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ArbG Berlin, Urteil vom 11.01.2007 - 63 Ca 8651/05

Obsah (7)§ 3§ 12§ 296§ 5§ 305Art.229§ 307

1. Bei der Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit ist vom Grundsatz her davon auszugehen, dass diese wöchentliche Arbeitszeit so aufgeteilt wird, dass vom Arbeitnehmer pro Arbeitstag nur eine zu

den betrieblichen Erfordernissen, insbesondere den Verhältnissen des Reinigungsobjektes und bleiben dem Weisungsrecht des Arbeitgebers im Rahmen der Arbeitszeitordnung vorbehalten." § 5 Abs.2"Werden in einem Reinigungsobjekt aufgrund einer betrieblichen Regelung des Auftraggebers oder aufgrund von staatlichen Vorschriften Betriebs- oder Schulferien durchgeführt, so kann der Arbeitgeber dem dort zur Reinigung beschäftigten Arbeitnehmer den Urlaub für diese Ferienzeiten zuweisen. Soweit die Ferienzeiten durch Urlaub nicht ausgefüllt werden, ruhen während der Ferienzeiten das Arbeitsverhältnis und die sich daraus ergebenden Arbeits- und Lohnzahlungspflichten."Wegen des gesamten Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 02. August 2005 (Bl.47 d.A.) verwiesen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 04. Oktober 2003 (im folgenden RTV) Anwendung. In § 3 Ziffer 2 RTV ist folgendes geregelt: "2. Beginn und Ende der Arbeitszeit an der Arbeitsstelle2.1 Die Arbeitszeit beginnt und endet an der betrieblichen Sammelstelle oder an der Arbeitsstelle, je

Vereinbarung.2.2 Die zwischen Beginn und Ende der Arbeitszeit aufgewendete Wegezeit gilt als Arbeitszeit. Übersteigt der Zeitaufwand für den Weg vom Wohnsitz zur nichtregelmäßigen Arbeitsstelle den üblichen Zeitaufwand für den Weg zum Betriebssitz, so gilt diese Zeit als Arbeitszeit. Jede angefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde berechnet."Die Klägerin arbeitete bis Ende 2004 fünf Tage in der Woche täglich zusammenhängend sechs Stunden an einem Arbeitsort in H.. Seit Januar 2005 arbeitet die Klägerin an zwei Arbeitsplätzen, nämlich vormittags in H. und

mittags von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr in einer Schule in Z., wobei zwischen den Parteien streitig ist, zu welcher Zeit die Klägerin in den Monaten Januar 2005 bis Juni 2005 vormittags Dienst geleistet hat. Der Beklagte zahlte der Klägerin als Lohn für den

  1. März und
  2. März 2005 lediglich 49,34 € brutto als Feiertagslohn für das Objekt H.. Für das Objekt Z. wurde kein Lohn bezahlt, da die Schule wegen Ferien geschlossen war. Mit der am
  3. April 2005 bei Gericht eingegangenen und durch Schriftsätze vom
  4. Juni 2005 (zugestellt am
  5. Juni 2005), vom
  6. Juni 2005 (zugestellt am
  7. Juli 2005), vom
  8. Juli 2005 (zugestellt am
  9. Juli 2005) und vom
  10. September 2005 (zugestellt am
  11. September 2005) erweiterten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der in den Monaten Januar 2005 bis Juni 2005 zurückgelegten Wegezeiten in Höhe von insgesamt 1.251,34 € brutto sowie die Vergütung restlicher Stunden für März 2005 in Höhe von 49,35 € brutto und für Juni 2005 in Höhe von 23,61 € brutto. Die Klageschrift wurde dem Beklagten am
  12. April 2005 zugestellt. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünde für die in der Zeit von Januar 2005 bis Juni 2005 zwischen den Objekten in H. und in Z. zurückgelegten Wegezeiten eine Vergütung zu. Dies ergebe sich aus § 3 Ziffer 2.2 RTV. Im Januar 2005 habe sie an 21 Arbeitstagen, im Februar 2005 an 20 Arbeitstagen, im März 2005 an 16 Arbeitstagen, im April 2005 an 14 Arbeitstagen, im Mai 2005 an 22 Arbeitstagen und im Juni 2005 an 13 Arbeitstagen jeweils 1,5 Stunden Wegezeit zwischen dem Objekt in H. und dem Objekt in Z. zurückgelegt. Dies ergebe eine Lohnzahlung für Januar 2005 i.H.v. 247,91 € brutto, für Februar 2005 i.H.v. 236,10 € brutto, für März 2005 i.H.v. 188,88 € brutto, für April 2005 165,27 € brutto, für Mai 2005 259,71 € brutto und für Juni 2005 i.H.v. 153,47 € brutto. Hinsichtlich der Einzelheiten der von der Klägerin vorgetragenen Arbeitszeiten und Wegezeiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Die Treppenhausreinigung in H. habe in einem Zeitraum von 7.00 Uhr bis ca. 14.00 Uhr zu erfolgen. Es habe keine Weisung gegeben, mit der Reinigung um 7.00 Uhr zu beginnen. Durch die ab Januar 2005 geltende Neuregelung habe sich kein Hinweis darauf ergeben, dass die Häuserreinigung um 7.00 Uhr beginnen müsse. Auf eine entsprechende

