← Deutschland

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2007 - 6 Sa 1275/06 u.a.

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil desArbeitsgerichts Ber-lin vom 22.06.2006 – 38 Ca 3702/06– teilweise geändert. 2. Die Beklagte wird unter Einbeziehung der Anschlussberufungder

§ 4Verdienstsicherung Nr.

14 zu 3 a der Gründe) zu ermitteln. Gleichermaßen unerheblich war entgegen der Ansicht der Beklagten, dass die Tarifvertragsparteien noch keine Einigung über die Fassung der im MTV angesprochenen Arbeitsverträge erzielt haben und deshalb noch nicht mit allen Mitarbeitern neue Arbeitsverträge auf der Grundlage des MTV geschlossen worden sind. Zum einen gilt § 2 Nr. 1 MTV ausweislich seiner Überschrift nur für Einstellungen; zum anderen enthält er weder eine Bedingung für das Wirksamwerden dieses Tarifvertrags, noch vermag der Abschluss neu gestalteter Arbeitsverträge eine Geschäftsgrundlage für die Umsetzbarkeit eines Tarifvertrags abzugeben. 1.2.1.3 Gemäß § 12b MTV erhält ein Angestellter von Beginn des Monats an, in dem er seine Tätigkeit bei der Beklagten begonnen hat, die Anfangsvergütung (

  1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe. Dabei richtet sich die Eingruppierung gemäß § 12 Nr. 1 Satz 1 MTV nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung in Anlage B dieses Tarifvertrags. Gemäß § 12 Nr. 2 Abs. 1 MTV ist der Arbeitnehmer in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht, wobei es dafür nach Abs. 2 genügt, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. 1.2.1.3.1 Die einschlägigen Vergütungsgruppen in Anlage B zum MTV für das Pflegepersonal lauten: „Vergütungsgruppe AP IV
  2. Altenpflegerin mit entsprechender Tätigkeit. Vergütungsgruppe AP V
  3. Altenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeitnach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe AP IV FG 1 Vergütungsgruppe AP Va…
  4. Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe AP V Fallgruppe 1 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis.“ 1.2.1.3.2 Die Klägerin ist gemäß Bescheinigung vom
  5. Oktober 1986 (Abl. Bl. 115 d.A.) staatlich anerkannte Altenpflegerin. Ob sie von der Beklagten auch als solche beschäftigt worden ist, war unerheblich, weil es nach § 12 Nr. 2 MTV allein auf die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit ankommt und die in Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags der Klägerin geregelte Verpflichtung, im Bedarfsfall auch andere, zumutbare Tätigkeiten zu übernehmen, nach Satz 2 dieser Vertragsklausel zu keiner Gehaltsminderung führen darf. 1.2.1.3.3 Die Klägerin hat jedoch noch nicht die für VergGr AP V erforderliche zweijährige Bewährung in VergGr IV abgeleistet. 1.2.1.3.3.
  6. Eine Tarifnorm wird erst ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wirksam, sofern nicht im Tarifvertrag eine weiterreichende Regelung getroffen worden ist. Dementsprechend können sich bei Einführung eines neuen Fallgruppenbewährungsaufstiegs geforderte Bewährungszeiten grundsätzlich nur auf Zeiten ab seiner Einführung und - aufgrund einer Übergangsvorschrift - unmittelbar davor abgeleistete Zeiten auswirken (BAG, Urteil vom 14.04.1999 - 4 AZR 189/98 - BAGE 91, 163 = AP BAT-O § 23a Nr. 1 zu 5 b, dd

