Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. November 2005 - OVG 3 N 160.05 - verletzt das Grundrechtdes Beschwerdeführers aus Art. 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin.
§ 86Abs. 2 Vw
GO Nr. 55;
§ 98Vw
GO Nr. 60). Die derart fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages wird mit einem Übergehen desselben, d. h. mit einem Nicht-zur-Kenntnis-Nehmen gleichgestellt, was mit der Anhörungsrüge beanstandet werden kann. Die Übergänge zwischen einer einfach-rechtlich fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrages und einer den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzenden Ablehnung, die im Prozessrecht keine Stütze findet, sind allerdings nicht immer leicht zu bestimmen und für die Beteiligten zu erkennen. Die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Obliegenheit, einen ablehnenden Beweisbeschluss stets auf mögliche Gehörsverstöße im Sinne einer Prozessrechtswidrigkeit der Ablehnungsgründe zu überprüfen und (spätestens im nächsten Verhandlungstermin) zu rügen, um das Beanstandungsrecht für die nächste Instanz nicht zu verlieren (vgl. auch Redeker, AnwBl. 2005, 518 <523>; Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz,
- Aufl. 2005, Rn 694 ff. zu § 78), liefe in vielen Fällen auf eine Obliegenheit zur Auseinandersetzung mit der Rechtsansicht des Gerichts und zur Wiederholung der bereits vorgebrachten Argumente hinaus mit nur geringen Chancen, dass das Gericht deshalb seine Rechtsauffassung ändert und den beantragten Beweis erhebt. Die vom Oberverwaltungsgericht erwogene Alternative zur Erfüllung dieser Obliegenheit, nämlich neue, den Bedenken des Gerichts Rechnung tragende Beweisanträge zu stellen, würde in den Fällen, in denen der Partei dies nicht möglich ist, ebenfalls zu einer chancenlosen und redundanten Umformulierung bereits vorgetragenen Prozessstoffes zwingen. Auch nach dem verfassungsprozessualen Grundsatz der (materiellen) Subsidiarität kann von einem Beschwerdeführer jedoch kein aussichtsloses oder sonst unzumutbares Verhalten erwartet werden, um einen möglichen Gehörsverstoß vor den Fachgerichten zu korrigieren (vgl. etwa BVerfGE 74, 220 <225>; BVerfG, Beschluss vom
- Juni 2006 - 1 BvR 2622/05 -, www.bundesverfassungsgericht.de). Zumutbar im Sinne einer Pannenkorrektur wäre ein Hinweis an das Gericht nach der Ablehnung eines Beweisantrages etwa dann, wenn der Prozessbeteiligte erkennt, dass das Gericht seinen Beweisantrag nicht richtig verstanden oder ausgeschöpft hat oder sonst einem offensichtlichen Irrtum oder Missverständnis erlegen ist, weil ein solcher Mangel leicht behebbar wäre (in diesem Sinne etwa Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom
- September 1998 - Bs I 29/96 - nach JURIS; vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, AuAS 2003, 69). Eine generelle Rügeobliegenheit beim Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Ablehnung von Beweisanträgen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung - soweit erkennbar - dagegen bislang nicht angenommen worden: Soweit das Bundesverwaltungsgericht in den veröffentlichten Entscheidungen die Ablehnung von Beweisanträgen in der Vorinstanz darauf geprüft hat, ob die jeweilige Begründung im Prozessrecht keine Stütze findet und deshalb ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör anzunehmen ist, findet sich zumeist kein Hinweis darauf, ob der jeweilige Revisionsführer eine entsprechende Rüge bereits in der Vorinstanz angebracht hat (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom
- August 2005, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 313; Beschluss vom
- September 2005, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 3; ferner grundsätzlich für die verfahrensfehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen: BVerwG, NVwZ 2000, Beilage Nr. 9, 99 ff. ; BVerwG, NJW 1989, 1233 ; NJW 1989, 678 f.; DVBl 1986, 148 ; in der Entscheidung vom
