Ein Wechsel der Krankenkasse bei unverändert bestehenden Beschäftigungsverhältnis hat zur Folge, dass die Zuständigkeit für die nach § 28 h SGB IV zu prüfenden Fragen hinsichtlich des gesamten, jeweil
§ 165Nr.
45). Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie vertritt unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages die Auffassung, das SG habe die maßgeblichen Umstände des Einzelfalles nicht zutreffend gewürdigt. Auf Hinweis des Senats hat sie ausgeführt, die formellen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides würden jedenfalls in der gefestigten Praxis der Krankenkassen und von der herrschenden Rechtsprechung nicht geteilt. Jede Krankenkasse entscheide bei Feststellungsbegehren wie dem vorliegenden als Einzugsstelle stets über den jeweiligen Gesamtzeitraum, in dem der Betroffene Mitglied (gewesen) sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- Oktober 2006 und den Bescheid der Beklagten vom
- November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März 2005 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin in der Zeit vom
- September 1986 bis zum
- Dezember 1999 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und nicht der Beitrags- bzw. seit dem
- Januar 1998 nicht der Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung sowie seit dem
- Januar 1995 nicht der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung unterlegen hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. hilfsweise, die Revision zuzulassen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere sei sie im Rahmen des eingeleiteten Einzugsstellenverfahrens sachlich zuständig zum Erlass des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides gewesen. Die Zuständigkeit der zuletzt zuständig gewesenen Krankenkasse auch als Einzugsstelle im Sinne der §§ 28h , 28i Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) für Zeiträume, in denen einer anderen Krankenkasse der Einzug des Gesamtversicherungsbeitrages oblegen habe, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Eine solche Verfahrensweise sei auch unzweckmäßig und entspreche nicht den Vereinbarungen der Krankenkassen, denn der nach einem Krankenkassenwechsel für den Einzug zuständigen Krankenkasse sei regelmäßig nicht bekannt, ob und ggf. welche Entscheidungen bereits getroffen worden seien und welche Angaben hierbei zugrunde gelegt worden seien. Die Beigeladenen haben Anträge im Berufungsverfahren nicht gestellt. Die Beigeladene zu 2) hält die Beklagte für nicht zuständig zum Erlass eines Bescheides als Einzugsstelle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die dem Senat vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Gründe Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. Zu Unrecht hat das SG die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom
- November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März 2005 abgewiesen. Diese Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie waren daher aufzuheben. Die Beklagte war für die zwischen den Beteiligten streitige Feststellung, dass im Zeitraum von 1986 bis zum
- Dezember 1999 Versicherungspflicht vorlag, sachlich nicht zuständig. Grundsätzlich ist es zwar Aufgabe des Versicherungsträgers, bei dem die Versicherung besteht, nicht nur über die Versicherungspflicht, sondern auch über die Beitragspflicht, die Beitragshöhe und im Streitfall über die Beitragstragung zu entscheiden. Hier ist aber aufgrund der Vorschriften über das Einzugsstellenverfahren diese Aufgabe einem anderen Versicherungsträger, nämlich der Beigeladenen zu 4) als Einzugsstelle übertragen. Gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid (Halbsatz 2). Das Gesetz trägt mit dieser umfassenden Zuständigkeitszuweisung an die Einzugsstelle dem Umstand Rechnung, dass in den genannten Versicherungszweigen die Versicherungspflicht mit der Anknüpfung an die abhängige Beschäftigung weithin gleichen Grundsätzen folgt und die Beiträge für alle Versicherungszweige einheitlich berechnet und als Gesamtsozialversicherungsbeitrag abgeführt werden. Diese Zuständigkeit nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV ist nicht auf Entscheidungen zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe gegenüber dem Arbeitgeber als dem Schuldner der Beiträge beschränkt. Sie besteht vielmehr auch, wenn entsprechende Fragen vom Beschäftigten aufgeworfen werden und entschieden werden müssen (vgl. nur BSG Urteil vom
