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AG Schwedt, Urteil vom 18. April 2007 - Az. 3 C 177/05

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.884,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 2.224 Euro seit dem 20.5.2005 und auf weitere 1.660,45 Euro seit 14.8.2005 Zug um Zug gegen Rücknahme der am 21.9.2002 geborenen Quarterhorse-Falbenstute "S ..", Lebensnummer : DE … , nebst am 29.4.2005 geborenen Fohlen zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1) bezeichneten Pferdes "S .." im Verzug ist.
  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch die weiteren seit Klagerhebung bis zur Rücknahme des in Ziffer 1) bezeichneten Pferdes "S .." entstehenden Unterhaltungskosten für das Tier und sein Fohlen zu zahlen.
  4. Die Kosten des Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen.
  5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand I. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Pferdekaufes. Die Beklagte bot dem Kläger im Januar 2005 die am 21.9.2002 geborene Stute "S .." zum Kauf an. Der Kläger fand Gefallen an dem damals 2 Jahre und drei Monate alten Jungtier, entschloss sich das Tier zu kaufen, aufzuziehen und als Hobbyreitpferd für seine Familie zu verwenden. Mit Datum vom 17.1.2005 schlossen die Parteien einen Pferdekaufvertrag über das in der Vertragsurkunde als "Stute" " Quater Horse" bezeichnete Tier. Ausweislich § 3 des Kaufvertrages sollte der Vertrag nur unter der aufschiebenden Bedingung wirksam werden, dass eine durchzuführende tierärztliche Ankaufsuntersuchung durch den Tierarzt Dr. Köhler erfolgreich verläuft. Die Vertragsurkunde enthielt unter § 3 die weitere Bestimmung: "Der Verkäufer sichert dem Käufer folgende Eigenschaften des Pferdes zu: geht an der Führleine, Schmiede und Verladeform, keine chronischen Atemwegserkrankungen, keine Futter-(Heu/Staub-) allergie , kein Sommerekzem, keine Medikamente, die zum Besichtigungs-/Kaufzeitpunkt wirken (ruhigstellen)" . Das Tier wurde Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.850 Euro am selben Tage von der Beklagten an den Kläger übergeben. Anschließend hat der Kläger den Transport des Pferdes zu sich durchgeführt. Dies nahm die Beklagte auch wahr. In der Nacht vom
  6. auf den 29.4.2005 gebar das Jungtier unerwartet ein Fohlen. Bei Übergabe des Muttertieres am 17.1.2005 hatten beide Parteien von der Trächtigkeit der Stute keine Kenntnis. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Stute –ausgehend von der bei Pferden üblichen Tragzeit von 11 Monaten – bereits im Jährlingsalter bedeckt worden sein muss. Mit Schreiben vom 5.5.2005 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, sich mit ihm in Verbindung zu setzen und bis zum 19.5.2005 die Stute nebst Fohlen Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von 1.850 Euro sowie bis dahin aufgelaufener Tierarztkosten von 174 Euro, Kosten für die Ausstellung eines Equidenpasses von 50 Euro und Kosten für die Unterbringung des Pferdes von bis dahin 150 Euro, mithin einer Gesamtsumme von 2.224 Euro zurückzunehmen. Hierauf reagierte die Beklagte nicht und war fortan für den Kläger auch nicht mehr telefonisch erreichbar. Eine klägerische Erinnerung per Telefax vom 17.5.2005 blieb ebenfalls ohne jede Reaktion. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Trächtigkeit des Tieres bei Gefahrübergang einen Sachmangel darstelle und er deshalb zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sei. Hierzu behauptet er, dass Pferde erst mit 3 Jahren erwachsen sind und dann erstmals zur Zucht und / oder zum Reitsport eingesetzt werden können. Anderenfalls leide ihre körperliche Entwicklung und insbesondere ihr Größenwachstum. Er habe ein Großpferd erwerben wollen, welches die übliche Größe eines Quarter-Horses erreiche. Nach dem Reglement wiesen Großpferde ein Stockmaß von mehr als 148 cm auf. Im Maße darunterliegende Tiere seien Ponys. Er behauptet insoweit, dass das Pferd das erforderliche Stockmaß von 150 bis 160 cm nicht erreicht habe und auch nicht erreichen werde und gibt an, dass das Pferd gegenwärtig ein Stockmaß von 139 cm habe. Der Kläger habe davon ausgehen dürfen, dass die körperliche Entwicklung seines Pferdes nicht durch eine Bedeckung im Kindesalter beeinträchtigt worden ist. Es komme insoweit nicht nur darauf an, ob ein Pferd möglicherweise körperlich noch gerade in der Lage sei, einen erwachsenen Menschen zu tragen, sondern auch, ob das Verhältnis zwischen Körpergröße des Tieres und derjenigen des Reiters passend und ansehnlich sei. Dieses Verhältnis sei optisch gestört, wenn das Pferd zu klein sei. Das Verhältnis von Größe und Gewicht des Reiters zu derjenigen des Pferdes sei zudem ausschlaggebend für die Stabilität der Oberlinie/Wirbelsäule des Reittieres. Insgesamt habe die Beklagte ihm den Kaufpreis in Höhe von 1.850 Euro zurückzuzahlen. Weiterhin seien ihm auch die Tierarztkosten zu ersetzen, die er für das Tier aufgrund durchzuführender Untersuchungen aufgewendet hat. Diese belaufen sich in der Summe – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – für drei Untersuchungen, Impfungen und Hustensaft auf 550,08 Euro. Schließlich habe er auch Anspruch auf Ersatz von in der Höhe ihm unstreitig entstandenen Schmiedekosten und der Ausstellung des Equidenpasses, insgesamt 122,37 Euro. Zudem begehrt der Kläger den Ersatz von Fütterungs- und Unterstellungskosten betreffend Stute und Fohlen für den Zeitraum von Mitte Januar bis Juli
  7. Zwischen den Parteien ist insoweit ebenfalls unstreitig, dass dem Kläger diesbezüglich Kosten in Höhe von 975 Euro für den genannten Zeitraum entstanden sind. Schließlich macht der Kläger auch Transportkosten geltend. Er behauptet, ihm seien durch den Transport der Stute Kosten in Höhe von 387 Euro entstanden. Hierzu trägt er vor, dass die Entfernung von seinem Wohnsitz in ... zu dem Übergabeort der Pferdes bei der Beklagten in ... hin und zurück 774 km betrage. Er habe diese Strecke mit seinem Pferdetransporter zurückgelegt, um das streitbefangene Pferd zu seinem Stall zu verbringen. Pro gefahrenen Kilometer seien ihm Kosten in Höhe von 0,50 Euro entstanden. Insgesamt meint der Kläger, ihm stünde der aus der Summe der o. g. Einzelbeträge gebildete Gesamtbetrag von 3.884,45 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe der Stute nebst Fohlen zu. Mit der am 13.8.2005 zugestellten Klage verfolgt der Kläger seine geltend gemachten Ansprüche nun gerichtlich und beantragt,
  8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.884,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 2.224 Euro seit dem 20.5.2005 und auf weitere 1.660,45 Euro seit Klagezustellung Zug um Zug gegen Rücknahme der am 21.9.2002 geborenen Quarterhorse-Falbenstute "S ..", Lebensnummer : DE … , nebst am 29.4.2005 geborenen Fohlen zu zahlen,
  9. festzustellen, dass die Beklagte mit der Rücknahme des im Klagantrag zu 1) bezeichneten Pferdes im Verzug ist,