- März 2001 - BVerwG 7 B 3/01 , nach JURIS - wird im Sachverhalt beiläufig eine Gegenvorstellung des Revisionsführers in der Vorinstanz erwähnt, ohne dass dies in den Entscheidungsgründen als etwaiges Zulässigkeitserfordernis aufgegriffen wird). Ausführungen hierzu wären jedoch zu erwarten gewesen, wenn eine solche beim Vordergericht anzubringende Rüge auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine unverzichtbare Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels wäre; dann wären etwa auch Entscheidungen zu erwarten gewesen, in denen das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Rechtsmittels mangels einer solchen Rüge verneint hätte. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet sich kein Hinweis auf eine derartige im Rahmen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde etwa anzunehmende generelle Rügeobliegenheit bei der verfassungswidrigen Ablehnung von Beweisanträgen. Im Gegenteil: Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung, in der es darum ging, ob das Verwaltungsgericht durch Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen im Urteil gegen seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 2 VwGO) und die Pflicht zur verfassungsgemäßen Behandlung von Beweisanträgen (im Rahmen von Art. 16a GG) verstoßen hat, unter dem Aspekt des Subsidiaritätsgrundsatzes keinen Anstoß daran genommen, dass die Beweisanträge nicht unbedingt gestellt waren und zur Begründung ausgeführt: "Im übrigen spricht nichts dafür, daß ein in mündlicher Verhandlung verkündeter Beschluss anders ausgefallen wäre als seine Urteilsgründe. Die Beschwerdeführer hätten daher ihre Anträge voraussichtlich lediglich erfolglos wiederholen können. Aus den genannten Gründen folgt zugleich, dass den Beschwerdeführern nicht vorgehalten werden kann, sie hätten im Ausgangsverfahren nicht alle Möglichkeiten erschöpft, um einen Verfassungsverstoß zu vermeiden oder zu heilen (Grundsatz der Subsidiarität; vgl. BVerfGE 81, 97 <102>; st. Rspr.)." Auch in der oberverwaltungsgerichtlichen Judikatur findet sich die Annahme einer generellen Rügeobliegenheit hinsichtlich der gehörswidrigen Ablehnungsgründe eines Beweisantrages lediglich in einer vereinzelten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (AuAS 2003, 69) und - ansatzweise - noch in einem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ( AuAS 1998, 141 ); beiden Entscheidungen lag jedoch kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Dagegen hat etwa das Sächsische Oberverwaltungsgericht in einer Entscheidung aus dem Mai 2005 ( NVwZ-RR 2006, 741 ) anlässlich der (von ihm verneinten) Frage, ob durch das bloß hilfsweise Stellen eines Beweisantrages das späteres Rügerecht hinsichtlich einer Gehörsverletzung verloren gehen könnte, ausgeführt: "Es kommt hinzu, dass der Betroffene im Falle eines unbedingt gestellten Beweisantrags zur Wahrung der Gehörsrüge nicht verpflichtet ist, die Ablehnung des Antrags noch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich als prozessrechtswidrig zu beanstanden, geschweige denn wäre er gehalten, den solchermaßen fehlerhaft abgelehnten Antrag nachzubessern, da es ja für ihn nichts nachzubessern gäbe." ( NVwZ-RR 2006, 741 ) Für eine generelle Rügeobliegenheit bei der Ablehnung von Beweisanträgen als Berufungszulassungsvoraussetzung spricht auch nicht - wie das Oberverwaltungsgericht meint - die Regelung des § 86 Abs. 2 VwGO, wonach ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch begründeten Gerichtsbeschluss abgelehnt werden kann. Sinn und Zweck dieser Norm ist es zwar, wie das Oberverwaltungsgericht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausführt, dem Verfahrensbeteiligten die zur Ablehnung seines Beweisantrages führenden Erwägungen des Gerichts zur Kenntnis zu bringen, um ihm so zu ermöglichen, sich darauf einzurichten und etwa "neue oder veränderte Beweisanträge zu stellen oder sich im abschließenden Vortrag mit der im Beschluß zu Tage getretenen Auffassung des Gerichts auseinanderzusetzen" (BVerwG, NJW 1989, 1233 <1234>; vgl. auch BVerwG,
