1 SGB II seien die unangemessenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft in der Regel längstens jedoch bis 6 Monate zu übernehmen, so dass die Antragsgegnerin bereit sei bis 24.03.2006 die tatsächlichen Kosten zu übernehmen. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass sie damit einverstanden sei. Sie halte ihren Antrag jedoch aufrecht. Der angegebene Kaltmietzins für S. mit 4,75 € pro m² sei für sie nicht nachvollziehbar. Alle ihr zugänglichen Mietangebote der Region S. , G. und K. seien um mindestens 10 % bis maximal 120 % überschritten. Eine Wohnung zu den von der Antragsgegnerin vorgegebenen Werten sei nicht zu finden. Gegenwärtig verhandle sie mit ihrem Vermieter über eine Senkung der Miete, da diese weit über den anderen Mieten liege. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, auch über den 24.03.2006 hinaus bis 30.06.2006 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sich auf die Geschäftsanweisung Nr. 02/2005 des Landkreises X. – Amt für Soziales und Wohnen, SG 50.10 – vom 30.07.2004, wonach gestützt auf § 10 WoFG für vier Personen eine Wohnungsgröße bis zu 90 m² als angemessen gelte. Hinsichtlich der Nettokaltmieten seien die durchschnittlichen Nettokaltmieten
Ziffer II.2.
2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall von § 86 b Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes. Der Anordnungsgrund besteht in der Eilbedürftigkeit der Einstweiligen Anordnung, der Anordnungsanspruch ist der materiell-rechtliche Anspruch, der für den vorläufigen Rechtsschutz begehrt wird, wonach der Antragsteller glaubhaft machen muss, dass ihm aus dem Rechtsverhältnis ein Recht zusteht, für das wesentliche Gefahr drohe. Ein Anordnungsantrag ist im Rahmen einer Regelungsanordnung begründet, wenn das Gericht aufgrund einer hinreichenden Tatsachenbasis durch Glaubhaftmachung (§ 86 b Satz 4 SGG) und/oder im Wege der Amtsermittlung (§ 103) einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund zur Abwendung eines wesentlichen Nachteiles bejahen kann. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen.
Satz 1 Ziffer 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
1 SGB II werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate. 24Der konkrete angemessene Umfang für die Größe der Wohnung und die Höhe der Kosten lässt sich aus § 22 SGB II nicht entnehmen. Die Antragsgegnerin orientiert sich dabei an der Geschäftsanweisung Nr. 02/2005 des Landkreises X. – Amt für Soziales und Wohnen, SG 50.10 – vom 30.07.2004, wonach bei einer Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen, hier vier, eine Wohnungsgröße bis zu 90 m² als angemessen gilt. Die angemessene Größe der Wohnfläche kann anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach § 5 Wohnungsbindungsgesetz i. V. m. § 27 Wohnraumförderungsgesetz beantwortet werden. Danach sind die von der Antragsgegnerin zugrundegelegten 90 m² für vier Personen nicht zu beanstanden. 25Bei der Höhe der zu gewährenden Kosten hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass diese gestaffelt nach den Regionen T. , W. u.s.w. ermittelt worden sein, da keine aktuellen Mietspiegel vorliegen. Grundsätzlich gilt für die Ermittlung einer angemessenen Höhe der Kosten der Unterkunft die Produkttheorie (so: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.08.2005 – L 19 B 28/05 ER -; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.04.2005 – 5 C 15/04 m. w. N.; zitiert nach Juris). Danach ergibt sich die angemessene Höhe der Unterkunftskosten aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro m². Des Weiteren muss dann berücksichtigt werden, ob mit den als angemessen bestimmten Beträgen tatsächlich auf dem örtlichen Wohnungsmarkt die Möglichkeit besteht, eine bedarfsgerechte und menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können. Es ist somit damit zunächst Angelegenheit des Leistungsträgers, die Ermittlung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft unter Berücksichtigung des vorhandenen – auch tatsächlich zur Verfügung stehenden - Wohnraums im unteren Bereich zu ermitteln. Maßstab ist dabei ein örtlicher Mietspiegel oder ähnliche Erkenntnisquellen, wie bspw. eine Auswertung der Wohnungsangebote in den lokalen Zeitungen, Befragungen von