  10. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch die weiteren seit Klagerhebung bis zur Rücknahme des im Klagantrag zu 1.) bezeichneten Pferdes entstehenden Unterhaltungskosten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass dem Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht möglich sei, da die übergebene Stute bei Gefahrübergang keinen Mangel aufgewiesen habe. Insoweit sei mit dem Kaufvertrag – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – nicht zugesichert worden, dass die Stute nicht trächtig sei. Sie könne als Hobbyreittier und zum Reitsport für Erwachsene problemlos genutzt werden. Diese Eigenschaft sei durch die frühe Trächtigkeit nicht beeinträchtigt worden. Weder die körperliche Entwicklung des Tieres noch das Größenwachstum desselben habe sich durch die Trächtigkeit geändert. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass das streitbefangene Pferd ein Stockmaß von 1,39 m aufweise. Das Tier sei zudem auch bei Nichterreichen eines Stockmaßes von 1,50 m als Reittier verwendbar. Sie ist der Ansicht, dass ein etwaiges optisch beeinträchtigtes Bild zwischen der Körpergröße des Tieres und des Reiters keinen Sachmangel darstelle. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger als Surrogat für den Kaufpreis der Stute ein Mini Shetty an die Beklagte übergeben habe. Es sei hierfür ein Betrag von 800 Euro in Ansatz gebracht worden. Der Kläger müsse daher im Falle einer Rückabwicklung des Vertrages das Shetty , welches noch im Eigentum der Beklagten stehe, zurücknehmen. Insoweit habe der Kläger auch die der Beklagten entstandenen Fütterungs- und Unterstellkosten in Höhe von monatlich 150 Euro der Beklagten zu ersetzen. Die Beklagte bestreitet die von dem Kläger geltend gemachten Transportkosten der Höhe und dem Grunde nach. Die Beklagte vertritt zudem die Auffassung, dass aufgrund des Umstandes, dass an der Stute - entsprechend einer insoweit mit dem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung - am 18.1.2005 durch den Tierarzt Dr. ... eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt wurde, welche unstreitig zu keinem negativen Untersuchungsergebnis führte, das Pferd gebilligt habe. Der Kläger sei deshalb mit seinen Gewährleistungsrechten gemäß 442 BGB ausgeschlossen, da er bei Vertragsschluss den Mangel gekannt habe bzw. dieser ihm grob fahrlässig unbekannt geblieben sei. Aufgrund der Vereinbarung der Ankaufsuntersuchung sei selbst für den Fall, dass der Tierarzt bei der Ankaufsuntersuchung bestehende gesundheitliche Probleme bzw. die Trächtigkeit nicht gesehen haben sollte, der Kaufvertrag bindend geworden und ein Gewährleistungsausschluss gemäß § 442 BGB gegeben. Das grob fahrlässige Übersehen eines Mangels durch den Tierarzt sei dem Kläger als Käufer, welcher sich für die Untersuchung des Tierarztes bedient, zuzurechnen. Schließlich meint die Beklagte, dass sie für die Tierarztkosten, Aufwendungen für Fütterung und Unterstellungs- sowie Transportkosten nicht aufzukommen habe, weil aufgrund der Auskunftsuntersuchung des Käufers eine weitere Untersuchungspflicht der Beklagten nicht gegeben gewesen sei und sie von der Trächtigkeit des Pferdes auch keine Kenntnis gehabt habe. Sie habe jedenfalls eine etwaige Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Auf dem Gelände der Beklagten habe sich zwar ein Hengst befunden. Nach ihrer Kenntnis sei der auf ihrem Gelände vorhandene Hengst aber zu keiner Zeit mit der Stute in Berührung gekommen. Der Kläger bestreitet, von der Beklagten ein Pony in Zahlung genommen zu haben. Vielmehr habe die Beklagte von der Zeugin ... ein Mini-Shetland-Pony zum Preis von 800 Euro gekauft. Der Kläger habe dieses Pferd für die Beklagte transportiert, weil er das von ihm gekaufte Pferd von der Beklagten abgeholt habe und somit ohnehin die Strecke haben fahren müssen, die die Beklagte hätte zurücklegen müssen, um das ihrerseits erworbene Tier von der Zeugin ... abzuholen. Das Mini-Shetland-Pony sei von der Beklagten auch nicht für 800 Euro in Zahlung genommen worden. Vielmehr habe die Beklagte das Pony noch nicht der Zeugin ... bezahlt gehabt, so dass sich der Kläger ausweislich der Kaufvertragsurkunde verpflichtet habe, den geschuldeten Kaufpreis von 1.850 Euro in Höhe von 1.050 Euro an die Beklagte und in Höhe von 800 Euro an die Zeugin ... zu zahlen, damit die Beklagte gegenüber der Zeugin ... von ihrer Kaufpreiszahlungspflicht entlastet sei. Dies ergebe sich auch aus der Kaufvertragsurkunde in der es - zwischen den Parteien unstreitig – heißt: "gezahlt werden 1050,-. 