Tenor
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zusammen mit Herrn ..., einen Nachbarschaftsrestmüllabfallbehälter (Nachbarmülltonne) mit einem Fassungsvermögen von 120 Litern zur Verfügung zu stellen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495a ZPO abgesehen. Gründe Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Eine Leistungsklage war der Klägerin nicht möglich, denn sie begehrt, dass ihr und ihrem Vater eine Tonnewenigerals bisher zur Verfügung gestellt wird. Hinsichtlich des Hauptantrages ist die Klage jedoch unbegründet und war insofern abzuweisen. Gemäß Ziffer 2.2.7 Abs. 4 der Leistungsbedingungen der Beklagten vom 01.01.2007 (s. ABl. 2006, S. 4382) stellt die Beklagte ihren Kunden als Nachbartonne nur eine solche von 120 Litern zur Verfügung. Dies ist auch nicht zu beanstanden, denn es korrespondiert – bei 14tägiger Leerung – mit der Pflicht der Kunden aus Ziffer 2.2.1 Abs. 2 Satz 3 der Leistungsbedingungen, wonach jeder Haushalt ein Restabfallbehältervolumen von 30 Litern pro 14 Tage vorhalten muss. Gegen diese Regelung bestehen keine durchgreifenden Bedenken (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.07.1996, Az. 1 N 1/96 ). 4Die Klage ist jedoch zulässig und begründet im Umfang des im Termin vom 01.06.2007 von der Klägerin gestellten Hilfsantrages. Ein Feststellungsinteresse besteht, da eine 120-Liter-Tonne preiswerter ist als 2 Tonnen á 60 Litern. Nach Ziffer 2.2.7 Abs. 1 Satz 1 ihrer Leistungsbedingungen kann die Beklagte eine Nachbarschaftstonne zuzulassen, wenn die Grundstücke der betroffenen Grundstückseigentümer unmittelbar aneinander grenzen. Diese Klausel unterliegt aber der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB (vgl. BGH, NJW 2005, 2919 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB,
- Aufl., § 315, Rz. 4, m.w.N.). Insofern kommt es auf die Umstände des Einzelfalles und eine Abwägung der beiderseitigen Interessen an. Angesichts der hier vorliegenden besonderen Umstände ist es sachgerecht, die Beklagte vorliegend zur Verfügungstellung einer 120-Liter-Nachbarschaftstonne zu verpflichten. Unstreitig liegen die Grundstücke der Klägerin und ihres Vaters einander schräg gegenüber, unstreitig ist ferner, dass die Straße nur 10 m breit und wenig befahren ist. Zu berücksichtigen war schließlich die enge verwandtschaftliche Beziehung der betroffenen Grundstückseigentümer. Ein besonderer Anreiz, den Abfall ordnungswidrig zu entsorgen, wenn die beiden Haushalte eine Nachbarschaftstonne haben, ist bei dieser Konstellation nicht ersichtlich. Der Weg zur Tonne ist nicht wesentlich weiter als im Falle von unmittelbar angrenzenden Grundstücken. Wegen der Verwandtschaft ist von häufigen gegenseitigen Besuchen auszugehen, so dass es keinebesondereMühe macht, den Abfall auf das andere Grundstück zu transportieren, etwa wenn man ohnehin dort zu Besuch ist. Der öffentlich-rechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz steht schon deswegen nicht entgegen, weil die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen waren und der Gleichbehandlungsgrundsatz auch besagt, dass wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO lagen nicht vor. Permalink: http://openjur.de/u/275762.html Kommentare
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