September 2005 als beendet gelte, sei nicht zutreffend. Es handele sich bei § 28 TVÜ lediglich um eine Fälligkeitsvorschrift. Es bleibe bei der Berechnungsvorschrift des § 21 TVöD. Das Arbeitsverhältnis sei keinesfalls am
dem Urteil vom 23.06.1993 ( 10 AZR 127/92 ) verwiesen. Auf Grund mittelbarer Diskriminierung sei die Kürzung einer Wechselschichtzulage für Teilzeitbeschäftigte auch unter dem Geltungsbereich des TVöD unzulässig. Die Belastungen für Teilzeitbeschäftigte seien durch die Wechselschichtarbeit entsprechend wie bei Vollzeitbeschäftigten auszugleichen. Für ihre Auffassung spräche insbesondere auch der Wortlaut des § 8 Abs. 5 TVöD, der lediglich von Beschäftigten spräche, wozu auch Teilzeitbeschäftigte gehören würden. Es werde des Weiteren bestritten, dass die Beklagte die Ausschlussfrist eingehalten habe. Die Klägerin beantragt, 1.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 165,34 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.7.2006 zu zahlen;2.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 173,90 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.7.2006 zu zahlen;3.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Monate Juli bis September 2006 weitere 119,38 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2006 zu zahlen.Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass die Rückforderung der der Klägerin nicht zustehenden unständigen Bezüge in Höhe von 165,34 Euro zu Recht erfolgt sei.
D Satz 2 seien die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) zu zahlen. In den Berechnungszeitraum seien nur volle Kalendermonate einzubeziehen; d. h., Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden habe. Entstehe bei einem Arbeitnehmer, der bereits vor dem Inkrafttreten des TVöD zum
a BAT-Ost gehabt, die im Zeitraum von fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplan- oder betriebsüblichen Nachtschicht gearbeitet hätten. Eine derartige Regelung mit der Voraussetzung einer Mindestanzahl von Arbeitsstunden in der Nachtschicht sehe der neue TVöD nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Gründe Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. I. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin den im Juni 2006 abgezogenen Betrag teilweise in Höhe von 86,76 Euro brutto zurückzuzahlen. Zunächst kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte mit ihrem Rückforderungsverlangen in der Lohnabrechnung Juni 2006 gegen die Ausschlussfrist
D verstoßen hat.
D müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Da die von der Beklagten geltend gemachten zuviel gezahlten unständigen Bezüge mit dem Gehalt für den Monat Dezember 2005 ausgezahlt worden sind, ist die Ausschlussfrist von sechs Monaten dadurch gewahrt, dass die Beklagte spätestens in der ersten Juniwoche 2006 den Gehaltseinbehalt in der Lohnabrechnung Juni 2006 geltend gemacht hatte. Die Schriftform wurde gewahrt, da in der Gehaltsabrechnung Juni 2006 vermerkt wurde, dass die Aufschläge für die Monate Dezember 2005, Januar und Februar 2006 in Höhe von 165,34 Euro brutto vom Gehalt abgezogen werden. Somit wurden der Grund und die Höhe der Rückforderung schriftlich angegeben. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Klägerin keine unständigen Bezüge für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2005 zustehen, da das Arbeitsverhältnis abrechnungstechnisch so zu behandeln wäre, als ob es am 30. September 2005 beendet worden sei.
D wird in den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs. 1 Entgelt im Krankheitsfall, § 26 Erholungsurlaub, das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weiter gezahlt. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgeblichen Ereignis für die Entgeltzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. Hierzu enthalten die Protokollerklärungen folgenden Wortlaut: 1.1 Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. 2 Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden, sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, zugrunde zu legen. 3 Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zugrunde gelegt.2.1 Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt bei einer durchschnittlichen Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 1/65 aus der Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben. 2 Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraumes. 3 Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2 zu ermitteln. 4 Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben die in diesem Zusammenhang auf Basis der Tagesdurchschnitte gezahlten Beträge bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 unberücksichtigt.§ 28 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechtes (TVÜ-VKA) vom
den §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 5, 24 Abs. 2 TVöD kein weitergehender Anspruch zu. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt, weil sie als Teilzeitbeschäftigte im Umfang von 50 % der Arbeitszeit keinen Anspruch auf 100 % der Wechselschichtzulage, wie ein Vollzeitbeschäftigter hat. Es liegt kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vor.
