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VG Potsdam, Urteil vom 30.01.2007 - 11 K 773/05

Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 16. Februar 2005, mit dem dieser den Bescheid des Landrates des Landkreises Potsdam-Mittelmark, Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, vom 11. Februar 2003 aufhob und die Rückübertragung des Eigentums an den in S., B.straße ... gelegenen Grundstücken, Liegenschaftsblatt ... von S., Flur ..., Flurstück ... (752

  1. qm)und Flurstück ... (151
  2. qm)(früher: Grundbuch von S., Band ..., Blatt ..., Kartenblatt ..., Parzellen ... und ...) ablehnte. Die zunächst unbebauten Grundstücke standen seit dem 7. Mai 1940 im Eigentum von Herrn F. E., dem in Berlin-West lebenden Rechtsvorgänger der Kläger; sie wurden gemäß § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 durch den VEB K. verwaltet. Der Beigeladene zu 1. sowie seine damalige Ehefrau und der Rat der Gemeinde S. schlossen auf der Grundlage des Beschlusses 12/40 des Rates der Gemeinde vom 6. Dezember 1984 eine Vereinbarung über den Bau eines Eigenheimes. Darin ist unter der Rubrik "Grundstück § 6" angegeben: "Die Errichtung des Eigenheims auf einem eigenen volkseigenen zu erwerbenden/Bodenreform-/genossenschaftlich genutzten Grundstück." Nach den Angaben in der Vereinbarung war der Beigeladene zu 1. als Transistorfertiger beim MLS (VEB Mikroelektronik S.) beschäftigt und seine damalige Ehefrau als Krippenerzieherin tätig. Mit Bescheid vom 5. Juni 1985 stimmte der Rat der Gemeinde S. der Errichtung eines Einfamilienhauses auf den streitbefangenen Grundstücken durch den Beigeladenen zu 1. und seine damalige Ehefrau zu. In der Folge errichtete der Beigeladene zu 1. das Einfamilienhaus. Eine Inanspruchnahme unterblieb zunächst. Mit Schreiben vom 29. Juni 1989 erklärte der Rat der Gemeinde S. dem Beigeladenen zu 1. im Zusammenhang mit Streitigkeiten wegen eines ungenehmigten Windfanganbaus, es sei eine Neuvermessung des Grundstücks erforderlich. Diese solle kurzfristig erfolgen, damit der Beigeladene zu 1. "eine eindeutige Dokumentation zum Verlauf der Grundstücksgrenze erhalten und die Nutzungsurkunde zu dem dann veränderten Flurstück erhalten" könne. Nach Fertigstellung des Hauses erfolgte mit Prüfbescheid vom 11. September 1989 die Gebrauchsabnahme des Hauses. Mit der Auflage Nr. 6 im Abnahmebescheid wurde der Beigeladene zu 1. aufgefordert, bis zum 31. Oktober 1989 einen vollständigen Antrag auf Erteilung eines Nutzungsrechts für das streitgegenständliche Grundstück zu stellen. Am 19. September 1989 erhielten der Beigeladene zu 1. und seine Ehefrau eine Wohnraumzuweisung für das Eigenheim. Unter dem 18. August 1989 teilte der Rat des Kreises P., Abteilung Preise dem Rat der Gemeinde S. auf deren Antrag einen Quadratmeterkaufpreis für - u.a. - die umstrittenen Grundstücke in Höhe von 3,00 M mit. Mit undatiertem Schreiben beantragte der Rat der Gemeinde S. beim Rat des Kreises die Entscheidung nach dem Baulandgesetz und schlug als Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Eigentumsentzuges den 1. Januar 1990 vor. Die Grundstücke wurden auf der Grundlage des Baulandgesetzes vom 15. Juni 1985 enteignet und mit Wirkung vom 7. März 1990 in Volkseigentum überführt. Das Grundbuch wurde am 28. Mai 1990 auf Eigentum des Volkes umgeschrieben; Rechtsträger wurde der Rat der Gemeinde S. Am 28. März 1990 beantragte der Rat der Gemeinde S. beim Rat des Kreises, dem Beigeladenen zu 1. ein Nutzungsrecht an dem Grundstück B.straße ..., Flur ..., Flurstück ... (752