§ 86Abs. 2 Nr. 26; BVerw
G, Beschluss vom
- Juli 1997 - 7 B 175/97 -, nach JURIS). Wie das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom
- Mai 2005 ( NVwZ-RR 2006, 741 ) ausgeführt hat, bietet § 86 Abs. 2 VwGO dem Verfahrensbeteiligten bei Stellung eines unbedingten Beweisantrags damit jedoch nur den prozessualen Vorteil, einen unzulänglichen Beweisantrag im Sinne des Gerichts nachbessern zu können. Hierfür besteht bei einer fehlerhaften Ablehnung aber kein Anlass, weil der Verfahrensbeteiligte damit unter Umständen gleichzeitig auf ein seiner Ansicht nach ordnungsgemäßes und Erfolg versprechendes Beweisangebot verzichten würde. Eine Obliegenheit zu einer im Stil einer Anhörungsrüge zu führenden Auseinandersetzung mit den rechtlichen Erwägungen des Gerichts ist dem § 86 Abs. 2 VwGO nicht zu entnehmen. Dagegen spricht auch, dass die Ablehnung eines Beweisantrages nach § 86 Abs. 2 VwGO zwar vor Verkündung des Urteils durch zu begründenden Beschluss zu erfolgen hat, weder das Gesetz noch die Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- August 2003 - 4 B 69/03 -, nach JURIS) jedoch eine schriftliche und ins Protokoll aufzunehmende Begründung fordert, diese vielmehr auch - wie im vorliegenden Fall geschehen - zunächst nur mündlich erfolgen kann und schriftlich (zum Zweck der Nachprüfbarkeit in der Rechtsmittelinstanz) erst in den späteren Urteilsgründen nachgeholt werden muss (so BVerwG, BayVBl. 2004, 94 f.). Es widerspräche deshalb auch dem Gebot der Waffengleichheit, den Verfahrensbeteiligten gleichwohl im Sinne einer Obliegenheit zu "zwingen", noch vor Vorlage der genauen schriftlichen Urteilsgründe - insoweit kann es auf jedes Wort ankommen - die vom Gericht nur mündlich vorgetragene Ablehnung eines Beweisantrages seinerseits in protokollfester Art und Weise noch während der mündlichen Verhandlung rügen oder jedes Mal den Antrag stellen zu müssen, das Gericht möge seine Ablehnungsgründe zum Zwecke der Rechtsüberprüfung schriftlich formulieren. Dies würde - gerade in Asylverfahren - vielfach zu (weiteren) Vertagungen und damit vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Verzögerungen des Verfahrens führen, weil ein sorgfältiger Verfahrensbeteiligter die genannten Maßnahmen zur Vermeidung eines späteren Rügeverlusts vorbeugend ergreifen müsste, also auch dann, wenn er trotz der abgelehnten Beweiserhebung aufgrund des bisherigen oder künftigen Verfahrensverlaufs auf eine ihm günstige Entscheidung hoffen kann und deshalb noch nicht feststeht, ob und in welcher Weise sich ein möglicher Gehörsverstoß auf die spätere Entscheidung überhaupt auswirkt. Auch der Umstand, dass das Gericht - insbesondere in Asylverfahren im Rahmen des Art. 16a GG - ohnehin seiner aus § 86 Abs. 1 VwGO folgenden Verpflichtung genügen muss, die Erheblichkeit des Beweisangebots zu beurteilen und sogar unabhängig von Beweisanträgen geeignete und erforderliche Beweismittel in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, NVwZ 1992, 659 <660>; BVerwG,
§ 86Abs. 1 Vw
GO Nr. 177, 42), spricht gegen eine grundsätzliche Rügeobliegenheit, denn das Unterbleiben führte auch von Verfassungs wegen gerade nicht dazu, dass die Nichterhebung eines erforderlichen Beweises dadurch generell - also auch im Rahmen des Art. 16a GG - "geheilt" wäre; die mögliche Heilung wäre auf den Gehörsverstoß beschränkt. Entscheidend ist schließlich, dass die Annahme einer grundsätzlichen Rügeobliegenheit bei Ablehnung von Beweisanträgen unter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör auch mit dem seit dem