frage habe der Vorarbeiter geäußert, dass diese Objekte vormittags gereinigt werden könnten und zwar aufgrund der neuen Arbeitssituation im zeitlichen Rahmen von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Insoweit beginne die Klägerin vormittags in H. mit der Unterhaltsreinigung der Wohnhäuser je

Objekt von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr bzw. von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Danach fahre die Klägerin mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Schulobjekt in Z., was in der Regel mindestens 1,5 Stunden ausmache. Die Beklagte habe den Feiertagslohn für den

  1. März und
  2. März 2005 nicht vollständig vergütet. Der Klägerin stehe für diese beiden Tage eine Vergütung in Höhe von 94,44 € brutto (12 Stunden x 7,87 € brutto) zu. Da die Beklagte lediglich 49,34 € brutto gezahlt habe, verbleibe ein Restbetrag in Höhe von 45,10 € brutto. Für den Monat Juni 2005 habe die Klägerin für geleistete 93,58 Stunden unter Zugrundelegung eines Bruttostundenlohnes von 7,87 € statt der sich rechnerisch ergebenden 736,47 € brutto nur 712,86 € brutto erhalten, so dass eine noch zu vergütende Differenzsumme in Höhe von 23,61 € brutto verbleibe. Wegen des weiteren Vortrags der Klägerin wird auf den Inhalt ihrer Klageschrift (Bl.4 bis 6 d.A.) nebst Anlagen sowie der Schriftsätze vom
  3. Juni 2005 (Bl.22 und 23 d.A.), vom
  4. Juni 2005 (Bl.31 und 32 d.A.) nebst Anlagen, vom
  5. Juli 2005 (Bl.38 und 39 d.A.), vom
  6. Juli 2005 (Bl.42 bis 44 d. A.), vom
  7. August 2005 (Bl.45 und 46 d.A.) nebst Anlage, vom
  8. September 2005 (Bl.48 und 49 d.A.) nebst Anlagen, vom
  9. September 2005 (Bl.62 bis 64 d.A.) nebst Anlagen, vom
  10. Februar 2006 (Bl.93 bis 97 d.A.) und vom
  11. Oktober 2006 (Bl.141 bis 143 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat unter teilweiser Rücknahme der für März 2005 begehrten restlichen Vergütung i.H.v. 4,25 € brutto zuletzt beantragt, 1.die Beklagte zu verurteilen, an sie 484,01 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2.die Beklagte zu verurteilen, an sie 233,98 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3.die Beklagte zu verurteilen, an sie 165,27 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 4.die Beklagte zu verurteilen, an sie 259,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 5.die Beklagte zu verurteilen, an sie 177,08 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Der Beklagte behauptet, die Arbeit der Klägerin im Frühdienst beginne um 7.00 Uhr und ende gegen ca. 10.00 Uhr. Es bestehe seit jeher die Weisung, dass die Treppenreinigung in H. morgens um 7.00 Uhr beginne und bis 10.00 Uhr, längstens 11.00 Uhr andauere. Mit der Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt vereinbart worden, dass sie sechs Stunden am Stück an einem Objekt tätig sei. Die Arbeitszeit beginne und ende an der Arbeitsstelle. Der geteilte Dienst sei im Reinigungsgewerbe üblich und tarifvertraglich auch anerkannt. Wegen des weiteren Vortrags des Beklagten wird auf den Inhalt seiner Schriftsätze vom
  12. Juni 2005 (Bl.28 bis 30 d.A.), vom
  13. Januar 2006 (Bl.88 bis 91 d.A.), vom
  14. September 2006 (Bl.124 bis 127 d.A.) nebst Anlagen und vom
  15. Oktober 2006 (Bl.144 und 145 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Berlin (Az.: 36 Ca 20.905/05) hat durch Urteil vom
  16. Februar 2006 über die von der Klägerin im hiesigen Verfahren mit Schriftsatz vom
  17. September 2005 und im dortigen Verfahren nochmals geltend gemachten Ansprüche entschieden. In diesem Urteil wurde der Klägerin die auch im hiesigen Verfahren geltend gemachten 23,61 € brutto nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die gegen dieses Urteil von der Klägerin eingelegte Berufung nahm die Klägerin zurück. Gründe Die nur zum Teil zulässige Klage ist begründet. 1.Die Klage ist nur zum Teil zulässig. 1.1.Die Anträge zu 1) bis 4) sind zulässig. Die Anträge zu 1) bis 4) sind hinreichend bestimmt und als Leistungsanträge ohne weiteres zulässig. 1.2.Der Antrag zu 5) ist unzulässig. Über diesen Antrag wurde bereits rechtskräftig entschieden. Das Arbeitsgericht Berlin (Az.: 36 Ca 20.905/05) hat durch Urteil vom
  18. Februar 2006 der Klägerin die für Juni 2006 auch hier geltend gemachten 23,61 € brutto nebst Zinsen zuerkannt und die Klage hinsichtlich der von der Klägerin für Juni 2005 geltend gemachten Wegezeiten abgewiesen. Da die Klägerin die hiergegen gerichtete Berufung mit Schriftsatz vom
  19. Mai 2006 zurückgenommen hat, ist das Urteil rechtskräftig. Damit ist eine neue Verhandlung und Entscheidung über die von der Klägerin für Juni 2005 geltend gemachten Ansprüche unzulässig und die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen. 2.Die Klage ist begründet. 2.1.Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.097,87 € brutto. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Vergütungsanspruch für die von ihr für die Monate Januar 2005 bis Mai 2005 jeweils geltend gemachten Wegezeiten gemäß § 611 BGB in Verbindung mit § 3 Ziffer 2.2 Satz 1 RTV.

§ 3

Ziffer 2.2 Satz 1 RTV gilt die zwischen Beginn und Ende der Arbeitszeit aufgewendete Wegezeit als Arbeitszeit. Die Klägerin hat den Weg von H.

