Tenor Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2005, soweit es die Tat vom 22. Juni 2005 (Fall 3) betrifft, sowie im Gesamtstrafenausspruch und im Maßregelausspruch (Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis) mit den jeweils zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten wegen dreier Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und eine Sperre von 24 Monaten für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Es hat ihn im Einzelnen wie folgt für schuldig befunden und folgende Einzelstrafen festgesetzt: Im Fall 1 (Entwendung eines Kraftrades aus einer verschlossenen Werkstatt am 20. Juni 2005) des Diebstahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, zehn Monate Freiheitsstrafe; im Fall 2 (Entwendung eines Pkw am 21. Juni 2005) des Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, sechs Monate Freiheitsstrafe; im Fall 3 (Fahrverhalten mit dem Pkw auf der L Chaussee am 22. Juni 2005) des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 2
- a)und
- d)StGB), Nötigung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe. Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch Berufung eingelegt. Das Landgericht hat in diesem eingeschränkten Umfang entschieden und das Rechtsmittel verworfen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur insoweit (vorläufigen) Erfolg, als sie die Entscheidung des Landgerichts zu Fall 3 ergreift. 1. Soweit die Revision das landgerichtliche Urteil insoweit erfasst, als es die Fälle 1 und 2 behandelt, verwirft sie der Senat entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. 2. Zu Fall 3 greift die Revision durch. Die aufgrund der zulässigen Sachrüge von Amts wegen gebotene Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 20. Februar 2002 – [3] 1 Ss 32/02 [20/02] – in Juris), hier betreffend die Frage eingetretener Teilrechtskraft als Vorgabe für den Umfang der Entscheidungszuständigkeit des Berufungsgerichts, ergibt, dass das Landgericht sich in diesem Fall zu Unrecht zur Entscheidung nur über den Rechtsfolgenausspruch berufen gesehen hat. Es durfte für diesen Fall die Berufungsbeschränkung nicht als wirksam gelten lassen, sondern hätte insoweit das Urteil des Amtsgerichts als in vollem Umfang angefochten behandeln und dementsprechend auch zur Schuldfrage neu entscheiden müssen, weil die amtsgerichtlichen Schuldfeststellungen aufgrund durchgreifender Mangelhaftigkeit keine tragfähige Grundlage für die Bemessung der Rechtsfolgen bieten (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 318 Rdn. 16, 32 m. N.). Das Amtsgericht hat im Fall 3 festgestellt (AG UA S. 4f.): "3. Am 22. Juni 2005 gegen 00.45 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem am 21. Juni 2002 [gemeint: 200 5 ] in Templin entwendeten Pkw Peugeot mit dem amtlichen Kennzeichen ...-.. ... unter anderem die L Chaussee auf der rechten Fahrspur, ohne im Besitz der Fahrerlaubnis zu sein, was er auch wusste. In Höhe der Hausnummer ... überholte er das Dienstfahrzeug VW mit dem amtlichen Kennzeichen ..-... der Polizeibeamten P und S, welches die linke Fahrbahn mit 80 km/h unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten befuhr. Da der Angeklagte das Fahrzeug in schlingernden Bewegungen führte, entschlossen sich die Zeugen wegen der Gefahr einer Trunkenheitsfahrt den Fahrer zu stoppen und folgten daher dem Angeklagten. Im Kreuzungsbereich L Chaussee/Z Straße überfuhr der Angeklagte die rotes Licht abstrahlende Ampel, obwohl der Querverkehr sich schon in Bewegung gesetzt hatte. Durch dieses Verhalten zwang der Angeklagte einen unbekannten Fahrer eines hellen Kleintransporters, welcher aus der Z Straße in die Kreuzung einfahren wollte, zu einer Gefahrenbremsung. Der Angeklagte fuhr bei nunmehr stehendem Querverkehr, ohne zu bremsen, weiter. Nachdem der Zeuge S den von ihm geführten Pkw in Höhe der A H Straße links neben den vom Angeklagten geführten Pkw bringen konnte, forderte der Zeuge P den Angeklagten durch deutliches Zeigen der Anhaltekelle zum Stoppen auf. Der Angeklagte nahm zwar Blickkontakt zum Zeugen P auf, kam aber der Aufforderung zum Anhalten nicht nach. Vielmehr lenkte der Angeklagte den Pkw mehrfach bewusst nach links in Richtung des Polizeifahrzeuges und zwang dadurch den Zeugen S zum Ausweichen bis an den Bordstein. Nachdem der Zeuge S die Geschwindigkeit weiter erhöht hatte, gelang es ihm schließlich, das Dienstfahrzeug vor das vom Angeklagten geführte Fahrzeug zu setzen und diesen nach Verringerung der Fahrgeschwindigkeit zum Stillstand zu bringen. Während dieser Abbremsung versuchte der Angeklagte jedoch noch mehrfach, zum Überholen an beiden Seiten anzusetzen." Weiter unten (AG UA S. 5) heißt es noch: "Mag auch der Angeklagte zur Tatzeit am 22. Juni 2005 (Fall zu 3.) unter dem Einfluss alkoholischer Getränke gestanden haben – das gemäß § 256 StPO verlesene Blutalkoholgutachten wies für die Zeit der Blutentnahme am Tattag um 05.10 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 0,15 Promille auf - , ist sowohl die Gefährdung des Querverkehrs als auch die Gefährdung der Polizeibeamten nicht auf alkoholische Beeinflussung, sondern vielmehr auf die Flucht des Angeklagten zurückzuführen." Die mangelnde Tragfähigkeit dieser Feststellungen als Grundlage für die Rechtsfolgenbemessung ist von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin in ihrer Stellungnahme zur Revision des Angeklagten mit folgenden zutreffenden Ausführungen gekennzeichnet worden, die sich der Senat zu eigen macht: "Vorliegend sind die Feststellungen hinsichtlich des Schuldspruchs wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB und wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 2
