Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung im Schreiben vom 10. Januar 2007 beendet werden wird. II. Es wird festgestellt, dass die Erledigungserklärung des Klägers im Schreiben vom 10. Januar 2007 unwirksam ist. III. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Verkäufer in dem Filialbetrieb T-straße ..., B, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen. IV. Die weitergehende Klage wird als unzulässig abgewiesen. V. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte fünf Sechstel und der Kläger ein Sechstel zu tragen. VI. Der Wert der Streitgegenstände wird auf 11.789,64 EUR festgesetzt. Tatbestand Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht dieAnfechtungeines "Klageverzichts" gegen (vorgeblich) betriebsbedingte Kündigung. Dieser "Verzicht" ging auf die Reaktion der Beklagten darauf zurück, dass sich der seit 22 Jahren bei ihr beschäftigte Kläger am8. Januar 2007an einer im Weihnachtsgeschäft 2006 nicht abverkauften und deshalb in einen Nebenraum der Filiale ausgelagerten Schokoladenfigur ("Weihnachtsmann") ohne erklärte Erlaubnis des Filialleiters gütlich getan hatte: Er hatte entwederzwei Bruchstückeder Figur (Kläger) – oder vielleicht auch derenkompletten Korpus(Beklagte) – verzehrt. Deshalb suchte die Beklagte wegen "Diebstahls" die Trennung voneinander, wofür sie sich (auch) auf das sogenannte "Bienenstich-Urteil" desBundesarbeitsgerichts(BAG) aus dem Mai 19841stützt2. – Der Streitfall aktualisiert (wieder einmal) die Frage, worauf der Arbeitgeber zuachtenhat, wenn er dem Arbeitnehmer als Alternative zur einvernehmlichen "Verhandlungslösung" einefristlose Kündigungandrohen (dürfen) will. Im Einzelnen ist – soweit feststellbar – folgendes vorgefallen: I.Der (heute) 42-jährige3Kläger steht seitDezember 19844(ursprünglich als "Drogist") in den Diensten der Beklagten, die mit entweder "mehreren zig Mitarbeitern" allein in Berlin (Kläger5) oder auch "knapp 4.400 Mitarbeiter im Verkaufsbereich" der Region Berlin (Beklagte6) ein Filialunternehmen desEinzelhandelsbetreibt. Während der Ereignisse, die zum vorliegenden Rechtsstreit geführt haben, war der Kläger in der Verkaufsstelle der Beklagten an der BT-straße(M) gegen ein Monatsgehalt von zuletzt1.964,94 €alsVerkäuferbeschäftigt. II.Die Filiale an der T-straße wird gegen unerwünschten Warenschwund durch Videokameras überwacht, deren Bilder von einem externen Sicherheitsdienst in einem Nebengelass zum Verkaufsraum auf Monitoren verfolgt werden (können). In dieser Kammer (Kläger: Fläche von "etwa 3 m²") war Anfang des Jahres 2007 auch ein Behältnis untergebracht, dessen konkrete Beschaffenheit (Varianten: Papptopf7, Papptablett8, Pappschachtel9, Pappkiste10) im hiesigen Rechtsstreit bis zum Kammertermin unkenntlich blieb. Seither darf jedoch als (halbwegs11) gesichert gelten12, dass es sich um den – offenen –Kartonhandelte, der auf einem seitens der Beklagten im Termin überreichten Farbfoto (s.Urteilsanlage) abgebildet ist. Unstreitig ist, wie eingangs (S. 3 (vorI.)) schon angedeutet, dass sich im besagten Behältnis allerlei Restartikel angesammelt hatten, die im abgelaufenen Weihnachtsgeschäft nicht hatten abgesetzt werden können. Darunter befanden sich – wie gleichfalls oben schon vorausgeschickt – aus Schokolade geformte Abbilder sogenannte "Weihnachtsmänner". Zu deren äußerlichen Zustand und zum Zweck ihrer separaten Zwischenlagerung gehen die Darstellungen der Parteien teilweise jedoch (weit) auseinander: Während der Kläger den Inhalt des Behältnisses als "abgeschriebene Ware" zur Entsorgung13und "gefälligen Selbstbedienung"14beschreibt, spricht die Beklagte zuletzt15von einer "Vielzahl von eben nicht nur eingedrückten, sondern auch unbeschädigten Weihnachtsmännern"16. Im Übrigen würden, so die Beklagte, in dem "Büro", in dem die Kiste deponiert gewesen sei, "ausschließlich Waren gelagert, die der Warenbegutachtung bzw. der Retour" dienten "oder die mit einer Preissenkung versehen" würden17. III.Unstreitig – und Ursprung des hiesigen Rechtsstreits – ist, dass der Kläger am 8. Januar 2007 gegen Mittag das vorerwähnte Nebengelass aufsuchte, um an einem dort gleichfalls stationierten PC eine Warenprüfung vorzunehmen. Dort traf er auf einen der externen Detektive, der mit der Beobachtung der Monitore zugange war18. Unstreitig ist auch, dass der Kläger sich bei dieser Gelegenheit aus dem besagten Behältnis etwas Essbares herausfischte und an Ort und Stelle vertilgte. Streitig ist im Rechtsstreit – wie ebenfalls eingangs schon erwähnt –, ob diesen Verzehrsweg einekomplette(und zuvor äußerlichunversehrte) Schokoladenfigur genommen hat (s. unten, S. 8 (VIII.1.)), oder ob der Appetit des Klägers lediglich zwei "Bruchstücken" eines ohnehin bereits lädierten Figürchens galt (s. unten, S. 7 (VI.1.)). IV.Fest steht wiederum (jedenfalls in groben Zügen), wie die Sachwalter der Beklagten auf den Vorgang, als er ihnen auf nicht restlos19geklärte Weise zu Ohren kam, nunreagierten: 1.Zwei Tagenachder Nascherei, nämlich am 10. Januar 2007, rief der Distriktleiter (Herr ...K) den Kläger beim Dienstantritt gegen 12.00 Uhr zu einem Gespräch ins Marktleiterbüro zu sich. Dort traf der Kläger auch den stellvertretenden Filialleiter, HerrnKr, an. Die Herren konfrontierten ihn mit dem Vorgang vom 8. Januar 2007 als "Diebstahl"20. Deshalb solle er sein Arbeitsverhältnis "am besten selber kündigen"21. Da der Kläger die Dinge anders sah, hießen die Herren ihn, "seinen Kittel auszuziehen und die Filiale zu verlassen"22. Außerdem bestellten sie ihn zu einem Folgegespräch um 16.00 Uhr in die Zentrale der Beklagten23und gaben ihm mit auf den Weg, er werde die Filiale (Turmstraße) "nicht mehr betreten"24. 2.Als sich der Kläger nachmittags wie befohlen in der Zentrale einfand, erwarteten ihn dort die Personalleiterin (Frau ...R), die Personalreferentin (Frau ...W), der schon vorbefasste Distriktmanager (HerrKh) und ein Mitglied desBetriebsrates(Herr ...Kl). a.Über denVerlaufder folgenden – wohl etwa halbstündigen25– Unterredung gehen die Darstellungen der Parteien teilweise wieder auseinander: Unstreitig ist zwar, dass seine Gesprächspartner den Vorgang nach den Worten von FrauRwie gehabt als "Diebstahl" einordneten26und eine Trennung voneinander danach unausweichlich sei. Hierfür brachten die Gesprächspartner des Klägers – wenn er nichtselberkündige – eine aufbetrieblicheGründe gestützte fristgerechte Kündigung ins Spiel, die er allerdings nicht angreifen (können) dürfe27. Streitig ist allerdings, vor welcheAlternativeder Kläger dieserhalb, wenn er sich dem Trennungswunsch nicht füge, gestellt war: Erbehauptet, die Sachwalter der Beklagten hätten ihn zur Unterzeichnung der "Ausgleichsquittung" mit der Drohung "veranlasst, dass man ihn – wenn er diese Ausgleichsquittung nicht unterzeichne und die ordentliche Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen akzeptiere – fristlos kündigen werde"28. Dagegen lässt