Z. zwischen Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeitszeit zurückgelegt. 43Die Parteien haben in dem zwischen ihnen vereinbarten Arbeitsvertrag eine konkrete Regelung über den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit nicht getroffen. Insoweit ist davon auszugehen, dass lediglich eine Aufteilung der von der Klägerin geschuldeten wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden auf einzelnen Arbeitstage, nicht aber eine Aufteilung dieser 30 Stunden in beliebig viele einzelne Segmente, die von der Klägerin innerhalb einer Woche geleistet werden müssen, erfolgen kann. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber nicht ständig seine ganze Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, sondern nur im Rahmen der gesetzlichen, tariflichen, vertraglichen oder betrieblichen Arbeitszeit (Schaub Arbeitsrechts-Handbuch, 11. Auflage 2005, § 45 Rz.46 m.w.N.). Würde allein die Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit dazu führen, dass der Arbeitgeber diese Arbeitszeit beliebig aufteilen und dem Arbeitnehmer entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unterschiedliche, über den Tag verteilte Arbeitszeitblöcke zuteilen könnte, würde dies bedeuten, dass der Arbeitnehmer sich darauf einstellen müsste, innerhalb der möglichen 168 Stunden einer Woche mehrfach täglich zu unterschiedlich langen Arbeitseinsätzen zu beliebigen Zeiten herangezogen zu werden. Damit müsste der Arbeitnehmer ständig damit rechnen, zu von ihm nicht beeinflussbaren Zeiten mehrmals täglich seine Arbeitsleistung zu erbringen. Zwar würde der Arbeitnehmer damit nicht ständig seine ganze Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Er befindet sich jedoch in einer Bereitschaft, zu jeder Zeit und damit auch mehrmals täglich kurze Arbeitseinsätze leisten zu müssen. Dies ist einer Verpflichtung, die Arbeitskraft ständig zur Verfügung zu stellen, gleich zu stellen, denn der Arbeitnehmer kann sich nicht darauf einstellen, seinen Arbeitsplatz nur einmal täglich aufsuchen zu müssen, sondern muss damit rechnen, mehrmals täglich zu unterschiedlichen Zeiten und mit unterschiedlicher Dauer seine Arbeit erbringen zu müssen. 44Bei der Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit ist insoweit vom Grundsatz her davon auszugehen, dass diese wöchentliche Arbeitszeit so aufgeteilt wird, dass vom Arbeitnehmer pro Arbeitstag nur eine zusammenhängende Anzahl von Stunden geleistet werden muss. Will der Arbeitgeber hiervon abweichen und die wöchentliche Arbeitszeit so aufteilen, dass der Arbeitnehmer an einem Tag mehrere voneinander unabhängige und zeitlich auseinander liegende Einsätze zu leisten hat (z.B. 60 ½-stündige oder 30 einstündige oder 15 zweistündige oder 10 dreistündige Einsätze), so bedarf es hierfür jedenfalls einer vertraglichen Regelung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Möglichkeit des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer entsprechend dem Arbeitsanfall einzusetzen, nur dann möglich ist, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Dies folgt aus § 12 Abs.1 Satz 1 TzBfG. Danach können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Merkmal der Arbeit auf Abruf ist