- a)und
- d)StGB lückenhaft. Soweit es die Gefährdung des Straßenverkehrs betrifft, die das Amtsgericht ersichtlich darin gesehen hat, dass der Angeklagte an der Kreuzung L Chaussee/Z Straße das rote Ampellicht missachtet und dadurch ein Fahrzeug des Querverkehrs zu einer Gefahrenbremsung veranlasst hat, ist weder festgestellt, dass der Angeklagte vorsätzlich noch dass er überhaupt im Sinne des § 315c abs. 1 Nr. 2 StGB rücksichtslos handelte. Letzteres versteht sich nicht von selbst; denn rücksichtslos handelt ein Kraftfahrer, der sich aus eigensüchtigen Motiven über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt und unbekümmert drauf los fährt (vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl., § 315c Rdnr. 14). Ferner ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte die Gefahr fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Das Urteil des Amtsgerichts bildet somit bereits deshalb keine ausreichende Grundlage für den Rechtsfolgenausspruch, weil ihm nicht zu entnehmen ist, ob die Voraussetzungen des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB überhaupt vorliegen bzw. ob sich der Strafrahmen nach § 315c Abs. 1 oder Abs. 3 StGB bestimmt. Gleiches gilt, soweit es die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr betrifft. Auch insoweit ist zunächst die Schuldform hinsichtlich des Gefährdungserfolges nicht festgestellt. Entscheidend ist jedoch, dass sich den Feststellungen des Amtsgerichts die Erfüllung dieses Tatbestandes überhaupt nicht entnehmen lässt. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHSt 48, 233 ff.) genügt es bei Handlungen im Verkehr nicht, dass sich diese als verkehrsfremde Eingriffe darstellen. Bei Vorgängen im fließenden Verkehr – wie hier – muss vielmehr zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrswidriger Absicht hinzukommen, dass es mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wird (vgl. BGHSt 48, 233 , 237 f.). Ob der Angeklagte mit derartigem Schädigungsvorsatz handelte, ist den Feststellungen des Amtsgerichts jedoch nicht zu entnehmen. Die Wahl des Strafrahmens hängt jedoch im vorliegenden Fall entscheidend davon ab, ob die Voraussetzungen des § 315b Abs. 1 StGB erfüllt sind, weil nur § 315b Abs. 3 StGB einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe eröffnet, wenn die Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 StGB vorliegen. Das Amtsgericht hat allerdings auch offen gelassen, ob es von dieser Qualifikation in Form des absichtlichen Handelns zur Verdeckung einer Straftat ausgeht, obwohl sich dies aus den Feststellungen des Amtsgerichts (UA S. 5) ergab, nach denen der Angeklagte, der mit dem am Tag zuvor entwendeten Kraftfahrzeug unterwegs war und zum Anhalten seitens der Polizeibeamten veranlasst werden sollte, mehrfach sein Fahrzeug bewusst nach links in Richtung des Polizeifahrzeuges lenkte und dadurch den Zeugen S zum Ausweichen bis an den Bordstein zwang. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Landgericht ersichtlich auch von einem unzutreffenden Strafrahmen ausgegangen ist. Denn es verweist auf den Strafrahmen des § 315 Abs. 3 StGB (UA S. 6), der abweichend von § 315b Abs. 3 StGB eine Höchststrafe von fünfzehn Jahren vorsieht." 3. Die fehlerhafte Annahme der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung im Fall 3 macht die Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils in diesem Teil erforderlich und die diesbezüglichen Zurückverweisung der Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung, die sich auch auf die Schuldfeststellung zu erstrecken haben wird. Nicht bestehen bleiben kann zudem der Ausspruch über die Gesamtstrafe; der Wegfall der einen Einzelstrafe durch die Urteilsaufhebung entzieht ihm die Grundlage. Keinen Bestand kann schließlich auch die Anordnung der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis haben. Allerdings hat das Landgericht sie in erster Linie darauf gestützt, dass der Angeklagte – und dies in allen drei verfahrensgegenständlichen Fällen - ohne Fahrerlaubnis gefahren ist (LG UA S. 7). Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass sich der – mangels tragfähiger Begründung der Überprüfung nicht standhaltende – darüber hinaus gehende Schuldspruch im Falle 3 zumindest, was die Länge der Sperrfrist angeht, zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Permalink: http://openjur.de/u/273369.html Kommentare
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