die Beklagte (zuletzt29) unterbreiten, dem Klägerseikeine fristlose Kündigung in Aussicht gestellt worden (s. unten, S. 9 (VIII.2 b.)). b.Fest steht nun wieder dasErgebnisder Interaktion: Nachdem sich der Kläger unter vier Augen mit HerrnKl(Betriebsrat) beraten hatte, willigte er darin ein, eine ordentliche Kündigung hinzunehmen30. Nun legte ihm FrauRdie beiden aus derUrteilsanlageersichtlichen Texte – darunter eine Kündigung zum 31. August 2007 – zur Unterzeichnung vor. Darauf unterschrieb der Kläger an Ort und Stelle zweierlei: ba.Zu einen den Zusatz auf dem für die Beklagte bestimmten Exemplar desKündigungsschreibens31mit folgendem Text: "Ich erkläre mich mit der Beendigung meines Arbeitsverhältnisses einverstanden und werde keine Klage, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere keine Kündigungsschutzklage vor den (gemeint: 'dem'; d. U.) Arbeitsgericht erheben (Datum/Unterschrift)". bb.Zum anderen eine separat ausgefertigte "Erledigungsklärung"32: "Hiermit bestätige ich, dass mit Ausnahme der mir noch auszuhändigenden, ordnungsgemäß ausgefüllten Arbeitspapiere und den Überweisungen des (gemeint: 'der'; d. U.) sich aus den Entgeltabrechnungen ergebenden Nettobeträgen auf mein Gehaltskonto sowie der Ansprüche aus dem Schreiben vom 10.01.2007 alle meine Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung durch die ... (Beklagte) ausgeglichen und erledigt sind (Datum/Unterschrift)". 3.Alsdann verließ der Kläger – einerseits mit derihmzugedachten (also nicht um den vorerwähnten "Zusatz" ergänzten) Fassung des Kündigungsschreibens33, andererseits ohne die gesonderte "Erledigungserklärung"34und auch ohne dass der Betriebsrat mit der Angelegenheitförmlich(§ 102 BetrVG) befasst worden wäre35– den Versammlungsort. V.Mit seiner am 18. Januar 2007 (vorab per Fax) bei Gericht eingereichten und der Beklagten elf Tage später zugestelltenKündigungsschutzklageerstrebte der Kläger unter Anfechtung einer "Ausgleichsquittung" wegen arglistiger Täuschung und Drohung zunächst die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung im Schreiben vom 10. Januar 2007nichtbeendet werde. Außerdem wünscht er vorläufigeWeiterbeschäftigungzu den angestammten Arbeitsbedingungen. – Mit einer Klageerweiterung vom 15. Februar 2007 begehrt er darüber hinaus die gerichtlicheFeststellung, dass sowohl sein "Klageverzicht" als auch die "Erledigungserklärung" gleichen Datums, die er vorsorglich nochmals gesondert wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung anficht36,unwirksamseien. VI.Er hält die Reaktion der Beklagten nach ihrem tatsächlichen Anlass für weit überzogen: 1.So habe es sich beimInhaltdes Behältnisses um "etwa acht bis zehn beschädigte Schokoladenweihnachtsmänner" gehandelt, die "zum Teil zerbrochen, eingedrückt, offen und ohne Aluminiumeinwicklung" gewesen seien, und zudem hätten auch Schokoladenteile gefehlt37. Dieser "Abfall" sei für die Beklagte wertlos gewesen und habe in dem Büro – wie bereits erwähnt (s. oben, S. 4 (II.)) – "zur gefälligen Selbstbedienung der Mitarbeiter" gestanden, bevor die Beklagte ihn "endgültig entsorgt" hätte38. Von demsobeschaffenen Bestand habe er "zwei Stückchen Schokolade eines bereits „angegessenen“ Weihnachtsmannes" entnommen und ihn (zumal im Beisein des Warenhausdetektivs) verzehrt39. 