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LG Berlin, Urteil vom 19. Juli 2007 - Az. 21 O 394/06

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung von behauptet betrügerischen Abhebungen in Anspruch. Die Beklagte führt für die Klägerin ein Girokonto, über das sie der Klägerin eine ec-Karte ausgestellt hat. Zu dieser Karte, deren Datenbestand nach dem Verfahren „Triple-DES“ codiert war, erteilte die Beklagte der Klägerin eine persönliche Geheimzahl zur Verwendung an Geldausgabeautomaten (PIN). In den hierzu vereinbarten Bedingungen heißt es u.a.: „A II. 6.3. Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN) Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl erlangt. Die Geheimzahl darf insbesondere nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. (...) A. III. 1.4. Haftung für Schäden durch missbräuchliche Verwendung der Karte an Geldautomaten und automatisierten Kassen Die Bank haftet für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Kartenvertrag. (...) Sie übernimmt (...) die bis zum Eingang der Verlustanzeige entstehenden Schäden, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. (...) Hat die Bank ihre Verpflichtungen erfüllt und der Karteninhaber seine Pflichten grob fahrlässig verletzt, trägt der Kontoinhaber den entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn - er den Kartenverlust der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, - die persönliche Geheimzahl auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt war (zum Beispiel im Originalbrief, mit dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), - die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde.“Die Klägerin setzte ihre Karte am 20.03.2006 zur Abhebung mit PIN sowie am 31.03.2006 und am 01.04.2006 an einem Kontoauszugsdrucker der Beklagten ein. Am 11.04.2006 um 19.00 Uhr bemerkte die Klägerin den Verlust ihrer ec-Karte. Am 12.04.2006 suchte sie die Filiale der Beklagten auf und erstattete um 12.30 Uhr eine Verlustanzeige. Am 24.04.2006 gab die Klägerin eine Kundenauskunft zum Schadensfall ab. Sie gab u.a. an, die PIN nicht notiert und nicht an Dritte weiter gegeben zu haben. Niemand habe Zugriff auf die Karte gehabt und ein Ausspähen sei nicht möglich gewesen (Anlage B4). Auf einem Formularblatt gab die Klägerin weiter an, die Karte sei ihr am 12.04.2006 in der Filiale Gorkistraße durch Diebstahl abhanden gekommen, was sie am 11.04.2006 um 19.00 Uhr bemerkt habe (Anlage B6). Eine Strafanzeige blieb ohne Ergebnis, nachdem die fraglichen Geldautomaten allesamt keine Kamera-Überwachung aufweisen. Die Beklagte belastete das Konto der Klägerin wie folgt: 06.04.2006 20:32 h Geldautomat Kochstraße€ 2.000,0007.04.20060:39 h Geldautomat Hallesches Tor € 2.000,0008.04.200610:06 h Geldautomat U-Bhf. Rudow€ 2.000,0009.04.200621:01 h Geldautomat Isbank€ 404,5010.04.20060:56 h Geldautomat U-Bhf Friedrichstr. € 2.000,0012.04.20060:43 h Geldautomat U-Bhf Neukölln€ 2.000,00Mit Anwaltsschreiben vom 14.09.2006 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Belastungen bis zum 30.09.2006 rückgängig zu machen. Die Klägerin behauptet, sie habe die PIN-Originalmitteilung vernichtet und die PIN selbst lediglich in ihrem Safe in stenographischer Schreibweise aufbewahrt. Sie habe die PIN keiner dritten Person mitgeteilt und die Karte zuhause in einem Versteck in der Küche aufbewahrt. Sie bestreitet, dass es überhaupt Abhebungen gegeben habe, jedenfalls seien diese nicht mit ihrer Karte oder mit ihren Kartendaten vorgenommen worden. Dies ergebe sich schon daraus, dass sie - was unstreitig ist - siebzig Jahre alt sei und daher vor allem die behaupteten Abhebungen zur Nachtzeit nicht getätigt haben könne. Zudem sei ein Ausspähen durchaus ebenso möglich gewesen wie ein Auslesen der Kartendaten und eine sich daran anschließende Berechnung der PIN auf technischem Wege. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 10.404,50 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die Abhebungen in Höhe von € 10.404,50 seien mit der Karte der Klägerin und der PIN getätigt worden, so dass sie einen Aufwendungserstattungsanspruch gegen die Klägerin erworben habe. Jedenfalls spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Klägerin die PIN nicht von der Geheimzahl getrennt gehalten habe. Dies ergebe sich daraus, dass die Errechnung der PIN aus den auf dem Magnetstreifen der Karte befindlichen Daten technisch nicht möglich sei. Wegen der Details des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gelangten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 25.04.2007 Bezug genommen. Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Gründe Die Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 667 , 675 Abs. 1, 676 f BGB auf Auszahlung in begehrter Höhe. Die Beklagte hat das Konto der Klägerin vielmehr zu Recht mit den beanstandeten Beträgen belastet. Die Beklagte hat zwar keinen Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 670 , 675 Abs. 1, 676 f BGB iVm. § 676 h Satz 1 BGB gegen die Klägerin. Denn die Beklagte hat nicht bewiesen, dass die hier in Rede stehenden Geldabhebungen von der Klägerin selbst oder mit ihrem Einverständnis durch einen Dritten vorgenommen worden wären. Der Beklagten steht indes gemäß § 280 Abs. 1 BGB iVm. den zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen für Maestro-Karten ein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung gegen die Klägerin zu, den sie in das Kontokorrent einstellen und mit dem sie das Girokonto der Klägerin belasten durfte. Die Klägerin haftet für die durch die missbräuchliche Verwendung ihrer ec-Karte entstandenen Schäden, weil diese auf einer grob fahrlässigen Verletzung der Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten der Klägerin beruhen. Im Einzelnen: 1. Es sind Abhebungen erfolgt. Aus den plausiblen Journalauszügen der Beklagten ergibt sich, dass Buchungsvorfälle an Geldautomaten im Stadtgebiet stattgefunden haben. Konkrete Anhaltspunkte für eine Fälschung dieser Unterlagen durch die Beklagte oder eine konkrete Fehlfunktion der Aufzeichnungsmechanismen des grundsätzlich fehlerfrei funktionierenden Geldautomatensystems bringt die Klägerin nicht an. Soweit die Klägerin beanstandet, dass ihre Kartennummer nicht in den Journalen aufgeführt sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin hätte konkret darzulegen, weshalb sie Anlass zu der Annahme habe, dass die verwendete Karte nicht ihre sei. Dies gilt um so mehr, als sie selbst ihre Karte als gestohlen gemeldet hat. Die streitigen Abhebungen sind auch mittels PIN erfolgt. Es ist allgemeinbekannt, dass Geldautomaten in Berlin Bargeld nicht auf bloße Vorlage einer Kontokarte, sondern nur gegen Eingabe einer PIN herausgeben. Anzeichen dafür, dass dies über mehrere Tage flächendeckend anders gewesen sein sollte, legt die Klägerin nicht dar. Eine solche Fehlfunktion wäre auch alsbald allgemein bekannt geworden. Die streitigen Abhebungen sind auch mittels richtiger PIN erfolgt. Denn es ist ebenso allgemeinbekannt, dass nur mittels richtiger PIN eine Ausgabe zu bewirken ist. Auch insoweit legt die Klägerin keinen Anhalt für eine flächendeckende Fehlfunktion der PIN-Kontrolle dar. 2.

  1. a)Bei dieser Sachlage ist die Klage in Höhe von € 2.000,00 bereits deshalb unbegründet, weil die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen die Karte erst am 12.04. um 12.30 Uhr in der Filiale sperren ließ, obwohl sie den Diebstahl bereits am 11.04. um 19.00 Uhr bemerkt hatte. Sie wäre aber nach Ziffer A. III. 1.4. der zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen für Maestro-Karten verpflichtet gewesen, den Verlust unverzüglich, mithin ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen. Dies hätte etwa telefonisch über die allgemein bekannte Sperrnummer der Kreditwirtschaft geschehen können. In diesem Fall hätte die Abhebung vom 12.04.2006 um 0:43 Uhr verhindert werden können.