dieser Legaldefinition das Recht des Arbeitgebers, entsprechend dem Arbeitsanfall Lage und Dauer der Arbeit bestimmen zu können (vgl. Arnold in Arnold/Gräfl Praxiskommentar zum TzBfG § 12 Rdnr.16). Aber selbst wenn eine solche Vereinbarung vorliegend getroffen worden wäre, wäre eine Aufteilung der täglichen Arbeitszeit in mehrere Arbeitseinsätze nur dann möglich, wenn dies vertraglich vereinbart ist, denn das Recht des Arbeitgebers im Rahmen des Abrufarbeitsverhältnisses die Dauer des konkreten Arbeitseinsatzes frei zu bestimmen, wird

§ 12Abs.1 Satz 4 Tz

BfG eingeschränkt. Haben die Arbeitsvertragsparteien die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden zur Arbeitsleistung heranzuziehen. Dadurch soll vermieden werden, dass der Arbeitnehmer entgegen seinen Erwartungen nur kurzzeitig zur Arbeitsleistung in Anspruch genommen wird. Denn eine kurze tägliche Gesamtarbeitszeit oder die Zerstückelung der täglichen Arbeitszeit in mehrere kurze, durch Untätigkeit unterbrochene Arbeitseinsätze kann zu unangemessenen Belastungen des Arbeitnehmers, z.B. durch unverhältnismäßig lange Anfahrtswege oder die Stückelung der verbleibenden Arbeitszeit, führen (ErfK, Preis, § 12 TzBfG Rz.28; Arnold in Arnold/Gräfl Praxiskommentar zum TzBfG § 12 Rdnr.42; MünchKommBGB/Müller-Glöge, § 12 TzBfG Rz.13; vgl. zum entspr. § 4 Abs.3 BeschFG BT-Drs. 10/2102 Seite 25 ). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine zusammenhängende Arbeitszeit gewollt haben (Annuß/Thüsing, TzBfG, § 12 Rz.26 m.w.N.). Bedarf es bereits bei einem Abrufarbeitsverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer grundsätzlich davon ausgeht, dass es nicht zu regelmäßigen zeitlich bereits im Vorfeld feststehenden Einsätzen kommen wird, einer gesonderten vertraglichen Regelung, wenn die an einem Tag zu erbringende Arbeitszeit nicht zusammenhängend zu leisten ist, sondern in mehrere zeitlich getrennte Intervalle aufgeteilt wird, so muss dies erst recht bei einem "normalen" Arbeitsverhältnis gelten. Insoweit ist bei einem Arbeitsverhältnis, bei dem lediglich eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart worden ist, eine gesonderte Vereinbarung erforderlich, soll diese wöchentliche Arbeitszeit so aufgeteilt werden, dass von dem Arbeitnehmer an einem Arbeitstag mehrere Einsätze geleistet werden sollen (so auch ArbG Berlin Urteil vom 11. Juli 2006 - 38 Ca 10.683/06 – n.v.). Eine solche Regelung enthält der Arbeitsvertrag der Parteien nicht.