(4)der Gründe). Ist eine solche Übergangsvorschrift vorhanden, muss darin allerdings der Wille, unmittelbar vorangegangene Bewährungszeiten beim selben Arbeitgeber nicht zu berücksichtigen, deutlich zum Ausdruck kommen (BAG, Urteil vom 29.09.1993 - 4 AZR 693/92 - BAGE 74, 268 = AP BMT-G II § 20 Nr. 4 zu B II 3 b, cc der Gründe). Dies war vorliegend der Fall. 1.2.1.3.3.2 Indem in § 24 MTV unter der Überschrift „Besitzstandswahrung“ nur das bisherige Einkommen der Arbeitnehmer garantiert worden ist und nach Buchst. a nur eine erreichte Stufung nach Berufsjahren bzw. Lebensalter bestehen bleiben soll, muss im Umkehrschluss angenommen werden, dass frühere Bewährungszeiten als solche keine Berücksichtigung für die Eingruppierung finden sollen. Das findet seine Bestätigung darin, dass für die nunmehr gemäß § 12b Nr. 2 Satz 1 MTV maßgebliche Einstufung nach Beschäftigungsjahren in Nr. 1 dieser Tarifnorm auf den Beginn des Monats abgestellt wird, in dem der Angestellte seine Tätigkeit bei der Pro Seniore AG oder einer deren Tochtergesellschaften aufgenommen hat, mithin auch Zeiten erfasst werden, die vor Inkrafttreten des MTV gelegen haben. 1.2.1.4 Aufgrund ihrer Betriebszugehörigkeit befand sich die Klägerin bis März 2005 im zehnten Beschäftigungsjahr und damit nach § 12b Nr. 3 MTV in Betriebszugehörigkeitsstufe
  1. Zwar stellt § 12b Nr. 1 MTV für die Höhe der Anfangsgrundvergütung auf den Beginn des Monats ab, in dem der Angestellte seine Tätigkeit bei der Pro Seniore AG oder einer Tochtergesellschaft begonnen hat, während gemäß § 12b Nr. 2 Satz 2 MTV die Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber lediglich anheim gestellt wird. Da nun aber der bisherige Betriebsinhaber mit Rücksicht auf die Regelung in § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB über den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber nicht als „anderer Arbeitgeber“ anzusehen ist, sind die Beschäftigungszeiten bei diesem wie solche bei der Beklagten zu behandeln. 1.2.1.5 Für die Berechnung der Höhe ihres Anspruchs auf Ortszuschlag gemäß § 12c MTV gehörte die Klägerin entsprechend ihrer VergGr AP IV zur Tarifklasse II und als verheiratete Angestellte zur Stufe
  2. Außerdem stand der Klägerin gemäß § 12a Nr. 1 MTV noch die allgemeine Zulage zu. Die Höhe von Ortszuschlag und allgemeiner Zulage belief sich auf 575,03 bzw. 107,44 €. 1.2.1.6 Dass die Höhe sämtlicher Vergütungsbestandteile in den Anlagen zum VergütTV für die Zeit ab
  3. Januar bis
  4. Dezember 2005 festgelegt worden war, schloss nicht aus, sie mangels Neubestimmung auch für die Folgezeit zugrunde zu legen. Der genannte Zeitraum konnte nur im Sinne einer Mindestlaufzeit verstanden werden, andernfalls der ungekündigte VergütTV ab
  5. Januar 2006 inhaltsleer geworden wäre. Es bestand auch kein Anlass zu der Annahme, dass die Mitarbeiter der Beklagten hatten schlechter gestellt werden sollen als im Falle einer Befristung des durch den VergütTV begründeten Rechtsverhältnisses selbst. In diesem Fall hätten dessen Rechtsnormen gemäß § 4 Abs. 5 TVG weiter gegolten, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt worden wären, wobei die früheren Entgeltvereinbarungen keine solche Abmachung dargestellt hätten, weil sie nicht ausdrücklich für den Fall der Beendigung des Tarifvertragsverhältnisses abgeschlossen worden waren (zu diesem Erfordernis BAG, Urteil vom 28.05.1997 – 4 AZR 545/95 –

§ 4Nachwirkung Nr. 27 zu 2 b, bb

(1)der Gründe). 1.2.1.7 Obwohl sich die Klägerin ab April 2005 in Betriebszugehörigkeitsstufe 6 befindet, hat sie für die Zeit bis Juli 2005 nur Anspruch in Höhe des Betrags der bisherigen Betriebszugehörigkeitsstufe, weil sie die Stufe 6 erst mit ihrer am
  1. März 2006 zugestellten Klage geltend gemacht hat, der weitergehende Anspruch mithin wegen Versäumung der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 25 Nr. 1 MTV erloschen ist. Nicht ausreichend zur Wahrung der Ausschlussfrist war, dass die Klägerin mit Schreiben vom
  2. Juni 2005 (Abl. Bl. 28 d.A.) „Vergütungsgruppe Ap Va Fallgruppe 3 Vergütungsstufe 5 Tarifstichtag 1.1.05“ geltend gemacht hatte. Aus der höheren Vergütungsgruppe hätte sich zwar ein noch höherer Zahlbetrag ergeben. Dies genügte jedoch nicht, weil eine Geltendmachung dem Adressaten deutlich machen soll, um welchen konkreten Anspruch es geht. Anders als bei echten Aufbaufallgruppen, bei denen die höhere denknotwendig die niedrigere umfasst (dazu BAG, Urteil vom 03.08.2005 – 10 AZR 559/04 –

§ 1Tarifverträge: Bewachungsgewerbe Nr.

