Tenor Das Versäumnisurteil vom
- Januar 2007 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten entstandenen Kosten, die von der Beklagten allein zu tragen sind, dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor der Gegner Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Zwischen den Parteien besteht seit November 2004 ein Versicherungsvertrag, durch den die Beklagte dem Kläger Haftpflichtversicherungsschutz für sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... gewährt. Am
- Januar 2005 wurde der Polizei von der Zeugin ... ein Verkehrsunfall gemeldet, bei dem das vorgenannte Fahrzeug des Klägers gegen 7.30 Uhr während des Zurücksetzens in der Auffahrt des Parkplatzes zum ... in ... das hinter ihm stehende Fahrzeug der Zeugin beschädigt und der Kläger sich anschließend unerlaubt vom Unfallort entfernt haben sollte. Nachdem der Kläger von der Polizei im Laufe des Tages über den Vorfall unterrichtet worden war, setzte der Kläger die Beklagte telefonisch über den Vorwurf in Kenntnis. Mit Schreiben vom 24.01.2005 übersandte er der Beklagten einen schriftlichen Bericht, in dem er das behauptete Unfallgeschehen in Abrede stellte. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift verwiesen. Nach Einsichtnahme in die polizeiliche Ermittlungsakte regulierte die Beklagte am 09.05.2005 den Schaden durch Zahlung eines Betrages von 950,81 Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Sachverständigenkosten in Höhe von 165,53 Euro, Nettoreparaturkosten in Höhe von 765,28 Euro und der allgemeinen Kostenpauschale von 20,00 Euro. Mit Schreiben vom 09.11.2005, dem Kläger zugestellt am 19.11.2005, lehnte die Beklagte gegenüber dem Kläger den Versicherungsschutz ab und forderte ihn auf, den von ihr verauslagten Betrag von 950,81 Euro sowie die ihr entstandenen Kosten der Akteneinsicht in Höhe von 58,25 Euro, mithin einen Betrag von 1.009,06 Euro zu erstatten. Dies lehnte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 22.11.2005 zunächst ab. Nachdem der Kläger eine Höherstufung des Versicherungsbeitrages auf 155 % erhalten hatte, teilte er der Beklagten mit Schreiben vom 05.01.2006 mit, dass er die ihm "angelastete Summe aus dem angeblichen Haftpflichtschaden über 1.009,06 Euro unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung umgehend" überweisen werde, nachdem ihm am 03.01.2006 telefonisch von einer Mitarbeiterin der Beklagten zugesagt worden sei, dass nach dieser Zahlung automatisch eine Herabstufung des Versicherungsbeitrages auf 85 % erfolgen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K 4 zur Klageschrift verwiesen. Anschließend überwies der Kläger den Betrag von 1.009,06 Euro am 11.01.2006 an die Beklagte, die ihrerseits am 02.
