Tatbestand Die Klägerin betreibt die Herstellung, Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen. Hierzu beschäftigt sie unter anderem Neubau- und Kundendienstmonteure. Die Tätigkeit der Kundendienstmonteure ist durch einen täglich mehrfachen Ortswechsel geprägt. Demgegenüber werden die Neubaumonteure zwar ebenfalls an wechselnden Einsatzstellen tätig, jedoch wird ihre Tätigkeit nicht durch einen täglich mehrfachen Ortswechsel geprägt. An einigen Tagen suchen die Neubaumonteure Einsatzstellen auf, die mehr als 30 km von ihrer Wohnung entfernt sind; an anderen Tagen ist die Entfernung geringer. Teilweise sind die Neubaumonteure an einer Einsatzstelle maximal drei Monate tätig, teilweise auch länger. Die Klägerin stellt ihren Monteuren betriebliche Kraftfahrzeuge auch für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und dem jeweiligen Einsatzort zur Verfügung. Bei den Kraftfahrzeugen handelt es sich nach Angabe der Klägerin kraftfahrzeugsteuerrechtlich um Lastkraftwagen, und zwar vom Opel Corsa, mit und ohne Rücksitzbank, über Opel Combo mit Kastenaufbau bis zu Lieferwagen in der Größe eines VW-Busses bzw. eines Mercedes-Transporters; in sämtlichen Fahrzeugen befänden sich im Laderaum fest eingebaute Regalsysteme zur Aufnahme des benötigten Werkzeugs und der häufig verwendeten Ersatzteile. In den größeren Lieferwagen biete der Laderaum auch Platz zum Transport größerer (sperriger) Teile, während bei den kleineren Fahrzeugen (Corsa, Combo) der Laderaum durch die festen Regaleinbauten fast vollständig ausgefüllt sei. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass auch insoweit, als keine Einsatzwechseltätigkeit gemäß R 37 Abs. 5 der Lohnsteuerrichtlinien –LStR- bzw. R 38 Abs. 3 der Einkommensteuerrichtlinien –EStR- vorliege, in der Ermöglichung der Nutzung der betrieblichen Kraftfahrzeuge durch die Monteure für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lohnsteuerlich kein geldwerter Vorteil (Sachzuwendung) gemäß §§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 des Einkommensteuergesetzes – EStG – zu sehen sei. Dementsprechend legte die Klägerin gegen die von ihr für den Monat Juni 2004 beim Beklagten eingereichte Lohnsteueranmeldung, in der sie den Sachbezug für die strittigen Fahrten versteuert hatte, mit Schreiben vom 6. August 2004 Einspruch ein. Durch Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2005 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Klage. Die Klägerin trägt vor, es sei kein geldwerter Vorteil für die Ermöglichung der Fahrten von der Wohnung der Monteure zu den Einsatzstellen lohnsteuerlich zu erfassen, weil für die Nutzungsüberlassung der Fahrzeuge ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Arbeitgeberinteresse bestehe. Jedes der Fahrzeuge sei mit Material und Werkzeug ausgerüstet, ohne das die Monteure nicht tätig werden könnten. Dies bedeute, dass zu den Einsatzstellen nicht nur die Monteure, sondern auch das Material und die Werkzeuge befördert werden müssten. Dies sei nur unter Verwendung der betrieblichen Lkw möglich. Würde der Monteur morgens und abends die Zentrale beziehungsweise die Stützpunkte von ihr, der Klägerin, aufsuchen müssen, um dort das Fahrzeug in Empfang zu nehmen bzw. dieses wieder abzugeben, würde seine tägliche Arbeitszeit gemäß den gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Regelungen morgens bereits mit dem Erreichen der Zentrale bzw. des Stützpunktes beginnen und abends erst mit der Rückkehr in die Zentrale bzw. den Stützpunkt enden. Dies bedeute, dass die Fahrten von der Zentrale bzw. dem Stützpunkt zum Einsatzort und vom Einsatzort zur Zentrale bzw. zum Stützpunkt Bestandteil der täglichen Arbeitszeit wären. Effektiv würde der Monteur somit statt rund acht Stunden gegebenenfalls nur rund sechs Stunden täglich seiner Arbeit nachgehen. Mithin könne er nur ein