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LG Berlin, Urteil vom 19.03.2007 - 67 S 345/06

Tenor I. Auf die Berufung der Kläger wird das am 9. August 2006 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts Köpenick - 7 C 451/05 - teilweise geändert: Die Verurteilung der Kläger zu den Nr. 1, 11, 16, 19,

§ 535Abs.

1 Satz 2 BGB verlangen, dass die Verschließbarkeit der Wohnungseingangstür so hergestellt wird, dass ein Verschluss der Tür nicht nur durch eine zusätzliche Verriegelung unter Zuhilfenahme eines auf dem Türblatt befindlichen Zusatzschlosses erreicht werden kann. Die Beklagten haben vorgetragen, dass zwischen dem Türblatt und dem Rahmen im Bereich des Schließbleches ein zu großer Abstand vorhanden sei. Die Kläger haben im ersten Rechtszug vorgetragen, dass das Türschloss im Rahmen der Instandsetzungsarbeiten komplett instand gesetzt worden sei. Ihre Verwalterin habe bis zur Fertigstellung der Arbeiten in der Wohnung einen Schlüssel zu dem Schloss besessen und keinen Schließmangel feststellen können. Das Amtsgericht hat im Rahmen der Ortsbesichtigung festgestellt, dass die Wohnungseingangstür sich nicht schließen lasse und es im Bereich des Schließbleches abzuschleifen sei. Der vertragsgemäße Zustand der Wohnungseingangstür bei Übergabe der Wohnung im Jahre 1999 war durch das Vorhandensein eines allgemein üblichen Türschlosses innerhalb des Türblatts gekennzeichnet. Die Kläger haben nach eigenem Vorbringen das Türschloss austauschen lassen. Eine Verschließbarkeit der Wohnungseingangstür mit Hilfe dieses Türschlosses gehört zum vertragsgemäßen Zustand der Mietsache. Die Verschließbarkeit mit Hilfe dieses Schlosses ist den Feststellungen des Amtsgerichts zufolge nicht gegeben. Die Kläger können die Beklagten nicht darauf verweisen, dass sich die Tür mit Hilfe des Zusatzschlosses verriegeln lasse. Denn

§ 535Abs.

1 Satz 2 BGB verlangen, dass alle Einrichtungen der Mietsache ihrer Bestimmung gemäß einwandfrei funktionieren. Die Beklagten können auch die Beseitigung des Loches im Türblatt der Wohnungseingangstür verlangen, in dem sich früher die Klingel befand. Die Kläger haben die vorhandenen Klingel durch eine Klingel- und Gegensprechanlage ausgetauscht. Die Beklagten haben diese Maßnahme als Maßnahme der Instandsetzung geduldet. Wenn ein Vermieter Maßnahmen durchführt, die der Instandsetzung der Mietsache dienen, muss er diese Maßnahmen in ordnungsgemäßer Form durchführen. Dazu gehört, dass ein im Türblatt nach Ausbau der Klingel vorhandenes Loch verschlossen wird. Denn dieses Loch ist nunmehr funktionslos und beeinträchtigt das Erscheinungsbild der Mietsache. 4. (5.)

§ 535Abs.

1 Satz 2 BGB verlangen, dass der zu der Gegensprechanlage mit Türöffner gehörende neben der Wohnungseingangstür nur unzureichend angebrachte Kasten sicher befestigt wird. Das Amtsgericht hat bei seiner Ortsbesichtigung die Feststellung getroffen, dass die Gegensprechanlage locker sei, weil die zwei Schrauben nicht in die Wand versenkt seien. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich um eine Maßnahme der Instandsetzung. Solche Maßnahmen müssen sach- und fachgerecht vorgenommen werden. Dazu gehört die sichere Befestigung von elektrischen Einrichtungen. Es mag sein, dass zur Zeit eine bestimmungsgemäße Verwendung der Anlage möglich ist. Die unzureichende Befestigung kann aber dazu führen, dass der Kasten sich vollständig von der Wand löst und nur noch von den elektrischen Anschlusskabeln gehalten wird. In diesem Falle ist es nicht ausgeschlossen, dass die Kabel sich aus dem Gerät lösen und dieses herunterfällt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist eine funktionsgerechte Verwendung der Anlage nicht mehr möglich. Der Anspruch des Mieters richtet sich aber auch darauf, dass der Vermieter vorsorgliche Maßnahmen trifft, die einen weiter gehenden Schaden verhindern.