2.Bei dieser Sachlage brauche er sich, wie der Kläger meint, nicht einmal eine "auch nur geringfügige Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten" vorwerfen zu lassen40. Schon gar nicht hätte ein verständiger Arbeitgeber, wie der Kläger weiter meint, dieserhalb eine ordentliche Kündigung oder gar eine außerordentliche Kündigung "ernsthaft in Erwägung gezogen"41. 3.Obendrein sei die Kündigung, wie der Kläger abermals meint, schon deshalb unwirksam, weil derBetriebsratzuvor – was, wie erwähnt, unstreitig ist – nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. VII.Der Kläger beantragt zuletzt, 1.festzustellen, dass seine Erklärung vom 10. Januar422007 unter der Kündigungserklärung der Beklagten im Schreiben vom 10. Januar432007 unwirksam ist;2.festzustellen, dass seine Erledigungserklärung im Schreiben vom 10. Januar 2007 unwirksam ist;3.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung im Schreiben vom 10. Januar 2007 beendet worden ist;4.die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen als Verkäufer in dem Filialbetrieb T-straße ..., B bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen.Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. VIII.Sie hält die ersten beiden Klageanträge für (bereits)unzulässig44und die beiden anderen für jedenfallsunbegründet. Der Kläger habe auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage wirksam verzichtet. Gründe zur Anfechtung seiner diesbezüglichen Erklärungen beständen nicht: 1.Das Ausgangsgeschehen am 8. Januar 2007 (s. schon oben, S. 4 (III.)) beschreibt die Beklagte zuletzt mit den Worten, der Kläger habe einen "Weihnachtsmann" ohne Bezahlung und ohne ihr Einverständnis "komplett verzehrt"45. Und weiter: "Insoweit" werde sein "verharmlosender Vortrag", die Schokoladenfiguren hätten sich "auf einer Pappschachtel zum Verzehr für die Mitarbeiter" befunden und er hätte "nur zwei kleine 'Schokostückchen' genommen, bestritten46. 2.Zur weiteren Einlassung der Beklagten auf die Darstellung des Klägers zu ihremUmgangmit dem auslösenden Geschehen sind namentlich folgende Etappen ihrer Rechtsverteidigung von Interesse: a.Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2007 hat sie – noch ohne anwaltliche Vertretung – unter anderemdiesmitteilen lassen47: "Darüber hinaus liegt auch, wie klägerseitig behauptet, der vom Kläger unterzeichneten Klageverzichts- sowie der Erledigungserklärung insbesondere keine widerrechtliche Drohung oder arglistige Täuschung zugrunde. So hat der Kläger in dem bereits genannten Gespräch am 10.01.2007 selbst dargestellt, dass er Stücke von sich in einer Pappschachtel befindlichen und teilweise eingedrückten Weihnachtsmännern verzehrte. Beweis:Zeugnis ...R, ...W; ...Kl, ...Kh.Bei diesen Weihnachtsmännern handelte es sich zwar grundsätzlich um nicht verkaufsfähige Ware, jedoch hat das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 36/0348) in seiner Rechtsprechung bereits festgestellt, dass 'die rechtswidrige und vorsätzliche Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers stets, auch wenn die Sachen nur einen geringen Wert besitzen, als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich geeignet ist'. Diese Rechtsprechung zugrunde gelegt, war die Beklagte grundsätzlich dazu berechtigt, eine außerordentliche Kündigung als Reaktion auf das Verhalten des Klägers in den Raum zu stellen. ...". b.Im späteren – dannanwaltlichen– Schriftsatz vom 2. März 2007 steht folgendes49: "Nachdem der Kläger in dem Gespräch am 10.01.2007 von der PersonalleiterinRzu dem Verzehr des Weihnachtsmannes und des damit verbundenen Diebstahls angehört