G § 1 Rdnr. 34; Köhler/Dürig-Friedl aaO VersammlG § 1 Rdnr. 8; Ott/Wächter, VersammlG 6. Aufl., § 1 Rdnr. 31) war und sich noch nicht in Bewegung gesetzt hatte. Nach den Feststellungen ist die Angeklagte der Auflage vorsätzlich nicht nachgekommen. Denn sie hat nicht nur ihre Aufforderungen an die die Transparente tragenden Teilnehmer „ohne den erforderlichen Nachdruck“ gerichtet, sondern den Aufzug auch trotz des ihr bekannten fortwährenden Auflagenverstoßes durch mehrere Teilnehmer, der seinerseits eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 VersammlG darstellte, weitergeführt. Das belegt, dass sie zumindest billigend in Kauf genommen hat, als Leiterin des Aufzugs der ihr obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Auflage (vgl. OLG Celle NdsRpfl. 1981, 126 f; Wache in Erbs/Kohlhaas aaO VersammlG § 25 Rdnr. 5) nicht nachzukommen. Ein „eigenhändiger“ Verstoß des Aufzugsleiters gegen die Auflage ist, anders als die Revision offenbar meint, nicht erforderlich (vgl. OLG Celle aaO). Der Leiter eines Aufzuges kommt einer Auflage nach § 15 Abs. 1 VersammlG auch dann im Sinne des § 25 Nr. 2 VersammlG vorsätzlich nicht nach, wenn seine Bemühungen, die ihm nach § 19 Abs. 1 VersammlG obliegende Pflicht zu erfüllen, für den ordnungsmäßigen Ablauf des Aufzuges zu sorgen, erfolglos bleiben (vgl. Ott/Wächter aaO Einführung Rdnr. 68, § 19 Rdnr. 8). Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen er sich gegenüber den Teilnehmern des Aufzugs nicht durchzusetzen vermag; ein Verschulden ist nicht erforderlich (vgl. Dietel/Gintzel/
O VersammlG § 19 Rdnr. 5; Köhler/Dürig-Friedl aaO VersammlG § 19 Rdnr. 5). Es ist deshalb entgegen dem Vorbringen der Revision für die Strafbarkeit der Angeklagten auch ohne Bedeutung, dass der Leiter eines Aufzugs - anders als die Polizei - gegenüber dessen Teilnehmern lediglich weisungsbefugt ist und keine hoheitlichen Befugnisse, insbesondere keine Zwangsbefugnisse ausüben darf (vgl. Dietel/Gintzel/
O VersammlG § 19 Rdnrn. 4, 6 f). Um die Auflage durchzusetzen, hätte sich die Angeklagte vielmehr der Hilfe der Polizei bedienen müssen. Das hat sie, wie sich dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lässt, aber nicht getan. Die Rechtmäßigkeit der nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Auflage bedarf vorliegend keiner Erörterung. Auch die Revision hat sie nicht in Zweifel gezogen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.