  1. (6.) Die Beklagten können von den Klägern gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass diese die im vorderen Bereich des Flures an der Decke in der Oberfläche befindlichen dünnen Risse beseitigen. Das Amtsgericht hat bei seiner Ortsbesichtigung die Feststellung getroffen, dass sich im vorderen Bereich des Flures bis zu einem Bogen wenige dezente Risse befänden. Abplatzungen ließen sich nicht feststellen. Es sei allerdings nicht ersichtlich, dass die Beschichtung nicht eben sei. Grundsätzlich obliegt zwar die Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen den Beklagten als Mietern. In § 2 Ziffer 6 heißt es, dass die Mieter die Schönheitsreparaturen tragen. Wenn die Kläger jedoch im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten selbst Schönheitsreparaturen vornehmen, dann müssen sie dies sach- und fachgerecht tun. Damit sind Risse in der Decke nicht zu vereinbaren. Diese stellen grundsätzlich einen Mangel der Mietsache dar. Im Rahmen von Schönheitsreparaturen werden geringfügige Risse in der Regel mit beseitigt, weil diese einen gleichmäßigen Farbauftrag beeinträchtigen. Die Verpflichtung der Beklagten zur regelmäßigen Vornahme von Schönheitsreparaturen erstreckt sich nur auf die vertragsgemäße Abnutzung der Mietsache. Dies gilt umso mehr, wenn die Vornahme von Schönheitsreparaturen der Beseitigung der Spuren ehemaliger Wasserschäden dient. Die Kläger haben zwar die Entstehung von Wasserschäden bestritten. Die Beklagten haben jedoch Schriftverkehr mit der Verwalterin des vorherigen Eigentümers vorgelegt, der diese Wasserschäden zum Gegenstand hat. Zur Beseitigung der Wasserschäden wären die Beklagten auf Grund ihrer grundsätzlichen Verpflichtung zur Vornahme der laufenden Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet gewesen. Dagegen können die Beklagten nicht die Instandsetzung von sich abhebenden Farbschichten verlangen. Denn einen solchen Mangel hat das Amtsgericht bei seiner Ortsbesichtigung nicht festgestellt. Die Beseitigung von Unebenheiten, die das Amtsgericht festgestellt hat, ist nicht Gegenstand des Antrages zur Widerklage.
  2. (7.) Die Beklagten können von den Klägern gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass die ein lose am Sicherungskasten / Elektrozähler hängendes Elektrokabel ohne Anschluss beseitigen. Der Zustand als solcher ist unstreitig. Das Herunterhängen eines solchen Kabels entspricht nicht den VDE-Regeln. Die Kläger haben geltend gemacht, dass das Kabel zur Installierung eines zweiten Stromkreises benötigt werde und es zur Zeit stromlos sei. Dies mag sein. Jedoch stellt der gegenwärtige Zustand einen Mangel der Mietsache dar. Wenn ein Vermieter Instandsetzungsarbeiten durchführt und dabei auch Arbeiten an der Elektroanlage ausführt, muss er diese auch zu Ende führen. Es kann keinen unfertigen Zustand zurücklassen. Den Klägern ist es unbenommen, entweder den zweiten Stromkreis herzustellen oder das Kabel entfernen.
  3. (8.)

§ 535Abs.

1 Satz 2 BGB verlangen, dass die im Bereich des ehemaligen Gasanschlusses in der Nische in der Wand befindlichen Rohranschlüsse so verkleidet werden, dass ein optisch ansprechendes Erscheinungsbild verbleibt. Wie der von den Klägern eingereichten Fotografie zu entnehmen ist, befindet sich im oberen Teil der Nische eine Kante, die dadurch entstanden ist, dass in die Nische ein Rohr hineinragt, das mit Hilfe von Tapete verkleidet worden ist. Das Erscheinungsbild ist nicht ansprechend. Das Amtsgericht hat dies dahingehend beschrieben, dass unter der Tapete die Abformung des Rohres zu erkennen sei. Oberhalb der Nische befinde sich eine grobe rechteckige Fläche, aus der die Tapete heraus geschnitten sei und die überstrichene Bohrlöcher- und / oder Rohrenden aufweise. Ferner sei oberhalb der Kopfhöhe ein gemalertes metallenes Vierkant zu sehen. Wenn ein Vermieter Einrichtungen beseitigt, muss er dies so tun, dass nicht irgend welche Reste der Installation verbleiben, die keinen befriedigenden Eindruck vermitteln. Ein solch unzureichende Arbeit führt zu einem optischen Mangel, der einen Nachbesserungsanspruch im Sinne von § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auslöst. Entgegen der Auffassung der Kläger entspricht eine solche Konstruktion nicht unbedingt den in Altbauten üblichen unzureichenden Konstruktionen. 8. (9.) Die Beklagten können grundsätzlich gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB einen einwandfreien Dielenboden verlangen. Das Amtsgericht hat bei seiner örtlichen Untersuchung die Feststellung getroffen, dass im Bereich des Eingangs zum Wohnzimmer und zum Bad sich lose Dielen befinden, bei deren Betreten der aufgestellte Schrank zum Wackeln gelange. Zutreffend sei die Bezeichnung "Schwingen" statt "loser Dielen". Bei einer Überprüfung seien Fugenbreiten zwischen 0,5 und 0,7 mm ermittelt worden. Es sei ersichtlich, dass die Fugenbreiten im übrigen geringer seien. An vielen Stellen sei Fugenkitt herausgebrochen. An zwei Probestellen sei ersichtlich, dass die Dielen sich beim Betreten absenkten. Auf eine Messung der Senktiefe sei verzichtet worden. Die Kläger haben die Feststellungen des Amtsgerichts nicht bestritten. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass ein Dielenfußboden in einem Altbau nicht unbedingt dieselbe Qualität hat wie in einem Neubau. Es ist ein allgemein zu beobachtendes Phänomen, dass Dielenbretter sich durch eine Austrocknung des Holzes zusammenziehen und dadurch zwischen den einzelnen Brettern Spalten entstehen. Diese Spalten können grundsätzlich bei einem Altbau nicht als Mangel angesehen werden, sofern der Verbund der Dielenbretter dadurch nicht beeinträchtigt ist. Eine andere Beurteilung ist aber dann gerechtfertigt, wenn die Fugen so breit geworden sind, dass ein einwandfreier Verbund der Dielen über Nut und Feder nicht mehr gewährleistet ist. Dies äußert sich darin, dass einzelne Dielenbretter sich bei einer isolierten Belastung absenken, weil sie ihre Last nicht mehr an die benachbarten Bretter weitergeben können. Dies wird von dem Amtsgericht geschildert. Auch bei einem alten Dielenboden darf der Mieter grundsätzlich erwarten, dass ein einwandfreier Verbund der einzelnen Dielenbretter gegeben ist. Denn nur dann ist eine funktionsgerechte Nutzung des Dielenbodens zum Betreten und zum Aufstellen von Möbeln mit Punktbelastung möglich.