  3. qm)zu erteilen. Darauf verlieh der Rat des Kreises dem Beigeladenen zu 1. am 28. Mai 1990 mit Wirkung vom selben Tag ein unbefristetes Nutzungsrecht an den Flurstücken ... und ..., das ihn berechtigte, das volkseigene Grundstück mit einem Eigenheim zu bebauen und für persönliche Zwecke zu nutzen. Mit Feststellungsbescheid vom 19. April 1990 setzte der Rat des Kreises P., Abteilung Finanzen, zu Gunsten von Herrn F. E. eine Entschädigung in Höhe von 2.709,00 M fest, die mit rückständigen Forderungen verrechnet wurde. Am 30. Mai 1990 schloss der Beigeladene zu 1. mit dem Rat der Gemeinde S. einen notariellen Grundstückskaufvertrag über die streitgegenständlichen Grundstücke, der bislang grundbuchlich noch nicht vollzogen wurde. Mit Schreiben vom 5. September 1990 beantragten die Klägerin zu 1. sowie der am 14. Mai 2004 verstorbene und von den Klägerinnen zu 2. und 3. beerbte Herr H. E. die Rückübertragung der umstrittenen Grundstücke, die der damals zuständige Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark mit Bescheid vom 12. Februar 1996 ablehnte, da die Vermögenswerte nicht von einer Maßnahme nach § 1 Vermögensgesetz (VermG) betroffen gewesen seien. Den dagegen am 19. Februar 1996 erhobenen Widerspruch wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 1997 zurück. Darauf erhoben die Kläger am 26. September 1997 Klage auf Rückübertragung (11 K 4744/97). Der damalige Beklagte hob den angefochtenen Bescheid vom 12. Februar 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 1997 im Hinblick auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu den Spätenteignungen vom 28. April 1999 - BVerwG 8 C 5.98 - mit Bescheid vom 11. Februar 2003 auf und übertrug das Eigentum an den streitbefangenen Grundstücken unter der Bedingung der Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheins nach F. E. an die Klägerin zu 1. und Herrn H. E. zurück. Das Grundstück habe unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Spätenteignungen einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG unterlegen. Die Rückübertragung sei auch nicht nach § 4 Abs. 2 VermG wegen redlichen Erwerbs ausgeschlossen. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen könne der Nachweis des redlichen Erwerbs des Nutzungsrechts nicht als geführt angesehen werden. Dem Beigeladenen zu 1. habe insbesondere im Hinblick auf die abgeschlossene Bauvereinbarung bewusst gewesen sein müssen, dass er auf einem noch im Westeigentum stehenden Grundstück gebaut habe. Es hätte sich ihm zum Zeitpunkt der Nutzungsrechtsverleihung auch wegen des langen Zeitraums seit dem Baubeginn zwingend der Verdacht aufdrängen müssen, dass die Verleihung der Nutzungsurkunde erst so spät erfolgt sei, weil das Grundstück ebenfalls erst zu einem so späten Zeitpunkt in Volkseigentum überführt worden sei. In konsequenter Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung habe den Beigeladenen zu 1. angesichts der sich ändernden Verhältnisse in der DDR eine gesteigerte Sorgfaltspflicht getroffen, der er etwa durch eine Einsichtnahme in das Grundbuch hätte genügen können. Hinzu komme, dass sich das Nutzungsrecht auf zwei Flurstücke bezogen habe, obwohl in der DDR allgemein bekannt gewesen sei, dass die Verleihung von Nutzungsrechten regelmäßig nur jeweils für ein Grundstück habe erfolgen dürfen. Schon insoweit hätten sich dem Beigeladenen zu 1. Zweifel aufdrängen müssen, ob die Verleihung des Nutzungsrechtes so denn in Ordnung sein könne. Der Beigeladene zu 1. erhob gegen den Bescheid vom 11. Februar 2003 am 6. März 2003 Widerspruch. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheide sich von derjenigen, die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegen habe. Die Inanspruchnahme nach dem Baulandgesetz sei vorliegend noch im Jahr 1989 mit Wirkung zum 1. Januar 1990 beim zuständigen Rat des Kreises beantragt worden. Zudem sei vorliegend kein Alteigentümer vor der Verleihung des Nutzungsrechtes und dem Abschluss des Kaufvertrages vorstellig geworden. Der Beginn seines Eigenheimbaues habe im Vergleich zum Sachverhalt bei der herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts deutlich früher gelegen. In der Eigenheimvereinbarung mit der Gemeinde S. sei das zur Bebauung zugewiesene Grundstück als volkseigen ausgewiesen. Es habe keinen Anlass zu einem Zweifel an der Verfügungsbefugnis der Gemeinde über das Grundstück bestanden. Die Ursache für die verspätete Verleihung der Nutzungsurkunde dürfte allerdings darin zu finden sein, dass das Grundstück im Zeitpunkt der Vergabe fälschlicherweise als volkseigen geführt worden sei. Die Verleihung des Nutzungsrechts sei durch Grenzschwierigkeiten zusätzlich