BfG darf ein Teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer, vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Die Klägerin arbeitet in einem Arbeitsumfang von 50 % und erhält auch entsprechend 50 % der Wechselschichtzulage. Somit wird der Klägerin eine Wechselschichtzulage in dem Umfang von 50 % gewährt, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers mit 100 % entspricht. Nach der Auffassung der Kammer kann auch keine Benachteiligung der Teilzeitbeschäftigten in dieser Regelung gesehen werden, da für Teilzeitbeschäftigte die besondere Belastung, zu unterschiedlichen Tageszeiten zu arbeiten, auch nur entsprechend ihres zeitlichen Arbeitsumfanges anteilig also in einem geringeren Umfang entsteht. Diese Auslegung entspricht auch dem tatsächlichen Willen der Tarifvertragsparteien. Denn in § 24 Abs. 2 TVöD haben die Tarifvertragsparteien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Tabellenentgelt sowie alle sonstigen Entgeltbestandteile an Teilzeitbeschäftigte nur
dem Verhältnis ihrer vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zu der wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten zu zahlen sind, soweit nicht tariflich ausdrücklich etwas anderes geregelt worden ist. Eine andere ausdrückliche tarifliche Regelung fehlt bei der Wechselschichtzulage. Demgegenüber ist bei dem Jubiläumsgeld
D ausdrücklich eine solche Regelung aufgenommen worden. Dort ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Teilzeitbeschäftigte das Jubiläumsgeld in voller Höhe erhalten. Infolgedessen war es der Wille der Tarifvertragsparteien diese Regelung aus dem Jubiläumsgeld für die Wechselschichtzulage nicht in § 7 Abs. 1 TVöD aufzunehmen, da die Teilzeitbeschäftigten diese Wechselschichtzulage nur anteilmäßig erhalten sollen. Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 23.06.1993 – 10 AZR 127/92 ) ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz auf Zahlung der Wechselschichtzulage für Teilzeitbeschäftigte dann vorliegen kann, wenn Teilzeitbeschäftigte die gleichen Anforderungen an die Wechselschicht wie die Vollzeitbeschäftigten erfüllen.
a BAT-Ost erhielten Vollzeitbeschäftigte die volle Wechselschichtzulage, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt worden sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, und der dabei in fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachschicht leistet. Diese Regelung wurde in den TVöD nicht übernommen. Vielmehr definiert § 7 Abs. 1 TVöD die Wechselschicht lediglich als die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Die Tarifvertragsparteien haben somit nach dem Wortlaut des TVöD auf die Tatbestandsvoraussetzung des Ableistens von mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht verzichtet. Ausreichend ist nunmehr nur noch allein, dass ständig in Wechselschicht gearbeitet wird. Das BAG begründet seine Entscheidung damit, dass es im Hinblick auf die Zahlung der Zulage für Wechselschicht und Schichtarbeit den Regelungen des BAT an einer zulässigen Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten mangelt, da das Erfordernis in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Nachtarbeitsstunden leisten zu müssen nicht nur von Vollzeitbeschäftigtem erbracht werden könnte. Auch Teilzeitbeschäftigte könnten 40 Nachtarbeitsstunden leisten. Demgegenüber sieht die neue Regelung der Wechselschichtarbeit im TVöD das Erfordernis, innerhalb einer bestimmten Zeitspanne 40 Nachtarbeitsstunden leisten zu müssen, nicht mehr vor. Sie knüpft
D neben den sonstigen Voraussetzungen für das Vorliegen von Wechselschichtarbeit nur noch daran an, dass Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht im Dienstleistungsbereich (Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen zu 2 Nachtschichten) herangezogen werden. Folglich kann das Urteil des BAG zum früheren BAT nicht mehr zur Auslegung des § 7 Abs. 1 TVöD herangezogen werden. Die Zahlung der vollen Zulage wird eben nicht an die Voraussetzungen der Ableistung von bestimmten Stunden geknüpft, sondern daran, dass ständig Wechselschichtarbeit vorliegt und der Beschäftigte in Vollzeit beschäftigt wird. III. Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ist
den §§ 246 , 288 , 291 BGB ab der Rechtshängigkeit, das heißt ab dem 4. Juli 2006 gerechtfertigt. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 46 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, 92 ZPO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt zwar nicht die Berufungssumme von 600,00 Euro, ist aber
GG zuzulassen, da die Parteien über die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, streiten. Der TVöD findet in der gesamten Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Peters Permalink: http://openjur.de/u/274568.html Kommentare
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