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VG Potsdam, Urteil vom 4. September 2007 - Az. 11 K 3289/02

Tatbestand Die Klägerin begehrt die Rückübertragung des Eigentums an dem mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück S. Weg 71 in C., Grundbuch von C. Blatt 2098, Flur 9, Flurstück 9/8 in einer Größe von 1123 qm. Die Klägerin und ihr damaliger Mann erwarben das Grundstück durch Kaufvertrag vom 29. August 1973 vom Voreigentümer und wurden nach notarieller Auflassungserklärung vom 5. Juni 1974 am 11. Juni 1974 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück bildete zu diesem Zeitpunkt mit dem benachbarten, an den Sch.see angrenzenden Grundstück Flur 9, Flurstück 9/9 ein 1956 qm großes unbebautes Grundstück. Nach ihrer Scheidung wurde die Klägerin am 14. Oktober 1982 als Alleineigentümerin des inzwischen mit einem Einfamilienhaus bebauten Gesamtgrundstücks im Grundbuch eingetragen. Am 10. März 1986 bot die Klägerin Haus und Grundstück in einer Zeitungsannonce zum Verkauf an und ließ durch den Gutachter Willi W. unter dem 20. November 1986 für das Gesamtgrundstück eine Wertermittlung erstellen. Nachdem der Zeuge N. der Klägerin im Dezember 1986 mitgeteilt hatte, dass er an ihrem Angebot interessiert sei, trat die Klägerin mit ihm in Kaufverhandlungen. Dabei vereinbarten sie, dass zusammen mit dem Verkauf des streitgegenständlichen Grundstücks ein Wohnungstausch erfolgen sollte. In der Folge erteilte der Rat der Gemeinde C. den Zeugen N. am 6. August 1987 eine Wohnraumzuweisung, die das gesamte Haus der Klägerin mit Nebengelass erfasste. Zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages kam es nicht. Wegen des Wohnungstausches machte der Zeuge N. vor dem Kreisgericht Potsdam einen Rechtsstreit anhängig, in dem die Klägerin im März 1988 zunächst zur Räumung des Hauses verurteilt wurde. Auf ihre Berufung wurde dieses Urteil am 9. August 1988 aufgehoben. Am 21. Februar 1987 stellte die Klägerin, im Anschluss daran ihre Tochter Karin einen Antrag auf Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland. Nachdem die staatlichen Stellen im März 1987 das Ersuchen der Tochter abgelehnt hatten, versuchte diese zu Ostern 1987 in den Westen zu fliehen. Der Versuch misslang; die Tochter wurde inhaftiert. Die Klägerin zog ihren Ausreiseantrag zunächst am 16. April 1987 mündlich, darauf schriftlich zurück. Mit Kaufvertrag vom 2. Dezember 1987 verkaufte die Klägerin das inzwischen abgeteilte, seeseitig gelegene Flurstück 9/9 an ihre Tochter Heike, die als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Im Januar 1988 reiste die Tochter Karin, die zu einer Haftstrafe wegen Republikflucht verurteilt worden war und ihre Haftstrafe angetreten hatte, in die Bundesrepublik Deutschland aus. Mit notariellem Kaufvertrag vom 20. April 1988 verkaufte die Klägerin das streitbefangene Grundstück an die Beigeladenen. Diese wurden nach Erteilung der Genehmigung gemäß der Grundstücksverkehrsverordnung durch Stempelaufdruck vom 30. Juni 1988 auf dem Kaufvertrag am 13. Juli 1988 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Ausweislich des Vertrages betrug der Kaufpreis 101.000,- M und entsprach der Wertermittlung des Sachverständigen W. vom 21. April 1987. Der Kaufpreis sollte belegt werden durch Übernahme der Hypotheken in Höhe von 61.215,71 M, eine durch die Klägerin bestätigte Sofortzahlung von 20.000,00 M und Restzahlung nach Grundbucheintragung. Nach den Angaben im Kaufvertrag war die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beruflich nicht tätig, die Beigeladene zu 1. arbeitete als Ärztin