsform einer sog. Einmann-GmbH, welches nach den
ihm erstellten Jahresabschlüssen im Gesamtsaldo der Jahre 1995 bis einschließlich 2001 keinen Gewinn, sondern nur einen Verlust erwirtschaftet hatte. Die ab dem 18. April 2002 vorhandene Kenntnis des Beklagten
der drohenden Zahlungsunfähigkeit der GmbH wurde durch die zusätzlichen Erkenntnisse aus der
seiner Vollstreckungsstelle am 21. Oktober 2002 durchgeführten Durchsuchungsmaßnahme hinsichtlich der Geschäftsräume zu einer positiven Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit i.S.
O vertieft. Denn an jenem Tag konnte sich der Vollziehungsbeamte des Beklagten selbst ein Bild davon machen, dass die GmbH jegliche werbende Geschäftstätigkeit längst eingestellt hatte und daher aller Voraussicht nach auf unabsehbare Zeit nicht in der Lage sein würde, die fälligen Abgabenverbindlichkeiten in Höhe
immer noch 102 355,34 EUR zu tilgen. Der Kläger wäre ausweislich der
ihm selbst auf den
der Insolvenzreife der Gesellschaft im Hinblick auf den Straftatbestand der Insolvenzverschleppung (§ 84 GmbHG) in der Regel nachdrücklich bestreiten wird. Im Streitfall hat sich der Kläger ja auch noch zwei Jahre später mit großem Engagement gegen die Behauptung des Beklagten gegenüber dem Insolvenzgericht gewehrt, bei der GmbH sei der Tatbestand des § 17 InsO im Jahre 2004 erfüllt. Wegen dieser widerstreitenden Interessenlage in der Person des GmbH-Geschäftsführers (einerseits Vermeidung einer Haftung nach § 69 AO 1977, andererseits Vermeidung einer zivilrechtlichen Schadensersatzpflicht im Hinblick auf § 64 Abs. 2 GmbHG und Vermeidung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung) wird die Feststellung des erforderlichen Benachteiligungsvorsatzes i. S. des § 133 InsO nur bei eindeutigen Sachverhalten möglich sein. Es darf in diesem Zusammenhang auch nicht übersehen werden, dass das Finanzamt andernfalls Vollstreckungsschutz gegen Ratenzahlung nach § 258 AO 1977 künftig kaum gewähren wird, wenn aus seiner Sicht das Risiko der späteren Rückforderung der einzelnen Ratenzahlungen seitens der GmbH durch den Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 129 ff. InsO bereits
Anfang an gegeben ist. Im Streitfall ist der erkennende Senat jedoch davon überzeugt, dass ein solcher eindeutiger Fall der Tatbestandsverwirklichung des § 133 InsO im Hinblick auf (hypothetische) Zahlungen der GmbH an einzelne Gläubiger nach dem 18. April 2002 gegeben ist und zwar nicht zuletzt deshalb, weil der Kläger
Beruf Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist und damit aufgrund seiner Fachkenntnisse besonders leicht die Insolvenzreife eines Unternehmens erkennen kann und weil der vom Amtsgericht Charlottenburg eingesetzte Insolvenzverwalter im Rahmen seines Anfechtungsschreibens an den Beklagten vom 6. April 2005 den Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit der GmbH i. S.
O
sich aus eindeutig bereits auf den Monat April 2002 festgelegt hat. Der Beklagte hatte somit ab dem 18. April 2002 positive Kenntnis
der drohenden Zahlungsunfähigkeit der GmbH und positive Kenntnis davon, dass Zahlungen der GmbH auf die offenen Abgabenverbindlichkeiten der GmbH in Höhe
insgesamt rund 102 000 EUR in der Zeit bis zur Insolvenzantragstellung (
3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären, weil der Kläger als Angehöriger der steuerberatenden Berufe sich selbst vertreten hat (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. nur Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.