§ 535Abs.

1 Satz 2 BGB auch verlangen, dass die auf dem Dielenboden befindlichen Abnutzungsspuren, Klebereste und Farbkleckse beseitigt werden. Der unstreitige Zustand stellt einen Mangel dar. Die Kläger haben im ersten Rechtszug vorgetragen, dass sie in Absprache mit den Beklagten den dort vorhandenen Fußbodenbelag entfernt hätten. Dies mag so sein. Diese Veränderung der Mietsache auf Grund einer entsprechenden Absprache hat jedoch zur Folge, dass sie danach einen einwandfreien Zustand der Oberfläche des Dielenfußbodens herstellen müssen. Dies bedeutet, dass sie die Gebrauchsspuren, Klebereste und Farbkleckse beseitigen müssen.

  1. (10.) Die Beklagten können von den Klägern auch den Anstrich der Türschwellen verlangen. Die Kläger tragen zwar unwidersprochen vor, dass sie keine Arbeiten an den Türschwellen vorgenommen haben. Die Vornahme von Schönheitsreparaturen ist zwar grundsätzlich Sache der Beklagten. Jedoch beruht der Zustand der Türschwellen nicht auf einer vertragsgemäßen Abnutzung durch die Beklagten, sondern auf einem Wasserschaden. Im Rahmen der grundsätzlichen Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen haben die Beklagten nur die Folgen einer vertragsgemäßen Abnutzung, nicht aber die Folgen eines Wasserschadens zu beseitigen. Die Beklagten können auch verlangen, dass die Türschwellen instand gesetzt werden. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts senkt sich die Türschwelle zum Badezimmer beim Betreten ab. Bei der Türschwelle zum Wohnzimmer sind vom Flur aus Hohlräume zum Dielenboden aus erkennbar, wobei an einer Stelle eine Differenz von 1,5 cm festzustellen sei. Bei der Türschwelle zur Küche ist von der Küche aus erkennbar, dass die Schwelle nicht bündig mit dem Untergrund abschließt. Die geschilderten Zustände sind auch bei einem alten Dielenfußboden nicht hinnehmbar. Die Türschwellen müssen grundsätzlich so beschaffen sein, dass sie sich beim Betreten nicht übermäßig absenken. Das ist aber der Fall, wenn eine Absenkung um 1,5 cm festzustellen ist. Dies ist keine minimale Absenkung. Dies gilt auch für alte Türschwellen. Die Türschwelle zur Küche schließt nach den Feststellungen des Amtsgerichts nicht bündig mit dem Untergrund ab. Ein bündiges Absenken ist der vertragsgemäße Zustand.
  2. (11.)

§ 535Abs.

1 Satz 2 BGB verlangen, dass die Tür zum Bad so instand gesetzt wird, dass das Türblatt bündig in die Zargen passt. Der Umstand, dass die Tür verzogen ist, ist kein ordnungsgemäßer Zustand. Die Beklagten können weiterhin verlangen, dass der Türdrücker befestigt wird und das Schloss so instand gesetzt wird, dass es schließbar ist. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts bewegt sich der Schnapper nicht. Das Amtsgericht äußert die Vermutung, dass dies auf Farbreste zurückzuführen ist. Ebenso fehlen die für den Türrahmen vorgesehenen Dichtungen. Auch dies ist kein ordnungsgemäßer Zustand. Auf die Frage, ob diese Mängel die Erheblichkeitsschwelle im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB überschreiten, kommt es nicht an. Dieser Frage stellt sich nur bei einer Minderung der Miete. Auch bei geringfügigen Mängeln besteht grundsätzlich eine Verpflichtung zur Instandsetzung.

  1. (12.) Die Beklagten können die Entfernung der unter der Badewanne befindlichen Putz- und Mauerreste nicht verlangen. Denn die Beklagten haben nicht vorgetragen, dass diese Putz- und Mauerreste sich an dieser Stelle erst nach Rückgabe der Wohnung befunden haben. Dasselbe gilt für Staub und Schmutz. Die Kläger haben geltend gemacht, dass sie dort keine Arbeiten ausgeführt haben. Sie haben im ersten Rechtszug geltend gemacht, dass der Zustand der Badewanne seit Vertragsbeginn unverändert sei. Für die regelmäßige Reinigung ihrer Wohnung sind die Beklagten selbst zuständig. Soweit beanstandet wird, dass der Putz porös und rissig sei, ist dem Vortrag nicht zu entnehmen, wo dies der Fall sein soll. Auch den Feststellungen des Amtsgerichts ist hierzu nichts zu entnehmen.
  2. (13.) Die Beklagten können die Beseitigung der an der Badewanne vorhandenen Rostflecke und der Farbverschmutzungen verlangen, § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Rostflecke an einer Badewanne sind eine Mangel der Mietsache. Solche Rostflecke können bei einem näheren Kontakt mit der Kleidung des Mieters zu einer Verschmutzung führen. Die Farbverschmutzungen in der Badewanne haben ihre Ursache in den von den Klägern im Badezimmer veranlassten Malerarbeiten. Sie stellen einen Mangel der Mietsache dar. Dasselbe gilt von Emailleschäden, weil diese dazu führen, dass das Eisen der Badewanne bei Kontakt mit Wasser zu rosten beginnen kann. Der Einwand, dass es sich um geringfügige Mängel handele, ist aus den dargestellten Gründen unerheblich.
  3. (14.)

§ 535Abs.

