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KG, Beschluss vom 02.07.2007 - (4) 1 Ss 427/06 (24/07)

Zur Strafbarkeit eines Leiters einer Versammlung wegen Nichtbefolgung von Auflagen durch andere Teilnehmer eines Aufzugs Tenor Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten

§ 1Rdnr. 214; Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengeset3ze, Versamml

G § 1 Rdnr. 34; Köhler/Dürig-Friedl aaO VersammlG § 1 Rdnr. 8; Ott/Wächter, VersammlG 6. Aufl., § 1 Rdnr. 31) war und sich noch nicht in Bewegung gesetzt hatte. Nach den Feststellungen ist die Angeklagte der Auflage vorsätzlich nicht nachgekommen. Denn sie hat nicht nur ihre Aufforderungen an die die Transparente tragenden Teilnehmer „ohne den erforderlichen Nachdruck“ gerichtet, sondern den Aufzug auch trotz des ihr bekannten fortwährenden Auflagenverstoßes durch mehrere Teilnehmer, der seinerseits eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 VersammlG darstellte, weitergeführt. Das belegt, dass sie zumindest billigend in Kauf genommen hat, als Leiterin des Aufzugs der ihr obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Auflage (vgl. OLG Celle NdsRpfl. 1981, 126 f; Wache in Erbs/Kohlhaas aaO VersammlG § 25 Rdnr. 5) nicht nachzukommen. Ein „eigenhändiger“ Verstoß des Aufzugsleiters gegen die Auflage ist, anders als die Revision offenbar meint, nicht erforderlich (vgl. OLG Celle aaO). Der Leiter eines Aufzuges kommt einer Auflage nach § 15 Abs. 1 VersammlG auch dann im Sinne des § 25 Nr. 2 VersammlG vorsätzlich nicht nach, wenn seine Bemühungen, die ihm nach § 19 Abs. 1 VersammlG obliegende Pflicht zu erfüllen, für den ordnungsmäßigen Ablauf des Aufzuges zu sorgen, erfolglos bleiben (vgl. Ott/Wächter aaO Einführung Rdnr. 68, § 19 Rdnr. 8). Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen er sich gegenüber den Teilnehmern des Aufzugs nicht durchzusetzen vermag; ein Verschulden ist nicht erforderlich (vgl. Dietel/Gintzel/

§ 19Rdnr. 13; Wache in Erbs/Kohlhaas aa

O VersammlG § 19 Rdnr. 5; Köhler/Dürig-Friedl aaO VersammlG § 19 Rdnr. 5). Es ist deshalb entgegen dem Vorbringen der Revision für die Strafbarkeit der Angeklagten auch ohne Bedeutung, dass der Leiter eines Aufzugs - anders als die Polizei - gegenüber dessen Teilnehmern lediglich weisungsbefugt ist und keine hoheitlichen Befugnisse, insbesondere keine Zwangsbefugnisse ausüben darf (vgl. Dietel/Gintzel/

§ 1Rdnr. 235, § 19 Rdnrn. 13, 19; Köhler/Dürig-Friedl aa

O VersammlG § 19 Rdnrn. 4, 6 f). Um die Auflage durchzusetzen, hätte sich die Angeklagte vielmehr der Hilfe der Polizei bedienen müssen. Das hat sie, wie sich dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lässt, aber nicht getan. Die Rechtmäßigkeit der nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Auflage bedarf vorliegend keiner Erörterung. Auch die Revision hat sie nicht in Zweifel gezogen.

  1. Gegen die Festsetzung der Geldstrafe wegen des Vergehens gegen das Versammlungsgesetz in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 € hat die Revision nichts vorgetragen. Der Rechtsfolgenausspruch und auch die Gesamtstrafenbildung sind, wie die Prüfung aufgrund der allgemeinen Sachrüge ergibt, rechtsfehlerfrei erfolgt.
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Permalink: https://openjur.de/u/275985.html ( https://oj.is/275985 ) Volltext Druckansicht Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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