§ 3Abs.

1 des Arbeitsvertrages vom 18. September 1996 richten sich die Dauer und die zeitliche Lage der Arbeitszeit

den betrieblichen Erfordernissen, insbesondere den Verhältnissen des Reinigungsobjektes und bleiben dem Weisungsrecht des Arbeitgebers im Rahmen der Arbeitszeitordnung vorbehalten. Der Beklagte hat sich insoweit lediglich vorbehalten, die zeitliche Lage der Arbeitszeit einseitig festzulegen. Dass der Beklagte damit auch berechtigt sein soll, die zeitliche Lage mehrerer Arbeitszeiten pro Tag festzulegen, ergibt sich hieraus nicht. Aus § 3 Abs.1 des Arbeitsvertrages vom 18. September 1996 lässt sich nicht herleiten, dass der Beklagte berechtigt ist, die tägliche Arbeitszeit der Klägerin so aufzuteilen, dass die Klägerin bis zur Grenze der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden mehrmals täglich zu unterschiedlichen, nicht zusammenhängenden Zeiten für verschieden lange Arbeitseinsätze eingesetzt werden kann. Auch die Tarifvertragsparteien gehen, wie die Regelung in § 3 Ziffer 2 des RTV deutlich macht, von einer zusammenhängenden Arbeitszeit aus. Die zwischen Beginn und Ende der Arbeitszeit aufgewendete Wegezeit gilt als Arbeitszeit. Die Arbeitszeit beginnt und endet gemäß § 3 Ziffer 2.1 an der betrieblichen Sammelstelle oder an der Arbeitsstelle, je

Vereinbarung. Insoweit gehen auch die Tarifvertragsparteien erkennbar davon aus, dass die Arbeit an verschiedenen Arbeitsstellen innerhalb einer zusammenhängenden Arbeitszeit erfolgt. Der Einwand des Beklagten, geteilter Dienst sei im Reinigungsgewerbe üblich, ist unerheblich. Zum einen lässt sich dem Vortrag des Beklagten nicht entnehmen, aufgrund welcher Tatsachen er zu der Auffassung gelangt ist, dass diese Üblichkeit besteht. Zum anderen kann, selbst wenn diese Üblichkeit unterstellt wird, eine gängige vertragswidrige Vorgehensweise nicht dazu führen, dass diese allein aus dem Grund, dass Arbeitnehmer diese Vorgehensweise hinnehmen, rechtmäßig wird. 49Insoweit verbleibt es dabei, dass der Beklagte der Klägerin nur eine zusammenhängende tägliche Arbeitszeit zuweisen kann. Damit beginnt die tägliche Arbeitszeit der Klägerin mit der Zuweisung des morgendlichen Reinigungsdienstes in H. und endet mit Abschluss der Reinigungsarbeiten in der Schule in Z. um 17:00 Uhr. Unerheblich ist, dass diese Arbeitszeit über die zwischen den Parteien vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden hinausgeht. Der Beklagte hat einseitig die Aufteilung der Arbeitszeit auf die beiden Arbeitsstellen angewiesen und damit im Ergebnis eine zu vergütende Zeit vom Beginn der morgendlichen Reinigungsarbeiten in H. bis 17.00 Uhr festgelegt. Es steht dem Beklagten frei, der Klägerin eine zusammenhängende tägliche Arbeitszeit zuzuweisen, die die wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden nicht übersteigt. 51Damit hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der Wegezeiten gemäß § 3 Ziffer 2.2 RTV, denn jedenfalls erfolgte die Fahrt von H.