verzögert worden. Ausweislich des Schreibens des Rates der Gemeinde vom 29. Juli 1989 sei die Gemeinde ganz offensichtlich zu diesem Zeitpunkt selbst davon ausgegangen, dass es sich um ein volkseigenes Grundstück handele. Es sei unzulässig, ihm beim Erwerb des dinglichen Nutzungsrechts Unredlichkeit zu unterstellen, weil er es unterlassen habe, Einsicht in das Grundbuch zu nehmen und nachzufragen, wann das Grundstück in Volkseigentum überführt worden sei. Ein solches Verlangen gehe an den gesellschaftlichen Realitäten der ehemaligen DDR vorbei. Die Kläger verwiesen demgegenüber im Widerspruchsverfahren darauf, dass sich allein aus dem zeitlichen Zusammenhang von Enteignung, Nutzungsrechtsverleihung und Abschluss des Grundstückskaufvertrages begründete Zweifel an der Redlichkeit des Erwerbers ergäben. Die Aufeinanderfolge von Nutzungsrechtsverleihung und Kaufvertragsabschluss innerhalb von zwei Tagen spreche ohne weiteres dafür, dass der Beigeladene zu 1. von dem manipulativen Charakter der kurz zuvor durchgeführten Enteignung gewusst habe. Es spreche einiges dafür, dass der Grundstückskaufvertrag am 30. Mai 1990 von dem Beigeladenen zu 1. in dem Bewusstsein geschlossen worden sei, dass hierfür zunächst die Enteignung der Alteigentümer habe durchgeführt werden müssen. Entsprechend der höchstrichterlichen Entscheidungen gelte für den Zeitpunkt ab Frühjahr 1990, dass auch dem "durchschnittlichen" DDR-Bürger Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der zu diesem Zeitpunkt noch durchgeführten Enteignungen unterstellt werde. Der Beklagte hob mit dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2005, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt am 3. März 2005, den Bescheid des Landrates des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 11. Februar 2003 auf, lehnte den Antrag der Kläger auf Rückübertragung der streitbefangenen Grundstücke ab und stellte fest, dass den Klägern für den Verlust des Eigentums ein Entschädigungsanspruch nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz zusteht. Zwar habe das Grundstück einer schädigenden Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG unterlegen. Die Rückgabe sei aber nach § 4 Abs. 2 VermG wegen redlichen Erwerbs durch den Beigeladenen zu 1. ausgeschlossen. Das Häuslebauer-Nutzungsrecht habe grundsätzlich bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes erworben werden können. Zweifel an der Redlichkeit des Beigeladenen zu 1. bestünden wegen der besonderen Umstände des konkreten Falles und mit Rücksicht auf die subjektiven Wahrnehmungen und Erkenntnismöglichkeiten des Beigeladenen zu 1. zu jener Zeit nicht. Die Verleihung des dinglichen Nutzungsrechts selbst habe den zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Rechtsvorschriften der DDR und der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis entsprochen. Die Flurstücke seien zusammen nicht größer als die umliegenden Grundstücke. Aufgrund der Regelungen in der Eigenheimvereinbarung, dass die Errichtung des Eigenheims auf einem "volkseigenen/zu erwerbenden Grundstück" erfolgen werde, habe der Beigeladene zu 1. darauf vertrauen dürfen, dass der Errichtung des Eigenheimes keine das Grundstück betreffenden eigentumsrechtlichen offenen Fragen entgegenstünden bzw. etwa ungelöste Probleme im Verwaltungsvollzug erledigt werden würden. Damit habe der Beigeladene zu 1. unter Berücksichtigung der DDR-Wirklichkeit darauf vertrauen können, dass die für den Erwerb des Eigentums an dem Eigenheim erforderlichen Maßnahmen, soweit diese noch nicht umgesetzt gewesen seien, in absehbarer Zeit durchgeführt werden würden. Soweit die Enteignung des Grundstücks durch die Behörden das Ergebnis einer Manipulation gewesen sei, sei nicht ersichtlich, dass der Beigeladene zu 1. daran beteiligt gewesen sei. Die Vorbereitung der Enteignung sei offenbar im Sommer 1989 und damit vor dem Rücktritt Honeckers erfolgt, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Beendigung der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse am Grundstück in keiner Weise in Frage gestanden habe. Dass im Entscheidungsfall