1 Satz 2 BGB verlangen, dass die früheren Anschlussrohre für die Wannen - und Waschtischarmaturen beseitigt werden. Es ist unstreitig, dass die Kläger im Zuge von Umbauarbeiten die Armaturen verlegt haben und nunmehr noch die alten Rohre hervorstehen, an denen sie ursprünglich befestigt waren. Dies ist keine handwerklich korrekte Arbeit. Nach einer Änderung der Montage der Armaturen müssen die funktionslos gewordene Rohrenden beseitigt werden. Der gegenwärtig vorhandene Zustand ist den von den Klägern eingereichten Fotografien zufolge optisch nicht ansprechend, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass sie um höchstens 1 cm beziehungsweise 0,5 cm hervorstehen. 14. (15.)

§ 535Abs.

1 Satz 2 BGB verlangen, dass die WC-Spülung so an der Wand befestigt wird, dass sie nicht wackelt. Das Amtsgericht hat hierzu die Feststellung getroffen, dass die WC-Druckspülung sich mühelos mit einem kleinen Finger abziehen lässt, weil sie nur an zwei statt an drei Punkten fixiert ist und die Schrauben nicht in die Wand gedreht sind. Dieser Zustand deutet auf eine mangelhafte handwerkliche Arbeit hin und ist deshalb ein Mangel der Mietsache. Die unzureichende Befestigung birgt die Gefahr in sich, dass im Falle von unachtsamen Bewegungen des Rohres ein Leck eintritt und es zu einem unkontrollierten Wassereintritt kommt. 15. (17.) Die Beklagten können von den Klägern gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass der Dielenfußboden im Bad so instand gesetzt wird, dass er nicht nachgibt. Den Feststellungen des Amtsgerichts zufolge geben die Dielenbretter im Bereich neben der Tür zum Flur teilweise so stark nach, dass der Fugenkitt an verschiedenen Stellen brüchig ist und teilweise auf den Dielen liegt. Bei drei verschiedenen Dielen hat das Amtsgericht Fugenbreiten von 0,8 cm und 1,00 cm gemessen. Im Bereich der der Tür gegenüber liegenden Wand hat das Amtsgericht ebenfalls deutliche Absenkungen beim Betreten der Dielen festgestellt. Dieser Zustand übersteigt das auch bei Altbauten hinzunehmende Maß an Abnutzung eines Dielenfußbodens. Die Spalten dürfen nicht so groß sein, dass ein einwandfreier Verbund der einzelnen Dielen nicht mehr gewährleistet ist und diese bei Punktbelastung daher nachgeben. Dagegen können die Beklagten von den Klägern nicht die Herstellung eines Anstrichs der Dielen verlangen. Die sowohl von den Beklagten wie den Klägern eingereichten Fotografien zeigen einen Dielenfußboden mit einem abgenutzten Farbanstrich. Die Beklagten haben nicht den Vortrag der Kläger im ersten Rechtszug bestritten, dass der Dielenfußboden seit Vertragsbeginn nicht mit einem besonderen Belag versehen war. Daraus ergibt sich, dass der Dielenfußboden als solcher den vertragsgemäßen Zustand bildet. Die Beklagten sind, wie bereits erwähnt, zur Vornahme der laufenden Schönheitsreparaturen verpflichtet. Diese umfasst auch den Anstrich der Holzteile. Sollte der Dielenfußboden bei Übergabe der Wohnung bereits in einem Zustand gewesen sein, der einen Anstrich erforderlich machte, so stünde dies einer Verpflichtung zur Vornahme der Renovierung nicht entgegen. Denn die Klausel in Bezug auf die Übertragung der Schönheitsreparaturen wäre auch in diesem Falle wirksam. Die Klausel, wonach der Mieter die Schönheitsreparaturen "regelmäßig und fachgerecht" vorzunehmen hat, bedeutet nicht, dass er im Falle der Übernahme einer unrenovierten Wohnung sofort mit den Malerarbeiten beginnen müsste. Vielmehr wird eine solche Klausel dahingehend verstanden, dass die üblichen Renovierungsfristen erst mit der Übergabe der Wohnung beginnen. Der abgenutzte Zustand deutet darauf hin, dass keine Schönheitsreparaturen vorgenommen worden sind. Soweit die Beklagten im ersten Rechtszug behauptet haben, dass der Boden des Bades früher mit einem PVC-Fußboden bedeckt gewesen sei, ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen, dass dies bereits über Übergabe der Wohnung der Fall gewesen sein soll. Die Kläger haben im ersten Rechtszug vorgetragen, dass der PVC-Fußboden keine vermieterseits eingebrachte Ausstattung gewesen sei. Die Frage kann dahinstehen, da die Verlegung eines PVC-Fußbodens über den Dielen nicht verlangt worden ist. 16.

(18)Die Beklagten können nicht verlangen, dass die im Bereich der Badewanne und des Waschtisches mit Raufasertapete versehenen Wände der Nutzung entsprechend beschichtet werden. Der Antrag der Beklagten, der in dieser Form Eingang in den Urteilstenor gefunden hat, ist unbestimmt und daher nicht einer Vollstreckung nach § 887 Abs. 1 ZPO zugänglich, weil dem Tenor nicht entnommen werden kann, welche Art der Beschichtung der Wände vorgenommen werden soll. Die vom Amtsgericht vernommene Zeugin hat bekundet, dass die Tapete überstrichen gewesen sei. Den Bekundungen der Zeugin war nicht zu entnehmen, dass dieser Zustand bereits bei Vertragsschluss gegeben war. 17. (19.)

§ 535Abs.

1 Satz 2 BGB die Beseitigung der breiten Spalten des Dielenfußbodens verlangen. Sie können auch verlangen, dass dieser so instand gesetzt wird, dass er nicht mehr uneben ist und beim Betreten nachgibt. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass zwischen den Stoßkanten an der Wand vom Wohnzimmer zur Küche beziehungsweise zum Bad zur Holzdielung deutlich sichtbare Lücken klafften, die an mehreren Stellen bis zu 1,5 cm betragen. Es hat Verunreinigungen festgestellt, die seinem Eindruck nach Estrichreste sind, die als Fugenkitt verwendet worden waren. Abstände zwischen den Dielen in dieser Größe stellen auch bei einem alten Fußboden keinen hinnehmbaren Zustand dar.

