Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird derBeschluss des Amtsgerichts Potsdam vom
- November 2005 (Az.: 81Ds 707/05) im Kosten- und Auslagenausspruch dahingehend abgeändert,dass die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen demAngeklagten auferlegt werden, § 470 S. 2 StPO. Die Kosten desBeschwerdeverfahrens und die der Beschwerdeführerin insoweiterwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte. Gründe I. Die Beschwerdeführerin hat unter dem
- Juli 2005 Strafantrag gegen den Angeklagten wegen Beleidigung gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat unter dem
- September 2005 Anklage wegen des Verdachts der Beleidigung beim Strafrichter des Amtsgerichts Potsdam erhoben. Darin wird dem Angeklagten zur Last gelegt, die Anzeigenerstatterin am Mittag des
- Juli 2005 gegen 12.00 Uhr als „Wegelagerer“ und „dummes Stück Scheiße“ verunglimpft zu haben. Das Amtsgericht hat die Anklage durch Beschluss vom
- Oktober 2005 uneingeschränkt zugelassen und die Hauptverhandlung vor dem Strafrichter eröffnet. Nach Zustellung der Anklageschrift an den Angeklagten hat die Anzeigenerstatterin unter dem
- Oktober 2005 den Strafantrag unter Hinweis auf eine zwischenzeitlich seitens des Angeklagten ausgesprochene Entschuldigung zurückgenommen. Durch Beschluss vom
- November 2005 hat das Amtsgericht das Verfahren gemäß § 206a StPO endgültig eingestellt und die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Anzeigenerstatterin auferlegt. Mit einem am
- November 2005 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben vom
- November 2005 meldete sich erstmalig ein Verteidiger des Angeklagten, den dieser unter dem
- November 2005 bevollmächtigt hatte. Dieser beantragte die dem Angeklagten entstandenen Verteidigergebühren in Höhe von 377,- Euro der Anzeigenerstatterin aufzuerlegen. Gegen den der Beschwerdeführerin am
- Februar 2006 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom
- November 2005 hat diese mit einem am
- Februar 2006 beim Amtsgericht Potsdam eingegangenen Schreiben vom selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt. Sie wendet sich insbesondere gegen die Auferlegung der Verteidigergebühren. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß den §§ 464 Abs. 3, 311 Abs. 1 StPO statthaft und fristgerecht binnen der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg und zieht die Auferlegung der Kosten des Strafverfahrens und notwendigen Auslagen auf den Angeklagten nach sich. 5Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Kosten des Strafverfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Antragstellerin auferlegt. Zwar hat diese den Antrag nach Eröffnung der Anklage wirksam zurückgenommen. Die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen waren indes nicht gemäß § 470 S. 1 StPO der Antragstellerin sondern gemäß § 470 S. 2 StPO dem Angeklagten aufzuerlegen, weil dieser sich zu ihrer Übernahme bereit erklärt hat. Eine solche Übernahmeerklärung ist zwar nicht ausdrücklich gegenüber dem erkennenden Amtsgericht ausgesprochen worden. Sie liegt hier indes konkludent in der gegenüber der Anzeigenerstatterin ausgesprochenen Entschuldigung vor, die diese dem Amtsgericht mit der Antragsrücknahme angezeigt hat. Dieser Entschuldigung ist bei verständiger Würdigung der Erklärungswert einer Kostenübernahmeerklärung seitens des Angeklagten beizumessen. Indem der Angeklagte nach Eröffnung der Hauptverhandlung von sich aus Kontakt zur Anzeigenerstatterin aufgenommen, sich bei ihr entschuldigt und sie dadurch dazu bewegt hat, die Anzeige gegen ihn zurückzunehmen, hat er sich stillschweigend dazu bereit erklärt, seinerseits die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen zu tragen. Allein diese Auslegung des