die Voraussetzungen einer Enteignung nach dem Baulandgesetz nicht mehr vorgelegen hätten, habe der Widerspruchsführer, dessen Lebenslauf besondere Kenntnisse des Rechts der DDR jedenfalls nicht nahe lege, zum Zeitpunkt seines Erwerbs nicht oder kaum durchschauen können. Der Beigeladene zu 1. habe auf die Beantragung der Abnahme bei der Staatlichen Bauaufsicht 1989 hingewiesen werden müssen. Diese Abnahme sei am 11. September 1989 erfolgt. Die Kläger haben am 31. März 2005 Klage erhoben. Sie tragen vor, der angefochtene Widerspruchsbescheid sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Vornehmlich bestritten sie mit Nichtwissen, dass ein Enteignungsbeschluss des Rates des Kreises ordnungsgemäß zustande gekommen, bestandskräftig geworden und dem Eigentümer bzw. dem staatlichen Verwalter zugegangen sei. Bei Fehlen dieser Voraussetzungen wäre das Grundbuch unrichtig. Das Grundstück sei jedenfalls von einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstabe a bzw. b VermG sowie nach § 1 Abs. 3 VermG betroffen gewesen. Die jahrelange bewusste Hinarbeit des vom Rat des Kreises eingesetzten staatlichen Verwalters auf das Zustandekommen eines hohen Grundsteuerrückstandes erfülle den Tatbestand des § 4 Abs. 3 VermG. Die Stichtagsregelung finde Anwendung. Sie, die Kläger, gingen davon aus, dass ein Enteignungsbeschluss nach dem Stichtag gefasst worden sei. Der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG betreffe zwar die Veräußerung von Grundstücken, jedoch müsse diese Bestimmung analog auch für das durch Eigentumsentzug erlangte Eigentum an einem Grundstück gelten. Der Beigeladene zu 1. sei beim Erwerb des dinglichen Nutzungsrechts bzw. des Eigentums nicht redlich gewesen. Die Klägerinnen beantragen, den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 16. Februar 2005 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide. Der Beigeladene zu 1. stellt keinen Antrag. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus: Die Gemeinde S. habe bereits im Jahre 1986 die streitige Verleihung des dinglichen Nutzungsrechtes beantragt. Die Datierung ergebe sich aus der Ziffernfolge auf dem unteren Teil des Schreibens, bei der es sich um eine Eintragung in dem damals üblichen Postbuch gehandelt haben müsse. Er habe schon mit Schreiben vom 14. Juli 1989 gegenüber der Gemeinde auf die rasche Verleihung des Nutzungsrechts gedrungen. Es stelle sich die Frage, wie er angesichts der geänderten Zeitumstände hätte erkennen können, dass es sich um eine rechtswidrige Enteignung gehandelt habe. Die DDR habe ihre Enteignungsvorschriften bis zur Herstellung der deutschen Einheit formal nicht außer Kraft gesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht verlange letztlich von den betroffenen Eigenheimbauern, von sich aus wegen der ihnen aus den Medien bekannten politischen Umwälzungen auf die Verleihung des dinglichen Nutzungsrechtes zu verzichten. Dies stelle eine nach allgemeiner Lebenserfahrung vollkommen untypische Verhaltensweise dar. Zudem habe die beurkundende Notarin 1990 aufgenommen, dass Rechte Dritter am Grundstück nicht bestanden hätten. Die Beigeladene zu 2. beantragt, die Klage abzuweisen, und verteidigt den angegriffenen Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Ordner und 2 Hefte) sowie der Gerichtsakte des erledigten Verfahrens 11 K 4744/97 Bezug genommen. Gründe Die nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Widerspruchsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat zurecht den Bescheid des Landrates des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 11. Februar 2003 aufgehoben und den Antrag der Klägerinnen auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundstücke abgelehnt. Denn die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Rückübertragung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG besteht ein Rückübertragungsanspruch des nach § 2 VermG Berechtigten, wenn der streitgegenständliche Vermögenswert einer schädigenden Maßnahme i.S.v. § 1 VermG unterlag und in Volkseigentum überführt wurde, soweit dieses Gesetz eine Rückgabe nicht ausschließt. Vorliegend