(1996): "Der Verjährungsbeginn hängt nicht davon ab, dass der Berechtigte von dem Bestehen des Anspruchs Kenntnis hat oder haben konnte (BGHZ 73, 365)"). Nach altem Recht war die Verjährungsfrist am
- Januar 2002 noch nicht abgelaufen, § 195 BGB a.F.. Da die – noch nicht abgelaufene – Verjährungsfrist nach Maßgabe des alten Rechts 30 Jahre, nach Maßgabe des neuen Rechts aber nur 3 Jahre (§ 195 BGB n.F.) beträgt, begann diese Frist gemäß Artikel 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB einheitlich für alle Bereicherungsansprüche der Kläger am
- Januar 2002, so dass Verjährung mit Ablauf des
- Dezember 2004 eintrat. Die Klageschrift ist indes erst am
- Januar 2006 eingereicht worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzlich Bedeutung hat, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Permalink: https://openjur.de/u/273499.html ( https://oj.is/273499 ) Verweise Volltext Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English