- Januar 2005 geltenden gesetzlichen Rechtsmittel- und Rechtsbehelfssystem der VwGO nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Als prozessuale Möglichkeiten, die durch eine gerichtliche Entscheidung erfolgte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu beanstanden und zu korrigieren, sieht der Gesetzgeber in erster Linie - bei noch anfechtbaren Entscheidungen - die Einlegung des entsprechenden Rechtsmittels und nur subsidiär - bei unanfechtbaren Entscheidungen - den Sonderrechtsbehelf der Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO beim iudex a quo vor (zur Alternativität von Sonderrechtsbehelf und Rechtsmittel vgl. auch BVerfGE 107, 395 <411 f.>; siehe auch BVerwG, NVwZ 2003, 1132 <1133>; vgl. ferner die Begründung zum Entwurf des Anhörungsrügengesetzes - BT-Drs. 15/3706 , S.13 - : "Der Entwurf geht davon aus, dass die Überprüfung von Anhörungsverstößen zunächst im vorhandenen Rechtsmittelzug stattfindet"). Für die der Endentscheidung vorausgehenden und zumeist unanfechtbaren Entscheidungen (Zwischenentscheidungen), wozu auch der Beschluss über die Ablehnung eines Beweisantrags gehört (vgl. § 146 Abs. 2 VwGO), schließt § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO die Möglichkeit, eine Anhörungsrüge beim iudex a quo anzubringen, ausdrücklich aus. Grund für diese gesetzgeberische Einschränkung war die Erwägung, "…dass erst zum Zeitpunkt der Endentscheidung feststellbar ist, ob die Partei, deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, durch die Entscheidung beschwert ist …und ob die Gehörsverletzung entscheidungserheblich war…" ( BT-Drs. 15/3706 , S.16). Zudem würde die Einbeziehung von Zwischenentscheidungen in den Bereich der Anhörungsrüge nicht angemessen berücksichtigen, dass die Prozessordnung die isolierte Anfechtung von Zwischenentscheidungen im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits bewusst einschränke ( BT-Drs. 15/3706 , S.16). Nach der Systematik des § 152a VwGO sollen deshalb Gehörsverletzungen bei Zwischenentscheidungen erst durch eine gegen die Endentscheidung gerichtete Anhörungsrüge (förmlich) zu beanstanden sein, da erst dann feststehe, ob sich die Gehörsverletzung überhaupt noch auswirke (vgl. auch Guckelberger, NVwZ 2005, 11 <12>); bei noch anfechtbaren Endentscheidungen steht hierfür statt der Anhörungsrüge das Rechtsmittel zur Verfügung (so auch Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar,
- Aufl. 2005, Rn. 7 zu § 152a). Dieses gesetzgeberische System würde durch eine (richterrechtlich entwickelte) grundsätzliche Rügeobliegenheit bei gehörsverletzenden Zwischenentscheidungen - wie sie das Oberverwaltungsgericht für das Beweisantragsverfahren der ersten Instanz vertritt - jedoch unterlaufen; sie verstieße zudem gegen den vom Bundesverfassungsgericht gerade für Gehörsverletzungen geforderten Grundsatz der Rechtsmittelklarheit ( BVerfGE 107, 395 <417>; vgl. auch BVerfG, NJW 2006, 2907 f., OVG Berlin -
- Senat -, NVwZ 2005, 470 <471>). Daran ändert nichts, dass es den Verfahrensbeteiligten in jeder Phase des Verfahrens unbenommen bleibt, die Änderung einer als prozessrechtswidrig befundenen Zwischenentscheidung formlos, etwa im Rahmen eines Rechtsgesprächs, anzuregen (Kopp/ Schenke a. a. O.). b) Eine generelle Rügeobliegenheit bei der Ablehnung von Beweisanträgen als Berufungszulassungsvoraussetzung lässt sich ohne Verstoß gegen Art. 15 Abs. 4 VvB auch nicht - wie das Oberverwaltungsgericht annimmt - mit einer entsprechenden Anwendung des § 295 Abs. 1