zwischen Anzeigenerstatterin und Angeklagtem außerprozessual geschlossenen Vergleichs ist sachgerecht. Sie entspricht insbesondere der Interessenlage von Angeklagtem und Anzeigenerstatterin, weil es allein im Interesse des Angeklagten lag, die Anzeigenerstatterin durch Ausspruch einer Entschuldigung zur Rücknahme des Strafantrags zu bewegen und dadurch ein Verfahrenshindernis hinsichtlich der Verfolgung des absoluten Antragsdelikts zu begründen, das in die endgültige Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO mündete. Mit der Auferlegung der Kosten und Auslagen auf die Antragstellerin würde der Inhalt des vorausgegangenen, auf die Wiederherstellung des Rechtsfriedens gerichteten Vergleichsabschlusses ins Gegenteil verkehrt. Der Angeklagte ist sich der Bedeutung und kostenrechtlichen Tragweite seines Verhaltens bewusst gewesen. 6Die dem Ausspruch einer Entschuldigung gegenüber der Anzeigenerstatterin stillschweigend innewohnende Kostenübernahmeerklärung erfüllt die Voraussetzungen des § 470 S. 2 StPO. Die Kammer vermag der vom Landgericht Berlin vertretenden Gegenauffassung nicht zu folgen, wonach eine Aufbürdung der Verfahrenskosten und Auslagen auf den Angeklagten gemäß § 470 S. 2 StPO stets und ausnahmslos einer ausdrücklich ausgesprochenen Kostenübernahmeerklärung bedarf (vgl. LG Berlin, StV 1985, 500 ; sowie zur stillschweigenden Übernahmeerklärung: OLG Zweibrücken NStE Nr. 1 zu § 470 = JurBüro 1988, 1547; Meyer-Goßner, StPO,
- Aufl., 2005, § 470 Rdnr. 5; Franke, in Karlsruher-Kommentar, StPO,
- Aufl., 2005, § 470 Rdnr. 3; KMR-Paulus, StPO, Stand: Juli 1993, § 470 Rdnr. 15; Pfeiffer, StPO,
- Aufl., 2005, § 470 Rdnr. 2). Die Notwendigkeit einer ausdrücklich gegenüber dem Amtsgericht ausgesprochenen Kostenübernahmeerklärung lässt sich weder dem Wortlaut des § 470 S. 2 StPO noch dem Sinn und Zweck der Bestimmung entnehmen. Hinter der Regelung des § 470 StPO steht das Anliegen, einen interessen- und sachgerechten Ausgleich bezüglich der Kostentragung zwischen Angeklagtem, Antragsteller und Staatskasse in Fällen einer Rücknahme eines Strafantrags bei absoluten Antragsdelikten zu schaffen. Während § 470 S. 1 StPO insoweit davon ausgeht, dass in Fällen einer Rücknahme eines Strafantrags die Kosten und notwendigen Auslagen dem Antragsteller aufzuerlegen sind, sieht § 470 S. 2 var. 1 StPO eine Ausnahme für den Fall vor, dass sich der Angeklagte zu ihrer Übernahme bereit erklärt. Dadurch wird die Kosten- und Auslagenlast vom Antragsteller auf den Angeklagten verlagert. Die Auflockerung, die § 470 S. 1 StPO durch Satz 2 erfährt, soll gerade die Bereitschaft des Antragstellers zur gütlichen Beilegung des Verfahrens fördern und außergerichtlichen Vereinbarungen der Beteiligten im Interesse der Wiederherstellung des Rechtsfriedens Rechnung tragen. An diesem Zweck gemessen reicht eine stillschweigend erklärte Kostenübernahmebereitschaft des Angeklagten aus, soweit diese durch das erkennende Gericht eindeutig und zweifelsfrei festgestellt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Wird die Rücknahme eines Strafantrags durch den Antragsteller wie hier durch den Ausspruch einer Entschuldigung seitens des Angeklagten initiiert, kann der Anzeigenerstatter nicht mit den Kosten des Verfahrens und Auslagen des Angeklagten belastet werden. Dies käme einer kostenrechtlichen Sanktion seiner Einigungsbereitschaft und Nachsicht gleich, die jedweder Rechtfertigung entbehrt. Allein der Anzeigenerstatter hat durch die Annahme einer Entschuldigung seitens des Angeklagten und nachfolgende Rücknahme des Strafantrags maßgeblich zu einer Entlastung der Justiz und Wiederherstellung des Rechtsfriedens beigetragen. Spiegelbildlich dazu wurde der Angeklagte von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schuld- und