13 zu II 1 c, aa der Gründe), ist eine höhere Betriebszugehörigkeitsstufe nicht Grundlage für eine höhere Vergütungsgruppe. Dagegen waren von der Geltendmachung ihrer „Eingruppierung nach dem gültigen MTV“ zum Stichtag

  1. Januar 2005 als logische Konsequenz die sich aus den Anlagen zum VergütTV ergebenden Beträge an Ortszuschlag und allgemeiner Zulage umfasst, deren Anspruchsvoraussetzungen der Beklagten ausweislich der in der Gehaltsabrechnung für Dezember 2005 (Abl. Bl. 37 d.A.) ausgewiesenen bisherigen Beträge bekannt waren. Damit musste der Beklagten klar sein, dass die Klägerin insgesamt ihre Vergütung nach dem MTV verlangte und nicht bloß den sich aus einer höheren Vergütungsgruppe ergebenden Betrag (§ 133 BGB). 1.2.1.8 Nach alledem errechneten sich folgende Beträge: Januar bis Juli 20051.533,48VergGr AP IV/5575,03Ortszuschlag II/2 107,44allgemeine Zulage2.215,95: 38,5 x 30 = 1.726,50./.1.659,8766,63 x 7 =466,41August 2005 bis September 2006 1.574,90VergGr AP IV/6575,03 107,442.257,37: 38,5 x 30 = 1.758,90./.1.659,8799,03 x 14 = 1.386,421.852,83 € brutto1.2.2 Der Beklagten steht gegen die Klägerin kein Anspruch auf Rückzahlung eines sog. Sonderzahlungsvorschusses i.H.v. 347,32 € zu, weshalb die Klägerin Zahlung der vom Beklagten in den Monaten Dezember 2005 bis September 2006 einbehaltenen Beträge in Höhe von (28,94 x 10 =) 289,40 € netto verlangen kann. 1.2.2.1 Dabei handelt es sich allerdings entgegen dem angefochtenen Urteil nicht um einen Bereicherungsanspruch, sondern um den insoweit noch nicht erfüllten arbeitsvertraglichen Gehaltsanspruch der Klägerin für diese Zeit. Dass der Beklagten ihrerseits ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.1 BGB auf Rückzahlung des von ihr im November 2003 geleisteten Sonderzahlungsvorschusses i.H.v. 347,32 € netto mangels eines rechtlichen Grundes für diese Zahlung zustand, hat sie nicht dargelegt. Vielmehr war davon auszugehen, dass die Beklagte mit ihrer freiwilligen Leistung und dem darin liegenden Angebot einen entsprechenden Anspruch der Klägerin zur Entstehung gebracht hat (vgl. LAG Berlin, Urteil vom 13.05.2005 – 13 Sa 213/05 – zu II 1 d der Gründe). Den darauf gezahlten Vorschuss konnte die Beklagte mit Rücksicht auf ihre gemäß § 366 Abs. 1 BGB getroffenen Tilgungsbestimmung nachträglich auch nicht mehr in eine Zahlung auf einen später nicht zu Stande gekommenen Darlehensvertrag umdefinieren, wie sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB über die Widerruflichkeit von Willenserklärungen bis zu deren Zugang ergibt. 1.2.2.2 Mangels aufrechenbarer Gegenforderung hat die konkludente Aufrechnungserklärung der Beklagten nicht gemäß §§ 387 , 389 BGB zum teilweisen Erlöschen der Gehaltsansprüche der Klägerin führen können. 1.2.2.3 Die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 25 Nr. 1 MTV hat die Klägerin mit ihrer Klagerweiterung vom
  2. Mai 2006 gewahrt. 1.2.2.4 Verzugszinsen stehen der Klägerin gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 13a Abs. 1 MTV zu.
  3. Nebenentscheidungen 2.1 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Für die Ermittlung der jeweiligen Kostenquote waren die gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 Ts. 2 GKG bzw. wegen wirtschaftlicher Identität nicht relevanten Zahlungsanträge zum Wert der beiden Feststellungsanträge zu addieren, wobei von dem gemäß § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG maßgeblichen 36fachen Unterschiedsbetrag zwischen gezahlter und beanspruchter Vergütung mangels Vollstreckbarkeit noch ein Abschlag von 20 % vorzunehmen war (vgl. LAG Berlin, Beschluss vom 16.09.2002 – 17 Ta (Kost) 693/02). Daraus ergab sich für dieerste Instanz: 243,36 x 36 x 80 % =7.008,76347,22 2.177,659.533,63 € Gebührenstreitwert3.778,59 144,7013.456,92 € Quotenstreitwert99,03 x 36 x 80 % =2.852,06347,021.357,68 144,704.701,66 € Obsiegen der Klägerin1 ./. 4.701,66 : 13.456,92=65,07 % Kostenlast der KlägerinBerufungsinstanz:7.008,76 347,227.355,98 € Gebührenstreitwert4.995,39 289,4012.640,77 € Quotenstreitwert2.852,06347,221.852,83 289,405.341,51 € Obsiegen der Klägerin1 ./. 5.341,51 : 12.640,77=57,75 % Kostenlast der Klägerin2.2 Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG war auf den sich aus Eingruppierung und Einstufung der Klägerin ergebenden Vergütungsanspruch zu beschränken, weil den Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem streitigen Einbehalt keine grundsätzliche Bedeutung zukam. Permalink: https://openjur.de/u/274517.html ( https://oj.is/274517 ) Verweise Volltext Zitate 7 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.