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VG Berlin, Urteil vom 5. September 2007 - Az. 9 V 10.07

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin und der Beigeladene zu 1 tragen die Kosten desVerfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten derBeigeladenen zu 2, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die 1977 geborene Klägerin ist vietnamesische Staatsangehörige. Sie heiratete am

  1. Juni 2006 auf Vermittlung einer in Deutschland lebenden Cousine einen 1963 geborenen deutschen Staatsangehörigen, den Beigeladenen zu
  2. Am
  3. Juli 2006 beantragte die Klägerin bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Hanoi die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug. Da die Klägerin nach den Feststellungen der Botschaft kein Deutsch sprach und vor dem Aufenthalt des Beigeladenen zu 1 in Vietnam zur Eheschließung kein persönliches Treffen stattgefunden hatte, regte die Botschaft mit Schreiben vom
  4. Juli 2006 gegenüber der Ausländerbehörde des Landkreises Leipziger Land eine zeitgleiche Befragung an. Nach der Anhörung am
  5. September 2006 verweigerte die Ausländerbehörde die Zustimmung zu dem Antrag auf Familienzusammenführung. Mit Bescheid vom
  6. Oktober 2006 lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Hanoi den Antrag mit der Begründung ab, dass eine schutzwürdige Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG nicht vorliege. Nach Remonstration der Klägerin bestätigte die Botschaft die Ablehnung mit Bescheid vom
  7. Dezember
  8. Unter Hinweis auf widersprüchliche Angaben der Eheleute bei den zeitgleichen Befragungen wurde ausgeführt, dass die Ehe offensichtlich geschlossen worden sei, um der Klägerin ein ansonsten verwehrtes Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Beweggrund für den Wunsch nach Einreise sei nicht das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern vielmehr die Tatsache, dass vier der Cousinen der Klägerin in Deutschland wohnten. Am
  9. Januar 2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Am
  10. April 2007 sprach die Klägerin gemeinsam mit dem Beigeladenen zu 1 wieder bei der Botschaft Hanoi vor und stellte erneut einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung. Mit Bescheid vom
  11. April 2007 lehnte die Beklagte den Antrag unter Hinweis auf das anhängige Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Berlin ab. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor: Sie liebe ihren Mann und habe den Wunsch, zu ihm zu kommen. Sie habe Deutsch gelernt und lerne immer noch weiter. Die widersprüchlichen Angaben bei den Befragungen beruhten auf Missverständnissen. Die Klägerin und der Beigeladene zu 1 beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
  12. Oktober 2006 in der Fassung des Remonstrationsbescheides vom
  13. Dezember 2006 zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis in Form des Visums zum Ehegattennachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom
  14. Mai 2007 hat das Gericht den Landkreis Leipziger Land beigeladen. Nachdem mitgeteilt worden war, dass der Beigeladene zu 1 bereits zum
  15. September 2006 seinen Wohnsitz nach Leipzig verlegt hatte, was bei der Befragung am
  16. September 2006 übersehen worden war, hat das Gericht mit Beschluss vom
  17. Juni 2007 die Beiladung des Landkreises Leipziger Land aufgehoben und die Stadt Leipzig als für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde beigeladen. Der Vertreter der Beigeladenen zu 2 erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass wegen der Zweifel am Bestehen einer schutzwürdigen Ehe der Visumserteilung nicht zugestimmt werde. Einen Antrag hat die Beigeladene zu 2 nicht gestellt. Das Gericht hat den Beigeladenen zu 1 in der mündlichen Verhandlung am
  18. September 2007 befragt. Zum Ergebnis der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde des Landkreises Leipziger Land verwiesen. Gründe Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Über das Begehren der Klägerin ist - mangels hier relevanter Übergangsbestimmungen - auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom
  19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geänderten Fassung zu entscheiden, die am
  20. August 2007 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 10 des Umsetzungsgesetzes). Nach § 27 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 des Grundgesetzes erteilt. Hinsichtlich des Familiennachzugs zu Deutschen regelt § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, dass die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen ist, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft dient die Aufenthaltserlaubnis dann, wenn beide Eheleute die Absicht haben, in Deutschland eine eheliche Gemeinschaft herzustellen, d.h. in einer dauerhaften und durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung zusammenleben wollen. Der Wille, eine nach Art. 6 GG schutzwürdige Lebensgemeinschaft tatsächlich herzustellen, muss von beiden Ehepartner getragen werden. Es reicht nicht aus, wenn z.B. der im Inland lebende Ehegatte eine Lebensgemeinschaft wünscht, der ausländische Ehepartner die Ehe jedoch nur zum Zwecke eines Aufenthaltsrechts geschlossen hat (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom
  21. August 2002 - OVG 8 N 137.02). Bei einer formal wirksam geschlossenen Ehe ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Eheleute die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigen. Ergeben sich aber - z.B. aus den tatsächlichen Verhältnissen oder den Angaben der Eheleute - triftige Zweifel, ist eine Überprüfung des Einzelfalls, ob eine nur zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts geschlossene Scheinehe vorliegt, die nicht dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterliegt, zulässig. Die Beweislast dafür, dass tatsächlich beide Ehegatten die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigen, trägt der ausländische Ehegatte. Gelingt der Nachweis nicht, geht dies zu seinen Lasten und führt zwingend zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  22. Dezember 2006 - OVG 8 N 95.06; Beschluss vom
  23. August 2007 - OVG 3 N 230.06). Diese zu §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Fassung vom
  24. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) entwickelten Grundsätze gelten auch bei der Anwendung des neuen Aufenthaltsrechts. § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift wird ein Familiennachzug nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das oder den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Aus dieser Vorschrift folgt nicht, dass eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nur dann versagt werden darf, wenn erwiesen ist, dass die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Nachziehenden die Einreise zu ermöglichen. Der Wortlaut enthält keinen ausdrücklichen Hinweis auf eine abschließende Regelung für die Versagung des Familiennachzugs (etwa: „Ein Familiennachzug wirdnurdann nicht zugelassen, wenn…“). Da die Vorschrift als Abs. 1a eingeführt worden ist, gilt der in § 27 Abs. 1 AufenthG normierte Grundsatz, dass die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt wird, unverändert fort, so dass auch die systematische Stellung gegen eine solche Interpretation spricht. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Neufassung des Aufenthaltsgesetzes der Umsetzung u.a. der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
  25. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung („Familiennachzugsrichtlinie“ - ABl. EU Nr. L 251 S. 12) dient (BGBl. I S. 1970). Die Familiennachzugsrichtlinie hat die Herstellung und Wahrung des Familienlebens auf der Grundlage tatsächlicher Bindungen zwischen den Ehepartnern im Blick, wie sich sowohl aus der Definition des Ausdrucks „Familienzusammenführung“ in Art. 2 d, als auch aus den Erwägungsgründen 4 und 6 ergibt. Nach Art. 16 Abs. 1 b Familiennachzugsrichtlinie können die Mitgliedsstaaten einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung u.a. dann ablehnen, wenn zwischen dem Zusammenführenden und dem Familienangehörigen keine tatsächlichen ehelichen oder familiären Bindungen bestehen. In Art. 16 Abs. 2 b Familiennachzugsrichtlinie heißt es, dass die