Strafausspruchs befreit. Vor diesem Hintergrund hat es allein der Antragsteller verdient, in den Genuss einer Kostenbefreiung zu gelangen. Dieser Bewertung entspricht es im Übrigen auch, dass die Rücknahme eines Strafantrags an die Bedingung geknüpft werden kann, dass der Antragsteller von den Kosten des Strafverfahrens und den Auslagen des Angeklagten freigestellt ist (vgl. dazu: BGHSt 9, 149 ; BGHSt 16, 105 , 107 = NJW 1961, 1684 ). Bei verständiger Würdigung ist die Rücknahme des Strafantrags auch vorliegend mit einer entsprechenden unausgesprochenen Bedingung versehen worden. Für die Richtigkeit dieses Befundes spricht es, dass dem Antragsteller jeder Anreiz genommen würde, sich mit dem Angeklagten außerprozessual zu verständigen, wenn er in diesem Fall besorgen müsste, stets mit Kosten und Auslagen überfrachtet zu werden. Hinzu tritt, dass sich der Angeklagte hier erst am
- November 2005 eines anwaltlichen Beistands bedient und dadurch erhebliche eigene Auslagen verursacht hat. Er hatte sich zuvor bei der Anzeigenerstatterin entschuldigt und mit ihr auf eine Rücknahme des Strafantrags verständigt. Dieses widersprüchliche und rechtsmissbräuchliche Verhalten, mit dem die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Annahme der Entschuldigung und nachfolgender Rücknahme ihres Strafantrags unter dem
- Oktober 2005 nicht gerechnet hat und auch nicht rechnen konnte, ist allein dem Angeklagten zuzurechnen. Es bestand überhaupt keine Notwendigkeit, zu diesem Zeitpunkt noch einen Verteidiger hinzuzuziehen, zumal eine folgenlose Einstellung des Verfahrens auch aus Sicht eines juristischen Laien absehbar war. Die Kammer lässt dahinstehen, inwieweit durch die nachträgliche, ersichtlich überflüssige Zuziehung eines Verteidigers und damit einhergehende Verursachung von erheblichen Verteidigergebühren der vorausgegangene Vergleich zwischen Antragstellerin und Angeklagtem seiner Geschäftsgrundlage beraubt und nachgelagert der Bestand der Antragsrücknahme gefährdet wurde. In jedem Fall rechtfertigt die nachträgliche Bevollmächtigung des Verteidigers die Auferlegung der Auslagen auf den Angeklagten. Die geltend gemachten Auslagen des Angeklagten wären insoweit auch deshalb nicht zu erstatten gewesen, weil sie erst nach Rücknahme des Strafantrags entstanden und damit keine notwendigen Auslagen im Sinne des § 464 a Abs. 2 StPO mehr sind. Die Rücknahme des Strafantrags bildet insoweit eine zeitliche Zäsur. Ein vernünftiger und besonnener Angeklagter hätte sich nach diesem Zeitpunkt ohnehin nicht mehr veranlasst gesehen, sich anwaltlichen Beistands zu versichern. Es verbleibt insoweit bei dem Grundsatz, dass derjenige die Kosten und Auslagen zu tragen hat, der sie veranlasst hat (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Vorb. vor § 464 Rdnr. 3). Der Angeklagte hat nach alledem auch die Kosten des Strafverfahrens zu tragen, die gemäß § 470 S. 2 var. 1 StPO das gleiche rechtliche Schicksal wie die notwendigen Auslagen teilen. Schlussendlich ist es auch nicht unbillig, den Angeklagten mit den Kosten des Verfahrens und seinen eigenen Auslagen zu belasten. Es besteht insbesondere keine Veranlassung, sie ausnahmsweise gemäß § 470 S. 2 var. 2 StPO der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. OLG Oldenburg, GA 64, 250). III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen gleichermaßen dem Angeklagten zur Last, weil das auf den Kosten- und Auslagenausspruch beschränkte Rechtsmittel der Beschwerdeführerin in vollem Umfang Erfolg hat. Permalink: https://openjur.de/u/272992.html ( https://oj.is/272992 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 1 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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