im Bezirkskrankenhaus in Potsdam, der Beigeladene zu 2. als Direktor für Technik im VEB DEFA-Studio für Synchronisation Potsdam-Babelsberg. Die Beigeladenen versicherten im Vertrag, nicht Eigentümer oder Nutzer von Grundstücken zu sein. Das auf ihren Namen noch eingetragene Grundstück in St. sei inzwischen veräußert. Im Kaufvertrag wurde unter Punkt 3. u.a. vereinbart: "Die Erwerber wollen das Grundstück für persönliche Wohnzwecke nutzen. Der Rat der Gemeinde C. hat dem Erwerb des Grundstücks bereits zugestimmt. ... Der Veräußerer wird bis zur Durchführung des Wohnungstausches in dem verkauften Einfamilienhaus weiter wohnen bleiben. Die Wohnungen sollen im Wege des Ringtausches getauscht werden." Ein erster Wohnungstauschantrag wurde von der Klägerin und ihrer Tochter Karin sowie den Beigeladenen zu 1. und 2. unterschrieben. Er blieb undatiert und wurde nicht genehmigt. Mit Datum vom 18. Oktober 1988 stellten die Klägerin und die Beigeladenen einen weiteren Wohnungstauschantrag, der von der Klägerin, den Beigeladenen zu 1. und 2. sowie mit "i.V. Jens S." unterschrieben ist. Danach sollten die Beigeladenen zu 1. und 2. mit ihrem Sohn Robert die Wohnung mit der Klägerin tauschen, die die getauschte Wohnung mit ihrem Vater Richard S. beziehen sollte. Dieser Tauschantrag wurde vom Rat der Gemeinde genehmigt. Nach den Angaben auf dem ersten Tauschantrag betrug die Größe der Wohnung der Beigeladenen 50 qm plus 7 qm Küche, die der Wohnung der Klägerin 80 qm zuzüglich 6 qm Küche. Im Tauschantrag vom 18. Oktober 1988 ist die Wohnungsgröße der Beigeladenen mit 42 qm zuzüglich 8 qm Küche angegeben; zur Wohnung der Klägerin fehlen Größenangaben. Ausweislich des mit der Klägerin am 23. November 1988 abgeschlossenen Nutzungsvertrages hatte die ursprünglich von den Beigeladenen genutzte Genossenschaftswohnung eine Wohnfläche von 68,88 qm, die sich auf drei Zimmer, Küche, Flur, Balkon und Bad verteilte. Die Klägerin trat am 22. November 1988 der AWG bei und bezog ihre neue Wohnung. Die weiteren Umstände des Zustandekommens des Grundstückskaufvertrages sowie seiner Erfüllung sind zwischen der Klägerin und den Beigeladenen umstritten. Am 26. März 1989 stellte die Klägerin einen Antrag auf ständige Ausreise aus der DDR und siedelte am 11. Oktober 1989 legal zu ihrer Tochter Karin in die Bundesrepublik Deutschland über. Mit Schreiben vom 29. September 1990 beantragte die Klägerin die Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks und führte zur Begründung aus, das Grundstück sei wegen der Stellung des Beigeladenen zu 2. bei der Staatssicherheit und seiner Beziehung zu dortigen hochrangigen Funktionären unter deren Mithilfe unter Wert verkauft worden. Die Staatssicherheit hätte wegen der besonderen Seelage ein eigenes Interesse am Erwerb der Immobilie gehabt. Nachdem die Staatssicherheit den Verkauf des Grundstücks an sie, die Klägerin, und ihren damaligen Ehemann nicht habe verhindern können, habe sie ihr und ihrem Mann massive Schwierigkeiten in persönlicher und beruflicher Hinsicht gemacht. Nach dem scheidungsbedingten Erwerb des Alleineigentums an dem Grundstück hätten sich die Aktivitäten der Staatssicherheit auf sie, die Klägerin, fokussiert. Man habe ihr letztlich jegliche berufliche Perspektive genommen. Sie habe sich daher zum Verlassen der DDR entschließen müssen. Sowohl der Veräußerungsversuch an den Zeugen N. als auch die Veräußerung an die Beigeladenen seien auf den Einfluss des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR (MfS) zurückzuführen gewesen. Sie habe sich an den Beigeladenen zu 2. gewandt, der ihr durch eine