haben sowohl der von den Beigeladenen im Widerspruchsverfahren insoweit nicht angegriffene Bescheid des Landrates des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 11. Februar 2003, als auch der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid die Berechtigung der Klägerinnen bzw. ihres Rechtsvorgängers festgestellt. Soweit die Klägerinnen nun vortragen, es läge keine wirksame Enteignung vor, übersehen sie, dass der im Vermögensgesetz maßgebliche faktische Enteignungsbegriff grundsätzlich nicht auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der Enteignung abstellt, sondern - nur - auf die objektive dauerhafte Verdrängung aus dem Eigentum (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 8 C 20.00 -, VIZ 2002, 286 ). Wegen der Umschreibung des Grundbuchs auf Eigentum des Volkes und der Behandlung des Grundstücks als volkseigen ist vorliegend an einer Enteignung der umstrittenen Grundstücke nicht zu zweifeln. Der Beklagte hat zutreffend ausgeführt, dass einer Rückübertragung der Grundstücke an die grundsätzlich berechtigten Klägerinnen der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 VermG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn - unter anderem - natürliche Personen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Beigeladene zu 1. ist seit der Aushändigung der Nutzungsrechtsurkunde am 28. Mai 1990 Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts an den streitbefangenen Grundstücken. Für den Erwerb des dinglichen Nutzungsrechtes zum Eigenheimbau bedurfte es weder einer Eintragung im Grundbuch noch der Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes. Bereits der Erwerb des dinglichen Nutzungsrechts schließt die Naturalrestitution des Grundstücks an die Klägerinnen aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1997 - BVerwG 7 B 27.97 -, = Buchholz, 428 § 4 VermG Nr. 40; BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - BVerwG 7 B 118.97 -, = Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 41). Auf den noch nicht vollzogenen Grundstückskaufvertrag kommt es insofern nicht an. Dem redlichen Erwerb steht nicht wegen der erst am 28. Mai 1990 erfolgten Verleihung des Nutzungsrechts die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG entgegen. Danach ist die Rückübertragung nicht ausgeschlossen bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen wurde. Denn die "Häuslebauer"-Nutzungsrechte, also diejenigen Nutzungsrechte, die - wie vorliegend - im Zusammenhang mit der Errichtung von Eigenheimen durch den Nutzungsrechtsinhaber eingeräumt wurden, werden von der sog. Stichtagsregelung nicht erfasst. Sie konnten ohne Rücksicht auf die Stichtagsregelung grundsätzlich mit restitutionsausschließender Wirkung bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes redlich erworben werden. Der Stichtagsregelung unterfallen nur die echten Erwerbsvorgänge, wie der Verkauf oder die Schenkung von Grundstücken oder Gebäuden, nicht hingegen die bloße Verleihung oder Zuweisung eines Nutzungsrechts an volkseigenen bzw. genossenschaftlich genutzten Grundstücken nach §§ 287, 291 ZGB. Dies hat der Gesetzgeber mit der Aufnahme des Wortes "Veräußerung" in die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG durch Art. 1 Nr. 6 Buchstabe b des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes klargestellt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 26. November 2003 - BVerwG 8 B 84.03 -, ZOV 2004, 99; BVerwG, Urteil vom 12. November 1993 - BVerwG 7 C 7.93 -, VIZ 1994, 125 ). Der Ausschluss des "Häuslebauer"-Nutzungsrechts vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1993 - BVerwG 7 C 7.93 -, aaO). Der "Häuslebauer" sollte geschützt werden, da er in die Errichtung seines Eigenheimes Geld und in der Regel erhebliche Eigenarbeit investiert hatte und sich damit von denjenigen unterschied, die angesichts der zu erwartenden Wertsteigerungen nach dem Stichtag Immobilieneigentum erwarben. Der Beigeladenen zu 1. hat das dingliche Nutzungsrecht auch redlich im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG erlangt. Unredlich ist ein Erwerbsvorgang nur dann, wenn er auf einer sittlich anstößigen Manipulation beruhte. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Fällen der späten Inanspruchnahmen zu berücksichtigen, dass bei der anzustellenden Gesamtwürdigung der Geschehnisse eine planmäßige manipulative Ausschaltung von West-Eigentümern in einer "Gesamtoperation" vorlag, bei der die manipulative Überführung des Eigentums der Alteigentümer in Eigentum des Volkes in einer zeitnahen Verbindung mit der Verleihung des Nutzungsrechts stand, die ihrerseits unmittelbar die Vorstufe zum geplanten Verkauf an die Grundstücksbewerber war und sich damit die Rechtswidrigkeit der Enteignung auch auf die als Teil eines von vornherein bestehenden Gesamtplans erscheinende Verleihung des Nutzungsrechts erstreckte. In diesen Fällen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen nur die Frage zu prüfen, ob die Nutzer diese Rechtswidrigkeit kannten oder hätten kennen müssen (BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - BVerwG 8 C 5.98 -, aaO). Dabei ist das Tatbestandsmerkmal des "Kennenmüssens" gleichbedeutend mit fahrlässiger Unkenntnis und somit erfüllt, wenn der Erwerber bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Rechtswidrigkeit hätte erkennen müssen. Bei Erwerbsvorgängen nach dem Rücktritt des Staatsratsvorsitzenden Honecker am 18. Oktober 1989 und der damit eingeleiteten Veränderung der politischen und rechtlichen Verhältnisse sind im allgemeinen höhere Anforderungen als für die Zeit davor zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1999 - BVerwG 7 C 17.98 -, VIZ 1999, 525 ). Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war der Erwerb des dinglichen Nutzungsrechts durch den Beigeladenen zu 1. redlich. Es sind keine Umstände ersichtlich, aus denen zu schließen wäre, dass der Beigeladene zu 1. bei der Verleihung des Nutzungsrechts deren Rechtswidrigkeit kannte. Insbesondere spricht die rasche Aufeinanderfolge von Nutzungsrechtsverleihung und Kaufvertragsabschluss nicht - wie die Klägerinnen meinen - dafür, dass der Beigeladene zu 1. von dem manipulativen Charakter der kurz zuvor durchgeführten Enteignung Kenntnis hatte. Denn es gibt keine Hinweise dafür, dass der Beigeladene bei Nutzungsrechtsverleihung und Kaufvertragsabschluss überhaupt wusste, dass die streitbefangenen Grundstücke erst mit Wirkung vom 7. März 1990 enteignet worden waren: Nach den vorliegenden Altunterlagen war der Beigeladene zu 1. am Enteignungsverfahren weder beteiligt noch erhielt er die zwischen den bearbeitenden Behörden gewechselten Schreiben in Abschrift zugesandt. Eine direkte Beteiligung der Nutzer war nach den Erfahrungen der Kammer auch nicht üblich. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beigeladenen zu 1. der Enteignungstermin auf anderem Weg bekannt geworden war, fehlen. Schon aufgrund der danach nicht nachgewiesenen Kenntnis des Beigeladenen zu 1. vom konkreten Enteignungsdatum ist daher seine Kenntnis von einer manipulativen Gesamtoperation und damit der Rechtswidrigkeit der Nutzungsrechtsverleihung nicht festzustellen. Dem Beigeladenen zu 1. ist auch nicht vorzuwerfen, dass er die Rechtswidrigkeit der Nutzungsrechtsverleihung fahrlässig nicht kannte. Der Beklagte ist zur Überzeugung der Kammer im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass auch unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts wegen der besonderen Umstände vorliegend Zweifel an der Redlichkeit des Nutzungsrechtserwerbs durch den Beigeladenen zu 1. nicht bestehen. Die Kammer geht allerdings davon aus, dass der Beigeladene zu 1. bei Abschluss der Eigenheimvereinbarung wusste oder zumindest fahrlässig nicht wusste, dass er sein Bauvorhaben auf einem noch nicht in Volkseigentum befindlichen Grundstück durchführen würde. Denn es war jedenfalls unter den Häuslebauern in den berlinnahen Gebieten, in denen eine große Anzahl von Baugrundstücken staatlich verwaltete Westgrundstücke waren, allgemein bekannt, dass die in der Eigenheimvereinbarung verwendete Formulierung "Grundstück § 6" ein in Westeigentum stehendes Grundstück bezeichnete. Der Beigeladene