Wohnungsbaugesellschaften und Maklern u. ä. (vgl. LSG Hessen, Beschluss vom 13.12.2005, L 9 AS 48/05 ER m. w. N., zitiert nach Juris). Aus der Geschäftsanweisung des Landkreises X. und aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin ergibt sich zwar, dass die Ermittlung der durchschnittlichen Nettokaltmieten nach jeweiligen Regionen anhand statistischer Erhebungen bei regional zuständigen Wohnungsbaugesellschaften sowie des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik in X. erfolgt ist. Die ermittelte durchschnittliche Nettokaltmiete von 4,75 € ist jedoch nach den eigenen Recherchen des Gerichtes am 12.04.2006 bei immobilienscout24.de für S. und T. gegenwärtig nicht realisierbar. Hier ergeben sich Kaltmieten von 5,10 € bis 5,50 €. Sicherlich ist es nicht ausreichend, sich über das Internet über freie Wohnungen zu informieren. Die Antragstellerin ist vielmehr aufgefordert, sich umgehend bei ansässigen Wohnungsgesellschaften in T. und S. und Umgebung direkt zu erkundigen, ob für die von der Antragsgegnerin geforderte Nettokaltmiete von 4,75 € tatsächlich überhaupt keine Wohnungen zur Verfügung stehen. Es ist der Antragsgegnerin jedoch zuzustimmen, dass die von der Antragstellerin zu zahlende Kaltmiete von 875,00 € (ab dem 01.06.2006 bereits 940,00 €) weit über dem ermittelten Wert des Landkreises liegen, so dass diese in naher Zukunft durch die Antragstellerin zu reduzieren sind. 28Wie das Hessische Landessozialgericht in seinem Beschluss vom 13.12.2005 ( a.a.O. ) ausgeführt hat, können die Werte der Wohngeldtabelle zu § 8 Wohngeldgesetz nicht zugrundegelegt werden, da das Wohngeld pauschalisierenden Charakter hat und darüber hinaus auf andere Ansatzpunkte abstellt. Nach den Recherchen des Gerichtes und nach dem Vortrag der Antragsgegnerin existiert kein Mietpreisspiegel für den Landkreis X. und auch nicht für die Städte T. und S. Zwar hat sie nach der Geschäftsanweisung Nr. 02/2005 das örtliche Mietniveau durch den Landkreis ermitteln lassen und nimmt das für ihre Tätigkeit als Grundlage. Die hier ermittelten Werte von 4,75 € sind jedoch seitens des Gerichtes nicht nachvollziehbar. Tatsächliche Wohnungsangebote zu der von der Antragsgegnerin geforderten Miethöhe sind durch sie nicht belegt worden und nach den Recherchen bei immobilienscout.de auch durch das Gericht am 12.04.2006 nicht ermittelbar. Es sind zwar geringere Mieten als die von der Antragstellerin zu zahlende Miete zu ermitteln, jedoch nicht die von der Antragsgegnerin geforderte. Grundsätzlich sind unangemessene Kosten längstens für 6 Monate zu übernehmen. Kann anhand der örtlichen Gegebenheiten jedoch keine angemessene Wohnung ermittelt werden, sind weiterhin die unangemessenen Kosten zu übernehmen. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin rechtzeitig auf die unangemessene Höhe der Kosten der Unterkunft hingewiesen. Eine Realisierung ist durch die Antragstellerin nicht erfolgt. Insbesondere die hier im Gerichtsverfahren vorgelegten Recherchen bereits beginnend im September 2005 hat sie bei der Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt vorgelegt, gleichwohl sie in dem ersten Bewilligungsbescheid dazu aufgefordert gewesen war. Derzeit sind der Antragstellerin und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen bis 30.06.2006 Leistungen bewilligt worden. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes war die Antragsgegnerin zu verpflichten, auch bis 30.06.2006 weiterhin die unangemessenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft der Antragstellerin zu übernehmen. 30Die Antragstellerin ist jedoch deutlich darauf hinzuweisen, dass ihre bisherigen Bemühungen nicht ausreichend sind, um ab 01.07.2006 weiterhin die unangemessenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu erhalten. Ein Umzug ist der Antragstellerin und ihrer Familie sehr wohl zuzumuten und zwar auch nach T. und in die nähere Umgebung von S. und T. Seitens der Antragsgegnerin wird bei der weiteren Antragstellung zum 01.07.2006 zu prüfen sein, ob mit den von ihr vorgegebenen Daten tatsächlich Wohnraum für die Familie der Antragstellerin zur Verfügung steht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/273038.html Kommentare
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