Annonce zum Erwerb eines Hauses aufgefallen sei. Ihr einziges Ziel sei es gewesen, die DDR zu verlassen und ihrer Tochter Karin zu folgen. Sie habe ihre Verkaufsabsicht gegenüber den Beigeladenen weder mit fehlenden finanziellen Möglichkeiten noch mit Einsamkeit oder einem kurzen Arbeitsweg begründet. Da sie zu diesem Zeitpunkt keinerlei berufliche Aussichten mehr gehabt habe, sei ein Arbeitsweg ohne Belang gewesen. Das Haus sei bezugsfertig und in gutem Zustand. Sie habe den Beigeladenen zu 2. sowohl über ihren - zurückgenommenen - Ausreiseantrag und die Verhaftung ihrer Tochter wegen versuchter Republikflucht informiert als auch über ihre weiterbestehende Absicht, die DDR zu verlassen. Zudem habe sie ihm die gesamte Grundstücksvorgeschichte einschließlich der gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Zeugen N. erzählt und die Befürchtung geäußert, dass sie mit Schwierigkeiten seitens der Behörden rechnen müssten. Sie sei davon ausgegangen, dass die guten Beziehungen der Beigeladenen weiterhelfen würden. Die Beigeladenen seien für sie, die Klägerin, Vertrauenspersonen gewesen. Der Beigeladene zu 2. habe aktiv in die Geschehnisse eingegriffen und für sie Schreiben an Behörden verfasst, u.a. ein Schreiben an den Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik bezüglich des Verfahrens N. sowie ihre Kündigung an die Kaderabteilung des Bezirkskrankenhauses Potsdam vom 16. März 1988. Ab diesem Zeitpunkt sei sie in eine Abhängigkeit von dem Beigeladenen zu 2. geraten. Die Beigeladene zu 1. habe sie damals neben anderen Ärzten medizinisch betreut. Dies sei nicht fachmännisch geschehen. So habe ihr die Beigeladene zu 1. extrem starke Medikamente verschrieben, ohne dies ordnungsgemäß im Sozialversicherungsausweis zu vermerken, und es unterlassen, sie in ein Sanatorium einzuweisen. Die Beigeladenen hätten ihre ausweglose Lage und ihre Zwangssituation, das Grundstück verkaufen zu müssen, gekannt und ausgenutzt. Nach dem Abschluss des Kaufvertrages hätten sie versucht, das Haus am 24. September 1988 und damit noch vor dem Wohnungstauschantrag zu beziehen. Die auf dem ersten Tauschantrag als tauschwillig angegebene Tochter sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages bereits in die Bundesrepublik Deutschland ausgereist gewesen. Ihr Vater sei als Tauschwilliger nur vorgeschoben gewesen. Er sei nicht bereit gewesen, seine Wohnung zu verlassen. Daher habe sein Sohn für ihn in Vertretung den Tauschvertrag unterzeichnet. Aufgrund der gesamten Umstände sei zu vermuten, dass die Beigeladenen in Kontakt zum MfS gestanden hätten bzw. selbst Mitarbeiter des MfS gewesen seien. Der Beigeladene zu 2. habe beste Verbindungen zu den maßgeblichen staatlichen Stellen gehabt und diese beim Erwerb der Immobilie ausgenutzt. Aufgrund der beruflichen Stellungen der Beigeladenen ergebe sich auch ihre Regimetreue. Das damals zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises Potsdam-Mittelmark holte bei dem damaligen Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR Auskünfte ein; dazu wird auf das Schreiben vom 20. Januar 2000 (Blatt 247 a des Verwaltungsvorgangs) verwiesen. Mit Bescheid vom 28. Mai 1998 erkannte das Ministerium des Inneren des Landes Brandenburg die Klägerin als politisch Verfolgte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG an und stellte fest, dass die Verfolgungszeit vom 5. April 1988 bis zum 12. Oktober 1989 gedauert habe. Mit Bescheid vom 30. März 2001 lehnte der Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark, Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks an die Klägerin