zu 1. konnte sich auch nicht deswegen sicher sein, dass die von ihm bebaute Fläche bereits in Volkseigentum überführt war, weil das Grundstück in der Eigenheimvereinbarung als "volkseigen" bezeichnet worden war, da bei der Beschreibung der Eigentumssituation des Grundstücks neben der Alternative "volkseigen" auch die Alternative "zu erwerbenden" unterstrichen war. Der Beigeladene zu 1. durfte aber zur Überzeugung des Gerichts nach der Gebrauchsabnahme des von ihm errichteten Eigenheims davon ausgehen, dass der Verleihung des dinglichen Nutzungsrechts keine Hindernisse mehr entgegenstanden, da er mit der Auflage Nr. 6 zur Gebrauchsabnahme vom 11. September 1989 aufgefordert wurde, an den Rat der Gemeinde einen vollständigen Antrag auf Erteilung des Nutzungsrechts für das Grundstück zu stellen. Er durfte daher ab diesem Zeitpunkt darauf vertrauen, dass die Voraussetzungen für die Nutzungsrechtsverleihung aus Sicht der Behörde vorlagen, mithin auch die Grundstücke bereits in Volkseigentum überführt waren. Dass die Baubehörde möglicherweise - wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - keine Aussagen zu den Eigentumsverhältnissen treffen durfte, hätte der Beigeladene zu 1., dessen Beruf verwaltungsrechtliche Kenntnisse nicht nahe legt, nicht erkennen können. Dem Beigeladenen zu 1. hätten sich auch in der Folge nicht deswegen Zweifel an dem Bestehen von Volkseigentum aufdrängen müssen, weil sich die Verleihung des Nutzungsrechts noch bis zum 28. Mai 1990 hinzog. Es bestand für ihn auch unter Berücksichtigung der nach dem Rücktritt Honeckers gebotenen Sorgfalt kein Anlass zur Annahme, dass Grund für die noch ausstehende Nutzungsrechtsverleihung die noch nicht erfolgte Überführung der Grundstücke in Volkseigentum sein könnte. Weder hatten die Alteigentümer - wie in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Sachverhalt - den Beigeladenen zu 1. vor der Nutzungsrechtsverleihung auf das bestehende Westeigentum hingewiesen noch lagen für den Beigeladenen zu 1. andere erkennbare Hinweise darauf vor, dass entgegen dem mit der Auflage im Gebrauchsabnahmebescheid erweckten Anschein noch kein Volkseigentum gegeben sein könnte. Ein solcher Hinweis ist insbesondere nicht dem auf der Nutzungsrechtsurkunde vermerkten Wirksamkeitsdatum zu entnehmen. Dem Beigeladenen zu 1. wurde das Nutzungsrecht mit Wirkung vom selben Tag verliehen und nicht wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall mit Wirkung ab einem in der jüngeren Vergangenheit liegenden Datum, das Anlass zu Nachforschungen gegeben hätte, ob und warum das Grundbuch an diesem Tag auf Volkseigentum umgeschrieben worden sein könnte. Nachdem der Streit um den ungenehmigten Windfanganbau beigelegt und damit das für den Beigeladenen zu 1. erkennbare Hindernis für die Nutzungsrechtsverleihung beseitigt war, war der Zeitraum bis zur Verleihung des dinglichen Nutzungsrechts nach den Erfahrungen der Kammer zudem nicht so ungewöhnlich lang, dass sich allein deswegen beim Beigeladenen zu 1. hätten Zweifel auftun müssen, ob bei der Nutzungsrechtsverleihung tatsächlich alles mit rechten Dingen zugegangen war. Dem Beigeladenen zu 1. ist daher auch nicht vorzuwerfen, dass er vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages nicht das Grundbuch eingesehen hat, um sich zu versichern, dass die Grundstücke bereits vor den durchgreifenden Veränderungen in der DDR in Volkseigentum überführt worden waren. Für die Unredlichkeit des Beigeladenen zu 1. spricht auch nicht der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung gerügte Umstand, dass ein Antrag des Beigeladenen zu 1. auf Erteilung des Nutzungsrechts sich nicht in den Altakten befindet. Denn der Kammer ist aus einer Vielzahl von vermögensrechtlichen Verfahren bekannt, dass von einer Vollständigkeit der Altakten nicht ausgegangen werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene zu 1. entgegen seiner Darstellung in der mündlichen Verhandlung tatsächlich keinen Antrag gestellt haben könnte, liegen nicht vor. Der Erwerb des "Häuslebauer"-Nutzungsrechts war vorliegend auch nicht aus anderen Gründen unredlich. Bei dem Beigeladenen zu 1. liegen weder die Voraussetzungen der in § 4 Abs. 3 VermG genannten Regelbeispiele vor, die eine Redlichkeit regelmäßig ausschließen, noch sind aufgrund des von der Kammer festgestellten Sachverhalts andere Umstände erkennbar, von denen auf die Unredlichkeit des Beigeladenen zu 1. zu schließen wäre. Nach § 4 Abs. 3