- Alt. ZPO (Rügeunterlassung) rechtfertigen. Nach § 295 ZPO kann die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet (Alt. 1) oder bei der nächsten mündlichen Verhandlung in dem betreffenden Verfahren den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (Alt. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 295 ZPO (über § 173 VwGO) auch im Verwaltungsprozess anwendbar; dies ergebe sich auch aus den allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts, das die Erarbeitung einer allen Beteiligten zumutbaren Entscheidung zum Gegenstand habe und deshalb auf die Mitarbeit aller Beteiligten angewiesen sei (so BVerwGE 8, 149 <150>). § 295 ZPO liegt der Gedanke zugrunde, dass Verfahrensvorschriften, die ein rechtlich geordnetes Verfahren unter Einhaltung der verfassungsmäßigen Rechte der Beteiligten ermöglichen sollen, kein Selbstzweck sind, sondern letztlich der Durchsetzung des materiellen Rechts und nicht dessen Verhinderung zu dienen haben (vgl. die Darstellung bei Kohlndorfer, DVBl 1988, 474 <475>). Bei verzichtbaren Verfahrensvorschriften (vgl. § 295 Abs. 2 ZPO) kommt daher zur Sicherung eines geregelten und möglichst schnellen Verfahrens eine Heilung von Verfahrensverstößen durch Verzichtserklärung oder Rügeunterlassung in Betracht. Als heilbare Verfahrensmängel sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Zusammenstellung bei Kohlndorfer, DVBl 1988, 474 <476 f.>) insbesondere Verstöße gegen formale Ladungs-, Benachrichtigungs- oder Protokollierungsvorschriften angesehen worden (vgl. etwa BVerwGE 8, 149 <150 f.>; 50, 344 <345>; Buchholz Nr. 28 zu § 105 VwGO; NJW 1977, 313 <314>; DÖV 1981, 840; NJW 1983, 2275 ), aber auch Verstöße gegen das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach § 96 VwGO ( BVerwGE 41, 174 <176>) oder Verstöße gegen § 55 VwGO i. V. m. § 185 Abs. 1 GVG bei Übersetzungsmängeln im Falle eines zugezogenen Dolmetschers ( NVwZ 1983, 668 f.), wobei einige der betroffenen Verfahrensvorschriften zugleich der prozessualen Sicherung des rechtlichen Gehörs dienen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur entsprechenden Anwendung des § 295 Abs. 1 ZPO wird deutlich, dass ein Rügeverlust insbesondere bei Verstößen gegen solche den äußeren Prozessablauf regelnden Verfahrensvorschriften der VwGO angenommen wurde, denen ein Irrtum oder ein Missverständnis des Gerichts zugrunde lagen, so dass bei entsprechenden Hinweisen des Verfahrensbeteiligten an das Gericht der entsprechende Fehler leicht zu beheben gewesen wäre. Dies gilt auch, soweit es dabei um die Anwendbarkeit des § 295 ZPO auf Verstöße gegen das rechtliche Gehör sichernde Verfahrensvorschriften ging (insbesondere bei Ladungs-, Zustellungs- und Übersetzungsmängeln). Fälle dagegen, in denen das Rügerecht auch für die inhaltlich fehlerhafte, prozessrechtswidrige Ablehnung von Beweisanträgen aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 295 Abs. 1 ZPO für ausgeschlossen gehalten worden wäre, finden sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und auch - mit Ausnahme der oben bereits genannten zwei Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (AuAS 2003, 69) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ( AuAS 1998, 141 ) - in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht. Einen Rügeverlust entsprechend § 295 Abs. 1 ZPO im Zusammenhang mit der Ablehnung von Beweisanträgen hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich bei Verstößen gegen die (formale) Begründungspflicht des § 86 Abs. 2 VwGO angenommen, Fälle also, in denen vorgebracht wurde, das Gericht habe versäumt, die Ablehnung der Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung (überhaupt) zu begründen (vgl. BVerwG,
§ 86Abs. 2 Vw
GO Nr. 53; NJW 1989, 1233 <1234>, ferner Beschluss vom