§ 535Abs.

1 Satz 2 BGB verlangen, dass der im Wohnzimmer verbliebene Sockel eines früher dort vorhandenen und von den Klägern im Zuge des Einbaus einer Zentralheizung entfernte Ofen beseitigt wird und dieser Bereich entsprechend mit Dielen versehen wird. Dieser Anspruch ergibt sich aus der Überlegung, dass der Vermieter im Falle einer Veränderung der Mietsache, die er mit Billigung oder nachträglicher Genehmigung des Mieters vornimmt, diese sachgerecht auszuführen hat. Der Sockel und das dort noch vorhandene Ofenblech ist mit dem Ausbau des Ofens funktionslos geworden. Es handelt sich um einen optisch nicht ansprechenden Zustand. 18. (20.)

§ 535Abs.

1 Satz 2 BGB verlangen, dass die im Bereich der Trennwand zwischen Wohnzimmer und Bad beziehungsweise Küche beschädigten Dielen instand gesetzt werden. Es handelt sich hierbei um einen Zustand, der auch bei einem alten Dielenfußboden nicht hingenommen werden muss. Dasselbe gilt in Bezug auf den zerstörten Unterbau, der dazu führt, dass sich die Dielen stark abgesenkt haben und Fugen zwischen den Dielen und den Sockelleisten entstanden sind, die mehrere Zentimeter offen sind. Das Amtsgericht hat diesen Zustand im Rahmen seiner Besichtigung festgestellt. 19. (21.)

§ 535Abs.

1 Satz 2 BGB eine ordnungsgemäße Verlegung des Elektrokabels nicht verlangen. Der Klageantrag ist zu unbestimmt. Es heißt in dem Klageantrag, dass das Kabel sehr unsauber auf der Tapete verlegt worden sei. Zu der Art der Verlegung ergibt sich aus den Feststellungen des Amtsgerichts, dass das Kabel von dem Verteilerkasten im Flur im Bereich der Wohnungseingangstür auf einer Höhe von grob 2,00 m an der Wand entlang geführt wird und oberhalb der Tür zum Wohnzimmer durch die Wand und dort neben der Türzarge bis auf die Stoßkante herunter geführt wird. Etwa eine Handlänge von der Türzarge zur Küche wird das Kabel erneut durch die Wand geführt und in einem nicht ganz an der Wand anliegenden Bogen in eine Dose direkt oberhalb der Stoßkante geführt. Die Führung des Kabels ist nicht immer stramm auf der Stoßkante beziehungsweise an der Türkante. Dem Vortrag der Beklagten ist nicht in ausreichendem Maße zu entnehmen, welche Art der Verlegung des Kabels sie für erforderlich halten. Das Amtsgericht äußert die Vermutung, dass eine stramme Verlegung des Kabels auf der Stoßkante beziehungsweise an der Türzarge wegen seines Durchmessers nicht ohne weiteres möglich sei. Ein Mangel kann nicht darin gesehen werden, dass die Löcher, durch die das Kabel hindurch geführt wird, nicht verschlossen sind. Die vorgelegten Fotografien zeigen Löcher, die kaum größer sind, als der Querschnitt des Kabels. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Verschluss dieser Löcher überhaupt zu den Regeln einer ordnungsgemäßen Verlegung eines Kabels über Putz gehört. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Anstrich des Kabels überhaupt zu den allgemein üblichen Regeln von Schönheitsreparaturen gehört. 20. (22.)

§ 535Abs.

1 Satz 2 BGB verlangen, dass im Wohnzimmer die von den Klägern vorgenommenen Schönheitsreparaturen in der Weise ordnungsgemäß ausgeführt werden, dass die Unterkanten der Tapeten im Bereich der Sockelleisten gleichmäßig und sauber abgeschnitten werden. Das Amtsgericht hat die Feststellung getroffen, dass die Unterkanten der Tapeten an den Sockelleisten nicht gleichmäßig und sauber abgeschnitten worden sind. Die Tapetenbahnen schließen an einigen Stellen nicht bündig miteinander ab. Bei dem Rundbogensturz oberhalb der Balkontür war in der linken Ecke eine überlappende Kante zu erkennen. Diese Feststellungen reichen aus, um den Eindruck zu gewinnen, dass die Schönheitsreparaturen nicht fachgerecht ausgeführt worden sind. Da die Kläger die Schönheitsreparaturen vorgenommen haben, müssen sie dies fachgerecht tun. Die Kläger können nicht geltend machen, dass in einem Altbau die Vornahme von Schönheitsreparaturen schwierig sei. Auch in einem Altbau lassen sich Schönheitsreparaturen fachgerecht ausführen. Davon geht auch die Regelung im Mietvertrag aus, wonach der Mieter grundsätzlich die Schönheitsreparaturen fachgerecht vorzunehmen hat. Der Klageantrag ist nicht unbestimmt, weil aus den Feststellungen abzuleiten ist, welche Arbeiten ausgeführt werden müssen, um einen einwandfreien Tapezierungszustand zu erreichen. 21. (23.)

§ 535Abs.