800 Euro werden an Frau ... für Mini Shetty Jimmy incl. Papiere bezahlt. Papiere erhalten". Zudem habe der Kläger – auch das ist zwischen den Parteien unstreitig – die 800 Euro an die Zeugin ... zur Tilgung der gegenüber der Beklagten bestehenden Kaufpreisschuld auch tatsächlich gezahlt. Der Kläger meint, dass ein Nichtvertretenmüssen der Beklagten für den Mangel der Kaufsache von dieser nicht substantiiert dargelegt sei. Da – was zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist – die Stute während der Besitzzeit der Beklagten gedeckt wurde – sei dies nur möglich, wenn die Beklagte ihren Tierbestand unsorgfältig verwahre, nämlich Stuten und Hengste miteinander halte. Das Gericht hat ausweislich des Beweisbeschlusses vom 20.10.2006 Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, das ausweislich des Kaufvertrages vom 17.1.2005 von der Beklagten an den Kläger verkaufte Pferd habe zum Übergabezeitpunkt desselben Tages einen Sachmangel aufgewiesen, weil das am 21.9.2002 geborene Tier im Jährlingsalter gedeckt wurde, am 29.4.2005 ein Fohlen gebar und mithin am Übergabetag trächtig war, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen OVR Dozent Dr. habil ... vom 20.1.2007 (Bl. 123 f d.A.) Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die gerichtlichen Beschlüsse ausweislich der Sachakte verwiesen. Gründe II. Die Klage ist insgesamt zulässig und auch begründet.
  11. Der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe der Stute nebst Fohlen ergibt sich aus §§ 434 , 440 Satz 1,
  12. Halbsatz, 437 Ziffer 2, 323 , 346 , 348 , 320 BGB. Der Kläger kann die Rückabwicklung des Kaufvertrages und mithin die Rückzahlung des Kaufpreises gemäß § 346 Abs. 1 BGB von der Beklagten verlangen. Er hat mit Datum vom 5.5.2005 die gemäß § 349 BGB erforderliche Rücktrittserklärung gegenüber der Beklagten abgeben. Ihm stand ein gesetzliches Rücktrittsrecht gemäß §§ 346 , 437 Ziff. 2, 440 , 323 BGB zu. Denn die von ihm gekaufte Stute wies zum maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe des Tieres (§ 446 BGB) und bei Ausübung des Rücktrittsrechtes am 5.5.2005 wegen ihrer Trächtigkeit im Jährlingsalter einen Sachmangel gemäß § 434 BGB auf, der den Kläger aufgrund der Unmöglichkeit der Nacherfüllung zum sofortigen Rücktritt ohne Fristsetzung gemäß § 323 BGB berechtigte: Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Sache nur frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2). Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger zwar in § 3 des Pferdekaufvertrages bestimmte Eigenschaften des Pferdes zugesichert. Zu der Frage der Trächtigkeit der Stute wurden jedoch keine Vereinbarungen getroffen, so dass es insoweit darauf ankommt, ob das verkaufte Pferd für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung genutzt werden kann. Die Eignung zu der vorausgesetzten Verwendung muss nicht vereinbart, sondern lediglich vorausgesetzt worden sein, was auch stillschweigend geschehen kann (Palandt/Putzo,