- Juli 1997 - 7 B 175/97 - nach JURIS). Soweit das Oberverwaltungsgericht die entsprechende Anwendung des § 295 Abs. 1 ZPO auch auf die inhaltlich fehlerhafte, prozessrechtswidrige Ablehnung von Beweisanträgen erstreckt, überdehnt es den Anwendungsbereich der Vorschrift in einer mit Art. 15 Abs. 4 VvB nicht mehr zu vereinbarenden Weise: Bei § 295 Abs. 1 ZPO handelt es sich um eine Präklusionsvorschrift, die auch die Möglichkeit zur Wahrnehmung oder Geltendmachung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einschränkt; derartige Vorschriften müssen wegen der einschneidenden Folgen, die sie für die säumige Partei nach sich ziehen, Ausnahmecharakter haben. Die verfassungsgerichtliche Überprüfung geht daher über eine bloße Willkürkontrolle hinaus. So hat das Bundesverfassungsgericht Art. 103 Abs. 1 GG dann als verletzt angesehen, wenn eine solche Vorschrift offenkundig unrichtig angewendet worden ist (BVerGE 69, 145 <149>). Daneben sind aber auch Grundsätze rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung in die Prüfung einbezogen worden (vgl. BVerfGE 55, 72 <93 f.>; 69, 126 <149>). Vorliegend ist das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 15 Abs. 4 VvB bei der entsprechenden Anwendung des § 295 Abs. 1 ZPO nicht ausreichend beachtet worden. So fehlt es bei der vom Beschwerdeführer angenommenen prozessrechtswidrigen Ablehnung eines Beweisantrags bereits an einer "Verfahrensvorschrift" der VwGO, deren Verletzung hätte gerügt werden müssen. § 295 ZPO betrifft, wie bereits der Wortlaut zeigt, insbesondere die Missachtung formaler Verfahrensvorschriften, im verwaltungsgerichtlichen Beweisantragsrecht etwa § 86 Abs. 2 VwGO (formale Begründungspflicht). Für die materielle Entscheidung über Beweisanträge dagegen, um die es hier geht, fehlt es an entsprechenden Regelungen in der VwGO. Die Rechtsprechung behilft sich insoweit mit einer Heranziehung allgemeiner Grundsätze und Regeln, wie sie in § 244 Abs. 3 StPO ihren Ausdruck gefunden haben (vgl. BVerwG, VerwRspr. 24, 413 ; BVerwG, Beschluss vom
- Februar 1983 - 7 CB 96.81 - nach JURIS; BVerwG,
§ 86I Nr.
112; vgl. auch Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar,
- Aufl. 2006, Rn. 95 zu § 86; Störmer, in: Fehling/Kastner/Wahrendorf [Hrsg.], Verwaltungsrecht, VwVfG und VwGO, Handkommentar, 2006, Rn. 75 zu § 86 VwGO; Redeker/v. Oertzen, VwGO,
- Aufl. 2004, Rn. 29 zu § 86 VwGO). Daran gemessen lässt sich zwar beurteilen, ob die Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrags im Verwaltungsprozess fehlerhaft ist; um die Verletzung einer das Verfahren betreffenden "Vorschrift" des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geht es dabei jedoch nicht. Im Zivilprozess, für den § 295 Abs. 1 ZPO in erster Linie geschaffen wurde, gibt es im Übrigen schon deshalb keine Rügepräklusion im Zusammenhang mit der Ablehnung von Beweisanträgen, weil es an einer Regelung wie § 86 Abs. 2 VwGO fehlt, die Ablehnung also erst im Urteil erfolgt. Denkbar wäre schließlich noch, wovon das Oberverwaltungsgericht auszugehen scheint, den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör selbst als verletzte "Verfahrensvorschrift" i. S. d. § 295 Abs. 1 ZPO anzusehen (vgl. auch Redeker, AnwBl. 2005, 518 <523>). Es kann offen bleiben, ob eine derart weite Auslegung des § 295 Abs. 1 ZPO, wonach der grundrechtlich geschützte Anspruch auf rechtliches Gehör als solcher - also unabhängig von der Verletzung konkreter Vorschriften der jeweiligen Prozessordnung - der präkludierenden Wirkung einer Rügeunterlassung unterfallen soll, mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmecharakter von Präklusionsvorschriften sowie der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Rechtsmittelklarheit bei Verstößen gegen das rechtliche Gehör zu vereinbaren wäre, und ob nicht - wofür vieles spricht - der Gesetzgeber durch Schaffung des formalisierten und ausdrücklich nur auf eine bestimmte Fallgruppe