1 Satz 2 BGB verlangen, dass im Wohnzimmer die von den Klägern vorgenommenen Schönheitsreparaturen in der Weise ordnungsgemäß ausgeführt werden, dass im Deckenbereich keine Risse von Spachtelarbeiten sichtbar werden. Die Deckenbeschichtung war nach den Feststellungen des Amtsgerichts ungleichmäßig, da sich insbesondere im Bereich des Übergangs von den Wänden zur Decke ein ungleichmäßiger Auftrag von Spachtelmasse befand. Diese Feststellungen reichen aus, um den Eindruck zu gewinnen, dass die Schönheitsreparaturen nicht fachgerecht ausgeführt worden sind. Der Klageantrag ist nicht unbestimmt, weil aus den Feststellungen abzuleiten ist, welche Arbeiten ausgeführt werden müssen, um einen einwandfreien Anstrichzustand der Decke zu erreichen. 22. (24.)

§ 535Abs.

1 Satz 2 BGB den Anstrich der neuen Holzschwelle vor der Balkontür verlangen. Der Umfang der Schönheitsreparaturen, den ein Mieter vorzunehmen hat, wird durch die bereits erwähnte Klausel in § 4 Nr. 6 des Mietvertrages bestimmt, wonach sämtliche Holzteile zu streichen sind. Wenn der Vermieter Holzteile austauscht, muss er für einen vertragsgemäßen Anfangszustand sorgen, nämlich selbst den Anstrich vornehmen. Denn diese Klausel legt den Sollzustand der Holzteile fest. Die Verpflichtung des Mieters bezieht sich sodann auf die Vornahme eines erneuten Anstrichs, der auf Grund einer vertragsgemäßen Abnutzung fällig wird. Des Weiteren wird auf die zutreffenden Gründe des Amtsgerichts verwiesen, wonach die unbehandelte Schwelle optisch hervorsticht. 23. (25.)

§ 535Abs.

1 Satz 2 BGB die Anbringung der Dichtungen der Küchentür verlangen. Wenn eine Türzarge Spalten aufweist, die dazu bestimmt sind, Gummidichtungen aufzunehmen, dann wird dadurch der vertragsgemäße Sollzustand einer Tür vorgegeben. Aus den bereits erwähnten Gründen kommt es auf die Geringfügigkeit des Mangels im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht an. 24. (26.)

§ 535Abs.

1 Satz 2 BGB verlangen, dass die Anschlussdose für den Herd so befestigt wird, dass sie sich nicht bewegen lässt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts lässt sich die Anschlussdose auf der Oberseite mit geringer Krafteinwirkung um einige Millimeter bewegen. An der Unterseite lässt sie sich ohne große Krafteinwirkung anheben. Dies ist kein ordnungsgemäßer Zustand. Anschlussdosen für elektrische Geräte müssen so befestigt sein, dass ein in sie hinführendes Kabel nicht durch ein unabsichtliches Berühren der Anschlussdose gelockert wird. 25. (27.)

§ 535Abs.

1 Satz 2 BGB verlangen, dass der Dielenfußboden so instand gesetzt wird, dass breite Fugen zwischen den Dielenbrettern nicht mehr bestehen, durch die die Hohlräume unter dem Fußboden sichtbar sind. Das Amtsgericht hat die Feststellung getroffen, dass die Spalten teilweise so breit sind, dass sich ein Zollstock zwischen 8 cm und 13 cm tief einstecken lässt. Eine solche Feststellung spricht dafür, dass die Spalten eine Breite erreicht haben, bei denen ein einwandfreier Verbund der Dielenbretter über Nut und Feder nicht mehr besteht. Dieser Zustand ist auch bei einem alten Dielenfußboden nicht mehr hinnehmbar. Das Urteil kann entgegen der Auffassung der Kläger nicht dahingehend verstanden werden, dass die Hohlräume aufgefüllt werden sollten. Der Hinweis auf die Sichtbarkeit der Hohlräume ist als Verdeutlichung der Spaltenbreite zu verstehen. Hingegen kann ein Anstrich des Dielenbodens nicht verlangt werden. 26. (28.)

§ 535Abs.

1 Satz 2 BGB verlangen, dass die Ecke, in der ein früher vorhandenes Abwasserrohr demontiert worden ist, malermäßig so behandelt wird, das im Bereich der Wanddecke keine unebene Oberfläche mit teilweise herunter hängender Tapete zurückbleibt und unmittelbar über dem Fußboden poröses bröseliges Mauerwerk oder Putz zurückbleibt. Das Amtsgericht hat hierzu die Feststellung getroffen, dass die Wandfläche sehr uneben ist. Es stehen Tapetenkanten vor. ImIxelsind Mauerwerkstücke heraus gebrochen. Ein Farbauftrag befindet sich am unteren Ende nicht. Auch hier handelt es sich um nicht ordnungsgemäß ausgeführte Schönheitsreparaturen. Der Gesichtspunkt, dass die malermäßige Behandlung einer Wanddecke, in der ein Wasserrohr verläuft, mit Schwierigkeiten verbunden ist, mag zutreffen, führt aber nicht dazu, dass sie Arbeiten so hinzunehmen sind, wie sie ausgeführt worden sind. Auch hier gilt der im Mietvertrag niedergelegte Grundsatz, dass Schönheitsreparaturen fachgerecht vorgenommen werden müssen. Dies ist der Maßstab, der auch für die Kläger selbst gilt, wenn sie Malerarbeiten ausführen lassen. 27. (30.)

§ 535Abs.