Z. zwischen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und gilt damit gemäß § 3 Ziffer 2.2 RTV als Arbeitszeit. Aus diesem Grund ist auch unerheblich, ob die Klägerin mit der Reinigung in H. um 7.00 Uhr oder zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat, denn die Klägerin begehrt lediglich die Zahlung einer zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr und damit unstreitig

Arbeitsaufnahme der Klägerin liegenden Zeit von 1,5 Stunden. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin tatsächlich für die Fahrt von H.

Z. den öffentlichen Nahverkehr benutzt und diese Fahrtzeit tatsächlich 1,5 Stunden betragen hat, denn jedenfalls stünde der Klägerin, soweit die Fahrtzeit kürzer als 1,5 Stunden gewesen sein sollte, ein Anspruch auf Zahlung ihres Gehalts aus § 615 Satz 1 BGB zu. 53Nach § 615 Satz 1 BGB kann der Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Dienste in Verzug kommt, für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur

leistung verpflichtet zu sein. Die Voraussetzungen des Annahmeverzuges richten sich

den §§ 293 ff BGB.

§ 296

Satz 1 BGB obliegt es dem Arbeitgeber als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Die dem Arbeitgeber

§ 296

Satz 1 BGB obliegende Handlung besteht darin, die vom Arbeitnehmer geschuldete Leistung hinreichend zu bestimmen und durch Zuweisung eines bestimmten Arbeitsplatzes zu ermöglichen (BAG Urteil vom 04. Oktober 2005 - 9 AZR 632/04 - EzA Nr.9 zu § 81 SGB IX m.w.N.). Dem war der Beklagten nicht

gekommen. Der Beklagte verweigerte gegenüber der Klägerin den

weis einer Arbeitsmöglichkeit für die Zeit zwischen den Einsätzen in H. und Z.. Damit steht der Klägerin ein Anspruch auf Bezahlung der von ihr für die Zeit zwischen den Einsätzen in H. und Z. jeweils geltend gemachten 1,5 Stunden zu. Die Klägerin ist unstreitig im Januar 2005 an 21 Arbeitstagen, im Februar 2005 an 20 Arbeitstagen, im März 2005 an 16 Arbeitstagen, im April 2005 an 14 Arbeitstagen und im Mai 2005 an 22 Arbeitstagen jeweils zu dem Objekt in Z. gefahren,

dem sie in dem Objekt in H. ihre Reinigungsleistungen erbracht hat. Da ihr für jeden dieser Arbeitstage die Bezahlung weiterer 1,5 Stunden zusteht, ergibt sich für Januar 2005 eine weitere Lohnzahlung i.H.v. 247,91 € brutto, für Februar 2005 eine weitere Lohnzahlung i.H.v. 236,10 € brutto, für März 2005 eine weitere Lohnzahlung i.H.v. 188,88 € brutto, für April 2005 eine weitere Lohnzahlung i.H.v. 165,27 € brutto und für Mai 2005 eine weitere Lohnzahlung i.H.v. 259,71 € brutto zu. Dies ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.097,87 brutto. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB. 2.2.Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der vollständigen Feiertagsvergütung für den

  1. März und
  2. März 2005 gemäß § 2 Abs.1 EFZG i.V.m. ihrem Arbeitsvertrag. Gemäß § 2 Abs.1 EFZG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Feiertagsbezahlung besteht hiernach nur dann, wenn der Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall gewesen ist. Für die Feststellung, ob ein feiertagsbedingter Arbeitsausfall vorliegt, kommt es allein darauf an, welche Arbeitszeit für den Arbeitnehmer gegolten hätte, wenn der betreffende Tag kein Feiertag gewesen wäre (BAG Urteil vom
  3. Oktober 2001 - 5 AZR 245/00 - EzA Nr.3 zu § 2 EFZG m.w.N.). Im Streitfall ist die Arbeit in der Schule in Z. sowohl am
  4. März 2005 (Karfreitag) als auch am
  5. März 2005 (Ostermontag) infolge der gesetzlichen Feiertage ausgefallen. Sie waren die alleinige Ursache dafür, dass die Klägerin nicht gearbeitet hat. Dem steht die von den Parteien in § 5 Abs.2 des Arbeitsvertrages getroffene Regelung nicht entgegen, denn diese ist unwirksam.

