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AG Bad Liebenwerda, Urteil vom 19. Mai 2006 - Az. 40 OWi 1421 Js 6911/06 (58/06)

Tenor Gegen den Betroffenen wird wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eineGeldbußevon130,00 EURfestgesetzt. Dem Betroffenen wird für die Dauer von1 – einem – Monatverboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen. Angewandte Vorschriften:§§ 3 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 24 , 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG Gründe Der Betroffene ist 44 Jahre alt und einer der beiden Geschäftsführer der K Gesellschaft für Grundbesitz und Projektsteuerung mbH in B. Das Verkehrszentralregister weist über ihn folgende Eintragung auf: Durch Bußgeldbescheid vom 13.4.2005 – rechtskräftig seit dem 22.4.2005 – wurde gegen ihn wegen einer außerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 37 km/h eine Geldbuße von 75,– Euro verhängt. Am 21.8.2005 um 12.35 Uhr befuhr der Betroffene als Fahrer des auf die K mbH zugelassenen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... die Bundesstraße 87 in H aus Richtung S kommend in Richtung Stadtmitte. Dort wird durch den Landkreis E eine stationäre Anlage zur Verkehrsüberwachung betrieben. Die Messung wird durch ein zuletzt am 1.12.2004 durch das Eichamt P geprüfte Geschwindigkeitsmessgerät Traffiphot, Zul.Nr. 18.11/90.29 der Firma R Systems GmbH durchgeführt. Der Sensorbereich der Messstelle wurde zuletzt am 4.8.2004 durch das Eichamt C geeicht. Die letzte Wartung des Sensorbereichs vor der Messung wurde am 9.2.2005 durchgeführt und danach erstmals wieder am 23.8.2005. Gleichzeitig wurde der Sensorbereich neu geeicht. Bei dieser mit der Wartung verbundenen Eichung wurden keinerlei Fehler oder Unregelmäßigkeiten des Sensorbereichs festgestellt. Die Messstelle befindet sich 185 m hinter dem beiderseits durch Ortseingangsschild (Zeichen 310) angezeigten Ortseingang. Eine besondere Geschwindigkeitsregelung ist für diesen Bereich nicht getroffen. Unmittelbar hinter den Ortseingangsschild beginnt rechter Hand eine bereits von weitem sichtbare Bebauung. Beim Durchfahren der Messstelle durch den Betroffenen zeigte das Messgerät eine Geschwindigkeit von 88 km/h an. Abzüglich eines Toleranzwertes von 3 km/h (§ 33 Eichordnung i.m.V. Anlage 18, Abschnitt 11, Ziff. 4.1.2 zur Eichordnung) betrug damit die Geschwindigkeit zumindest 85 km/h. Der Betroffene hat sich weder zur Person, noch zur Sache eingelassen. Er ist zur Überzeugung des Gerichts jedoch durch das zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachte am 21.8.2005 um 12.35 Uhr am Tatort aufgenommene Frontfoto (Bl. 2, 3 und 41 d.A.) überführt. Dieses Foto zeigt eindeutig den Kopf des Betroffenen. Es wird diesbezüglich gemäß § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die auf Seiten 2, 3 und 41 der Akte befindliche Fotos Bezug genommen. Der Betroffene bezweifelt die Ordnungsmäßigkeit der Messung. Er ist der Ansicht, da der vorgeschriebene Wartungstermin um 14 Tage überschritten worden sei, sei die Messung nicht verwertbar, zumindest sei von dem gemessenen Wert ein Abzug von 10% zu machen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Richtig ist, dass nach den Vorgaben des Herstellers in Verbindung mit den Vorschriften des Eichgesetzes der hier vorgeschriebene Wartungsintervall von 6 Monaten einzuhalten ist und bei Nichteinhaltung die Eichung erlischt. Dies führt jedoch nicht zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses. Auch Messergebnisse, die mit ungeeichten Geräten erzielt werden sind durchaus verwertbar. Allerdings müssen dann in aller Regel höhere Toleranzwerte in Abzug gebracht werden als bei geeichten Werten. Dies ist hier aber ausnahmsweise nicht erforderlich. Aus dem Umstand, dass 2 Tage nach der Messung des Fahrzeugs des Betroffenen der Sensorbereich vollkommen für in Ordnung befunden wurde, folgt zwingend, dass er auch zum Zeitpunkt der Messung in Ordnung gewesen sein muss. Eines besonderen Abzugs über den bereits vorgenommenen Abzug von 3 km/h hinaus bedarf es daher hier nicht (vgl. dazu auch die Ausführungen der Physikalisch-technischen Bundesanstalt vom 10.7.2003 (Bl. 94 d.A.) und der Herstellerfirma Robot GmbH (Bl. 71 d.A.), die beide aus technischer Sicht eine uneingeschränkte Verwertung des Messergebnisses bejahen). Durch sein Verhalten hat der Betroffene zumindest grobfahrlässig gegen §§ 3 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 24 StVG verstoßen. Gemäß § 25 Abs. 1 Abs. 1 S. 1 StVG hat das Gericht ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Die Verhängung des Fahrverbotes ist nach § 4 Abs. 1 Ziff. 1 BKatV indiziert. Besondere Umstände, aus denen sich ergeben würde, dass das Fahrverbot nicht angemessen ist oder aus denen sich ergeben könnte, dass der vom Gesetzgeber mit der Anordnung des Fahrverbots bezweckte Erfolg auch durch eine weitere Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann, sind nicht ersichtlich. Sie wurden auch vom Betroffenen nicht vorgetragen. Auch kann im Interesse der Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen von einer Anordnung des Fahrverbots nur dann abgesehen werden, wenn wesentliche Besonderheiten in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen anzunehmen sind. Derartige Besonderheiten sind aber hier ebenfalls nicht ersichtlich. Dass durch die Verhängung des Fahrverbots eine Existenzgefährdung eintreten könnte ist gleichfalls nicht ersichtlich und auch vom Betroffenen nicht behauptet worden. Neben dem Fahrverbot war eine Geldbuße von 130,– Euro zu verhängen. Zwar sieht der Bußgeldkatalog für eine innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h als Regelsatz nur die Verhängung einer Geldbuße von 100,– Euro vor. Diese Regelsätze sind aber Sätze für Betroffene, die bisher nicht einschlägig in Erscheinung getreten sind. Da der Betroffene bereits einmal eine erhebliche Geschwindigkeitsübertretung begangen hat, war die Geldbuße angemessen zu erhöhen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 465 StPO. Permalink: http://openjur.de/u/273232.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.