wesentlich geringeres Arbeitspensum bewältigen. Dies würde angesichts der großen Anzahl der bei ihr, der Klägerin, beschäftigten Monteure zu erheblichen finanziellen Einbußen des Unternehmens führen. Durch die Nutzungsüberlassung der betrieblichen Fahrzeuge auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzort sei der Monteur in der Lage, den jeweiligen Einsatzort direkt, das heißt ohne den Umweg über die Zentrale beziehungsweise den Stützpunkt, aufzusuchen. Seine tägliche Arbeitszeit beginne in diesem Fall gemäß den gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Regelungen morgens erst mit dem Erreichen des Einsatzortes und ende abends bereits mit dem Verlassen des Einsatzortes. Auf diese Weise gehe keinerlei Arbeitszeit für Hin- und Rückfahrten verloren. Würden die Monteure ihre Fahrzeuge täglich in der Zentrale bzw. in den Stützpunkten abholen und abgeben, so würde dies zudem einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand durch die Ausgabe und Entgegennahme von Schlüsseln und Fahrzeugpapieren verursachen sowie eine erhebliche Zahl von Abstellplätzen erforderlich machen. Da die überwiegende Zahl der Stützpunkte innerörtlich organisiert sei, stehe ausreichender Parkraum für die Fahrzeuge nicht zur Verfügung. Bundesweit handele es sich um ca. 1.200 Fahrzeuge, entsprechende Mehrkosten würden durch die geschilderte Handhabung vermieden. Ergänzend hat die Klägerin durch Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10. September 2007 ausgeführt, dass ein Aufsuchen eines der beiden Zentrallager bzw. einer der acht Stützpunkte („Handlager“) der Klägerin durch die Monteure nur im Ausnahmefall erforderlich sei. Die Monteure würden die von ihnen benötigten Materialwünsche auf elektronischem Wege an die Abrechnungsstelle übermitteln; Transportunternehmen nähmen die Materiallieferungen nachts im Wege der sog. Kofferraumbelieferung vor. Für jedes Fahrzeug der Klägerin sei hinterlegt, in welchem Adressumfeld es abgestellt sei; die Fahrer der Transportunternehmen verfügten über sog. Typen-Generalschlüssel für alle von der Klägerin eingesetzten Fahrzeugtypen der Monteure und würden die bestellten Materialien im Laufe der Nacht in das Fahrzeug des jeweiligen Monteurs hineinlegen. Dieser könne dann am folgenden Morgen mit dem Material direkt zum Kunden fahren und dort seine Arbeit ohne Unterbrechung fortsetzen. Schließlich weist die Klägerin darauf hin, dass in einigen Fällen die Besonderheit bestehe, dass Monteure Bereitschaftsdienst hätten und zur Schadenminderung ein möglichst schnelles Erreichen der Einsatzstelle erforderlich sei. Dies könne von Seiten des Unternehmens nur dann gewährleistet werden, wenn der Monteur ständig einen direkten Zugriff auf den Lkw habe. Folglich sei die Fahrzeugüberlassung nicht durch das individuelle Arbeitsverhältnis, sondern durch übergeordnete allgemeine Erwägungen, nämlich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen, veranlasst, womit sie nicht der Lohnsteuer unterliege. Hiervon zu trennen sei der Umstand, dass die Monteure auch die Möglichkeit hätten, die Fahrzeuge in der übrigen Zeit (Freizeit) privat zu nutzen. Maßgebend für die Einräumung dieser privaten Nutzungsmöglichkeit sei, dass die Fahrzeuge ohnehin am Ort der Wohnung der Monteure abgestellt werden müssten. Insofern stehe es den über einen direkten Zugriff auf die Fahrzeuge verfügenden Monteuren frei, diese in angemessenem Umfang und - soweit nach deren Bauart möglich - auch für Privatfahrten zu nutzen; soweit Monteure von der privaten Nutzung der Fahrzeuge Gebrauch machten, werde der Sachbezug auch der Lohnbesteuerung unterworfen. Dem gegenüber bestehe die Verpflichtung, die Fahrzeuge für die Fahrten von der Wohnung zum Einsatzort zu verwenden unabhängig von der Möglichkeit der Privatnutzung in der übrigen Zeit. Die Monteure hätten durch die direkte Fahrt