  13. Aufl., § 434 BGB, Rn. 20). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es deshalb nicht maßgeblich, dass die Beklagte dem Kläger nicht ausdrücklich zugesichert habe, dass das Pferd nicht trächtig sei. Jedenfalls haben beide Parteien unstreitig vorausgesetzt, dass das verkaufte Jungtier später als Hobbyreitpferd Verwendung finden sollte. Der hinsichtlich des Vorliegens von Sachmängeln beweisbelastete Kläger hat hinsichtlich der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob aufgrund der Trächtigkeit der Stute die Nutzung als Hobbyreitpferd für Erwachsene nicht mehr möglich sei, den erforderlichen Beweis zur Überzeugung des Gerichts geführt. Denn der Sachverständige Dr. habil ... hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 20.1.2007 in schlüssiger, nachvollziehbarer und insgesamt widerspruchsfreier Weise ausgeführt, dass die Trächtigkeit der Stute "S .." in einem Lebensalter von 15 Monaten entschieden zu früh erfolgt sei und dass der infolge einer verstärkten Östrogenproduktion durch die Eihäute erfolgte vorzeitige Schluss der Epiphysenfuge geeignet sei, das physiologische Körperwachstum vorzeitig zu beenden, in dessen Folge die normal zu erwartende Körpergröße nicht erreicht werde. Weiterhin hat der Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass kleine Pferde in ihrer Nutzungsfähigkeit gegenüber Großpferden im Nachteil sind. Neben dem negativen ästhetischen Eindruck, den eine Disproportion zwischen großem Reiter und kleinem Pferd erwecke, sei eine Überlastung durch einen schwergewichtigen Reiter aus tierschutzrelevanten Gründen abzulehnen, weil Wirbelsäule und Extremitäten Schaden nehmen könnten. Damit steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass entsprechend der Behauptung des Klägers das ausweislich des Kaufvertrages vom 17.1.2005 von der Beklagten an den Kläger verkaufte Pferd zum Übergabezeitpunkt desselben Tages einen Sachmangel aufwies. Ohne dass es einer weiteren Klärung der zwischen den Parteien noch streitigen Frage bedürfte, welches Stockmaß das Tier zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwischenzeitlich aufweist, lag ein Sachmangel desselben zum maßgeblichen Zeitpunkte der Übergabe der Kaufsache am 17.1.2005 (§ 446 BGB) und noch immer bei Abgabe der Rücktrittserklärung am 5.5.2005 bereits damit vor, dass zu diesem Zeitpunkt dem Tierkörper durch seine erwiesen zu frühe Trächtigkeit die Eignung innewohnte, das physiologische Körperwachstum vorzeitig zu beenden, in dessen Folge die normal zu erwartende Körpergröße nicht erreicht wird und in dessen weiterer Folge die vom Sachverständigen prognostizierten optischen Nachteile und die erhöhte Schädigungsempfänglichkeit typischerweise drohten. Denn aus diesem Grund gewährleistete die Stute zum o. g. Zeitpunkt nicht die von den Parteien vorausgesetzte Erwartung, nach Erwachsenwerden als normales Hobbyreitpferd Verwendung zu finden. Die Gefahr einer optischen Beeinträchtigung des Anblicks des Reiters auf seinem Pferd sowie die Gefährdung der Tiergesundheit durch normales Reiten eines erwachsenen Reiters muss der Käufer nicht hinnehmen. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Gewährleistungsrechte des Klägers auch nicht nach § 442 BGB ausgeschlossen, weil der Kläger bei Vertragsschluss Kenntnis von einem Sachmangel gehabt bzw. grob fahrlässig hiervon nichts gewusst hätte. Selbst wenn dem Tierarzt ... die Trächtigkeit der Stute infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sein sollte, muss der Kläger sich das Wissen des Arztes nicht zurechnen lassen. Denn der Tierarzt Dr. ... wurde nicht auf Seiten des Klägers hinsichtlich einer von diesem zu erfüllenden Pflicht aus dem Kaufvertrag tätig, weshalb eine Wissenszurechnung gerechtfertigt sein könnte. Vielmehr haben sich die Parteien darauf geeinigt, den Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung einer erfolgreichen tierärztlichen Untersuchung durch den Tierarzt Dr. ... abzuschließen. Diese Untersuchung wurde entsprechend der Vereinbarung durchgeführt, ohne dass der Tierarzt die Trächtigkeit der Stute entdeckt hat. Dahinstehen kann insoweit, ob