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VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 13. Juli 2007 - Az. 7 L 170/07

Obsah (6)§ 80§ 54§ 6§ 8§ 26d§ 16a

Der Anbau von gentechnisch verändertem, bt-Toxin-produzierendem Mais unterfällt dem Verbot, im Naturschutzgebiet Biozide anzuwenden.Die Mitteilungspflicht nach § 16a Abs. 3 GenTG ist eine Anzeige an e

§ 80Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Vw

GO insgesamt statthafte Antrag ist bereits unzulässig, soweit er sich gegen die in Ziffer III. des Bescheidtenors der angegriffenen Ordnungsverfügung getroffene Entscheidung richtet, den Anbau von gentechnisch verändertem Mais der Linie MON-810 innerhalb des europäischen Vogelschutzgebiets "..." nur unter bestimmten, näher bezeichneten Maßgaben zu dulden, und soweit er sich gegen die in Ziffer IV. des Bescheidtenors der angegriffenen Ordnungsverfügung angeordnete Untersagung richtet, ab dem

  1. März 2008 gentechnisch veränderten Mais der Linie MON-810 innerhalb des europäischen Vogelschutzgebiets "..." anzubauen. Insoweit fehlt der Antragstellerin das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Diese Sachentscheidungsvoraussetzung fehlt dann, wenn der jeweilige Rechtsschutzsuchende durch eine seinem Begehren folgende Gerichtsentscheidung keine Verbesserung seiner rechtlichen Situation erreichen kann. So liegt es hier bezüglich der bedingten Duldungszusage in Ziffer III. des Bescheidtenors, weil die dort genannte Maßgabe keinen vollzugsfähigen Inhalt hat, sondern noch der Konkretisierung durch Folgebescheide bedarf, deren möglicher Erlass derzeit ungewiss ist, und bezüglich der Untersagung aus Ziffer IV. des Bescheidtenors im Hinblick auf die im jüngsten Schriftsatz der Antragstellerin vom
  2. Juli 2007 – dort Seite 5 (Blatt 230 der Gerichtsakte) – enthaltene Erklärung, für das Jahr 2008 sei in dem fraglichen Gebiet ohnehin kein erneuter Anbau von MON-810-Mais beabsichtigt. Wird dem Rechtsschutzsuchenden ein Verhalten untersagt, dessen er sich ohnehin aus eigenem Entschluss enthalten will, so fehlt es jedenfalls für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (anders möglicherweise für ein Hauptsacheverfahren im Hinblick auf die Folgejahre sowie im Hinblick auf in verschiedene Richtungen denkbare rechtliche Weiterungen) an der Möglichkeit einer rechtlichen Verbesserung durch eine gerichtliche Entscheidung.
  3. Demgegenüber ist der Antrag zulässig, soweit er sich richtet gegen die in Ziffer I des Bescheidtenors der Ordnungsverfügung getroffene Untersagung, gentechnisch veränderten Mais der Linie MON-810 innerhalb des Naturschutzgebiets "..." anzubauen, sowie gegen die in Ziffer II des Bescheides getroffene Untersagung, innerhalb des FFH-Gebiets "..." sowie in einem Abstand von weniger als 100 m zu den Grenzen dieses Gebiets gentechnisch veränderten Mais der Linie MON-810 anzubauen. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er jedoch unbegründet.

§ 80Abs. 5 Satz 1, 2. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Vw

GO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer ggf. nachfolgenden Anfechtungsklage wiederherstellen. Der Antrag hat nur Erfolg, wenn das Aussetzungsinteresse des Rechtsmittelführers das öffentliche Interesse an dem sofortigen Vollzug der Ordnungsverfügung überwiegt. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist anzunehmen, wenn sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, daß der Rechtsbehelf, den der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügung eingelegt hat, voraussichtlich Erfolg haben wird. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Bei der im Rahmen des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens

§ 80Abs. 5 Satz 1 Vw

GO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen naturschutzrechtlichen Ordnungsverfügung vom 16. Mai 2007 und dem Individualinteresse der Antragstellerin am einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt das Vollzugsinteresse. Denn die Bestimmungen der Ziffern I. und II. des Bescheidtenors des Bescheides vom 16. Mai 2007 erweisen sich bei der im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig; zudem besteht insoweit ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse, das über das hinter dem Erlass der Verfügung selbst stehende Interesse hinausgeht.