  4. a)VermG ist ein Rechtserwerb in der Regel dann unredlich, wenn er nicht im Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand und die Erwerber dies wussten oder hätten wissen müssen. Dabei genügt nicht schon jede Fehlerhaftigkeit des Erwerbsgeschäfts; vielmehr muss der Verstoß bei objektiver Betrachtung die Absicht erkennen lassen, den Erwerbsvorgang gezielt zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1995 - BVerwG 7 C 42.93 -, VIZ 1995, 288 f). Dafür gibt es weder nach dem Vorbringen der Klägerinnen noch nach den gesamten Umständen des Falles Anhaltspunkte. Zwar wurde vorliegend das Nutzungsrecht erst nach Errichtung des Baues verliehen. Diese in der DDR übliche Praxis, die ihre Ursache in der Baustoffknappheit und der dadurch bedingten Unsicherheit über die Baufertigstellung hatte, führt indes nicht zum Ausschluss der Redlichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - BVerwG 7 B 118.97 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 41). Die Unredlichkeit des Beigeladenen zu 1. ergibt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass das Nutzungsrecht an zwei insgesamt 903 qm großen Grundstücken verliehen wurde. Ein Verstoß gegen § 7 Satz 2 der Eigenheimverordnung vom 31. August 1978, die am 1. November 1978 für Neubauten in Kraft trat (GBl. I Nr. 40 S. 425), wonach Eigenheimgrundstücke nicht größer als 500 qm sein sollten, liegt nicht vor. Die Nichteinhaltung dieser Größe im vorliegenden Fall ist rechtlich ohne Bedeutung. Denn die genannten 500 qm stellten nur eine Orientierungsgröße dar, von der die zuständigen Behörden je nach den örtlichen Verhältnissen abweichen durften (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 20.94 -, Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 25; BVerwG, Beschluss vom 4. März 1997 - BVerwG 7 B 247.96 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 24. März 2003 - BVerwG 8 B 168.02 , juris). Die damals zuständigen Behörden durften hier zur Überzeugung der Kammer von der Orientierungsgröße abweichen, weil ausweislich des Lageplans die umliegenden Nachbargrundstücke eine vergleichbare Größe aufweisen und sich die in Rede stehenden Grundstücke danach auch in ihrer Gesamtheit in die Umgebung einfügen. Mit Blick auf die Größe und den Zuschnitt der umliegenden Grundstücke einerseits und der streitbefangenen Grundstücke andererseits ist auch nicht zu beanstanden, dass das Nutzungsrecht vorliegend nicht nur an dem 752 qm großen Grundstück Flur 4 Flurstück 1097 verliehen wurde, sondern auch an dem benachbarten Flurstück 1098. Denn das Flurstück 1098 war wegen seiner geringen Größe von nur 151 qm, des ungünstigen dreieckigen Schnittes und der fehlenden Zuwegung nicht eigenständig nutzbar. Jedenfalls konnte der Beigeladene zu 1., der über keine juristischen Kenntnisse verfügte, eine etwaige Rechtswidrigkeit der Nutzungsrechtverleihung aufgrund der Größe der Grundstücke und der Tatsache, dass es sich um zwei Grundstücke im Rechtssinn handelt, nicht erkennen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beigeladene zu 1. das Nutzungsrecht nicht in redlicher Weise im Sinne des § 4 Abs. 3
  5. b)oder
  6. c)VermG erlangt haben könnte. Weder die näheren Erwerbsumstände noch die berufliche oder gesellschaftliche Position des Beigeladenen zu 1. geben Hinweise für eine Manipulation des Erwerbsvorgangs durch den Beigeladenen zu 1. Schließlich liegen auch keine anderen Umstände vor, die zur Annahme der Unredlichkeit des Beigeladenen zu 1. bei dem Erwerb des dinglichen Nutzungsrechts führen könnten. Permalink: https://openjur.de/u/274674.html ( https://oj.is/274674 ) Volltext Druckansicht Zitate 11 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f

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