  2. b)Betreffend der vor Bemerken des Verlustes der Karte vorgefallenen Abhebungen über insgesamt € 8.404,50 spricht zugunsten der hierfür beweispflichtigen Beklagten der Beweis des ersten Anscheins, dass die Klägerin ihre Pflicht zur Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl verletzt hat, indem sie diese auf der ec-Karte vermerkt oder zusammen mit der ec-Karte verwahrt hat (vgl. BGH vom 05.10.2004 - XI ZR 210/03 - BGHZ 160, 308 ). Denn die Karte ist nach dem Triple-DES-Verfahren codiert gewesen, was bis zum Termin keine der Parteien problematisiert hatte. Auf Auflage hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.05.2007 unter Beweisantritt vorgetragen, dass seit 1998 alle Karten der Berliner Bank ausschließlich nach dem Triple-DES-Verfahren codiert seien. Dem ist die Klägerin nicht entgegen getreten.
  3. aa)Das Vermerken der persönlichen Geheimzahl auf der ec-Karte oder ihre Verwahrung zusammen mit dieser stellt - dies ist zwischen den Parteien vereinbart - eine grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers dar. Denn das ec-Karten-Verfahren ist gerade darauf angelegt, dass am Automaten nicht mehr als die Karte und die Kenntnis der PIN zur Legitimation verlangt werden soll. Deshalb soll und kann die Bank auch keine darüber hinausgehenden Legitimationsnachweise wie insbesondere eine Unterschrift erheben und für spätere Auseinandersetzungen mit dem Kunden sichern. Durch fahrlässigen Umgang mit der PIN wird aber der besondere Schutz, den die für Abhebungen neben der ec-Karte zusätzlich benötigte PIN bietet, aufgehoben, weil ein Unbefugter, dem ec-Karte und PIN gemeinsam in die Hände fallen, ohne weiteres Abhebungen vornehmen kann (vgl. BGH vom 17.10.2000 - XI ZR 42/00 - BGHZ 145, 337 , 340f).
  4. bb)Zugunsten der Beklagten spricht der Beweis des ersten Anscheins, dass die Klägerin ihre Pflicht zur Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl verletzt hat, indem sie diese auf der ec-Karte vermerkt oder zusammen mit der ec-Karte verwahrt hat. Die hier in Rede stehenden Bargeldabhebungen mit Hilfe der Kartendaten und richtiger PIN durch einen unbefugten Dritten sind anders als durch ein grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin nicht zu erklären, weil - neben der Abhebung durch die Klägerin selbst - andere Ursachen zwar theoretisch möglich sind, bei wertender Betrachtung aber außerhalb der Lebenserfahrung liegen. 28Es ist davon auszugehen, dass es auch mit größtmöglichem finanziellen Aufwand mathematisch ausgeschlossen ist, die PIN einzelner mit dem Triple-DES-Verfahren codierter Karten aus den auf ec-Karten vorhandenen Daten ohne die vorherige Erlangung des zur Verschlüsselung verwendeten Institutsschlüssels in einer Breite von 128 BIT zu errechnen. Dies hat beispielsweise der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 05.10.2004 festgestellt. Diese bringt die Klägerin nicht zu Fall, in dem sie allgemein darauf abstellt, seit der Entscheidung seien einige Jahre verstrichen. Dass es sachverständige Stimmen von Gewicht gebe, die das Triple-DES-Verfahren nunmehr wegen des technischen Fortschrittes für unsicher halten, trägt die Klägerin weder vor noch ist dies der erkennenden Kammer für Bankrecht sonst aus ihrer Tätigkeit bekannt. Die Meinung eines anzeigeaufnehmenden Beamten der Berliner Polizei ist hierfür unmaßgeblich. Dessen Votum wird auch deswegen mit Vorsicht zu genießen sein, weil er nicht wird beurteilen können, ob die vor ihm angebrachten Schilderungen, man habe die PIN nicht notiert, der Wahrheit entsprechen. Auch in den von der Klägerin eingereichten Presseberichten findet sich an keiner Stelle die Annahme, die PIN sei aus den Kartendaten errechnet worden. Es wird vielmehr referiert, dass Vorsatzgeräte verwendet werden, um an die Kartendaten zu kommen, was vorliegend ersichtlich nicht geschehen ist, nachdem die Originalkarte entwendet wurde. Ferner wird über Möglichkeiten des Ausspähens berichtet, was mit der Sicherheit des Triple-DES-Systems in keinem Zusammenhang steht. 