gerichtlicher Entscheidungen (unanfechtbare Endentscheidungen) begrenzten Anhörungsrügeverfahrens des § 152a VwGO einer derartigen entsprechenden Anwendung des § 295 Abs. 1 ZPO (i. V. m. § 173 VwGO) jedenfalls für Zwischenentscheidungen wie die Ablehnung von Beweisanträgen ohnehin den Boden entzogen hat (§ 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO als mögliche lex specialis). Jedenfalls könnte eine solche Präklusion ohne Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 und Abs. 4 VvB nicht strenger und weitergehender gehandhabt werden, als es auch der allgemeine Subsidiaritätsgrundsatz für die Geltendmachung von Gehörsverletzungen erlauben würde. Da hiernach - wie oben dargestellt - eine fachgerichtliche Rügeobliegenheit bei Verletzungen von Art. 15 Abs. 1 VvB ihre Grenze dort findet, wo von dem Verfahrensbeteiligten ein ersichtlich aussichtsloses oder sonst unzumutbares Handeln verlangt würde, müssen jedenfalls diese Grenzen auch bei Anwendung und Auslegung des § 295 Abs. 1 ZPO in Zusammenhang mit Gehörsverletzungen beachtet werden. Dies führt im Ergebnis dazu, dass in Fällen, bei denen - wie hier - die prozessrechtswidrige Ablehnung von Beweisanträgen in Rede steht, nicht von einer formalisierten Rügeobliegenheit des betroffenen Verfahrensbeteiligten auszugehen ist, eine entsprechende Beanstandung vielmehr nur im konkreten Einzelfall - wenn es etwa um Fälle ersichtlicher "Pannenkorrektur" geht - im Rahmen der prozessualen Mitwirkungspflicht erwartet werden kann. c) Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer, wie von ihm in der Verfassungsbeschwerde substantiiert dargelegt, nicht von einem Irrtum, einem Missverständnis oder sonst einem offenkundigen Versäumnis des Verwaltungsgerichts bei der Ablehnung der in Rede stehenden drei Beweisanträge ausgehen. Dem Gericht waren der Sachverhalt und die Begründung des Beschwerdeführers für die Beweisanträge bekannt; es lehnte sie aus Rechtsgründen zum Teil als unzulässig (Ausforschungsantrag/Ungeeignetheit des Beweismittels) oder wegen ausreichender eigener Sachkunde (Beweisantrag vom
- Dezember 2003 hinsichtlich einer einzuholenden Auskunft des Auswärtigen Amts bzw. eines Sachverständigengutachtens von amnesty international) ab. Es gab für den Beschwerdeführer (oder seinen Verfahrensbevollmächtigten) auch keinen Anlass anzunehmen, dass das Gericht seine Beweisanträge missverstanden oder nicht ausgeschöpft haben könnte. Demnach lag auch keine Situation vor, in der der Beschwerdeführer das Gericht durch einen einfachen Hinweis auf einen offensichtlichen Fehler oder Irrtum bei der Behandlung der Beweisanträge hätte aufmerksam machen können. Vielmehr hätte er lediglich im Stile eines Rechtsbehelfs die Ablehnungsgründe des Gerichts als - aus seiner Sicht -prozessrechtswidrig angreifen und ggf. seine Beweisanträge wiederholen können. Ein solches Verhalten aber konnte von ihm nach den eben dargelegten verfassungsrechtlichen Vorgaben weder im Rahmen allgemeiner Subsidiarität bei Beanstandungen von Gehörsverletzungen noch bei entsprechender Heranziehung des § 295 Abs. 1 ZPO verlangt und brauchte daher auch im Zulassungsantrag von ihm nicht dargelegt zu werden. Der angegriffene Beschluss beruht auch auf der Verletzung des Art. 15 Abs. 4 VvB, denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das Oberverwaltungsgericht zu einer für den Beschwerdeführer günstigen Entscheidung über den Zulassungsantrag gekommen wäre, wenn es sich mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Verstößen inhaltlich befasst hätte. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbs. 2 BVerfGG an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/274327.html ( https://oj.is/274327 ) Volltext Druckansicht Zitate 61 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.