ab und stellte fest, dass ihr wegen des Eigentumsverlustes ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz zustehe. Die Klägerin sei Berechtigte i.S.d. § 2 Abs. 1 Vermögensgesetz (VermG), da das streitbefangene Flurstück einer Maßnahme i.S.d. § 1 Abs. 3 VermG unterlegen habe. Zugunsten der Klägerin greife der Anscheinsbeweis, dass die in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise erfolgte Grundstücksveräußerung auf unlautere Machenschaften zurückzuführen sei. Die Rückübertragung sei aber wegen redlichen Erwerbs durch die Beigeladenen ausgeschlossen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Erwerb unredlich i.S.d. § 4 Abs. 3 VermG gewesen sein könne. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 26. April 2001 Widerspruch ein und trug vor, der zwischen ihr und den Beigeladenen abgeschlossene Wohnungstauschvertrag sei manipuliert gewesen. Die wahre Größe des ursprünglich von ihr bewohnten Hauses habe nicht lediglich 80 qm, sondern 145 qm betragen. Insbesondere der Beigeladene zu 2. habe seine persönliche Machtstellung, seine Systemnähe und guten Beziehungen ausgenutzt, um das Grundstück zu erwerben. Das Bundesverwaltungsgericht habe solche Umstände für eine Unredlichkeit ausreichen lassen. Schließlich liege die Unredlichkeit der Beigeladenen auch darin begründet, dass sie durch den Erwerb des streitgegenständlichen Grundstücks mit Wohnraum überversorgt gewesen seien. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2002 zurück. Die Beigeladenen seien nicht unredlich i.S.d. § 4 Abs. 3 VermG gewesen. Der Erwerb des streitgegenständlichen Grundstücks habe den damals geltenden Bestimmungen entsprochen. Selbst wenn die Angaben auf dem Wohnungstauschantrag nicht der Wahrheit entsprochen hätten, läge darin kein vermögensrechtlich relevanter Verstoß. Den Beigeladenen hätte eine wissentliche und gewollte Angabe falscher Daten nur dann als manipulativ i.S.d. Vorschrift angelastet werden können, wenn mit der Falschangabe die rechtswidrige Verschaffung einer Wohnraumzuweisung für die Wohnung der Klägerin bezweckt gewesen wäre. Die Beigeladenen seien aber als Familie, bestehend aus den Eltern und zwei Kindern, berechtigt gewesen, in die Wohnung der Klägerin zu ziehen, da diese mit einer sich aus dem Wertgutachten ergebenden Größe von 69,70 qm noch dem AWG-Standard bezüglich der zulässigen Größe für vier Personen entsprochen habe. Soweit die Falschangabe darauf gerichtet gewesen sei, der Klägerin den Zuzug in die alte Wohnung der Beigeladenen zu ermöglichen, liege in der Erschleichung der Genehmigung des Wohnungstausches keine Manipulation beim Erwerb des Hausgrundstückes. Es sei auch kein Fall des § 4 Abs. 3 b VermG gegeben, da die Klägerin den Käufer habe selbst aussuchen können. Die Beigeladenen hätten zudem nicht die ausreisebedingte Zwangslage der Klägerin i.S.d. § 4 Abs. 3 c VermG ausgenutzt. Sie hätten nicht aktiv auf einen durch die Veräußerung entstehenden besonderen Vorteil hingewirkt. Das alleinige Wissen von dem Umstand, dass es sich um einen ausreisebedingten Verkauf handele, reiche für die Begründung einer Unredlichkeit nicht aus. Ein möglicherweise vorliegender moralisch zu missbilligender Missbrauch der besonderen Situation der Klägerin sei nicht Gegenstand der Kriterien des § 4 Abs. 3 c VermG. Die Klägerin hat am 19. September 2002 Klage erhoben. Unter Vertiefung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens trägt sie vor: Es sei nur noch die Frage des redlichen Erwerbs durch die Beigeladenen zu beantworten. Ein redlicher Erwerb sei nicht gegeben. Es lägen beim Erwerb des