§ 5

Abs.2 des Arbeitsvertrages hätte das Arbeitsverhältnis am

mittag des 25. März 2005 und am

mittag des 28. März 2005 geruht. Diese Ruhensvereinbarung des Arbeitsvertrages ist jedoch rechtsunwirksam, denn sie verstößt gegen § 307 BGB. Die Vertragsklausel, wonach das Arbeitsverhältnis und die sich daraus ergebenden Arbeits- und Zahlungspflichten während der Ferienzeiten ruhen, soweit diese nicht durch Urlaub ausgefüllt werden, beruht auf den allgemeinen Vertragsbedingungen, die der Beklagte verwendet.

§ 305

Abs.1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen

§ 305

Abs.1 Satz 3 BGB nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Bei dem von der Klägerin eingereichten Arbeitsvertrag handelt es sich um ein Vertragsformular, bei dem die persönlichen Daten des Arbeitnehmers handschriftlich eingetragen werden. Damit verwendet der Beklagte offensichtlich vorformulierte Vertragsbestimmungen, die er der Klägerin bei Abschluss des Vertrages stellte und die für eine Vielzahl von Verträgen verwandt werden. Es ist nicht ersichtlich und wird auf von keiner Partei behauptet, dass der Beklagte die einzelnen Vertragsbedingungen mit der Klägerin ausgehandelt hat. Die Regeln der AGB-Kontrolle in §§ 305 ff finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien

Art.229§ EGBGB spätestens seit dem 01.

Januar 2003 volle Anwendung. Die in § 5 Abs.2 des Arbeitsvertrages enthaltene Regelung hält einer Inhaltskontrolle

§ 307BGB nicht stand.

§ 307 Abs.1 Satz 1 BGB enthält eine Generalklausel, die allgemeine Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist unter anderem bei wesentlichen Abweichungen von Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung gegeben (§ 307 Abs.2 Nr.1 BGB), wobei nur solche AGB der Kontrolle unterliegen, die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen zum Gegenstand haben (§ 307 Abs.3 Satz 1 BGB). Bei der in § 5 Abs.2 des Arbeitsvertrages enthaltenen Regelung handelt es sich um eine Klausel, durch die § 615 BGB abbedungen, das Auftrags- und Beschäftigungsrisiko des Arbeitgebers generell auf den Arbeitnehmer verlagert und damit die Klägerin unangemessen benachteiligt wird (LAG Hamm Urteil vom

  1. Oktober 2005 – 16 Sa 801/05 - Fundstelle: Juris). Die Klausel, die Gegenstand der Entscheidung des LAG Hamm war, ist wortgleich mit der von dem Beklagten verwendeten Klausel. Insoweit wird hinsichtlich der Begründung auf die Entscheidung des LAG Hamm, der sich die erkennende Kammer vollumfänglich anschließt, verwiesen. Da die von den Parteien in § 5 Abs.2 des Arbeitsvertrages getroffene Regelung unwirksam ist, hätte sich die Beklagte – ohne die gesetzlichen Feiertage - am
  2. März und am
  3. März 2005 in Annahmeverzug befunden und wäre unter diesem Gesichtspunkt zur Zahlung des der Klägerin zustehenden Arbeitsentgelts verpflichtet gewesen. Wegen des gesetzlichen Feiertages an den beiden in Frage stehenden Tagen wäre die Arbeit jedoch entfallen. Damit sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Feiertagsbezahlung erfüllt. Die Beklagte hat der Klägerin jedoch für beide Tage nicht die volle Vergütung, sondern lediglich 49,34 € brutto gezahlt. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Feiertagsvergütung für die beiden Tage beträgt 94,44 € brutto (12 Stunden x 7,87 € brutto), so dass ein Restbetrag in Höhe von 45,10 € brutto verbleibt. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB. 3.Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs.2 ArbGG, 92 Abs.1 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage i.H.v. 4,25 € zurückgenommen hat, hat sie die Kosten zu tragen, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. 4.Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 61 Abs.1 ArbGG, §§ 3 , 5 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/274532.html ( https://oj.is/274532 ) Volltext Druckansicht Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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