von der Wohnung zur Einsatzstelle in der Regel keinen Vorteil, da die Arbeitszeit erst mit Erreichen des Einsatzortes beginne; der Vorteil liege allein beim Arbeitgeber, also ihr, der Klägerin, da sich die Nettoarbeitszeit der Arbeitnehmer auf diese Weise erhöhe. Die Klägerin beantragt,1. die Lohnsteuer-Voranmeldung für Juni 2004 vom 5. Juli 2004, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2005, mit der Maßgabe zu ändern, dass die von der Klägerin einzubehaltende und an den Beklagten abzuführende Lohnsteuer von 1.312.466,34 € um 1.710,43 € auf 1.310.755,91 € und der Solidaritätszuschlag von 63.101,61 € um 95,11 € auf 63.006,50 € herabgesetzt werden;2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, eine Zuwendung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer erfolge nicht bereits dann im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, wenn für die Zuwendung betriebliche Gründe sprächen; denn jeder Art von Lohnzahlung läge eine betriebliche Veranlassung zu Grunde. Voraussetzung für die Annahme einer steuerlich unbeachtlichen Leistung, die allein im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolge, sei, dass den entsprechenden Zuwendungen des Arbeitgebers von den Arbeitnehmern keinerlei Wert beigemessen werde. Das sei z. B. dann gegeben, wenn die Arbeitnehmer die Möglichkeit hätten, an bestimmten Einrichtungen des Arbeitgebers teilzuhaben, die sie als angenehm empfinden, ohne aber dadurch sonst erforderliche Ausgaben in gleicher Höhe einsparen zu können. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall; das eigene Interesse der Arbeitnehmer an der Überlassung der Dienstfahrzeuge für die Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle könne nicht vernachlässigt werden. Wären die Monteure verpflichtet, die Fahrzeuge nach Dienstschluss beim Arbeitgeber abzustellen und vor Dienstbeginn dort in Empfang zu nehmen, so müssten sie die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf eigene Kosten durchführen. Somit könne ein eigenes Interesse der Arbeitnehmer an der Fahrzeugüberlassung auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle nicht verneint werden. Der Beklagte hält im Übrigen die Möglichkeit, mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers - z. B. des Typs Opel Corsa, auch wenn es wegen der Regaleinbauten lediglich über zwei Sitzplätze verfüge - auch privat fahren zu dürfen, für sehr attraktiv. Es treffe auch nicht zu, dass allein der Arbeitgeber ein betriebswirtschaftliches Interesse an einer möglichst effektiven Gestaltung der Arbeitszeiten seiner Arbeitnehmer habe; vielmehr liege es auch im Interesse der Arbeitnehmer, dass der Betrieb Kosten spart und effektiv arbeitet. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Gestellung von Kraftfahrzeugen für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb in der Regel Arbeitslohn darstelle. Ausnahmen hiervon lasse der Gesetzgeber und ihm folgend die Rechtsprechung nur bei der Kraftfahrzeuggestellung in Fällen der Wohnungsrufbereitschaft zu. Dem Senat haben bei seiner Entscheidung neben der Streitakte die vom Beklagten für die Klägerin zur Steuernummer … geführten Lohnsteuer-Arbeitgeberakten (Bd. VIII) vorgelegen, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird. Gründe 1. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Die angegriffene Lohnsteueranmeldung, welche gemäß § 168 S. 1 der Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, verletzt die Klägerin in ihren Rechten, da sie – partiell – rechtswidrig ist (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Zu Unrecht hat der Beklagte in der Überlassung von betrieblichen Kraftfahrzeugen der Klägerin an deren Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen geldwerten Vorteil gesehen und ihn der Lohnbesteuerung unterworfen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.