Grundstücks durch die Beigeladenen eine Unzahl von Rechtsverstößen und zahlreiche Ungereimtheiten vor. Diese erheblichen Abweichungen vom üblichen Verfahrensgang, die die Beigeladenen aufgrund ihrer Berufe und ihrer Beziehungen erkannt hätten, wiesen auf eine Manipulation hin. Jedenfalls ergäben sich greifbare Anhaltspunkte für ihre Unredlichkeit, die zu einer Beweislastumkehr führten. Den Nachweis ihrer Redlichkeit hätten die Beigeladenen nicht erbracht. Beim Verkauf des Grundstücks sei wegen seiner exponierten Lage die besondere inoffizielle Vergabepraxis angewandt worden, die bestimmte Personen unter Außerachtlassung der allgemeinen Rechtsvorschriften der DDR bevorzugt habe. Der Beklagte sei von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen. Die Beigeladenen hätten nicht zwei, sondern nur ein Kind. Die tatsächliche Wohnfläche des Hauses habe im Erdgeschoss 134,14 qm betragen zuzüglich eines 11 qm großen, auch von den Beigeladenen zu Wohnzwecken genutzten Raumes im Souterrain. Der Bundesbeauftragte habe nicht recherchiert, ob die Beigeladenen grundsätzlich gute Verbindungen zur Nomenklatur der DDR gehabt hätten. Davon sei indes aufgrund der Umstände des Grundstückskaufvertrages auszugehen. Grund für den Verkauf des Grundstücks an die Beigeladenen sei nicht das Geld gewesen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Zeugen N. das Grundstück für 50.000,00 M hätten kaufen wollen, die Beigeladenen aber nur für 40.000,00 M. Der Kaufvertrag sei zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, als gegen sie, die Klägerin, das Räumungsurteil zugunsten des Zeugen N. erlassen gewesen sei. Der Umstand, dass die Beigeladenen sich dennoch auf den Kaufvertrag eingelassen hätten, spreche dafür, dass ihnen der spätere günstige Prozessausgang bereits bekannt gewesen sei. Der Beigeladene zu 2. habe der Gerichtsverhandlung beigewohnt und die Richter geduzt. Das Berufungsurteil vom 19. August 1988 sei ihr, der Klägerin, geheimgehalten worden. Es sei erst am 23. Januar 1989 abgesetzt und ihr am 15. Februar 1989 zugestellt worden. Die Beigeladenen hätten entweder vom Inhalt des Urteils lange Zeit vor ihr Kenntnis gehabt oder sie hätten versucht, vor Kenntnis des Urteils und damit illegal ihr Haus zu beziehen. Die Genehmigung zum Wohnungstausch durch die Gemeinde habe entweder entgegen den Angaben im Kaufvertrag nicht vorgelegen oder hätte nicht erteilt werden dürfen. Bis zu dem Berufungsurteil vom 19. August 1988 sei die Gemeinde wegen der bis dahin bestehenden Wohnraumzuweisung zugunsten von Herrn N. an einer weiteren Zuweisungsentscheidung gehindert gewesen. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung sei in rechtsstaatswidriger Weise zustande gekommen. Sie hätte wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Wohnraumlenkungsverordnung versagt werden müssen. Es hätte bereits vor Abschluss des Kaufvertrages einer rechtmäßigen Wohnraumzuweisung aufgrund von Wohnungstauschanträgen bedurft. Das erforderliche Prüfungsverfahren nach der Wohnraumlenkungsverordnung (WLVO) sei offensichtlich nicht durchgeführt worden, weil es nicht aktenkundig sei. Es sei keine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bedürftigen getroffen worden. Der Tauschantrag sei mangels eigener Unterschriften der Tauschwilligen formnichtig gewesen. Die Beigeladenen hätten keinen Anspruch auf Zuweisung des streitbefangenen Hauses gehabt, da ihnen nach dem Statut der AWG eine Wohnung mit maximal 2 1/2 Zimmern zugestanden habe. Das unter sechs Jahre alte Kind habe keinen Anspruch auf ein eigenes Zimmer gehabt. Wegen der auch vom