wurde, ist dem Kläger in diesem Gespräch mitgeteilt worden, dass die Beklagte aufgrund des vom Kläger begangenen Diebstahls an keiner weiteren Zusammenarbeit mit dem Kläger interessiert sei, so dass dem Kläger verschiedene Varianten der Vertragsbeendigung aufgezeigt wurden. Der Kläger lehnte jedoch den Vorschlag der Beklagten, eine Eigenkündigung auszusprechen, ab. Ausschließlich aus sozialen Erwägungen, das heißt wegen der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers bot die Beklagte diesem daraufhin eine betriebsbedingte Kündigung verbunden mit einer siebenmonatigen Freistellung an. Nach einer Beratung mit dem BetriebsratsmitgliedK.erklärte sich der Kläger mit dieser Vertragsbeendigung einverstanden. ... 2. Ebenfalls ist dem Kläger keinesfalls mit einer fristlosen Kündigungserklärung gedroht worden, falls er den Klageverzicht oder die Erledigungserklärung nicht unterschreibe. Beweisunter Protest gegen die Beweislast: Zeugnis ...R, ...W."IX.Wegen der weiteren Einzelheiten50des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen. Hiervonnichtinbegriffen sind lediglich die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 7. März 2007 (Bl. 62-64 GA (Fax) bzw. Bl. 67-69 GA (Urschrift)), zu denen die Beklagte kein ausreichendes rechtliches Gehör mehr erhalten und deshalb im Kammertermin am 9. März 2007 vorsorglich um Erklärungsfrist gebeten hat. Soweit aus diesem Schriftsatz im Rahmen des Urteils zitiert oder berichtet wird, geschieht dies ausschließlich zurIllustration. Gründe Der Klage war wegen der Anträge zu 2. bis 4. zu entsprechen, wegen des – in der Tat unzulässigen – Antrags zu 1. jedoch nicht. – Im Einzelnen: A. Die Kündigungsschutzklage (Antrag zu 3.) I. Der Kläger hat seine Kündigungsschutzklage binnen dreier Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens (: 10 Januar 2007) bei Gericht einreichen lassen (: 18. Januar 2007). Zugestellt wurde die Klage am 29. Januar 2007. Damit hat der Kläger selbst ohne die andernfalls entsprechende 51 Anwendung der Wertungen aus § 167 ZPO die ihm in § 4 Satz 1 KSchG zur Klageerhebung gesetzte dreiwöchige Frist gewahrt. Die Kündigung "gilt" folglich nicht schon kraft Gesetzes nach § 7 (1. Halbsatz) KSchG als "von Anfang an rechtswirksam". Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit vielmehr eines besonderen, sie nämlich "sozial rechtfertigenden" (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG) Grundes . Außerdem darf die Kündigung – selbstverständlich – nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen, was für den Streitfall von Interesse ist (s. § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG), weil der Betriebsrat vor ihrem Ausspruch nicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG förmlich angehört wurde. II. Von diesen Wirksamkeitsanforderungen hat die Beklagte sich hier nicht deshalb befreit, weil sie den Kläger bei Aushändigung des Kündigungsschreibens die Erklärung hat unterschreiben lassen (s. oben, S. 6 (IV.2 ba.); Urteilsanlage ), er "werde ... keine Kündigungsschutzklage ... erheben". Diese Erklärung ist nämlich nichtig ( § 142 Abs. 1 BGB ). Der Kläger hat sie wirksam angefochten ( § 143 Abs. 1 BGB ), weil die Beklagte hat sich seine Unterschrift "widerrechtlich durch Drohung" ( § 123 Abs. 1 BGB (2. Variante) BGB ) verschafft hat. Der Reihe nach: 1. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den Fall die fristlose Kündigung in Aussicht, dass er bei stattdessen fristgerecht erklärter Kündigung auf eine Klage – was zumindest nach Kündigungsausspruch an sich zulässig wäre 52 – verzichte, so liegt darin nach heute zu Recht nicht mehr in Zweifel gezogener Rechtsprechung eine "Drohung" im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB 53 . Für die tatsächliche Feststellung eines solchen Bedrohungsakts braucht das Gericht dem Kläger hier nicht den "Nachweis" seiner diesbezüglichen Behauptungen (s. oben, S. 6 (IV.2 a.)) abzufordern 54 . Das hat die Beklagte mit ihren ursprünglichen Einlassungen im Rechtsstreit nämlich schon selber besorgt: a. Wie bereits im Tatbestand zitiert (s. oben, S. 9 (VIII.2 a.)), hat sie mit (noch eigenem) Schriftsatz vom 2. Februar 2007 den zuvor in der Klageschrift erhobenen Vorwurf des Klägers beantwortet, er sei zur Unterzeichnung der (damals in Ermangelung von Kopien der fraglichen Schriftstücke noch sogenannten) "Ausgleichsquittung" mit der Drohung angehalten worden, dass sie das Arbeitsverhältnis anderenfalls fristlos kündigen werde. aa. Diese Darstellung hat die Beklagte dem Kläger anfangs nicht etwa streitig gemacht. Sie hat ihm vielmehr vorgehalten, dass es sich bei ihren "Weihnachtsmännern" zwar grundsätzlich "um nicht verkaufsfähige Ware" gehandelt habe, jedoch auch die unerlaubte Aneignung nur geringwertiger Sachen des Arbeitgebers nach von ihr zitierter Judikatur des BAG "als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich geeignet" sei. Nach dieser Rechtsprechung, so betont sie a. a. O. weiter, sei sie berechtigt (gewesen), "eine außerordentliche Kündigung" als Reaktion auf sein Verhalten "in den Raum zu stellen". ab. Damit ist es allerdings heraus : Die Beklagte stellt – bei aller Weichzeichnung ihres dialogischen Stils (nicht etwa "gedroht", sondern nur "in den Raum" gestellt) – nicht in Abrede , den Kläger wegen "Diebstahls" mit fristloser Kündigung konfrontiert zu haben. Sie unterstreicht und verteidigt vielmehr ihr (vermeintlich 55 ) gutes Recht zu solcher Drohgebärde. Sollen Worte einen Sinn haben, so hat die Beklagte den Vortrag des Klägers zur Drohung mit fristloser Kündigung damit also – bereits zum Gütetermin (7. Februar 2007) – bestätigt (vgl. §§ 288 Abs. 1, 137 Abs. 3 ZPO 56 ). b. Davon sucht die Beklagte dann freilich im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 2. März 2007 (s. oben, S. 9 (VIII.2 b.)) nach Kräften abzurücken: Nun beteuert sie unter (gegenbeweislicher) Berufung auf das Zeugnis ihrer in das dialogische Geschehen involvierten Personalverantwortlichen, dem Kläger "keinesfalls" mit fristloser Kündigung gedroht zu haben. Das hilft ihr hier aber nicht weiter. Denn die pure Negierung des mittlerweile vom Kläger vorsorglich vertieften Sachvortrags zum Zweitgespräch vom 10. Januar 2007 57 bleibt nicht nur weit entfernt von den Anforderungen des § 290 Satz 1 ZPO zur Befreiung von den Wirkungen eines gerichtlichen Geständnisses. Ihr fehlt auch – jegliche – Plausibilität: ba. Die Beklagte hatte zuvor gerade berichtet (s. oben, a. a. O.), der Kläger habe ihren "Vorschlag", sich durch Eigenkündigung seinerseits aus dem Arbeitsverhältnis zurückzuziehen, abgelehnt. So weit, so gut. Im direkten Anschluss daran heißt es bei der Beklagten jedoch, sie habe dem Kläger nun – "ausschließlich aus sozialen Erwägungen" wegen seiner langen Betriebszugehörigkeit – eine betriebsbedingte Kündigung unter siebenmonatiger Freistellung "angeboten". Darauf sei dann der Kläger – nach Beratung mit