Mitgliedsstaaten einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung auch ablehnen können, wenn feststeht, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft nur zu dem Zweck geschlossen wurde, um der betreffenden Person die Einreise in einen Mitgliedsstaat oder den Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat zu ermöglichen. Nach den genannten Bestimmungen eröffnet die Familiennachzugsrichtlinie demnach die Möglichkeit, einen Familiennachzug sowohl dann zu verweigern, wenn keine tatsächlichen ehelichen oder familiären Bindungen bestehen, als auch dann, wenn eine Ehe nur zu dem Zwecke geschlossen worden ist, um der betreffenden Person die Einreise zu ermöglichen. Diesen Vorgaben trägt das neue Aufenthaltsgesetz Rechnung, indem in § 27 Abs. 1 AufenthG der allgemeine Grundsatz aufgestellt wird, dass ein Familiennachzug dem Schutz von Ehe und Familie dient, während in § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ein besonderer Versagungsgrund für eine bestimmte Fallkonstellation geschaffen wird. Nach der Gesetzesbegründung wird ein Ausschlussgrund für den Familiennachzug bei Scheinehen ausdrücklich geregelt, um dem Missbrauch eines Aufenthaltsrechts entgegenzuwirken; bei der Formulierung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG wurde Art. 16 Abs. 2 b Familiennachzugsrichtlinie zugrunde gelegt (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 3 und S. 170). Im vorliegenden Fall hat das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin und der Beigeladene zu 1 tatsächlich eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen wollen. Diese Zweifel stützen sich zunächst auf objektive Gegebenheiten: Die Eheleute haben sich am
  26. Juni 2006 das erste Mal gesehen, als der Beigeladene zu 1 zur Eheschließung nach Vietnam gereist war. Der Kontakt zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1 war über eine in Deutschland lebende Cousine der Klägerin hergestellt worden, die ihrerseits mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist. Die Anbahnung der Ehe erfolgte nach einem typischen Muster: Nach den Vermerken vom
  27. Juli 2006 und vom
  28. Oktober 2006 sind in einer Vielzahl von Fällen bei der Botschaft Hanoi Visumsanträge von vietnamesischen Staatsangehörigen gestellt worden, nachdem in Deutschland lebende Verwandte eine Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen vermittelt hatten. Dabei ist ein Fall aktenkundig, in dem eine Vietnamesin, die in der gleichen Provinz lebt wie die Klägerin, am
  29. Juni 2006 einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hat, der aus demselben Ort stammt wie der Beigeladene zu
  30. Die Botschaft Hanoi hat wegen der diversen Übereinstimmungen Ermittlungen gegen die namentlich bekannten Frauen wegen Einschleusens von Ausländern angeregt. Der Verdacht, dass die Klägerin den Aufenthalt in Deutschland erstrebt, um bei ihren Cousinen zu leben und nicht etwa, um eine eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Beigeladenen zu 1 herzustellen, liegt angesichts der geschilderten Parallelfälle auf der Hand. Ein weiterer objektiver Gesichtspunkt, der gegen eine schutzwürdige Ehe spricht, ist die Tatsache, dass die Klägerin nach den Feststellungen der Botschaft jedenfalls im Zeitpunkt der Eheschließung kein Deutsch konnte. Die Klägerin gab an, dass sie nur einige Begrüßungsworte kenne, die Verständigung mit dem Ehemann aber über eine Cousine bzw. deren Ehemann erfolgen müsse. Die Angaben des Beigeladenen zu 1 bei der Befragung am
  31. September 2006 und in der mündlichen Verhandlung, er habe sich schon bei dem Aufenthalt zur Eheschließung mit der Klägerin auf Deutsch verständigen können, sind nicht glaubhaft. Weitere Zweifel an ernsten Eheführungsabsichten beruhen darauf, dass die zeitgleichen Befragungen diverse Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten ergeben haben. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den Remonstrationsbescheid vom
  32. Dezember 2006 verwiesen. Das Gericht hat keine Bedenken, der Entscheidung (auch) die Angaben des Beigeladenen zu 1 anlässlich der Befragung am
