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AG Eberswalde, Urteil vom 2. Januar 2007 - Az. 2 C 218/06

Tenor

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 336,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.03.2006 zu zahlen.
  2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 40,72 € nicht anrechenbare Anwaltskosten zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 20 % und die Beklagten - als Gesamtschuldner - zu 80 % zu tragen.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet. Gründe Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger kann von den Beklagten die Zahlung von insgesamt 376,72 € aus den §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 9 Abs. 5, 10 StVO, 3 Nr. 1 PflVersG verlangen. Im übrigen ist die Klage abzuweisen. Der Unfall stellt sich für keine der Parteien als unabwendbares Ereignis i.S. des § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG dar, weil keine Partei für sich in Anspruch nehmen kann, dass sich die Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge auf ein etwaiges Fehlverhalten des jeweils anderen eingestellt hätten. Somit kommt es nach § 17 Abs. 1 StVG auf eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr an. Hierbei sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH und des Senats neben unstreitigen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen Diese Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass zu Lasten des Klägers nur seine Betriebsgefahr zu berücksichtigen ist, die das Gericht vorliegend mit 20 % bewertet. Ein schuldhaftes Verhalten der Fahrerin des Klägerfahrzeugs konnten die Beklagten nicht beweisen. Es besteht allerdings ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Beklagte zu 1) den Unfall schuldhaft verursacht hat. So ist es allgemein anerkannt, dass gegen den Fahrer der Beweis des ersten Anscheins spricht, wenn ein Unfall im Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren und Ausparken aus einer quer zur Fahrbahn gelegenen Parkbox geschieht. Aufgrund allgemeiner Erfahrungsgrundsätze ist dann nämlich zu vermuten, dass eine Kollision mit einem rückwärts ausparkenden Fahrzeug auf die Unachtsamkeit des Ausparkenden zurückzuführen ist. So liegt der Fall hier. Die Beklagte zu 1) hat beim Ausfahren aus der Hofeinfahrt gegen die Sorgfaltspflichten aus § 10 StVO verstoßen. Danach hat der aus einem Grundstück auf die Straße Einfahrende sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies war hier nicht der Fall. Die Beklagte zu 1) hätte das herannahende Klägerfahrzeug wahrnehmen und insbesondere damit rechnen müssen, dass sich der Bremsweg des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs aufgrund der winterlichen Straßenverhältnisse verlängern kann. Die Beklagte zu 1) hätte dementsprechend in die Einfahrt zurückfahren können und müssen, um eine Gefährdung des fließenden Verkehrs auszuschließen. Auch wenn darauf abgestellt wird, dass die Beklagte zu 1) zum Zwecke des Wendens in die Grundstückseinfahrt gefahren war, der Unfall sich also im Zusammenhang mit einem Wendemanöver ereignet hat, musste sich die Beklagte zu 1) beim Wenden nach § 9 Abs. 5 StVO so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war; insoweit sind die erhöhten Sorgfaltspflichten also identisch. Zwar kann sich der Haftungsanteil des Grundstücksausfahrers mindern oder ganz entfallen, wenn der fließende Verkehr sich infolge überhöhter Geschwindigkeit außerstande setzt, unfallverhütend zu reagieren oder genügend Zeit hat, sich auf das Verhalten des Herausfahrenden einzurichten. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Voraussetzungen einer Mithaftung zu Lasten Klägers jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Klägerfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von maximal 35 km/h fuhr. Das Gericht folgt dabei den fachkundigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen. Das Klägerfahrzeug bewegte sich deutlich unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Dass eine an die der winterlichen Straßenverhältnisse angepasste Geschwindigkeit noch unter 35 km/h gelegen hätte, steht nicht zweifelsfrei fest, da sich nicht ermitteln lässt, in welchem Umfang die Straßenglätte ursächlich für das Unfallgeschehen geworden ist. Denn auch bei trockenen Straßenverhältnissen hätte das Klägerfahrzeug einen gewissen Bremsweg benötigt. Die verbleibende Unsicherheit kann nicht zu Lasten des Klägers gehen, da - wie bereits ausgeführt - nur bewiesene Umstände in die Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG eingestellt werden dürfen. Dem Kläger kann auch nicht angelastet werden, dass die Fahrerein überhaupt gebremst hat anstatt unter Beibehaltung der Geschwindigkeit an der Beklagtenfahrzeug vorbeizufahren. Denn der Sachverständige führt insoweit aus, dass ein derartiges Manöver nur von geübten Fahrern erwartet werden kann. Bei der Bewertung von Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen spielt es aber keine Rolle, ob ein besonders geübter Fahrer den Unfall noch hätte vermeiden könne, sondern, ob den Fahrern ein Schuldvorwurf zu machen ist. Dies ist bezüglich des Klägerfahrzeugs aus den oben genannten Gründen nicht der Fall. Es verbleibt für den Kläger bei der Anrechnung der Betriebsgefahr, da das Verschulden der Beklagten zu 1) nicht derart schwer wiegt, dass die Betriebsgefahr dahinter vollständig zurückträte. Damit verteilt sich der Schaden in einer Quote von 20 % zu 80 %. Der Zinsanspruch ist gerechtfertigt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Rechtsanwaltsgebühren sind als Verzugsschaden erstattungsfähig gemäß §§ 280 , 286 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 , 713 ZPO. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 420,00 € festgelegt. Permalink: http://openjur.de/u/274631.html Kommentare

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