der Arzt im Rahmen einer üblichen Ankaufsuntersuchung die Untersuchung auch auf die Feststellung einer Trächtigkeit ausdehnen musste. Sollte der Tierarzt bei der Untersuchung der Stute nämlich Sorgfaltspflichten verletzt haben, sind diese wegen der zwischen den Parteien geschlossenen vertraglichen Vereinbarung jedenfalls nicht dem Kläger als grob fahrlässige Unkenntnis des Mangels zuzurechnen. Es sind wegen der gemeinsamen vertraglichen Vereinbarung einer Ankaufsuntersuchung keine Umstände ersichtlich, die die Annahme einer Wissensvertretung des Klägers durch den Tierarzt rechtfertigt. Der Rückzahlungspflicht der Beklagten steht auch ihr Vortrag nicht entgegen, mit welchem sie einwendet, der Kläger habe als Surrogat für den Kaufpreis ein Mini Shetty an die Beklagte übergeben, das mit einem Betrag von 800 Euro in Ansatz gebracht worden sei. Denn sie hat diesen insoweit von dem Kläger wirksam bestrittenen Vortrag nicht unter Beweis gestellt und ist der insoweit zu ihren Lasten bestehenden Beweislast diesbezüglich nicht nachgekommen. Der Kläger hat demgegenüber substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass durch ihn ein Betrag von 800 Euro an Frau Birgit ... aus ... zur Erfüllung der Kaufpreisschuld gegenüber der Klägerin geleistet wurde. Mit der Zahlung dieses Betrages sollte, wie sich auch aus der Kaufvertragsurkunde zwischen den Parteien (Anlage K1, Bl. 8 d.A.) ergibt, die Beklagte von der Verpflichtung zur Zahlung für ein Mini Shetty , welches sie von Frau Birgit ... erwarb, befreit werden.
  14. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der von ihm aufgewendeten Unterhaltungskosten, die im durch die Versorgung des Tieres durch Fütterung, Unterstellung, Schmied und Tierarzt entstanden sind, ergibt sich aus § 347 Abs. 2 BGB. Denn mit den von ihm vorgenommenen Maßnahmen an dem Tier liegen sog. notwendige Verwendungen i.S.d. § 994 BGB vor, die die Beklagte dem Kläger als Rückgewährschuldner hinsichtlich der Stute und des Fohlens zu ersetzen hat. Der Höhe nach sind die dem Kläger insoweit entstandenen Kosten von insgesamt 1.647,45 Euro (550,08 Euro zzgl. 122,37 Euro zzgl. 975 Euro) zwischen den Parteien unstreitig, weshalb der Kläger die Summe von 1.647,45 Euro neben dem Kaufpreis von der Beklagten beanspruchen kann.
  15. Die von dem Kläger geltend gemachten Transportkosten in Höhe von 387 Euro kann der Kläger vor dem Hintergrund eines Aufwendungsersatzanspruches von der Beklagte gemäß §§ 437 Ziff. 3, 440 , 325 , 281 , 284 BGB ersetzt verlangen. Gemäß § 437 Ziff. 3 BGB kann der Kläger als Käufer wegen des Mangels der Kaufsache ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung unter anderem nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, wenn die Nacherfüllung, wie bereits dargelegt, unmöglich ist. Bei den von dem Kläger aufgewandten Kosten zur Abholung der Stute bei der Beklagten handelt es sich auch um Aufwendungen, die er im Vertrauen auf die Durchführung des Kaufvertrages gemacht hat und auch machen durfte. Hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte den o. g. Mangel der Stute nicht zu vertreten hat, ist die insoweit beweisbelastete Beklagte darlegungs- und beweisfällig geblieben. Denn sie hat ihr Nichtvertretenmüssen für den Mangel der Kaufsache bereits nicht substantiiert dargelegt. Da – was zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist – die Stute während der Besitzzeit der Beklagten gedeckt wurde – ist dies nur möglich, wenn die Beklagte ihren Tierbestand unsorgfältig verwahrte. Weshalb gleichwohl ein Verschulden ihrerseits nicht vorgelegen hat, hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt und auch nicht unter Beweis gestellt. Soweit sie behauptet und unter Beweis stellt, dass der auf ihrem Gelände vorhandene Hengst nach ihrer Kenntnis zu keiner Zeit mit der Stute in Berührung gekommen sei, kann dies zur Exkulpation selbst bei Wahrunterstellung nicht genügen. Soweit die Beklagte die von dem Kläger geltend gemachten Transportkosten hinsichtlich ihrer Entstehung dem Grunde nach bestreitet, liegt ein nicht substantiierter und mithin nicht beachtlicher Vortrag ihrerseits vor. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte selbst gesehen hat, dass der Kläger die Stute bei ihr abgeholt hat, mithin insoweit auch Kosten entstanden sind. Soweit die Beklagte den Anspruch der Höhe nach pauschal bestreitet, liegt in Anbetracht der vom Kläger angegebenen genauen Abfahrts- und Ankunftsorte seiner Fahrtstrecke mit dem Transport sowie dem Umstand, dass es sich hierbei um seinen Wohnort (...) und dem Übergabeort des Pferdes bei der Beklagten (...) handelt, kein im Substantiierungsgrad hinreichendes Bestreiten der Beklagten vor, so dass auch insoweit ihr Vortrag nicht beachtlich ist. Die dem Kläger entstandenen Aufwendungen ermittelt das Gericht im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO. Der an die von dem Kläger angegebenen Abfahrts- und Ankunftsorte anknüpfende Berechnung der km-Zahl legt das Gericht das Routenberechnungsprogramm des ADAC zugrunde und ermittelt hiermit – in Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers – eine einfache Entfernung von dessen Wohnort bis zum Übergabeort des Pferdes in ... von 387 km, für Hin- und Rückfahrt also von 774 km. Hinsichtlich der pro km dem Kläger entstandenen Kosten schätzt das Gericht den Schaden unter Orientierung an den durch § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG zur Abgeltung von Betriebskosten und der Abnutzung des Kraftfahrzeuges zu ersetzenden Kilometerbetrages von 0,25 Euro für einen normalen PKW unter angemessener Erhöhung desselben wegen der für einen Pferdetransport spürbar höheren Kosten auf 0,50 Euro (§ 287 ZPO). Im Produkt mit Kilometerzahl von 774 km ergibt sich der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch von 387 Euro.
  16. Der von dem Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich hinsichtlich des Betrages von 2.224 Euro aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte befindet sich wegen des Mahnschreibens des Klägers vom 17.5.2005 und der Fristsetzung bis zum 19.5.2005 seit dem 20.5.2005 in Verzug. Hinsichtlich des Betrages von weiteren 1.660,45 Euro ergibt sich der Zinsanspruch aus §§ 291 , 288 Abs. 1 BGB, 261 , 253 ZPO.
  17. Auch der Klagantrag zu Ziff. 2 ist zulässig und begründet. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 756 ZPO (Zöller § 256 Rn. 3, § 756 Rn. 9). Der Antrag ist nach §§ 295 , 298 ZPO begründet, weil der Kläger nach dem oben zu
  18. Gesagten einen Anspruch auf Rückabwicklung des Pferdekaufvertrages hat und die Beklagte die von ihr geschuldeten Leistungen verweigert.
  19. Zulässigkeit und Begründetheit liegen auch hinsichtlich des mit Ziff. 3 des Klagantrages vom Kläger verfolgten Feststellungsbegehrens vor. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist auch insoweit gegeben. Hinsichtlich des konkreten Rechtsverhältnisses einer bestehenden Verwendungsersatzpflicht betreffend zukünftiger Verwendungen genügt es, dass -wie vorliegend- künftige Verwendungen wahrscheinlich sind, ihr Umfang aber noch ungewiss ist. Die hinsichtlich des Klagantrages zu Ziffer 3 im Tenor getroffene Feststellung ergibt sich aus §§ 347 Abs. 2 BGB, vgl. insoweit oben Ziff. 2).
  20. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO. Streitwert: 3.884,45 Euro Permalink: http://openjur.de/u/275339.html Kommentare

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