Bürgermeister der Gemeinde C. in seinem Schreiben vom 27. Oktober 1987 festgestellten sehr angespannten Wohnungssituation in C. habe sich die Weitergabe des Grundstücks an die Beigeladenen verboten. Es stehe nunmehr fest, dass die Beigeladenen beim Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrags Eigentümer von vier Grundstücken gewesen seien, nämlich der vom Beigeladenenbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 23. Juni 2003 benannten Grundstücke in T. und Z. sowie der Grundstücke in St. und S. Das Grundstück in S. hätten die Beigeladenen erst im Jahr 1998 an den jetzigen Eigentümer übertragen. Da dieses Grundstück für 658,40 M gekauft und für 15.000,00 M verpfändet worden sei, ergebe sich der Verdacht einer verbotenen Grundstücksspekulation gemäß § 3 Abs. 4 b GVVO. Die Ziffern 3 und 5 der Vereinbarung sprächen dafür, dass der Beigeladene sich selbst nicht sicher gewesen sei, ob er das streitgegenständliche Grundstück erwerben könne. Es widerspreche der Überwachungspraxis der DDR, dass die nichtangegebenen Grundstücke nicht aufgefallen und beanstandet worden seien. Die besonderen Umstände des Zwangsverkaufs und die manipulativen Angaben zum Wohnungstauschantrag, deren Unrichtigkeit den Behörden bekannt gewesen sei, ließen keinen anderen Schluss zu als den, dass die Beigeladenen das Grundstück aufgrund ihrer besonderen Stellung erworben hätten. Der manipulative Charakter des Erwerbsgeschäfts drücke sich auch in der erstaunlich schnellen Eintragung der Beigeladenen in das Grundbuch aus. Die bewussten Falschangaben im Rahmen des Wohnraumlenkungsverfahrens und beim Abschluss des Grundstückskaufvertrages stellten eine aktive Mitwirkung der Beigeladenen an der Manipulation im Sinne des § 4 Abs. 3 b VermG dar. Sie, die Klägerin, habe weder im Rahmen des Wohnraumlenkungsverfahrens noch im Verfahren N kollusiv mit den Beigeladenen zusammengearbeitet. Als sie den Wohnungstauschantrag an die Beigeladenen weitergegeben habe, habe sich die Unterschrift von Jens S. nicht auf dem Papier befunden. Es sei auch ein Fall des § 4 Abs. 3 c VermG gegeben. Die Beigeladenen hätten alles versucht, um aus ihrer Not Kapital zu schlagen, d.h. in einem Umfang Wohnraum zu erwerben, der ihnen nach den seinerzeit geltenden Vorschriften nicht zugestanden habe, da sie mit Wohnraum "endversorgt" gewesen seien. Die Befreiung von den Vorschriften der WLVO sei als weiterer Vorteil gemäß § 4 Abs. 3 c VermG anzusehen. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass sie, die Klägerin, ihrer Ärztin nicht den Grund für ihre psychische Situation anvertraut haben sollte. Die Angaben in ihrem Schreiben an den Staatsrat seien bewusst unrichtig gewesen, da sich die Eingabe mit dem wahrheitsgemäßen Vortrag ihres Ausreisewunsches erledigt hätte. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. März 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 21. August 2002 zu verpflichten, ihr das Grundstück in C., eingetragen im Grundbuch von C., Blatt 2089, Flur 9, Flurstück 9/8 in einer Größe 1.123 qm zurückzuübertragen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Entscheidungen und führt ergänzend aus, die behaupteten Verstöße gegen die Grundstücksverkehrs- und die Wohnraumlenkungsverordnung lägen nicht vor. Gründe für die Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung hätten nicht bestanden. Insbesondere sei durch den Erwerb des streitgegenständlichen Grundstücks keine Konzentration von Eigentums- und Nutzungsrechten an Grundstücken entstanden, da die Erwerber nicht bereits über Grundeigentum zur eigenen Wohnnutzung verfügt hätten. