← Deutschland

VG Cottbus, Urteil vom 11.09.2007 - 2 K 1526/04

1. Zur Verhängung einer Fahrtenbuchauflage für mehrere Fahrzeuge des Halters bei mehreren unaufgeklärt gebliebenen Verstößen mit verschiedenen Fahrzeugen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums.2. Be

§ 31a Abs. 1 St

VZO war nicht möglich. Unmöglichkeit ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung bemisst sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in einem gleichliegenden Fall erfahrungsgemäß Erfolg haben (BVerwG, Beschluss vom

  1. Dezember 1996 – 11 B 48/96 -, zitiert nach Juris; Beschluss vom
  2. Dezember 1993 – 11 B 113/93 -, zitiert nach Juris; OVG Münster, Urteil vom
  3. März 1995 – 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335 ; Urteil vom
  4. April 1999 -, 8 A 699/97 , NJW 1999, 3279 jeweils mit weiteren Nachweisen). Insoweit ist die Verwaltungsbehörde zunächst gehalten, ist die Feststellung des Fahrers auf frischer Tat nicht möglich oder nicht tunlich, den Halter sobald wie möglich von der mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu unterrichten. Im Regelfall ist zu fordern, dass der Kraftfahrzeughalter innerhalb von 2 Wochen nach der Verkehrszuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt wird, damit dieser die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann (vgl. OVG Münster, Urteil vom
  5. März 1995, a.a.O. ; Urteil vom
  6. April 1999, a.a.O. jeweils mit weiteren Nachweisen). Dahinstehen kann, ob die Ordnungswidrigkeitenbehörde diesem von der Rechtsprechung entwickelten Erfordernis, das im Übrigen nicht als feste, unumstößliche Frist zu verstehen ist, sondern nur im Regelfall gilt, genüge getan hat. Selbst wenn die kurzzeitige Überschreitung der „Zwei-Wochen-Frist“ -der Anhörungsbogen datiert auf den
  7. April 2004- hier dazu führen sollte, dass die Behörde ihre Obliegenheiten bei der Versendung des Anhörungsbogens nicht beachtet hätte, hindert dies die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage nicht. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass verzögerte Ermittlungshandlungen der Behörde unschädlich sind und die Fahrtenbuchauflage dann nicht ausschließen, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die Nichtermittelbarkeit des Täters nicht ursächlich gewesen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  8. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 17). Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen ein zur Identifizierung des Fahrers ausreichendes Lichtbild vorgelegt wird. In diesen Fällen ist nicht die verspätete Anhörung des Fahrzeughalters ursächlich für die Nichtermittelbarkeit des Fahrzeugführers gewesen. Die Identifizierung des Fahrers bzw. die Bestimmung des Kreises der in Betracht kommenden Fahrzeugführer anhand eines Fotos stellt nämlich keine Anforderungen an das Erinnerungsvermögen, für das die Einhaltung der „Zweiwochenfrist“ von Bedeutung sein kann, sondern an das Erkenntnisvermögen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom
  9. September 2005 -2 K 420/05-;VGH Mannheim, Beschluss vom
  10. April 1999 - 10 S 114/99 -, zitiert nach Juris). Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass die Nichtermittelbarkeit des Fahrzeugführers nicht auf unzureichenden Ermittlungshandlungen der Ordnungswidrigkeitenbehörde beruht hat. Zum einen wurden der Klägerin bereits mit dem Anhörungsbogen die Beweisfotos übersandt. Den mit den Fotos versehenen Anhörungsbogen vom
  11. April 2004 hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten vom
  12. März 2006 in Kopie zur Gerichtsakte gereicht. Ferner sind dem Geschäftsführer der Klägerin Herrn … anlässlich der durch Beamte der Polizeiwache C-Stadt durchgeführten Ermittlungen vor Ort die Beweisfotos vorgelegt worden. Dies ergibt sich aus dem Vermerk des Polizeihauptkommissars …, nach welchem Herr … keine Angaben zum betroffenen Fahrzeugführer gemacht hat. Derartiges folgt zudem aus dem Vortrag der Klägerin selbst, indem sie nämlich im gerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom
  13. April 2005) vortragen ließ, dass dem Geschäftsführer … Fotos vorgelegt wurden, auf denen eine Person und das Kennzeichen abgebildet gewesen seien. Lagen dem Fahrzeughalter aber die Fotos vor, ist für die Frage, welche Anforderungen an die Qualität eines Fotos zur Identifizierung des Fahrers zu stellen sind, zu berücksichtigen, dass der Halter eines Fahrzeuges regelmäßig die Personen kennt, denen er sein Fahrzeug zur Verfügung stellt. Da der Kreis der potenziellen Fahrer, denen ein bestimmtes Fahrzeug zur Nutzung bereitgestellt wird, naturgemäß begrenzt ist, hat der Halter insoweit nur eine Einschätzung zu treffen, wer von dem regelmäßig überschaubaren und dem Halter bekannten Personenkreis als Fahrer in Betracht kommt. Maßstab der Ursächlichkeit für die Nichtermittelbarkeit des Fahrzeugführers ist zudem ein auskunftswilliger Fahrzeughalter. Die Mitwirkungspflicht erschöpft sich in dem Fall, dass sich der Halter zur Identifizierung des Fahrzeugführers aus seiner Erinnerung heraus oder anhand der ihm zur Verfügung gestellten Fotos außerstande sieht, nicht darin, es bei dieser Feststellung bewenden zu lassen. Ihm obliegt es vielmehr, einen ihm noch möglichen Aufklärungsbeitrag zu leisten. Kann der Halter den konkreten Fahrer mit Sicherheit nicht benennen, so hat er jedenfalls mitzuteilen, welche Personen als Fahrer in Betracht kommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
  14. Juli 2006 -OVG 1 N 134.05 und OVG 1 N 132.05-; Beschluss vom
  15. Juli 2006 -OVG 1 N 136.05-; Beschluss vom
  16. September 2006 -OVG 1 N 140.05-). In diesem Fall kann die Ordnungswidrigkeitenbehörde ihre weiteren Ermittlungen an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und die als mögliche Tatzeitfahrer benannten Personen -mit der Folge einer gegenüber diesen Personen wirkenden Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Ordnungswidrigkeit- selbst anhören und zu der Zuwiderhandlung befragen. Hiervon ausgehend sind die Fotos von solch hinreichender Qualität, die es der Klägerin ermöglicht hat, einen wirksamen Mitwirkungsbeitrag bei der Aufklärung der Verkehrszuwiderhandlung zu leisten. Sie lassen eindeutig eine männliche Person erkennen. Ohne weiteres ersichtlich ist zudem, dass die Person weder lange Haare noch einen Vollbart trägt. Anhand des Lichtbildes lässt sich zudem abschätzen, dass der Tatzeitfahrer wohl von übergewichtiger Statur ist. Jedenfalls ist erkennbar, dass der Fahrer eine rundliche Gesichtsform hat. Schon dies schränkt den möglichen Personenkreis nicht unerheblich ein. Zudem ist die Person deutlich abgebildet; neben der Kopfform sind die wesentlichen Gesichtszüge ohne weiteres erkennbar. Dies hätte es der Klägerin bzw. den für sie handelnden Personen ermöglicht, anhand der Beweisfotos den Tatzeitfahrer aus dem Kreis der potenziellen und ihr bekannten Fahrzeugnutzer zu identifizieren bzw. sollte ihr wider Erwarten eine Identifikation des konkreten Fahrzeugführers nicht möglich gewesen sein, jedenfalls den Kreis der in Betracht kommenden Personen zu benennen. Einen Aufklärungsbeitrag hat die Klägerin indes nicht geleistet. Lediglich hat sie mit Schreiben vom
  17. April 2004 gegenüber der Zentralen Bußgeldstelle ohne weitere Erläuterung mitgeteilt, dass es ihr nicht möglich sei, den Fahrer zu ermitteln. Auch der durch Polizeibeamte der Polizeiwache C-Stadt am
  18. Juni 2004 befragte Geschäftsführer der Klägerin hat in Folge der Vorlage der Lichtbilder einen Aufklärungsbeitrag nicht geleistet, was Beleg dafür ist, dass es der Klägerin an der gebotenen Mitwirkungsbereitschaft im Rahmen der Ermittlung des Fahrzeugführers ermangelt hat. Hiergegen kann sie auch nicht mit Erfolg einwenden, dass ihr Geschäftsführer -Herr … - zu Recht nachgefragt habe, welches Fahrzeug betroffen sei und ob das Kennzeichen … oder … laute. Zwar mag bei isolierter Betrachtung des Fotos, das einen vergrößerten Bereich des Kennzeichens zeigt, noch nicht frei von Zweifeln sein, ob auf der Kennzeichentafel die Ziffer 0 oder 8 aufgedruckt worden ist. Indes wurde der Klägerin zum einen, bevor durch die Polizei Ermittlungen vor Ort durchgeführt wurden, der Anhörungsbogen nebst der Beweisfotos übersandt. Bereits aufgrund dieser Fotos musste die Klägerin erkennen, dass es sich um ein Fahrzeug aus ihrem Bestand gehandelt hat; wie bereits dargelegt ist unzweifelhaft zu erkennen, dass es sich um einen weißen Transporter der Marke „Fiat“ handelt und auf der Tür der Beifahrerseite das Firmenlogo abgebildet ist. Mit Blick hierauf musste sich der Klägerin die Beantwortung der aufgeworfenen Frage ohne weiteres aufdrängen, so dass es einer Nachfrage bei den vor Ort ermittelnden Polizeibeamten schon nicht mehr bedurfte. Des Weiteren soll selbst nach ihrem Vortrag lediglich zweifelhaft gewesen sein, ob ein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … oder … betroffen gewesen ist. Vor dem Hintergrund, dass ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen … auf sie nicht zugelassen war, das abgebildete Fahrzeug aber ihr Firmenlogo trägt, konnte sie sich die aufgeworfene Frage ohne weiteres selbst beantworten. Insoweit mag, wie die Klägerin meint, es zwar grundsätzlich zulässig sein, dass bei Unklarheiten Nachfragen gestellt werden. Im vorliegenden Fall indes bedurfte es dieser aus Sicht der Klägerin, wäre sie mitwirkungsbereit gewesen, nicht. Des Weiteren gilt die „Zweiwochenfrist“ -selbständig tragend- nicht für solche vom Regelfall abweichende Gestaltungen, in denen auch eine spätere Anhörung zur Bestimmung des Fahrers und effektiven Rechtsverteidigung genügt. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Halter des Fahrzeuges ein Kaufmann im Sinne des Handelsrechts ist und die Verkehrszuwiderhandlung in dessen geschäftlichem Zusammenhang begangen wurde. Ein solcher Halter ist nämlich zum Beispiel nach §§ 238 Abs. 1, 257 des Handelsgesetzbuches verpflichtet, Bücher zu führen und über einen längeren Zeitraum aufzubewahren, aus denen sich die Geschäftsvorfälle verfolgen lassen. Es kann insoweit unterstellt werden, dass ein kaufmännischer Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Geschäftsfahrten anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen (vgl. OVG Münster, Urteil vom
  19. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 ). So liegt der Fall hier. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und damit Formkaufmann im Sinne des Handelsrechts. Ihr wäre es folglich bei gehöriger Anstrengung möglich gewesen, einen signifikanten Aufklärungsbeitrag dadurch zu leisten, dass sie anhand ihrer Unterlagen die konkrete Fahrt rekonstruiert und den in Betracht kommenden Tatzeitfahrer benennt. Anhaltspunkte, dass die Fahrt nicht in einem geschäftlichen Zusammenhang erfolgt ist, sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin substantiiert auch nicht vorgebracht. Die Richtigkeit der vorgenannten Feststellung, dass die Nichtermittelbarkeit des Tatzeitfahrers nicht auf unzureichenden Ermittlungshandlungen der Ordnungswidrigkeitenbehörde sondern vielmehr auf einer fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Klägerin beruht hat, wird auch durch folgende Umstände gestützt. Der Vertreter des Rechtsamtes des Beklagten hat mit Schriftsatz vom
  20. Oktober 2005 erklärt, dass er das Fahrzeug … an diesem Tag auf dem Marktplatz in C-Stadt gesehen habe. Hierauf hat die Klägerin mit Schriftsatz vom
  21. November 2005 erwidert, dass sich das Fahrzeug … an diesem Tag überhaupt nicht auf der Baustelle in C-Stadt befunden habe; es habe sich vielmehr um das Fahrzeug … gehandelt. Ist es mit Blick hierauf der Klägerin schon allein aufgrund der Nennung eines bestimmten Tages aber ersichtlich möglich zu bestimmen, welches ihrer Fahrzeuge an welchem Ort im Einsatz gewesen ist, sowie die Fahrer der Fahrzeuge an diesem Tag namentlich zu benennen, so spricht dies dafür, dass ihr dies auch bei gehöriger Mitwirkungsbereitschaft im Rahmen der Aufklärung der Ordnungswidrigkeit möglich gewesen wäre, zumal ihr insoweit in Form der übersandten Beweisfotos noch weitere Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung standen. Steht nach alledem fest, dass die Ermittlung

§ 31a St

VZO unmöglich war, erweist sich die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches für den Zeitraum eines Jahres in Anbetracht der Schwere der begangenen Verkehrszuwiderhandlungen als ermessensfehlerfrei und insbesondere unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes als rechtmäßig. In der Rechtsprechung anerkannt und ausreichend sind Verkehrsordnungswidrigkeiten in dem hier in Rede stehenden Ausmaß, die die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigen (vgl. hierzu Henschel, Straßenverkehrsrecht,

  1. Auflage, § 31 a StVZO Rdn. 4 mit weiteren Beispielen). Dies gilt auch, wenn es um einen erstmaligen Verstoß wegen einer Geschwindigkeitsübertretung von 43 km/h ginge, der nach der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit drei Punkten in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, ohne das es des Hinzutretens weiterer Umstände wie z.B. einer konkreten Gefährdung bedürfte (vgl. OVG Münster, Urteil vom
  2. April 1999, a.a.O. ) Die Fahrtenbuchauflage ist auch sonst nicht unverhältnismäßig. Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Fahrtenbuchauflage nicht auf das Tatfahrzeug begrenzt sondern auf mehrere auf die Klägerin zugelassene Fahrzeuge erstreckt hat. § 31a Abs. 1 StVZO sieht als Maßnahme bei einem unaufgeklärt gebliebenen Verstoß die Auferlegung eines Fahrtenbuches für mehrere auf den Halter zugelassene Fahrzeuge ausdrücklich vor. Sind mit verschiedenen Fahrzeugen des Halters Verkehrszuwiderhandlungen begangen worden, so ist die Behörde nicht daran gehindert, die Fahrtenbuchauflage auf sämtliche Fahrzeuge zu erstrecken, auch wenn mit anderen Fahrzeugen bislang noch keine nicht aufklärbare Verkehrsübertretung begangen worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  3. Juli 1970 - VII B 19.70 -, Buchholz 442.15 § 7 StVO Nr. 6). Unverhältnismäßig ist die Fahrtenbuchauflage aber dann, wenn die Auflage auf mehrere Fahrzeuge des Halters erstreckt worden ist, obwohl die Zuwiderhandlung nur mit einem Fahrzeug begangen wurde und die Behörde nicht geprüft hat, ob bei künftigen Verkehrsverstößen mit den übrigen Fahrzeugen deren Fahrer wahrscheinlich ebenfalls nicht festgestellt werden können (vgl. OVG Münster, Urteil vom
  4. April 1977 - XIII A 603/76 -, NJW 1977, 2181 ). Eine Anordnung, die mehrere oder alle Fahrzeuge eines Halters betrifft, stellt im Verhältnis zur Einzelanordnung eine erhebliche Erweiterung dar und bedarf deshalb einer ihre Auswirkungen berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsprüfung. Dies setzt voraus, dass die Behörde für ihre Entscheidung den Sachverhalt hinreichend aufklärt. Grundlage einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung ist es dabei, dass Art und Umfang des Fahrzeugparks geklärt werden, um abschätzen zu können, ob Verkehrsverfehlungen mit anderen Fahrzeugen des Halters zu befürchten sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom
  5. November 2005 - 12 ME 315/05 -, zitiert nach Juris). Hiervon ausgehend hat der Beklagte eine ermessensfehlerfreie und unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstandende Entscheidung über die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage getroffen. Vorliegend ist nicht nur das Fahrzeug (LKW offener Kasten) mit dem amtlichen Kennzeichen … im Straßenverkehr mit einer unaufgeklärt gebliebenen Verfehlung am
  6. März 2004 auffällig geworden. Ferner ist mit einem Fahrzeug am
  7. Mai 2003 eine Verkehrszuwiderhandlung begangen worden, indem der namentlich nicht bekannte Fahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h überschritt. Die Aufklärung dieses Verkehrsverstoßes ist für die Ordnungswidrigkeitenbehörde aufgrund mangelnder Mitwirkungsbereitschaft der Klägerin unmöglich gewesen; dies hat der Einzelrichter der Kammer im Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
  8. September 2007 im Verfahren 2 K 191/04 festgestellt. Kurze Zeit zuvor wurde mit einem weiteren Fahrzeug der Klägerin ein unaufgeklärt gebliebener Verkehrsverstoß begangen, indem am
  9. März 2003 mit dem Fahrzeug … auf der Bundesstraße 179 die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h überschritten wurde. Ein weiterer erheblicher Verstoß in der Form der Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 55 km/h wurde mit dem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug … am
  10. Dezember 2002 begangen, ohne dass vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Ordnungswidrigkeit der Tatzeitfahrer benannt worden ist. Damit sind innerhalb des recht kurzen Zeitraumes von etwa einem Jahr und 4 Monate erhebliche Verkehrsverstöße mit verschiedenen Fahrzeugen der Klägerin begangen worden, ohne dass es zu einer bußgeldrechtlichen Ahndung der Taten gekommen wäre. Auf den weiteren vom Beklagten angeführten Geschwindigkeitsverstoß mit einem Fahrzeug der Rechtsvorgängerin der Klägerin aus dem Jahre 1998 kommt es insoweit nicht mehr an. Es droht auch, dass in Zukunft ähnliche Verstöße unaufgeklärt bleiben. Dies ergibt sich bereits aus dem Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit dem Vorfall vom
  11. März 2004, der -wie oben im Einzelnen dargelegt- aufgrund der fehlender Mitwirkungsbereitschaft der Klägerin, die trotz Übersendung eines Anhörungsbogens und Vorlage der Beweisfotos keine Angaben zum Fahrer gemacht hat, unaufgeklärt blieb. Ferner ist in dem den Beteiligten bekannten Urteil im Verfahren 2 K 191/04 festgestellt worden, dass auch hier die Ermittlung

§ 31aAbs. 1 St

VZO unmöglich gewesen ist, weil die Klägerin, obwohl sie auch in diesem Ordnungswidrigkeitenverfahren von der Bußgeldstelle angehört worden ist und ihr die Beweisfotos vorlagen, keinen Beitrag zur Aufklärung des Verkehrsverstoßes geleistet hat. Dass die Klägerin dazu neigt, in Ordnungswidrigkeitenverfahren keine wirksamen Hinweise auf den Fahrer zu geben, wird auch an den Verfahrensabläufen zu den Taten vom

  1. März 2003 und
  2. Dezember 2002 deutlich. In beiden Verfahren ist die Klägerin durch die Ordnungswidrigkeitenbehörde angehört worden. Sodann ist, ohne dass der mögliche Tatzeitfahrer benannt worden wäre, durch die auch in diesen Ordnungswidrigkeitenverfahren beauftragten Prozessbevollmächtigten um Akteneinsicht gebeten worden. In beiden Verfahren wurde vor Eintritt der Verjährung der mögliche Tatzeitfahrer nicht benannt. Vielmehr versuchte die Ordnungswidrigkeitenbehörde den Verfahren jeweils dadurch Fortgang zu geben, dass aufgrund eines Lichtbildabgleichs versucht wurde, den möglichen Tatzeitfahrer zu ermitteln. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren zu der Zuwiderhandlung vom
  3. März 2003 schrieb die Bußgeldstelle sodann unter dem
  4. Mai 2003 den Geschäftsführer der Klägerin, Herrn …, persönlich an und hörte diesen zu dem Verkehrsverstoß an. In Bezug auf die Zuwiderhandlung vom
  5. Dezember 2002 befand die Bußgeldstelle, dass der weitere Geschäftsführer der Klägerin, Herr …, als Täter in Betracht kommen könnte; unter dem
  6. März 2003 hörte sie ihn zu der Zuwiderhandlung an. Wiederum meldeten sich in beiden Ordnungswidrigkeitenverfahren -nunmehr geführt gegen die genannten Geschäftsführer- die Prozessbevollmächtigten der Klägerin und beantragten erneut Akteneinsicht. Mit Schreiben vom
  7. März 2003 teilten die Bevollmächtigten im Verfahren zu der Zuwiderhandlung vom
  8. Dezember 2002 mit, dass ein Herr … das Fahrzeug geführt habe. Zu der Tat vom
  9. März 2003 äußerten sich die Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom
  10. Juni 2003 und teilten nunmehr mit, es spreche viel dafür, dass Herr … der Fahrzeugführer gewesen sei. Mit Blick auf das dargestellte Verhalten der Klägerin besteht die erhöhte Gefahr, dass auch zukünftige Verkehrsverstöße unaufgeklärt bleiben. Die Klägerin hat in den genannten Verfahren keinen wirksamen Hinweis auf den Tatzeitfahrer gegeben, obwohl ihr dies offensichtlich möglich gewesen ist. Bezüglich der Tat vom
  11. Dezember 2002 hatte die Klägerin ersichtlich positiv Kenntnis von der Person des Fahrzeugführers; diesen hat sie aber erst zwei Tage nach Ablauf der Verjährungsfrist namentlich benannt mithin zu einem Zeitpunkt, zu welchem eine Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nicht mehr möglich war. Vergleichbares gilt zu der Tat vom
  12. März
  13. Hier hat sie zwar nicht mit Bestimmtheit den Fahrer identifiziert. Indes wäre es ihr bei entsprechender Mitwirkungsbereitschaft möglich gewesen, den aus ihrer Sicht wahrscheinlich in Betracht kommenden Fahrer zu benennen. Dies hätte es der Ordnungswidrigkeitenbehörden mit verjährungsunterbrechender Wirkung ermöglicht, an den wahrscheinlichen Tatzeitfahrer Herr … heranzutreten, diesen anzuhören und gegebenenfalls ein Bußgeld festzusetzen. Ob im Ergebnis die Beweislage ausgereicht hätte, im Falle eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid dem Amtsgericht die erforderliche Gewissheit von der Täterschaft der jeweiligen Person zu verschaffen, ist eine andere Frage und bedarf vorliegend keiner Klärung. Maßgeblich ist allein, dass die Klägerin durch ihre verzögerndes Handeln in Form der späten Benennung der (wahrscheinlichen) Fahrzeugführer an einer Aufklärung der Tat nicht mitgewirkt hat. Sind vorliegend mehrere Verkehrsverstöße mit Fahrzeugen der Klägerin unaufgeklärt geblieben und ist nach dem bisherigen Verhalten der Klägerin, die sogar trotz positiver Kenntnis über den Tatzeitfahrer an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht mitwirkt, zu befürchten, dass bei künftigen Verstößen mit den übrigen Fahrzeugen der Klägerin die Täter wahrscheinlich nicht zu ermitteln sind, rechtfertigt dies die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf mehrere Fahrzeuge des Fahrzeughalters (vgl. OVG Münster, Urteil vom
  14. September 1997 - 25 A 4812/96 -, NZV 1998, 176 ). Es war im vorliegenden Fall auch nicht geboten, die Fahrtenbuchauflage auf bestimmte Fahrzeuge der Klägerin wie etwa auf sie zugelassene Pkw zu beschränken. Angesichts des Umstandes, dass in der Vergangenheit nicht nur Zuwiderhandlungen mit Personenkraftwagen der Klägerin begangen wurden, sondern auch Verstöße mit Nutzfahrzeugen nämlich dem Fiat Transporter/Lkw offener Kasten mit dem amtlichen Kennzeichen … begangen wurden, ist es auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht ermessensfehlerhaft, die Fahrtenbuchauflage auf Nutzfahrzeuge der Klägerin zu erstrecken. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte auch ausreichend ermittelt, welche Fahrzeuge der Klägerin von der Fahrtenbuchauflage betroffen sein werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom
  15. November 2005, a.a.O. ). Er hat nicht etwa lediglich pauschal die Fahrtenbuchauflage auf sämtliche Fahrzeuge der Klägerin erstreckt, indem er etwa verfügt hätte, dass für den gesamten Fahrzeugpark Fahrtenbücher zu führen sind. Vielmehr hat er in der Anlage zu dem Bescheid vom
  16. August 2004 die betroffenen Fahrzeuge konkret mit dem amtlichen Kennzeichen benannt. Damit hat der Beklagte deutlich gemacht, dass er sich vor der Entscheidung, welche Fahrzeuge von der Fahrtenbuchauflage erfasst werden, Gewissheit über Art und Umfang des Fahrzeugparks verschafft hat und insoweit Sachverhaltsermittlungen dahingehend angestellt, welche Auswirkungen die Fahrtenbuchauflage für die Klägerin haben wird. Auch sonst ist die Ermessensentscheidung des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Fehler im Sinne des § 114 VwGO sind nicht ersichtlich. Die Ermessensbetätigung des Beklagten prüft das Gericht nur daraufhin, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen überschritten oder ihr Ermessen nicht entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt hat. Ermessensfehlerhaft im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ist es dabei, wenn die Behörde verkennt, dass sie überhaupt ein Ermessen hat; soweit Verwaltungsentscheidungen im Ermessen einer Behörde stehen, ist sie nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, ihr Ermessen tatsächlich zu betätigen. Im Rahmen der durch das Gericht vorzunehmenden Prüfung der Ermessensentscheidung kommt darüber hinaus der gegebenen Begründung maßgebliches Gewicht zu. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfG Bbg) ist ein schriftlicher Verwaltungsakt zu begründen; die Begründung der Ermessensentscheidung soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist, § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG Bbg. Das Fehlen einer ausreichenden substanziellen, nachvollziehbaren Begründung, der nichts Wesentliches zur Sache entnommen werden kann, ist bei Ermessensentscheidungen aber nicht nur ein Mangel, der den Verwaltungsakt wegen Verstoßes gegen § 39 Abs. 1 VwVfG Bbg rechtswidrig macht, sondern auch ein Fehler, der als solcher zur materiellen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes führt. Das Fehlen einer hinreichenden, die Gründe für den Erlass des Verwaltungsaktes nicht darlegenden Begründung lässt regelmäßig den Schluss zu, dass die Entscheidung auf einer fehlerhaften Ermessenausübung beruht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rdn. 48; Eyermann, VwGO,
  17. Auflage, § 114 Rdn. 23 jeweils m.w.N.). Hat die Behörde erkannt, dass ihr Ermessen zusteht, und in den angegriffenen Bescheiden auch deutlich gemacht, ein solches ausgeübt zu haben, so kann die Behörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Hiervon ausgehend sind die von dem Beklagten gegebenen Ermessenserwägungen ausreichend. Er hat zunächst erkannt, dass ihm Ermessen zusteht. Dies wird bereits daran deutlich, dass der Beklagte im Bescheid von
  18. August 2004 ausgeführt hat, dass gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet werdenkann(Hervorhebung durch das Gericht). Dass der Beklagte zudem auch bereits bei Erlass des Bescheides Ermessen tatsächlich ausgeübt hat, wird an der Ausgestaltung des Bescheides deutlich. Dieser ist als vorgefertigtes Formular ausgestaltet. Der Beklagte hat dieses indes nicht unbesehen auf den Fall der Klägerin übernommen. Insbesondere hat er in der vorgefertigten Formulierung, „kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet werden“, die Wörter „ein oder“ gestrichen. In vergleichbarer Weise ist er vorgegangen, indem er in dem vorgefertigten Satz, „Deshalb wird hiermit die Auflage zum Führen eines Fahrtenbuches für das / die o.g. Fahrzeug(e) bzw. weitere Fahrzeuge lt. Anlage angeordnet“, Streichungen vorgenommen und durch Unterstreichung hervorgehoben hat, dass die Auflage für „weitere Fahrzeuge lt. Anlage“ angeordnet wird. Durch diese Handhabung hat der Beklagte deutlich gemacht, dass er tatsächlich eine Wahl zwischen den durch die vorgefertigten Formulierungen vorgegebenen Optionen getroffen und damit Ermessen ausgeübt hat. Auch im Widerspruchsbescheid hat der Beklagte hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Namentlich hat er sich damit auseinandergesetzt, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Übermaßverbot bei Verletzung von Verkehrsvorschriften in einem nennenswerten Umfang gewahrt sind. Ferner hat der Beklagte bereits im angegriffenen Ausgangsbescheid deutlich gemacht, von welchen Erwägungen er sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen. Zur Begründung führt er insoweit an, dass ein erheblicher Verstoß gegen geltende Verkehrsvorschriften vorliegt. Damit nimmt der Beklagte auf einen Gesichtspunkt Bezug, der für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Verhängung eines Fahrtenbuches und damit für die Ausübung des Ermessens von wesentlicher Bedeutung. Des weiteres hat er angeführt, dass die Klägerin bereits mit Schreiben von
  19. September 2003 verwarnt worden sei. In der Sache bezieht er sich damit erkennbar auf den im Verfahren 2 K 191/04 streitgegenständlichen Bescheid vom
  20. September 2003, mit welchem die Klägerin zuvor bereits mit einer Fahrtenbuchauflage belastet worden ist, weil die Ermittlung des Fahrers aus ihrem Bestand unmöglich gewesen ist. Insoweit hat der Beklagte deutlich gemacht, dass er den Umstand, dass mit Fahrzeugen der Klägerin mehrere unaufgeklärt gebliebene Verkehrsverstöße begangen wurden, berücksichtigt und in seine Ermessensentscheidung einbezogen hat. Ausdrücklich hat er dann auch im Widerspruchsbescheid als wesentlichen Ermessensgesichtspunkt benannt, dass die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung von Zuwiderhandlungen mehrmals nicht nachgekommen sei. Ist insoweit festzustellen, dass der Beklagte bereits in den angefochtenen Bescheiden deutlich gemacht hat, eine Ermessensentscheidung getroffen zu haben, so hat er in gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässiger Weise seine (schon nach den Bescheiden ausreichenden) Ermessenserwägungen (nochmals) ergänzt. Insbesondere hat er in seinem Schriftsatz vom
  21. April 2007 ausführlich und in Einzelheiten dargelegt, maßgeblich für seine Entscheidung sei gewesen, dass mit verschiedenen Fahrzeugen der Klägerin Verkehrszuwiderhandlungen begangen worden sind (Taten vom
  22. Dezember 2002,
  23. März 2003,
  24. Mai 2003 und
  25. März 2004), die nicht aufgeklärt werden konnten, und dass die Klägerin an der Aufklärung von Taten nicht mitgewirkt habe. Schließlich ist die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf mehrere Fahrzeuge auch nicht deshalb rechtswidrig, weil es -wie die Klägerin indes zu meinen scheint- dem Bescheid insoweit an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen würde. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG Bbg muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Ein Verwaltungsakt genügt dem Grundsatz der Bestimmtheit behördlichen Handelns nur dann, wenn sich aus diesem vollständig, klar und unzweideutig ergibt, was von dem Betroffenen verlangt wird, so dass dieser sein Verhalten danach ausrichten kann (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 37 Rdn. 5). Hiervon ausgehend erweist sich die streitgegenständliche Fahrtenbuchauflage ohne weiteres als hinreichend bestimmt. In dem Bescheid heißt es, dass die Auflage zum Führen eines Fahrtenbuches für weitere Fahrzeuge laut Anlage angeordnet wird. Damit ist die dem Bescheid beigefügte Anlage zum Bestandteil des Bescheides gemacht worden. Sofern hieran noch letzte Zweifel bestehen sollten, werden diese schließlich dadurch ausgeräumt, dass der Beklagte zusätzlich auf dem Bescheid die Aufforderung „Siehe Anlage“ handschriftlich aufgebracht hat. Klargestellt ist damit, dass auch die Anlage am Regelungsgehalt des Bescheides teilnimmt. Aus dieser Anlage ist für den Betroffenen ohne weiteres ersichtlich, für welche Fahrzeuge er ein Fahrtenbuch zu führen hat. Die Anlage bezeichnet jedes der betroffenen Fahrzeuge u.a. mit ihrem amtlichen Kennzeichen. Anhand dieses eindeutigen Zuordnungsmerkmals ist für die Klägerin unzweifelhaft klar, dass sämtliche dort aufgeführte Fahrzeuge der Fahrtenbuchauflage unterfallen. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner Bezeichnung der Zahl der Seiten der Anlage. Die Fahrtenbuchauflage gilt nach dem Bescheid für alle Fahrzeuge laut Anlage. Damit steht fest, dass zu der im Bescheid einbezogenen Anlage sämtliche Seiten gehören, auf denen Fahrzeuge der Klägerin aufgeführt sind. Unklarheiten können bei der Klägerin insoweit nicht bestehen. Auch die mit den angegriffenen Bescheiden ausgesprochene Festsetzung von Verwaltungskosten unterliegt nicht der Aufhebung. Rechtliche Grundlage der mit Bescheid vom
  26. August 2004 festgesetzten Verwaltungsgebühr sind §§ 1, 3, 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. der Gebührennummer 252 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage 1 zu § 1 GebOSt -GebTSt). Nach der Gebührennummer 252 GebTSt ist für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage eine Gebühr in Höhe von 21,50 bis 93,10 Euro festzusetzen. Auf diesen Gebührentarif hat sich der Beklagte bezogen und zur Begründung der konkreten Gebühr auf diesen verwiesen. Die vom Beklagten festgesetzte Gebühr in Höhe von 45,- Euro liegt innerhalb dieses Rahmens und unterhalb der Mittelgebühr von 57, 30 Euro mithin im unteren Bereich des Rahmens. Durch die Anwendung des richtigen Gebührentarifs hat der Beklagte zum Ausdruck gebracht, eine Entscheidung über die konkrete Höhe anhand dieses Rahmens getroffen zu haben. Dies genügt in Anbetracht der geringen Höhe der Gebühr noch den an die Entscheidung zu stellenden Anforderungen. Bei Bescheiden, die Rahmengebühren zum Gegenstand haben, kann es ausreichen, wenn die Verwaltungsbehörde in ihrer Gebührenentscheidung die Rechtsgrundlage zitiert, also auf den Gebührenrahmen und die zu berücksichtigenden Bemessungsgesichtspunkte verweist, denn eine strengere Beurteilung würde zu einer letztlich nicht zu rechtfertigenden (Arbeits-) Belastung der Behörden führen. Diese Aussage gilt jedenfalls dann, wenn sich die Gebühr im unteren Bereich des Gebührenrahmens bewegt. Bei einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand und durchschnittlichem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung dürfte dasselbe gelten, wenn nicht aus Sicht der Behörde weitere Gesichtspunkte vorliegen, die eine Abweichung nach unten oder oben gebieten und eine Gebühr noch unterhalb des Mittelwertes festgesetzt wird. Eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens nach oben erfordert demgegenüber grundsätzlich eine besondere Begründung. Eine solche hat der Beklagte aber nicht vorgenommen. Die Gebühr für die Zurückweisung des Widerspruchs findet ihre Grundlage in der Nummer 400 GebTSt. Die Auslagen für die Zustellung sind der Klägerin in rechtlich unbedenklicher Weise gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt in Rechnung gestellt worden. Die Kostenentscheidung folgt, soweit es den Teil der Klage, über den noch zu entscheiden war, betrifft, aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Klägerin, deren Klage auch insoweit vor Eintritt des erledigenden Ereignisses nach den obigen Ausführungen unbegründet war, auch diese Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss: Der Streitwert wird auf 182.499,49 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der seit
  27. Juli 2004 gültigen Fassung. Die sich aus dem Klageantrag ergebende wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Klägerin ist in Anlehnung an den für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog vom Juli 2004 hinsichtlich der Anordnung eines Fahrtenbuches mit 400 Euro je angeordneten Monat für jedes Fahrzeug (vgl. Ziffer 46.13 des Streitwertkatalogs) angemessen bewertet. Der sich hieraus ergebende Betrag für einen Fahrzeugbestand von 38 Fahrzeugen in Höhe von 182.400,- Euro ist nicht mit Blick darauf zu reduzieren, weil mehrere Fahrzeuge von der Fahrtenbuchauflage betroffen sind. In der Rechtsprechung wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, dass für die auf die ersten zehn Fahrzeuge folgenden Fahrzeuge, gestaffelt nach Zehnergruppen, ein Abschlag in Höhe der Hälfte des für die jeweils vorhergehende Zehnergruppe anzusetzenden Betrages zu veranschlagen ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
  28. September 1997 - 25 A 4812/96 -, NZV 1998, 176 ; VGH München, Beschluss vom
  29. April 1994 - 11 C 94.1062 -, zitiert nach Juris). Diese Rechtsprechung wird aber schon nicht von allen Gerichten bei der Festsetzung des Streitwerts angewandt (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom
  30. Januar 2000 - 9 V 16/99 -; VG Stuttgart, Beschluss vom
  31. Januar 2004 - 3 K 5347/03 -, jeweils zitiert nach Juris). Für eine Reduzierung des Streitwerts in Form eines „Mengenrabatts“ besteht auch keine Veranlassung. Die Kammer orientiert sich aus Gründen der Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung und Gleichbehandlung regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs, der einen solchen „Mengenrabatt“ nicht vorsieht. Im Rahmen der im Juli 2004 vorgenommenen Änderungen des Streitwertkatalogs, denen eine Umfrage zur Streitwertpraxis bei den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen voranging (vgl. Ziffer 2 Satz 3 der Vorbemerkung zum Streitwertkatalog 2004), ist die genannte Rechtsprechung auch nicht in den Streitwertkatalog aufgenommen worden. Für die Bemessung des Streitwerts ist zuvörderst die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin maßgeblich (§ 52 Abs. 1 GKG). Dass die Klägerin für jedes der 38 Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen hat, bedeutet für sie -bezogen auf jedes einzelne Fahrzeug und zu führende Fahrtenbuch- aber keine geringere Belastung, als wenn ein Fahrtenbuch nur für ein einzelnes oder wenige Fahrzeuge zu führen wäre. Auch bei mehreren Fahrzeugen hat sie dafür Sorge zu tragen, dass in jedem Fahrtenbuch alle erforderlichen Eintragungen vorgenommen werden. Der damit verbundene Aufwand wird nicht allein dadurch geringer, dass sie dies mehrfach zu bewerkstelligen hat. Dem insoweit anzusetzenden Wert von 182.400,- Euro sind die mit den angegriffenen Bescheides geltend gemachten Verwaltungskosten von insgesamt 99,49 Euro hinzuzurechnen. Permalink: https://openjur.de/u/276492.html ( https://oj.is/276492 ) Verweise Volltext Zitate 20 Zitiert 5 Referenzen 3 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.