- und 04.07.2006 den erhöhten Versicherungsbeitrag von jeweils 922,92 Euro vom Konto des Klägers abbuchte. Der Kläger nimmt im vorliegenden Rechtsstreit die Beklagte auf Erstattung der 1.009,06 Euro sowie der durch die Höherstufung bedingten Beitragsdifferenz von insgesamt 891,77 Euro in Anspruch. Er vertritt die Ansicht, der Beklagten stehe ein Rückgriffsanspruch gegen ihn nicht zu, da er sich nicht unerlaubt vom Unfallort entfernt habe. Der Kläger bestreitet, das Fahrzeug der Zeugin ... beschädigt zu haben. Er behauptet zum Unfallhergang, er habe beim Verlassen des Parkplatzes sein Fahrzeug verkehrsbedingt zurücksetzen müssen, da die Sicht nach links durch einen links neben der Einfahrt parkenden Lkw beeinträchtigt gewesen sei. Er habe sein Fahrzeug, nachdem er sich zuvor im Rückspiegel über ausreichenden Abstand nach hinten vergewissert habe, lediglich wenige Zentimeter zurückgesetzt. Während des Zurücksetzens habe es keinen Anstoß gegen das hinter ihm stehende Fahrzeug gegeben. Er habe weder eine Erschütterung noch ein Anstoßgeräusch wahrgenommen. An seinem Fahrzeug sei keinerlei Beschädigung erkennbar gewesen. Er habe sich, nachdem er von dem Vorwurf erfahren habe, noch am 20.01.2005 bei der Polizeiwache Werder gemeldet, wo er zusammen mit dem zuständigen Polizeibeamten sein Fahrzeug auf Unfallspuren untersucht habe. Solche Spuren seien nicht festzustellen gewesen. Außerdem habe er am gleichen Tag auch das von der Zeugin ... gefahrene Fahrzeug besichtigt. Hierbei sei aufgefallen, dass die Plastikumrahmung des vorderen Nummernschildes gebrochen war und dass sich anderweitige Farbspuren an der Stoßstange und auf der Motorhaube befunden hätten, so dass der Schaden am Nummernschild nicht durch sein Fahrzeug habe verursacht sein können. Nachdem er der Beklagten mit Schreiben vom 24.01.2005 ein Regulierungsverbot erteilt habe, sei die Beklagte zur Regulierung des Schadens nicht berechtigt gewesen. Da nach alledem ein Haftpflichtschadensfall nicht vorliege, sei die Beklagte auch nicht berechtigt gewesen, die Versicherungsprämie abredewidrig auf 155 % heraufzusetzen; da er nur einen 85 % des Beitrages – also nur 954,07 Euro – schulde, tatsächlich jedoch die Beklagte einen Betrag von insgesamt 1.845,84 Euro abgebucht habe, liege eine Überzahlung in Höhe von 891,77 Euro vor, zu deren Erstattung die Beklagte verpflichtet sei. Schließlich stehe ihm auch ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen, auf die Verfahrensgebühr nicht anzurechnenden Rechtsanwaltskosten zu in Höhe von 123,48 Euro. Nachdem die säumige Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2007 antragsgemäß zur Zahlung von 1.900,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.009,06 Euro seit dem 07.03.2006 und aus weiteren 891,77 Euro seit dem 14.09.2006 sowie zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 123,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2006 verurteilt worden ist und die Beklagte gegen dieses ihr am 14.02.2007 zugestellte Versäumnisurteil am 22.02.2007 Einspruch eingelegt hat, beantragt der Kläger, das Versäumnisurteil vom 31.01.2007 aufrechtzuerhalten und den Einspruch der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 31.01.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, der Kläger könne die Erstattung des von ihm gezahlten Betrages von 1.009,06 Euro schon deshalb nicht verlangen, da sie von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden sei, nachdem sie mit Schreiben vom 09.11.2005 dem Kläger die Deckung für den Verkehrsunfall vom 20.01.2005 versagt und der Kläger die Leistung nicht innerhalb der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG geltend gemacht habe. Unabhängig davon sei die Unfallschilderung des Klägers unzutreffend. Die Beklagte behauptet zum Unfallhergang, der Kläger habe in der Ausfahrt des Parkplatzes gestanden, um nach links auf die K Straße aufzufahren. Hinter ihm habe die Zeugin ... mit ihrem Pkw gestanden, als plötzlich der Kläger sein Fahrzeug zurückgesetzt habe, da er offenbar bevorrechtigtem Verkehr auf der ... habe ausweichen