29cc) Dem Anscheinsbeweis steht auch nicht entgegen, dass es zumindest nach der Schilderung der Klägerin an einem zeitnahen Einsatz der Karte nach dem mutmaßlichen Abhandenkommen am 01.04.2006 fehlt. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 05.10.2004 ist eine solche Zeitnähe nicht erforderlich, wie sich aus den Gründen der Entscheidung wie auch aus der Presserklärung Nr. 110/2004 ergibt, in denen der Begriff keine Erwähnung findet. Dies ist auch konsequent. Das Kriterium der Zeitnähe stammt aus der Zeit der einfachen DES-Codierung von ec- und sonstigen Bankkarten, welche anfangs gar nicht, dann nur unter erheblichem Aufwand und zuletzt immer schneller entschlüsselt werden konnte. Nachdem in 1999 ein Hochleistungsrechner unter Zuhilfenahme der Rechenleistung eines weltweiten Netzwerkes aus etwa 100.000 Rechnern einen DES-Schlüssel in 22 Stunden und 15 Minuten finden konnte, war die Rechtsprechung gehalten, dem aktuellen Stand der Technik dadurch Rechnung zu tragen, dass sie den Bereich typischen Geschehens so eingrenzte, dass eine Berechnung der PIN nach dem aktuellen Stand ausgeschlossen war (vgl. hierzu die Nachweis bei BGH vom 05.10.2004 aaO. sub II.2.b)bb.

(2)). Das Triple-DES-Verfahren indes ist auch nach heutigem Stand überhaupt nicht durch Berechnung der PIN aus den Kartendaten zu überwinden, so dass es eines zeitnahen Einsatzes der Kartendaten nach Entwendung begrifflich nicht bedarf, um die Typizität des Geschehensablaufes herzustellen. Es wäre auch unklar, woran sich das Kriterium zu orientieren hätte, wenn eine Berechnung nach menschlichem Ermessen gar nicht möglich ist. Nach dem vorstehend dargelegten Zusammenhang ist „zeitnah“ jeweils so zu verstehen, dass technisch eine Berechnung in diesem Zeitraum als ausgeschlossen gilt; dies möglicherweise abzüglich eines Sicherheitsabschlags für nicht publik gewordenen technischen Fortschritt. Dies übertragen auf den Triple-DES-Standard führt zu dem Ergebnis, dass „zeitnah“ derzeit als unbegrenzt zu verstehen ist und erst wieder von Bedeutung wird, wenn es überhaupt jemandem gelungen ist, die neue Codierung zu durchbrechen. dd) Den Beweis des ersten Anscheins hat die Klägerin nicht erschüttert. Spricht ein Anscheinsbeweis für einen bestimmten Ursachenverlauf, kann der Inanspruchgenommene diesen nur dadurch entkräften, dass er Tatsachen darlegt und gegebenenfalls beweist, die die ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit einer anderen Ursache nahelegen (BGH vom 03.07.1990 - VI ZR 239/89 - NJW 1991, 230 , 231 mwN.; s.a. BGH vom 17.01.1995 - X ZR 82/93 - VersR 1995, 723 , 724). Der Anscheinsbeweis kann nämlich nur erschüttert werden, wenn unstreitig oder vom Inanspruchgenommenen bewiesen ist, dass ein schädigendes Ereignis durch zwei verschiedene Ursachen mit jeweils typischen Geschehensabläufen herbeigeführt worden sein kann und jede für sich allein den Schaden verursacht haben kann. Haftet der Inanspruchgenommene in einem solchen Fall nur für eine der beiden möglichen Ursachen, sind die Regeln über den Anscheinsbeweis nicht anwendbar (vgl. BGH vom 17.01.1995 aaO. ).