Herrn Kl (Betriebsrat) – eingegangen . bb. An der so gefassten Darstellung springt zweierlei ins Auge: Zum einen der Umstand, dass die Beklagte ihre Vorbedingungen für die vorgeblich "sozial" geprägte Problemlösung – vor allem den Klageverzicht des Klägers – weder erwähnt noch erläutert. Zum anderen, dass völlig ausgespart bleibt, vor welche Alternative sie den Kläger für den Fall gestellt hat, dass er sich ihrer "sozialen" Trennungsvariante nun etwa nicht füge. Das ist offenbar kein Zufall. Denn in die von der Beklagten frei gelassene "Lücke" ihrer Darstellung der Interaktion passt nahtlos als jenes "Bindeglied" der damaligen Gesprächsdynamik, das dann offenbar das Zeug hatte, den Kläger in seinem bisherigen Widerstand gegen eine einvernehmliche Trennung umzustimmen , die "in den Raum gestellte" fristlose Kündigung, von dem die – anwaltlich beratene – Beklagte nichts mehr wissen will: Nur im Vergleich zu einer fristlosen Kündigung konnte ihm die an die Vorbedingung seines Klageverzichts offerierte ordentliche Kündigung situativ als das "geringere Übel" 58 erscheinen. 2. Muss die Beklagte ihre gegen den Kläger aufgebaute Drohkulisse folglich am Merkmal der "Widerrechtlichkeit" (§ 123 Abs. 1 BGB) messen lassen, so erweist sich ihr Verhandlungsstil als in der Tat normativ diskreditiert. Die Überwindung seines Widerstandes gegen die ihm als unausweichlich hingestellte Trennung war nach den Verhältnissen des Streitfalles mit den von ihr gewählten Mitteln – evident – unzulässig. Dazu, nochmals, der Reihe nach: a. Wie beide Parteien zutreffend zitieren, gehen die Gerichte für Arbeitssachen heute 59 nach einer beim BAG seit 1969 60 gebräuchlichen Formel davon aus 61 , dass die Drohung mit fristloser Kündigung nicht widerrechtlich im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB sei, wenn ein "verständiger Arbeitgeber" in der betreffenden Situation eine fristlose Kündigung "ernsthaft in Erwägung" habe ziehen dürfen 62 . Nicht entscheidend sei demgegenüber, ob sich die Kündigung in einem Rechtsstreit als wirksam erwiesen hätte 63 . aa. Wie sich ein solcher "verständiger Arbeitgeber" als Helfer der Rechtsfindung im konkreten Gebrauch profilieren könnte, liegt zwar nicht auf Anhieb offen zutage. Denn wie schon die gleichnamige Denkfigur aus den Anfängen der Rechtsprechung des BAG zu § 1 KSchG 1951 64 , die sich ihrerseits als Abkömmling des "verständigen Rechtsgenossen" aus der älteren Judikatur des Bundesgerichtshofes 65 (BGH) darstellt, war deren Steuerungskraft für den betrieblichen "Hausgebrauch" ursprünglich eher gering zu veranschlagen 66 . Glücklicherweise entspricht dieses Lagebild der sechziger Jahre des vorigen Jahrhunderts nicht mehr dem heutigen Stand der Rechtsprechung. Seit Mitte der neunziger Jahre ist nämlich auch die Judikatur zu § 123 Abs. 1 BGB im – wenn auch zeitlich verzögerten – Anschluss an die bekannte Entwicklung zum Kündigungsschutzrecht 67 dazu übergegangen 68 , dem "verständigen Arbeitgeber" namentlich mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit eine gewisse normative Binnenstruktur zu verschaffen, die seinen Orientierungsnutzen sowohl für die betriebliche Praxis als auch für die befassten Gerichte für Arbeitssachen signifikant verbessern hilft. Den derzeitigen Stand beschreibt das schon zitierte Urteil des Zweiten Senats des BAG aus dem November 2003 69 . Dort heißt es, soweit hier von Interesse 70 : "
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.