  33. September 2006 zugrunde zu legen, obwohl die Ausländerbehörde des Landkreises Leipziger Land zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zuständig war (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV). Der Beigeladene zu 1 hat das formularmäßige Befragungsprotokoll selbst ausgefüllt, so dass davon auszugehen ist, dass gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde keine anderen Antworten erfolgt wären. Die Beigeladene zu 2 als für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde hat sich die Einschätzung des Landkreises Leipziger Land zu Eigen gemacht. Der Vortrag der Klägerin im Klageverfahren war nicht geeignet, die bestehenden Zweifel auszuräumen. Dass die unterschiedlichen Antworten bei den Befragungen auf Missverständnissen beruhen könnten, hält das Gericht für unwahrscheinlich. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin seit der Eheschließung besondere Anstrengungen unternommen hätte, um den Kontakt zum Beigeladenen zu 1 herzustellen bzw. auszubauen oder sich auf ein gemeinsames Leben mit ihm in Deutschland vorzubereiten. Die Hinweise auf briefliche und/oder telefonische Kontakte sind vage und substanzlos. Der Umstand, dass der Beigeladene zu 1 in der Zeit vom
  34. März 2007 bis
  35. April 2007 noch einmal nach Vietnam gefahren ist, räumt die Zweifel daran, dass beide in ehelicher Gemeinschaft leben wollen, nicht aus. Wenn der Beigeladene zu 1 tatsächlich mehrere Wochen gemeinsam mit der Klägerin verbracht hätte, wäre zu erwarten, dass er das Zusammensein detailliert schildern kann. Dem war aber nicht so. Der Beigeladene zu 1 konnte dem Gericht in der mündlichen Verhandlung keine anschaulichen Einzelheiten zu den persönlichen und tatsächlichen Verhältnissen der Klägerin, zu gemeinsamen Aktivitäten oder Zukunftsplänen nennen. Bemerkenswert ist, dass bei dem erneuten Visumsantrag am
  36. April 2007 von der Botschaft festgehalten wurde, dass die Klägerin weiterhin kein Deutsch spreche. Die Angaben des Beigeladenen zu 1 in der mündlichen Verhandlung blieben auch insoweit unpräzise. Er behauptete lediglich, er könne sich mit der Klägerin auf Deutsch verständigen, weil sie in einer 20 km von ihrem Dorf entfernten Kleinstadt einen Deutschkurs besuche. Die Klägerin selbst hat hierzu nichts vorgetragen. Sie hat im Klageverfahren auch einen Aufenthalt des Beigeladenen zu 1 im März/April 2007 nicht erwähnt. Nach alledem spricht für die Annahme einer schutzwürdigen Beziehung lediglich der Umstand, dass offenbar sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene zu 1 „auf Brautschau waren“, d.h. einen Ehepartner gesucht haben. Die Visastelle vermerkte, dass die Klägerin mit 30 Jahren zu alt sei, um in Vietnam noch einen Mann zu finden. Dies bestätigte der Beigeladene zu 1 in der mündlichen Verhandlung. Zu seiner eigenen Motivation gab er an, er habe „Pech mit Frauen“ gehabt, so dass er froh gewesen sei, als sich die Möglichkeit für ihn aufgetan habe, eine Vietnamesin zu heiraten. Da diese Umstände den Wunsch nach einer ehelichen Gemeinschaft zumindest plausibel erscheinen lassen, konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen wurde, um der Klägerin die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen (vgl. § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG). Selbst wenn beim Beigeladenen zu 1 der Wunsch nach Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft unterstellt wird, bleiben doch erhebliche Zweifel, dass auch die Klägerin diese Absicht hat. Die Zweifel am Bestehen einer von beiden Seiten getragenen schutzwürdigen Lebensgemeinschaft gehen nach den oben dargestellten Grundsätzen zu Lasten der Klägerin. Bei dieser Sachlage hatte das Gericht nicht weiter aufzuklären, ob die Aufenthaltserlaubnis schon deshalb nicht erteilt werden kann, weil die Klägerin nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob der ausländische Ehegatte auch nach dem geänderten Aufenthaltsgesetz die Beweislast für das Vorliegen einer schutzwürdigen ehelichen Lebensgemeinschaft trägt, in einer Vielzahl von Fällen erheblich ist. Permalink: http://openjur.de/u/276476.html Kommentare

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