(1)Ein Ausspähen der PIN kommt als ernsthafte Möglichkeit einer Schadensursache nur dann in Betracht, wenn die ec-Karte in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit der Eingabe der PIN durch den Karteninhaber entwendet worden ist. Durch Ausspähen erlangt der Täter nur Kenntnis von der PIN, gelangt aber nicht in den Besitz der ec-Karte. Da er den Karteninhaber regelmäßig nicht persönlich kennt, muss er die ec-Karte alsbald nach dem Ausspähen der PIN entwenden (vgl. BGH vom 05.10.2004 aaO. ). Eine zeitnahe Entwendung der ec-Karte nach dem letzten Verwenden der PIN ist aber vorliegend nicht festzustellen. Vielmehr hat die Klägerin die PIN nach eigenen Angaben letztmals am 20.03.2006 eingesetzt. Für die Bedienung eines Kontoauszugsdruckers ist die Eingabe der PIN dagegen nicht notwendig und auch nicht vorgesehen. Die Karte wurde ihr aber frühestens am 01.04.2006 entwendet. Hinzu tritt, dass die Klägerin in ihrer Schadensmeldung vom 24.04.2006 angegeben hat, ein Ausspähen sei nicht möglich gewesen.
(2)Zu der in der mündlichen Verhandlung alternativ ins Gespräch gebrachten Möglichkeit, ein Unbekannter könne die PIN am 20.03.2006 ausgespäht, sie notiert und die Karte dann am 01.04.2006 zielgerichtet gestohlen haben, hat die Klägerin bereits keine Tatsachen darzulegen und zu beweisen vermocht, die die ernsthafte Möglichkeit eines solchen Geschehens nahe legen. Auch wäre ein solches Vorgehen mit einem so großen Zeit- und Personalaufwand verbunden, dass es nicht ohne weiteres ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.
(3)Ein Erraten der PIN ist ebenfalls nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen. Bei der Codierung nach Triple-DES ist jede PIN in gleicher Menge vorhanden, so dass die Chance, die richtige PIN zu treffen, theoretisch bei 1/10.000 liegt. Für die Annahme eines erfolgreichen Erratens ist daher kein Raum.
(4)Zu Unrecht beanstandet die Klägerin, dass die Beklagte nicht ihre Sicherheitsvorkehrungen komplett offen gelegt habe. Zwar hat der Bundesgerichtshof in einem obiter dictum die Banken als verpflichtet angesehen, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen technischen Aufzeichnungen, die die streitigen Auszahlungsvorgänge betreffen oder hierüber Aufschluss geben können, bis zur Klärung der Angelegenheit aufzuheben und dem Kontoinhaber gegebenenfalls auch zugänglich zu machen (vgl. BGH vom 05.10.2004 aaO. unter Hinweis auf BGH vom 21.11.1995 - VI ZR 341/94 - NJW 1996, 779 , 780f). Wie sich aus dem Kontext beider Entscheidungen ergibt, besteht diese Verpflichtung aber nur zur Behebung von Beweisnot. Eine solche ist hier aber nur denkbar, wenn bereits konkrete Anhaltspunkte für Sicherheitsmängel dargelegt sind, die einen alternativen Geschehensablauf nahe legen. Dies ist - wie dargetan - nicht der Fall. Im Übrigen ist gar nicht ersichtlich, über welche Daten die Beklagte neben den vorgelegten Auszügen (Anlage B2 und B3) noch verfügen sollte, zumal unstreitig die fraglichen Geldautomaten nicht mit Kameraüberwachung ausgestattet sind.
(5)Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, sie sei 70 Jahre alt und könne daher die behaupteten Abhebungen zur Nachtzeit nicht getätigt haben. Dieser Ansatz verkennt, dass der Klägerin dieser Vorwurf um Rahmen des Anscheinsbeweises gar nicht gemacht wird. Vielmehr wird vermutet, sie habe die PIN in unzulässiger Weise verwendet, sie beispielsweise so notiert, dass auch ein Dritter sie lesen und mit der Karte in Zusammenhang bringen kann. Ein derartiges Verhalten wird durch das hohe Alter der Klägerin nicht nur nicht ausgeschlossen. Vielmehr entspricht es der Lebenserfahrung, dass gerade ältere Menschen für die Erinnerung von hochabstrakten Informationen, die sie selten benötigen, auf Notizen zurückgreifen. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 , 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/275968.html Kommentare
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