1 Satz 2 BGB verlangen, dass die beiden in der Küche angebrachten Steckdosen so befestigt werden, dass sie sich nicht mit zwei Fingern um einige Millimeter in jede Richtung drehen lassen. Diese Gegebenheiten sind vom Amtsgericht festgestellt worden. Sie entsprechen nicht einer ordnungsgemäßen Montage einer Steckdose auf Putz. 28. (31.) Die Beklagten können von den Klägern nicht gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Entfernung eines neben der Spüle klebenden Stücks PVC-Fußbodenbelages verlangen. Die Kläger haben schon im ersten Rechtszug geltend gemacht, dass dieser von den Beklagten eingebracht worden sei. Die Beklagten haben behauptet, dass die Kläger sich dazu verpflichtet hätten, den PVC-Fußboden zu beseitigen. Die Kläger haben dies bestritten. Ein Beweisantritt liegt nicht vor. Da es sich bei dem PVC-Fußboden nicht um einen Bestandteil der Mietsache handelt, besteht insoweit keine Verpflichtung für die Kläger, diesen zu entfernen. 29.

(32)Die Beklagten können von den Klägern gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass diese den Estrich auf dem Balkon einwandfrei herstellen. Das Amtsgericht hat die Feststellung getroffen, dass die Oberfläche unsauber abgezogen ist. An den Kanten zum Geländer ist der Estrich teilweise etwas lückenhaft. Die Anschlusskante zur Hauswand ist nicht durchweg bündig und im übrigen recht uneben gearbeitet. In der linken Ecke ist leichter Moosbefall zu sehen. Von einer Menge von 3 Litern Wasser, die um den Ausguss herum ausgegossen wurden, blieb eine Pfütze von 25 cm x 25 cm stehen. Die Feststellungen des Amtsgerichts vermitteln den Eindruck einer nicht einwandfreien Herstellung der Oberfläche des Balkons. Das Stehenbleiben einer Wasserpfütze ist ein Indiz dafür, dass die Neigung des Estrichs zu dem Abfluss nicht so gestaltet worden ist, dass das Wasser ordnungsgemäß abfließt. Die Kläger haben im ersten Rechtszug eingeräumt, dass sie beabsichtigen, den Balkonboden zu beschichten.
  1. (33.). Die Beklagten können von den Klägern gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass der Abfluss des Balkons so geschaffen wird, dass kein Wasser zurückbleibt. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Pfütze zurückbleibt. Die vom dem Amtsgericht festgestellt Bildung von Moos kann als Indiz für zurückbleibendes Wasser angesehen werden.
  2. (34.) Die Beklagten können von den Klägern nicht gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, durch bestimmte Maßnahmen zu verhindern, dass von dem darüber liegenden Balkon umlaufend in allen Randbereichen Wasser mit hohem Kalkanteil abtropft, wodurch sich Kalkablagerungen in Zapfenform bilden. In diesen Erscheinungen kann ein Mangel der Mietsache nicht gesehen werden. Diese sind offensichtlich auf Regenwasser zurückzuführen. Regen ist aber ein Naturphänomen, dessen Auswirkungen auf einen offenen Balkon sich nicht beherrschen lassen. So mag es geschehen, dass das Regenwasser Bestandteile des in der Balkonkonstruktion befindlichen Kalks herauslöst und dieser sich in Form von Stalaktiten an der Unterseite des Balkons ablagert.
  3. (35.) Die Beklagten können nicht verlangen, dass der Fußbodenanschluss des Balkons an die Fassade verändert wird. Aus der von den Beklagten vorgetragenen Schilderung des Balkons lässt sich nicht ersehen, dass die Gefahr besteht, dass Wasser von der Oberfläche des Balkons in Wohnung eindringen kann. Die Beklagten behaupten auch nicht, dass es dazu bereits gekommen sei. Die Feststellungen des Amtsgerichts bei dem Ortstermin lassen eine Mangelhaftigkeit in diesem Sinne nicht erkennen. Die Kläger haben schon im ersten Rechtszug vorgetragen, dass ein Eindringen von Wasser ausgeschlossen sei, da die Schwelle der Balkontüranlage höher als der Estrichboden sei. Eine Durchnässung der Fassade sei nicht festgestellt worden.
  4. (39.) Die Beklagten können nicht verlangen, dass das Thermostatventil der eingebauten Zentralheizung aus der linken Ecke unter dem Fenster im Wohnzimmer verlagert wird. Das Amtsgericht hat die Feststellung getroffen, dass das Thermostatventil auf der Wandecke zugeneigten Seite mit einem Wandabstand von 14 cm eingebaut worden sei. Dieser Einbau kann nicht als fehlerhaft angesehen werden, weil er eine Möblierung behindere. Die Kläger können bei der Bestimmung des Ortes für die Anbringung des Ventils nicht wissen, welche Vorstellungen die Beklagten über die Möblierung der Wohnung hatten. Dies gilt um so mehr, als die Beklagten die Wohnung nicht bewohnen und schon deshalb den Klägern nicht bekannt sein konnte, an welcher Stelle das Thermostatventil sie am wenigsten stören würde. Die Annahme des Amtsgerichts, dass es auf Grund des Montageortes zu Fehlerfassungen kommen würde, ist eine Vermutung, die sich ohne die Einholung eines Gutachtens nicht begründen lässt. Die Beklagten haben aber nicht dargelegt, dass sie während einer Heizperiode Schwierigkeiten mit einer den Erfordernissen gerecht werdenden Regelung der Raumtemperaturen gehabt haben. V. Zur Anschlussberufung:
  5. (3.) Die Beklagten können nicht verlangen, dass eine Beheizbarkeit des Badezimmers hergestellt wird. Die Beklagten haben selbst vorgetragen, dass das Badezimmer bei Überlassung der Wohnung nur mit einem Boiler für die Zubereitung von warmen Wasser ausgestattet war. Diese Ausstattung stellt den vertragsgemäßen Zustand dar. Die Wohnung ist zwar mit einer Zentralheizungsanlage ausgestattet worden. Jedoch ist über den Umfang der zu treffenden Maßnahmen keine Vereinbarung erzielt worden. Jedenfalls haben die Beklagten im ersten Rechtszug nicht behauptet, dass eine Vereinbarung getroffen worden sein soll, wonach das Bad mit einem Heizkörper ausgestattet werden solle. Die Behauptung, die Kläger hätten den Beklagten am