wollen. Hierbei sei er mit dem Heck seines Fahrzeuges gegen die Front des Fahrzeuges der Zeugin ... gestoßen. Dass er den Anstoß wahrgenommen habe, habe er dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er sich unmittelbar nach der Kollision umgeschaut habe. Dennoch habe er sich mit seinem Fahrzeug vom Unfallort entfernt, ohne Feststellungen zu seiner Person zu ermöglichen. Die Regulierung des Schadens sei gerechtfertigt gewesen, nachdem sie die Verkehrsunfallakte beigezogen habe. Ausweislich der in der Akte befindlichen Aussagen der Zeugen ... und ... sei es zu einer Kollision der Fahrzeuge während der Rückwärtsfahrt des Klägerfahrzeuges gekommen. Die Rückwärtsfahrt sei von dem Kläger auch eingeräumt worden. Hinzu komme, dass ein Strafverfahren gegen den Kläger eingeleitet worden sei, das unstreitig nach § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt worden sei. Da die Versagung des Versicherungsschutzes zu Recht erfolgt sei, sei auch die Rück- bzw. Höherstufung des Schadensfreiheitsrabatts gerechtfertigt. Zwar könne ein Versicherungsnehmer die Rückstufung vermeiden, wenn er den zur Schadensregulierung aufgewandten Betrag des Versicherers freiwillig erstatte. Eine solche freiwillige Zahlung liege hier aber nicht vor, da der Kläger vertraglich verpflichtet sei, den Betrag von 1.009,06 Euro zu erstatten. Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten und zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und ... gemäß Beweisbeschluss vom 15.11.2006; darüber hinaus hat es den Kläger zum behaupteten Unfallhergang angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme/Anhörung wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 13.12.2006 und 28.03.
- Gründe Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 31.01.2007 ist zulässig. Er ist insbesondere fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist des § 339 ZPO eingelegt worden. Das Versäumnisurteil ist der Beklagten zugestellt worden am 14.02.2007, der Einspruch ist am 22.02.2007 und damit rechtzeitig bei Gericht eingegangen. Der Einspruch hat auch in der Sache Erfolg, da die zulässige Klage unbegründet ist. Zwar kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei gemäß § 12 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden, weil der Kläger nicht fristgerecht Klage erhoben habe. Denn § 12 Abs. 3 VVG findet keine Anwendung, wenn bereits während oder vor der Setzung der Klagefrist eine Befriedigung des Geschädigten durch den Versicherer erfolgt (Prölls/Martin, VVG,
- Aufl., § 12, Rz. 57; BGH, NJW 1975, 447 ). Dies ist vorliegend der Fall, da die Beklagte bereits vor Setzung der Klagefrist mit Schreiben vom 09.11.2005 die Ansprüche des Geschädigten am 09.05.2005 ausgeglichen hat. Die Beklagte ist aber im Verhältnis zum Kläger von ihrer Verpflichtung zur Leistung gemäß § 7 Abs. 5 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Kfz-PflVersG frei geworden, da der Kläger vorsätzlich gegen die in § 7 AKB normierte Obliegenheit zur Aufklärung des Sachverhaltes verstoßen hat. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger sich am 20.01.2005 nach einer Kollision mit dem von der Zeugin ... geführten Fahrzeug vom Unfallort entfernt hat, ohne zuvor Feststellungen zu seiner Person sowie zum Unfallhergang zu ermöglichen. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen ... und ... Beide Zeugen haben bekundet, dass der Kläger während des unstreitig erfolgten Zurücksetzens seines Fahrzeuges mit seinem Heck gegen die Front des hinter ihm stehenden Fahrzeuges der Zeugin ... gestoßen ist und anschließend den Unfallort sogleich verlassen hat. Dabei waren sich auch beide Zeugen sicher, dass der Kläger den Zusammenstoß wahrgenommen haben muss. Die Zeugin ... hat dies damit begründet, dass der Kläger sich nach dem Aufprall umgesehen habe, während er sich zuvor während des Zurücksetzens seines Fahrzeuges nicht umgeschaut habe. Der Zeuge ... hat ausgesagt, es sei infolge der Kollision ein dumpfer Schlag zu vernehmen gewesen, den er selbst aus einer Entfernung von ca. 10 m trotz der von seinem Gabelstapler ausgehenden Geräusche gehört habe. Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen. Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, warum die Zeugen den Kläger wahrheitswidrig belasten sollten. Dies gilt sowohl für die Zeugin ... als auch insbesondere für den Zeugen ..., der als unbeteiligter Beobachter des Geschehens weder ein persönliches noch ein wirtschaftliches Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits erkennen lässt. Soweit der Kläger demgegenüber im Rahmen seiner Anhörung angegeben hat, es habe keinen Zusammenstoß gegeben, jedenfalls habe er einen solchen weder gehört noch gefühlt, vermag das Gericht diesen Angaben nicht zu folgen, da die Darstellung des Klägers widerlegt wird durch die vorstehenden Aussagen der Zeugen ... und .... Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von dem Kläger vorgetragenen Umstand, er habe zusammen mit dem als Zeugen benannten Polizeibeamten ... das Heck seines Fahrzeuges auf Unfallspuren untersucht; es seien keine Beschädigungen festgestellt worden, was von dem Polizeibeamten auch fotografisch festgehalten worden sei, die Akte sei allerdings verloren gegangen. Denn die als richtig zu unterstellende Tatsache, dass Beschädigungen am Klägerfahrzeug äußerlich nicht erkennbar waren, lässt nicht zwingend darauf schließen, dass eine Kollision tatsächlich nicht stattgefunden hat. Denn unabhängig davon, dass der beigezogenen Ermittlungsakte weder ein entsprechender Vermerk über die Besichtigung des Fahrzeuges noch die Fertigung von Fotografien zu entnehmen ist, entspricht es jedenfalls richterlicher Erfahrung, dass es bei Kollisionen im Stoßstangenbereich nicht notwendig zu Beschädigungen kommen muss, die für einen Laien äußerlich erkennbar sind; denn eine Stoßstange ist aufgrund ihrer Elastizität in der Lage, geringfügige Krafteinwirkungen aufzufangen, ohne äußerlich erkennbare Spuren zu hinterlassen. Für eine zuverlässige Aussage über das Fehlen kompatibler Schäden wäre eine nähere Untersuchung des Klägerfahrzeuges insbesondere im Bereich der Aufhängung der Stoßstange erforderlich gewesen, die hier unstreitig nicht erfolgt ist. Steht mithin fest, dass sich der Kläger unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, so liegt auch eine vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung im Sinne von § 7 Abs. 5 AKB vor. Dabei geht das Gericht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon aus, dass dem Kläger bekannt war, dass er als Kraftfahrer verpflichtet ist, die Beklagte bei der Aufklärung des Sachverhalts zu unterstützen und dass er durch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gegen diese Verpflichtung verstoßen hat (Prölls/Martin, a.a.O., § 7 AKB, Rz. 53 m.w.N.). Infolge der Obliegenheitsverletzung ist die Beklagte gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 1 AKB von der Verpflichtung zur Leistung gegenüber dem Kläger frei geworden, gemäß § 6 Kfz-PflichtVersG allerdings beschränkt auf einen Betrag von höchstens 2.500,00 Euro. Da der von der Beklagten im Rahmen der Schadensregulierung unstreitig verauslagte Betrag von 1.009,06 Euro hinter diesem Betrag zurückbleibt, war der Kläger der Beklagten zur Erstattung dieses Betrages verpflichtet mit der Folge, dass ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung dieses Betrages nicht besteht. Die Klage ist darüber hinaus auch unbegründet, soweit der Kläger die Erstattung des Versicherungsbeitrages in Höhe von 891,77 Euro begehrt. Denn die von der Beklagten vorgenommene Höherstufung auf 155 % war im Hinblick auf den Eintritt des Schadensfalles vom 20.01.2005 – wie vorstehend ausgeführt – berechtigt. Da es mithin an einem Anspruch auf Erstattung der Hauptforderung fehlt, kann der Kläger auch die ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht als Verzugsschaden erstattet verlangen. Aus den genannten Gründen ist das Versäumnisurteil vom 31.01.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 344 , 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/275522.html Kommentare
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