- September 2003 - B 12 RA 3/02 R -, SozR 4-2400 § 28h Nr. 1 RdNr. 15). 21Zuständige Einzugsstelle für den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrag und damit für die Prüfung nach § 28h Abs. 2 SGB IV ist bei gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten nach § 28i Satz 1 SGB IV die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Die Kassenzuständigkeit wird dabei seit dem
- Januar 1996 nicht mehr durch eine gesetzliche Zuweisung der Versicherten an eine bestimmte Krankenkasse, sondern durch Ausübung eines Wahlrechts geregelt (vgl. §§ 173 ff Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V]). Damit kommt es seither im Falle eines Kassenwechsels zum Wechsel der Einzugsstelle unabhängig vom Fortbestehen des in Rede stehenden Beschäftigungsverhältnisses (Seewald in Kasseler Kommentar, Stand
- Ergänzungslieferung 2007,§ 28i SGB IV RdNr. 3). Ein solcher Wechsel hat zur Folge, dass die Zuständigkeit für die nach § 28h SGB IV zu prüfenden Fragen hinsichtlich des gesamten, jeweils in Streit stehenden Beschäftigungsverhältnisses auf die Krankenkasse übergeht, die zuletzt im Zeitpunkt der Anfrage von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die Krankenversicherung durchführt. Ausschließlich diese Krankenkasse ist auch Einzugsstelle im Sinne des § 28i Satz 1 SGB IV. 22Die von der Beklagten angeführte, möglicherweise bestehende „größere Sachnähe“ der zuvor zuständig gewesenen Krankenkassen für den jeweiligen Zeitabschnitt, in dem sie während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses die Krankenversicherung durchgeführt haben und als Einzugsstelle tätig waren, führt nicht dazu, dass für ein zu beurteilendes Beschäftigungsverhältnis mehrere Einzugsstellen zuständig würden. Dem entspricht schon der Wortlaut des § 28i Satz 1 SGB IV nicht, der nur eine Einzugsstelle in Bezug nimmt. Eine Auslegung gegen den Wortlaut ist auch von Sinn und Zweck des Einzugsstellenverfahrens in §§ 28h , 28i SGB IV nicht geboten. Die von der Einzugsstelle im Rahmen eines vom Versicherten angestoßenen Einzugsstellenverfahren getroffene Entscheidung über die Versicherungspflicht soll sowohl für alle anderen Sozialversicherungsträger als auch für den Versicherten Wirkung i.S. der Schaffung von Rechtssicherheit entfalten (BSG SozR 4-2400 § 28h Nr. 1 RdNr. 17). Gerade vor dem Hintergrund einer Bindungsfrist des Versicherten an eine gewählte Krankenkasse von lediglich 18 Monaten und der Einräumung von Sonderkündigungsrechten im Falle einer Beitragssatzerhöhung (vgl. § 175 Abs. 4 SGB V), kann dieses Ergebnis nur erreicht werden, wenn ein einheitliches Verwaltungsverfahren zur Klärung streitiger Fragen der Versicherungs- und Beitragspflicht aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis durchgeführt wird. Einander widersprechende Entscheidungen verschiedener Krankenkassen für ein unverändert fortbestehendes Beschäftigungsverhältnis könnten sonst nicht verhindert werden. In diesem einheitlichen Verwaltungsverfahren ist die zuständige Einzugsstelle an frühere Entscheidungen einer Einzugsstelle gebunden. Bestandskräftige Entscheidungen zuständig gewesener Krankenkassen als Einzugsstellen können lediglich nach den Grundsätzen der §§ 44 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) geändert oder aufgehoben werden. Im Übrigen werden die Belange der Fremdversicherungsträger (also des Rentenversicherungsträgers, des Trägers der Pflegekasse und der Bundesagentur für Arbeit) ebenso wie die Belange der vor Ausübung eines Wahlrechts zuständig gewesenen Krankenkassen in dem von der Einzugsstelle durchzuführenden Verwaltungsverfahren durch ihre Hinzuziehung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB X gewahrt (vgl. die Begründung des Entwurfs zu § 28h SGB IV in BT-Drucks 11/2221 S. 24/25). Nach Erlass eines Bescheides der Einzugsstelle sind nach der ständigen Rechtsprechung des BSG die Fremdversicherungsträger klagebefugt und in Prozessen, die von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern angestrengt werden, nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen ( BSGE 84, 136 = SozR 3-2400 § 28h Nr. 9 ). Als notwendig Beigeladene können sie unabhängig vom Verhalten der Einzugsstelle selbst Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen (§ 75 Abs. 4 SGG). All diese Beteiligungsrechte gelten nach Auffassung des Senats grundsätzlich auch für zuständig gewesene Krankenkassen, wobei im vorliegenden Rechtsstreit offen bleiben kann, ob im Einzelfall Beteiligungsrechte bestehen, wenn sich die Entscheidung der Einzugsstelle unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr auf ein in der Vergangenheit liegendes, abgeschlossenes Mitgliedschaftsverhältnis zu einer Krankenkasse auswirken kann. Es ist damit gewährleistet, dass die Belange und die Fachkompetenz der für die Durchführung der Krankenversicherung zuständig gewesenen Krankenkassen trotz der fehlenden eigenen Entscheidungszuständigkeit auch unter der "Verfahrensherrschaft" nur einer, nämlich der aktuell zuständigen Einzugsstelle berücksichtigt werden. Den Schwierigkeiten für Arbeitgeber und Fremdversicherungsträgern, die durch die Einräumung weitgehender Kassenwahlrechte seitens der Versicherten entstanden sind, hat der Gesetzgeber im Übrigen dadurch Rechnung getragen, dass die Zuständigkeit der Betriebsprüfung zum
- Januar 1996 auf die Träger der Rentenversicherungsträger übergegangen ist und insoweit auch eine Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe besteht (vgl. § 28p Abs. 1 SGB IV). Für den vorliegenden Fall ergibt sich damit, dass die Beigeladene zu 4) als zuständige Einzugsstelle auf den Antrag der Klägerin vom
- Mai 2004 zur Entscheidung hinsichtlich des gesamten zur Überprüfung gestellten Beschäftigungsverhältnisses und der daraus folgenden Versicherungs- und Beitragspflicht berufen war. Von dieser Krankenkasse ist die Krankenversicherung aufgrund der Annahme von Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung durchgeführt worden. Auf den umfassend gestellten Antrag hin hätte die Beigeladene zu 4) das durchgeführte Einzugsstellenverfahren nicht lediglich auf den Zeitraum der Mitgliedschaft bei ihr beschränken dürfen und im Übrigen auch die Fremdversicherungsträger beteiligen müssen. Die in der Folge stattdessen angerufene Beklagte hat dagegen als unzuständige Einzugsstelle gehandelt. Verwaltungsakte sind jedoch rechtswidrig und aufzuheben, wenn sie von einer hierfür nicht zuständigen Behörde erlassen worden sind (zu dieser prozessualen Konsequenz vgl. BSGE 62, 281 , 286 =
§ 385Nr.
18). Eine Ausnahme lässt § 42 SGB X nur zu, wenn ein Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit vorliegt. Auf die sachliche Zuständigkeit ist § 42 SGB X nicht entsprechend anzuwenden (vgl. BSGE 62, 281 , 286 =
§ 385Nr.
18 für die Entscheidung einer Einzugsstelle über einen Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge statt einer Entscheidung der BfA oder der Bundesanstalt für Arbeit; BSG SozR 3-3300 § 20 Nr. 5 , wenn die Krankenkasse statt der Pflegekasse entschieden hat). Die Feststellungsklage hat das SG dagegen im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Die Feststellung, dass Versicherungspflicht nicht vorgelegen hat, kann vom unzuständigen Träger nicht erlangt werden. Diese Feststellung kann - unabhängig davon wie in der Sache zu entscheiden wäre - auch nicht gemäß § 75 Abs. 5 SGG gegenüber der beigeladenen Einzugsstelle ergehen, zumal die Klägerin dies nicht beantragt hatte. Das BSG hat es - nach Auffassung des Senates zutreffend - als unzulässig angesehen, das gesetzlich zwingend vorgeschriebene Verwaltungsverfahren vor der Einzugsstelle gemäß § 28h Abs. 2 SGB IV durch eine unmittelbare Feststellungsklage zu umgehen (zuletzt mit ausführlichen weiteren Nachweisen BSG SozR 4-2400 § 28h Nr. 1 RdNr. 24 ff.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass in erster Linie die Beklagte an ihrem Standpunkt festgehalten und damit die Fortführung des Berufungsverfahrens veranlasst hat. Der Senat hat die Revision wegen der Frage der sachlichen Zuständigkeit der Beklagten als Einzugsstelle im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage (vgl. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) antragsgemäß zugelassen. Permalink: http://openjur.de/u/276102.html Kommentare
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