  1. a)Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner im angegriffenen Bescheid genügt in zunächst formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, da der Antragsgegner – auf Seite 12 der Ordnungsverfügung – in nicht ersichtlich unzureichendem Maße einzelfallbezogene Erwägungen vorträgt, namentlich, dass der Totalverlust der teilweise sehr kleinen, im Falle einer Schmetterlingsart sogar landesweit einzigen Population geschützter Schmetterlingsarten drohe und sich diese Gefahr infolge des Ansteigens der Bt-Toxin-Konzentration bei zunehmendem Alter der Maispflanzen kontinuierlich erhöhe. Auf die materielle Richtigkeit der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt es dabei nicht an, da das Gericht insofern eine eigene Abwägungsentscheidung zu treffen hat. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Die Ordnungsverfügung erweist sich nicht als formell rechtswidrig wegen unterlassener Anhörung. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. April 2007 darüber unterrichtet, daß er den Anbau von MON-810-Mais auf bestimmten Flächen auf naturschutzrechtlicher Ermächtigungsgrundlage zu untersagen erwäge. Ausweislich der Begründung der Ordnungsverfügung hat sich der Antragsgegner mit den Einwendungen, die die Antragstellerin in ihrem Antwortschreiben vom 19. April 2007 erhoben hat, auch auseinandergesetzt. Angesichts dessen ist eine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich. Dieser Anspruch verlangt keineswegs, dass Anhörung und nachfolgende Ordnungsverfügung in allen Details übereinstimmen; vielmehr genügt es, dass sie in ihrem rechtlichen Kern übereinstimmen. Dieser rechtliche Kern liegt bei Anhörungsschreiben wie Ordnungsverfügung übereinstimmend darin, dass bei einem Anbau gentechnisch veränderter Nutzpflanzen in einem Gebiet, welches einem besonderen Schutzstatut auf naturschutzrechtlicher Grundlage unterliegt, über die allgemeinen saatgut- und gentechnikrechtlichen Anpflanzungsvoraussetzungen hinaus auch die – u.U. weitergehenden – Anforderungen des jeweiligen naturschutzrechtlichen Schutzstatuts erfüllt sein müssen. Ungeachtet dessen wäre ein etwaiger Anhörungsmangel mit Blick auf die Regelung in § 45 Abs. 1 Nr. 3 BbgVwVfG zwischenzeitlich geheilt, da die Antragstellerin im Widerspruchsverfahren umfänglich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Aspekten der Ordnungsverfügung Stellung genommen hat.
  2. b)Nach dem Erkenntnisstand des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes sind die formell rechtmäßigen Untersagungsverfügungen ebenso wenig in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.
  3. aa)Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffer I. des Bescheidtenors der Ordnungsverfügung ausgesprochene Untersagung, MON-810-Mais im NSG "..." anzubauen, ist § 54 Abs. 1 Satz 2 BbgNatSchG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "..." vom 12. September 1990 (GVBl. I/90 Sonderdruck) (nachfolgend kurz NaturparkVO).

§ 54Abs. 1 Satz 2 Bbg

NatSchG haben die zuständigen Behörden die zur Durchsetzung des BbgNatSchG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zu treffen;

§ 6Abs. 2 Nr. 2 Naturpark

VO ist innerhalb der Schutzzone II – zu der das NSG "..." gehört – u.a. die Anwendung von Bioziden verboten. 14Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin erfüllt der Anbau von gentechnisch veränderten Nutzpflanzen, die Bt-Toxin produzieren, den Tatbestand des Anwendens von Bioziden. Zunächst ist Bt-Toxin-produzierender Mais ein Biozid im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 NaturparkVO. Biozid-Produkte sind