  6. März 1994 zugesagt, die Wohnung solle in einen zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand versetzt werden, bedeutet nicht die Zusage, einen Heizkörper im Bad zu installieren. Denn diese Äußerung ist zu allgemein gehalten, als dass sich aus ihr eine konkrete Zusage in Bezug auf die Montage eines Heizkörpers im Bad ableiten ließe. Die erst im zweiten Rechtszug aufgestellte Behauptung, die Kläger hätten den Beklagten schon im Jahre 1994 den Einbau einer Heizung in das Bad zugesagt, kann nicht zugelassen werden, weil die Kläger diese Behauptung bestritten haben und die gemäß § 531 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung dieses Vortrages erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
  7. (12.) Die Beklagten können nicht verlangen, dass die Aufstellung der frei stehenden Badewanne so verändert wird, dass sie nicht mehr auf zwei Mauerwerkssockeln steht und eine Abdichtung zur Wand hat. In der Art der Aufstellung der Badewanne liegt kein zu beseitigender Mangel der Mietsache. Es ist unstreitig, dass die Sockel schon bei Vertragsschluss vorhanden waren, auf denen die Badewanne steht. Es ist unstreitig, dass die Badewanne von Anfang an nicht gegen die Wand hin abgedichtet war. Es handelt sich um den vertragsgemäßen Zustand. Soweit die Beklagten im ersten Rechtszug vorgetragen haben, es sei auf Veranlassung der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt ein Podest vor der Badewanne aufgestellt worden und dieses Podest sei nach Durchführung der Arbeiten in der Wohnung nicht mehr vorhanden gewesen, haben die Beklagten ihren Vortrag nicht zum Anlass genommen, die Wiederherstellung dieses Podestes zum Gegenstand ihres Widerklageantrages zu machen. Das Amtsgericht hat zutreffend auf diesen Umstand hingewiesen. Die Beklagten sind hierauf in der Begründung ihrer Anschlussberufung nicht eingegangen, sondern haben ihren ursprünglichen Antrag weiter verfolgt. Es mag sein, dass die Art der Aufstellung der Badewanne einen unschönen Eindruck vermittelt. Darauf kommt es jedoch nicht an. Die Beklagten haben die Wohnung in diesem Zustand angemietet und können nicht nachträglich eine Veränderung verlangen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass beim Duschen Wasser hinter die Badewanne laufen kann. Auch dies ist ein Resultat der Tatsache, dass die Beklagten die Wohnung mit einer frei stehenden und nicht mit einer eingebauten Badewanne gemietet haben.
  8. (15.) Die Beklagten können nicht verlangen, dass eine Undichtigkeit an der Armatur des Waschtisches im Badezimmer beseitigt wird. Denn das Vorhandensein eines solchen Mangels der Mietsache ist nicht erwiesen. Das Amtsgericht hat bei seiner Untersuchung vor Ort nicht feststellen können, dass bei einer Öffnung des Kaltwasserhahnes unkontrolliert Wasser austritt und bei einer Betätigung des Umschaltmechanismus für die Dusche Wasser an den Duschschlauch entlang läuft. Die Versuche des Amtsgerichts sind in dem Protokoll im einzelnen beschrieben und belegen nicht die Behauptungen der Beklagten.
  9. (29.) Die Beklagten können nicht gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass die Verlegung der Wasserleitungen zur Spüle in der Küche so verändert wird, dass eine Aufstellung von Küchenmöbeln möglich ist. Die Beklagten haben geltend gemacht, dass die Wasserleitungen zur Spüle in unterschiedlichen Abständen, nämlich bis zu 20 cm zur Wand, so ungünstig verlegt worden seien, dass dort ein ziemlich großer Raum für den Einbau von Küchenmöbeln blockiert worden sei. Die Kläger haben im ersten Rechtszug vorgetragen, dass sich an der Ecke links neben der Küchenspüle auch vor der Instandsetzung an derselben Stelle die Be- und Entwässerungsrohre der Küchenspüle befunden hätten. Die Beklagten haben dies bestätigt, jedoch geltend gemacht, dass die alten Rohre nicht so weit in den Raum hineingeragt hätten. Die neuen Rohre seien um das alte Rohr herum verlegt worden. Erst danach seien die alten Rohre entfernt worden. Die Kläger haben dies bestritten und behauptet, dass die Lage der Rohre nicht verändert worden sei. Es kann dahinstehen, ob die Lage der Rohre verändert worden ist. Jedenfalls ist dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen, dass sich in dem fraglichen Bereich überhaupt Küchenmöbel befunden haben, die jetzt nicht mehr aufgestellt werden können.
  10. (37.) Die Beklagten können von den Klägern nicht gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Bereitstellung eines Mieterkellers verlangen. Die Verpflichtung zur Übergabe eines Mieterkellers ergibt sich nicht aus dem Mietvertrag. Die Beklagten haben auch nicht dargelegt, wann der vorherige Vermieter ihnen welchen Raum in dem Keller zur Verfügung gestellt hat. Unabhängig davon ist der Klageantrag unbestimmt, da die Beklagten nicht denjenigen Kellerraum bezeichnet haben, der ihnen übergeben und später wieder entzogen worden sein soll. Ein eventuell bestehender Anspruch bezöge sich nur auf diesen konkreten Raum. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. VII. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich macht, § 543 Abs. 2 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/275134.html ( https://oj.is/275134 ) Volltext Druckansicht Zitate 0 Zitiert 3 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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