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LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. März 2007 - Az. 13 O 370/06

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 3 Monat

§ 315

des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigem Ermessen festgelegt und geändert.„

  1. Der Klägerin wird gestattet, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, bekannt zu machen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
  4. Der Streitwert wird auf 6.000 EUR festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin ist ein Verbraucherschutzverein, der seit
  5. August 2004 in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) aufgenommen worden ist (Bl. 17 d.A.). Sie wendet sich gegen Ziffer 17 Abs.2 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die sie aufgrund von Intransparenz für unwirksam hält. Ziffer 17 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sowie der übrigen Sp... in Deutschland lautet wie folgt: „Nr.17 – Entgelte, Kosten, Auslagen

(1)Entgelt-BerechtigungDie ... ist berechtigt, für ihre Leistungen Entgelte, insbesondere Zinsen und Provisionen, vom Kunden zu verlangen. Dies gilt auch für Leistungen, die zusätzlich zu einer üblichen Grundleistung im Auftrag oder nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag im Interesse des Kunden erbracht oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung mit ihm erforderlich werden (z.B. bei der Verwaltung von Sicherheiten).
(2)Festsetzung und Ausweis der EntgelteSoweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privatkundenbereich von der ... unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus)

§ 315

des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigem Ermessen festgelegt und geändert. Für typische, regelmäßig vorkommende Bankleistungen gelten die im Preisaushang, ergänzend im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Entgelte, und zwar die der jeweiligen geltenden Fassung. Für dort nicht aufgeführte Leistungen, die nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, werden angemessene Entgelte gemäß Satz 1 berechnet. Der Kunde kann die Vorlage einer Abrechnung verlangen.Werden Zinsen oder sonstige Entgelte erhöht, kann der Kunde die davon betroffene Geschäftsbeziehung innerhalb von sechs Wochen seit Bekanntgabe mit sofortiger Wirkung kündigen. (….)„Mit Schreiben vom

  1. September 2006 forderte die Klägerin von der Beklagten unter Verweis auf die Intransparenz der Klausel Nr. 17 Abs.2 Satz 1 und einer daraus folgenden Unwirksamkeit, dass die Beklagte von der Verwendung und der auf der Klausel beruhenden Entgeltberechnung Abstand nehme sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben solle. Dies lehnt die Beklagte unter dem
  2. Oktober 2006 ab. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die beanstandete Klausel gegen die §§ 305 ff BGB verstoße. Zum einen erlaube die Klausel mangels Einschränkung, Entgelte auch für Leistungen zu fordern, die im eigenen Interesse zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht und damit unentgeltlich zu erbringen seien. Der sachliche Anwendungsbereich sei nicht näher bestimmt, sodass er Zinsen für Kreditgeschäfte als auch Vergütungen für einmalig oder dauerhaft zu erbringende Leistungen sonstiger Art erfasse. Zum anderen verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot, da sie der Beklagten ein einseitiges Änderungsrecht vorbehalte, ohne dass der Kunde vorhersehen könne, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang („Marktlage„) ihn höhere oder weitere Entgelte träfen. Ein Missbrauch des Anpassungsrechts werde nicht über § 315 BGB ausgeschlossen, auch wenn hierdurch die Möglichkeit der Überprüfung der Anpassung im Einzelfall eingeräumt werde. Schließlich beinhalte die Klausel ein einseitiges Entgeltbestimmungsrecht auch hinsichtlich der Zinsen, was angesichts des völlig unbestimmten Zinsvorbehaltes unwirksam sei und insbesondere gegen die §§ 492 Abs.1 Satz 5, 493 Abs.1 Nr.3 BGB verstoße. Die Klägerin beantragt,
  3. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 3 Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit privaten Kunden die folgende oder eine dieser inhaltsgleichen Entgeltklausel zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmen handelt: „Nr.17

(2)Festsetzung und Ausweis der Entgelte Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privatkundenbereich von der ... unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus)

§ 315

des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigem Ermessen festgelegt und geändert.„

  1. Der Klägerin wird gestattet, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, bekannt zu machen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die besondere Bedeutung der Klausel zu berücksichtigen sei. Es dürfe keine isolierte Betrachtung einzelner Sätze erfolgen, sondern der gesamte Vertragsinhalt. Zudem könne nur eine nicht unerhebliche Abweichung von der gesetzlichen Regelung oder eine Abweichung wesentlicher Grundlagen zur Unwirksamkeit führen. Die beanstandete allgemeine ...-Klausel sei weder Grundlage der Erhebung typischer Entgelte, noch Grundlage einer Zinsanpassung für (bestehende) Verbraucherkreditverträge. Nur Ziffer 17 Abs.1 befasse sich mit der Entgeltberechtigung. Die angegriffene Klausel stelle hingegen weder eine Preisvereinbarung noch eine Preisnebenabrede dar, da die AGB nur ergänzend zur einzelvertraglichen Vereinbarung gelten würden. Die Geltung von Ziffer 17 Abs.2 beruhe im Übrigen auf vertraglicher Grundlage, nämlich der vereinbarten Preisliste für regelmäßig anfallende typische Leistungen. Lediglich Absatz 3 befasse sich mit nicht aufgeführten Leistungen, den Sonderleistungen. Für einen durchschnittlichen Kunden sei daher klar erkennbar, dass keine Entgelte für unentgeltlich zu erbringen Leistungen berechnet würden. Es fehle auch an einem Verstoß gegen das Transparenzgebot, der nur aus der Argumentation gegen die materielle Angemessenheit überhaupt begründbar wäre. Die angeführten Anpassungsfaktoren seien jedoch für die Kunden zudem ohne nennenswerten Aufwand nachprüfbar, zumal eine genauere Umschreibung der Voraussetzungen für eine Preisanpassung nicht möglich sei. Er könne Preisvergleiche mit anderen Banken anstellen und dadurch die Marktgerechtheit überprüfen. Eine höhere Detailgenauigkeit sei für einzelne Vertragstypen nicht zu fordern. Ein Verstoß gegen die §§ 492 Abs.1 Satz 5, 493 Abs.1 Nr.3 BGB könne allenfalls ein Verwendungsverbot für den Bereich der Verbraucherkreditverträge rechtfertigen, nicht jedoch für den gesamten Privatkundenbereich. Ein Wegfall der Klausel würde für die Klägern und die Verbraucher schließlich zu erheblichen Nachteilen führen, da für die Bank mit der Einzelanpassung der Verträge ein erheblicher Aufwand verbunden sei, der an den Kunden weitergegeben werden müsse. Gründe Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 6 Abs.1 UKlaG. Die Klage erfüllt die Voraussetzungen des § 253 Abs.2 ZPO, § 8 UKlaG. Die Klage ist auch begründet.
  2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch des Klageantrages zu 1.) aus den §§ 1 in Verbindung mit 3 Abs.1 Nr.1 UKlaG zu. Die streitgegenständliche Klausel verstößt nach der bei der Verbandsklage gemäß § 305 c Abs.2 BGB zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung (Palandt/Heinrichs,
  3. Auflage, § 305 c, Rn. 19 m.w.N.) gegen § 307 Abs.1 BGB, da sie eine unangemessene Benachteiligung der Kunden darstellt. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedeutet dies jedoch nicht, dass hierdurch nur eine Auslegung in Betracht kommt, wonach eine Anpassung der Entgelte und Zinsen nur zu Gunsten des Verbrauchers eröffnet würde. Die beanstandete Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs.2 Nr.1 BGB dar, da sie auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar ist. Aus der Formulierung in Nr. 17 Abs.2 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen („soweit nichts anderes vereinbart ist„), ergibt sich in Verbindung mit der Formulierung in Nr. 17 Abs.1, dass die ... berechtigt sein soll, für alle von ihr erbrachten Leistungen ein billigem Ermessen entsprechendes Entgelt festzusetzen, sofern nicht einzelvertraglich ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. Die vorgenannte Klausel enthält bereits nach dem Wortlaut keine Einschränkung dahingehend, dass sie nicht für Leistungen gelten solle, zu denen die Beklagte kraft Gesetzes verpflichtet ist und die Bank daher kein Entgelt in Rechnung stellen darf (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom
  4. Oktober 2006, Az.: 7 O 8926/06; Landgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom
  5. November 2006, Az., 14 O 353 /06) bzw. nur für Sonderleistungen gelte. Etwas anders lässt sich auch nicht aus der Verwendung des Leistungsbegriffs entnehmen, der nach dem allgemeinen Sprachgebrauch jedwede Tätigkeit für einen anderen umfasst. Gerade die Formulierung „Soweit nichts anderes vereinbart ist„ belegt auch, dass in der Klausel gerade die Leistungen erfasst werden sollen, bei denen keine individualvertragliche Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Dies ist typischerweise bei einem Tätigwerden der Fall, zu dem die Sp... qua Gesetzes bereits verpflichtet ist. Mit diesem Verständnis im Einklang steht auch die Regelung in Nr. 17 Abs.2 Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach wiederum einschränkungslos für nicht in dem Preisaushang oder im Preis- und Leistungsverzeichnis aufgeführte Leistungen, „die nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind„, ein angemessenes Entgelt nach Abs.1 berechnet werden kann. Für den durchschnittlichen Kunden ergibt sich nicht, für welche konkreten Leistungen nach den Umständen eine Vergütung erwartet werden kann. Jedenfalls ergibt sich nicht hinreichend deutlich, dass darunter nicht derartige Leistungen fallen, zu denen die Beklagte bereits gesetzlich verpflichtet ist. Nichts anderes ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Billigkeitsvorbehaltes, da sich dieser lediglich auf die Höhe des Entgelts in Anbetracht der Marktlage und /oder des Aufwandes bezieht, nicht aber auch die Entgeltpflicht als solche (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom
  6. Oktober 2006, Az.: 7 O 8926/06; Landgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom
  7. November 2006, Az., 14 O 353 /06). Während Nr. 17 Abs.1 AGB die Entgeltberechtigung dem Grunde nach regelt, ohne eine entsprechende Einschränkung vorzusehen, bezieht sich Nr. 17 Abs.2 Satz 1 der AGB gerade allein auf die Festsetzung der Entgelte der Höhe nach, für alle nach Absatz 1 erfassten Leistungen.. Es gehört aber zu den wesentlichen Grundgedanken, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Pflichten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt zu verlangen. Entgelte können nur für Leistungen verlangt werden, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht werden. Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten dürften nicht auf den Kunden abgewälzt werden (BGH, NJW 2000, 16). Ein Anspruch auf Ersatz der anfallenden Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Andernfalls können anfallende Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Aufgaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartner erklärt werden. Der Hinweis auf das Verursacherprinzip geht fehl, da dieses Prinzip für die Preisgestaltung im nicht regulierten Wettbewerb rechtlich bedeutungslos ist. Entgelte können nur für Leistungen verlangt werden, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen sucht, verstößt damit gegen Rechtsvorschriften und ist unwirksam. (BGH, NJW 2001, 1519 , 1520; BGHZ 137, 43 , 45 f; BGHZ 141, 380 , 385 f; BGH, WM 1999, 2545 , 2546). Dementsprechend wurden Entgeltregelungen für die Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften sowie für die Nichtausführung von Überweisungen und Daueraufträgen wegen fehlender Deckung wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG (jetzt § 307 Abs.2 Nr.1 BGB; BGH NJW 2001, 1419 , 1420) als unwirksam angesehen. Daneben stellt die Klausel aber auch eine unangemessene Benachteiligung dar, weil sie als Zinsanpassungsklausel wegen der bloßen Anknüpfung an die „Marktlage„, „das allgemeine Zinsniveau„ und die Höhe des Aufwands gegen den wesentlichen Regelungsgehalt der §§ 492 Abs.1 Satz 5 Nr.5, 493 Abs.1 Nr.3, 506 BGB und als allgemeine Entgelterhöhungsklausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 Satz 2 BGB verstößt. Danach ist erforderlich, dass der Vertragspartner des Verwenders aus der Klausel erkennen können muss, in welchem Umfang Preiserhöhungen auf ihn zukommen. Er muss ferner ihre Berechtigung in etwa überprüfen können (BGH, NJW 1986, 3136 ; OLG Stuttgart, NJW-RR 2005, 869 ; Borges, Preisanpassungsklauseln in der AGB-Kontrolle, DB 2006, 1199). Das legitime Interesse an einer Entgeltanpassung selbst wird hierdurch nicht in Frage gestellt. § 494 Abs.1 BGB sieht die Unwirksamkeit der Verträge vor. § 307 Abs.1 Satz 2, Satz 1 BGB die Unwirksamkeit der Klausel, ohne dass eine geltungserhaltende Reduktion möglich ist. Der Ansicht der Beklagten, dass es sich nicht um eine Zinsanpassungsklausel handelt, kann nicht gefolgt werden. Zwar nimmt der Wortlaut nur auf Entgelte für Leistungen Bezug, jedoch wird als Anpassungsfaktor ausdrücklich auf die Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus abgestellt. Die für den Verwender ungünstigste Auslegung bezieht damit die Zinsanpassungsmöglichkeit ein. Die Vorschriften der §§ 492 , 493 BGB sind grundsätzlich auch auf alle Zinsanpassungsklauseln in Verbraucherkreditverträgen anwendbar und sollen den Verwender zu größtmöglicher Präzision bei der Angabe der Anpassungsparameter verpflichten (vgl. LG Dortmund, NJOZ 2002, 170, 171). Da die beanstandete Klausel Verbraucherkreditverträge nicht ausnimmt, findet sie nach der für die Sparkasse ungünstigsten Auslegung mithin auch auf diesen Vertragstyp Anwendung. Auch bloße Entgeltanpassungsklauseln, die dem Verwender damit ein (quasi) uneingeschränktes Änderungsrecht vorbehalten, ohne dass der Kunde vorhersehen kann, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ihn höhere oder weitere Entgelte treffen, sind im Übrigen unwirksam. Einseitige Bestimmungsrechte im Sinne von § 315 BGB können infolge dessen nur hingenommen werden, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind und der Anlass, aus dem das Bestimmungsrecht entsteht, sowie die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung möglichst konkret angegeben werden (BGH, NJW 2000, 651 , 652 Preisklausel einer Bank für die Bearbeitung von Pfändungen; Borges, a.a.O., DB 2006, 1199, 1201). Diesem Rechtsgedanken folgend wurden auch inhaltlich unbegrenzte Zinsanpassungsklauseln für unwirksam erachtet (BGH, NJW 2004, 1588 ). Es wird eine für den Durchschnittskunden verständliche und zugleich überprüfbare Angabe der preisrelevanten Kostenelemente gefordert. Dies ist vorliegend nicht ansatzweise der Fall, zumal das Gewicht der Kostenelemente (vgl. BGH, DB 2005, 2813 ) überhaupt nicht mitgeteilt wird. Hinweise auf die veränderte „Marktlage„ bzw. „das allgemeine Zinsniveau„ sind ohne jegliche Aussagekraft, zumal nicht erkennbar ist, auf welche Marktlage und welchen Vergleichszins abgestellt werden soll. Es kann auch nicht auf vergleichbare Kredite abgestellt werden, da für die Banken in erster Linie die Refinanzierungsaufwendungen Auslöser des Anpassungsbedürfnisses und nicht der vom Verbraucher zu zahlende Zinssatz sind (LG Dortmund, NJOZ 2002, 170, 172). Die Refinanzierungsaufwendungen kann die Bank aber regelmäßig weitestgehend laufzeitkongruent gestalten, sodass kein Anpassungsbedürfnis bestünde. Aber auch die Anpassungsmarge bleibt unklar. Mangels jedweder Konkretisierung ist damit nicht sichergestellt, dass trotz der Anpassung das vereinbarte Äquivalenzverhältnis erhalten bleibt, mithin insbesondere eine Erhöhung nur nach einer Saldierung aller vom Preiserhöhungsrecht erfassten Kostenelemente erfolgen darf (Borges, a.a.O., DB 2006, 1199, 1201). Inwieweit eine weitergehende Präzisierung nicht möglich sein soll, lässt sich den Darlegungen der Beklagten nicht entnehmen. Hochdetaillierte Formulierungen werden nach den aufgezeigten Anforderungen nicht gefordert. Auf etwaige einzelvertragliche Einschränkungen, deren Inhalt und damit Anwendungsbereich nicht dargelegt wird, kommt es nicht an. Nicht entschieden werden braucht daher, ob die Preisanpassungsklausel in ihren Voraussetzungen oder der Rechtsfolge selbst unangemessen ist. In Bezug auf Flüssiggaslieferungen wurde die Unangemessenheit jedoch bereits angenommen, wenn die Preisanpassung an bestimmte Betriebskosten gebunden wurde, die der Kunde nicht in Erfahrung bringen könne oder das Gewicht der einzelnen Kostenarten für den Preis nicht erkennbar wird oder eine Erhöhung auf einen bestimmten Kostenfaktor gestützt wird, obwohl er durch eine Verringerung eines anderen ausgeglichen wurde (Borges, a.a.O., DB 2005, 1199 , 1200). Unter Zugrundelegung dieser Ansätze ist die streitgegenständliche Klausel – nicht zuletzt aufgrund ihrer fehlenden Präzisierung - mithin ebenfalls nicht bedenkenfrei. Auch das Lösungsrecht beinhaltet jedenfalls keinen angemessenen Ausgleich. Solange der Kunde die Kostenberechnung des Klauselverwenders nicht kennt, hat er keine realistische Chance, das Recht sinnvoll auszuüben (Borges, a.a.O., DB 2006, 1199, 1203 m.w.N.). Eine Preissenkungspflicht ist vorliegend überhaupt nicht vorgesehen.
  8. Die Begründetheit des Klageantrages zu 2.) folgt aus § 7 UKlaG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich nach den §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/275053.html Kommentare

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