der von der Antragstellerin selbst für einschlägig gehaltenen Definition des – die Biozid-Richtlinie 98/8/EG umsetzenden – § 3b Abs. 1 Chemikaliengesetz Wirkstoffe und wirkstoffhaltige Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu bekämpfen, einer im Anhang V der Richtlinie genannten Produktart angehören und nicht in einen der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie genannten Ausnahmebereich fallen. Dieser Definition unterfällt der Bt-Toxin-produzierende Mais. Er enthält den Wirkstoff Bt-Toxin, der auf chemischen bzw. biologischem Wege den Maiszünsler, einen Schädling, bekämpft. Der Bt-Toxin-produzierende Mais stellt damit zugleich ein Schädlingsbekämpfungsmittel im Sinne der Hauptgruppe 3 – im Schriftsatz der Antragstellerin wohl irrtümlich als Hauptgruppe 13 bezeichnet – des Anhangs V der Richtlinie 98/8/EG dar. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Bt-Toxin-produzierende Mais in den vorgenannten Ausnahmebereich – den Anwendungsbereich der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom

  1. Juli 1991 – fällt, da diese sich nicht mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) befasst, sondern deren Inverkehrbringen anderen, spezielleren Regelungen überlässt. Ebenso handelt es sich bei dem Anbau des fraglichen Mais um einen Vorgang des Anwendens dieses Biozids. Für eine begriffliche Einschränkung des Tatbestandsmerkmals des Anwendens auf Sprüh- und Streuvorgänge, wie sie die Antragstellerin argumentativ vertritt, lassen sich weder im Wortlaut noch im Zweck der NaturparkVO Anhaltspunkte finden. Das Verbot, Biozide im Naturschutzgebiet zu verwenden, entfällt nicht infolge der Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 4 NaturparkVO. Nach dieser – wie alle Ausnahmeregelungen eng auszulegenden – Vorschrift gelten die Verbote des § 6 NaturparkVO nicht, soweit sich die den Tatbestand eines Verbots erfüllende Handlung als im Sinne des § 8 Abs. 7 BNatSchG (a.F.) ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der bei Erlass der NaturparkVO bereits landwirtschaftlich genutzten Flächen erweist, wenn nicht Festsetzungen des Pflege- und Entwicklungsplans entgegenstehen. Es mag dahinstehen, ob und inwieweit der Anbau von GVO grundsätzlich geeignet oder ungeeignet ist, als ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 8 Abs. 7 BNatSchG a.F. zu gelten. Denn jedenfalls seit Erlass des Bescheides des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom
  2. April 2007, durch den die gentechnikrechtliche Zulassung von Bt-Toxin-produzierendem Mais der Linie MON-810 stark eingeschränkt und die künftige Aussaat generell untersagt wurde, kann die Aussaat dieses GVO nicht mehr ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Bodennutzung entsprechen. Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin Anspruch auf Erteilung einer Befreiung vom Verbot des Anwendens von Bioziden

§ 8Naturpark

VO hätte. Zum einen fehlt es insoweit schon an einer Antragstellung. Zum anderen ist angesichts der vielfältigen naturwissenschaftlichen Streitfragen im Zusammenhang mit den Auswirkungen von Bt-Toxin-produzierendem Mais auf Nichtzielorganismen, die im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ohnehin nicht umfassend aufbereitet werden könnten, sowie mit Blick auf den bereits erwähnten Bescheid des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 27. April 2007 nicht ersichtlich, sondern im Gegenteil eher fernliegend, dass von einer – allein einen Anspruch auf Befreiung vermittelnden – Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen werden könnte. bb) Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffer II. des Bescheidtenors der Ordnungsverfügung ausgesprochene Untersagung, im FFH-Gebiet "..." sowie in einem 100m breiten Streifen vor dessen Grenzen Mais der Linie MON-810 anzubauen, ist § 54 Abs. 1 Satz 2 BbgNatSchG in Verbindung mit § 26d Abs. 1 BbgNatSchG.

§ 54Abs. 1 Satz 2 Bbg

NatSchG haben die zuständigen Behörden die zur Durchsetzung des Naturschutzrechts im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zu treffen;

§ 26dAbs. 1 Bbg

NatSchG bedürfen Projekte vor ihrer Durchführung der Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen eines Schutzgebiets von gemeinschaftsweiter Bedeutung. Diese Voraussetzungen sind nach Maßgabe summarischer Prüfung erfüllt. Der Anbau des Bt-Toxin-produzierenden Mais der Linie MON-810 bedarf einer Verträglichkeitsprüfung im Sinne des § 26d Abs. 1 BbgNatSchG, die nicht erfolgt ist. Dies ergibt sich aus folgendem: Das Schutzgebiet "..." ist ausweislich der Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung vom 25. Januar 2002 (Amtsblatt für Brandenburg 2002 Seite 278 ff. [288]) unter der EU-Nr. DE 3450-302 als Schutzgebiet von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne der FFH-Richtlinie angemeldet und seit 2004 auch durch die EU ausgewiesen. Bei dem Anbau des MON-810-Mais handelt es sich ferner um ein Projekt im Sinne der Vorschrift. Der Anbau der GVO entspricht der Legaldefinition des Projektbegriffs in § 2a Abs. 1 Nr. 14 lit. a) BbgNatSchG. Danach sind Projekte alle Vorhaben und Maßnahmen, die – in der einschlägigen Tatbestandsalternative – einer Anzeige an eine Behörde bedürfen. 23So liegt es hier infolge der Meldebedürftigkeit des GVO-Anbaus

§ 16aAbs. 3 Gen

TG. Bei der Mitteilung nach § 16a Abs. 3 GenTG handelt es sich um eine Anzeige an eine Behörde. Die Begriffe "Anzeige", "Meldung" und "Mitteilung", die im BNatSchG, BbgNatSchG, GenTG und in den Schriftsätzen der Beteiligten verwendet werden, sind bei natürlichem Sprachgebrauch Synonyme. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber des GenTG durch die Verwendung des Begriffs "Mitteilung" in § 16a Abs. 3 GenTG eine bewusste Abgrenzung von der Verwendung des Begriffs "Anzeige" in z.B. § 10 Abs. 1 Nr. 11 lit.

  1. a)BNatSchG vornehmen wollte, lassen sich dem GenTG nicht entnehmen. Im Gegenteil legen die Fristen, die in § 16a Abs. 3 GenTG für die Mitteilungspflicht angeordnet sind, nahe, dass auch hier eine prophylaktische Kontrollmöglichkeit eröffnet werden soll. Der unterschiedliche Wortlaut ist insoweit konsequent, als die Behörde, die Empfänger der Mitteilung nach § 16a Abs. 3 GenTG ist, lediglich das Register führt und nicht selbst die im Sinne einer Eröffnungskontrolle – namentlich bei Belegenheit in einem naturschutzrechtlichen Schutzstatus genießenden Gebiet – erforderlichen weiteren Prüfungsschritte vorzunehmen hat, wohingegen in den Gegenbeispielen, die die Antragstellerin schriftsätzlich anführt, die anzeigeempfangende Behörde stets auch selbst die kontrollierende Behörde ist. Entscheidend ist der gesetzlich angeordnete Zwang, beabsichtigte Handlungen vor Beginn der Ausführung der Handlung einer Behörde zur Kenntnis zu bringen. Die nach § 26d BbgNatSchG erforderliche FFH-Gebiets-Verträglichkeitsprüfung ist auch nicht aufgrund gentechnikrechtlicher Vorschriften entbehrlich oder als erfolgt zu fingieren. Zunächst handelt es sich bei der Beeinträchtigung von geschützten Schmetterlingsarten durch die Aufnahme von Bt-Toxin nicht um eine spezifische Gefahr der Gentechnik, da dieses Problem bei einem Einsatz konventioneller Biozide ebenso bestünde; die Konzentrationswirkung der gentechnikrechtlichen Zulassung entfällt demgemäß bereits aufgrund der Beschränkung auf spezifische Gefahren in § 22 Abs. 2 GenTG. Ferner ist eine derartige Prüfung im Rahmen des gentechnikrechtlichen Zulassungsverfahrens nicht erfolgt. Dass die Biodiversitätsprüfung im Rahmen des gentechnikrechtlichen Zulassungsverfahrens die FFH-Verträglichkeitsprüfung weder ersetzen kann noch soll, folgt bereits unmittelbar aus der – anderenfalls sinnlosen – Vorschrift des § 22 Abs. 3 GenTG. Ob sie im Sinne einer Vorprüfung herangezogen werden kann, mag dahinstehen, denn jedenfalls nach der Rücknahme der gentechnikrechtlichen Zulassung für Mais der Linie MON-810 durch den bereits erwähnten Bescheid des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 27. April 2007 ergeben sich aus den im gentechnikrechtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen erhebliche Zweifel an der FFH-Verträglichkeit des Anbaus dieser Maislinie. Schließlich rechtfertigen auch die von der Antragstellerin weiter vorgelegten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse weder die Annahme, eine FFH-Verträglichkeitsprüfung sei entbehrlich, noch die Annahme, eine solche sei durch die Erstellung dieser Unterlagen und ihre Übersendung an den Antragsgegner erfolgt. Allein schon angesichts der Besorgnisse, zu denen der bereits erwähnte Bescheid des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 27. April 2007 Anlass gibt, ist vielmehr eine umfassende Prüfung und Begutachtung erforderlich. Schließlich erlaubt die Vorschrift auch die Erstreckung der Untersagungsverfügung auf einen 100m tiefen Streifen jenseits der Grenzen des FFH-Gebiets. § 26d BbgNatSchG ist – anders als beispielsweise § 26c – nicht auf die Grenzen des Schutzgebiets beschränkt. Maßgeblich ist allein, ob von dem Projekt schädliche Einwirkungen auf das FFH-Schutzgebiet ausgehen können. Dies dürfte bei einem geringeren Abstand als 100m jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden können. Dass die Handhabung des Genmais-Anbaus durch die Antragstellerin ohnehin nicht gerade trennscharf erfolgt, ergibt sich ohne weiteres aus einschlägig bekannten Vorfällen außerhalb des Schutzgebietszusammenhangs (vgl. den Bericht in der Märkische Oderzeitung vom 23. Juni 2007, Blatt 116 der Gerichtsakte).
  2. cc)Die angegriffene Ordnungsverfügung erweist sich hinsichtlich Ziffer I. und II. ihres Bescheidtenors auch nicht als ermessensfehlerhaft. Sie erweist sich als zur Durchsetzung des Biozidverbots im Naturschutzgebiet "..." sowie zur Durchsetzung der vorbeugenden FFH-Verträglichkeitsprüfung als geeignet und erforderlich; durchgreifende Zweifel an ihrer Verhältnismäßigkeit sind nicht ersichtlich.
  3. c)Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen besteht schließlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßigen Ordnungsverfügung. Ein besonderes Vollziehungsinteresse ist anzuerkennen, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit der Verfügung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur gerichtlichen Hauptsachenentscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts realisieren wird. Dabei sind erwiesene Tatsachen verwertbar, die auch für den Ausgang des Hauptsacheverfahrens wesentlich sind. Denn diese können im Einzelfall einen so hohen Dringlichkeitsgrad haben, dass mit ihnen gleichzeitig die sofortige Vollziehung begründet werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. November 1980 – 4 B 1121/80 –, DÖV 1981, 544). Es spricht alles dafür, dass ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung derselben bereits mit Blick auf den nach Beginn der Blüte der Maispflanzen drohenden, unkontrollierten Pollenflug gegeben ist. Unabhängig davon gebietet auch die Ordnungsfunktion des formellen Naturschutzrechts den Sofortvollzug, um dem Zuwiderhandelnden keinen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber anderen Landwirten im Naturschutzgebiet bzw. FFH-Gebiet zukommen zu lassen und Bezugsfällen vorzubeugen (im Ergebnis ebenso BayVGH, Beschluß vom 12. Mai 1986, GewArch 1986, 396). II. Der Beiladungsantrag des ... war abzulehnen, weil der Beiladungsantragsteller als gegenüber dem Antragsgegner zur Rechts- und Fachaufsicht berechtigte, nächsthöhere Behörde kein Dritter im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG und entspricht der Hälfte des für ein etwaiges Hauptsacheverfahren maßgeblichen Wertes; diesen wiederum hat die Kammer in Ermangelung einschlägiger Wertvorschläge im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2004) auf 50.000 Euro geschätzt. Permalink: http://openjur.de/u/276038.html Kommentare

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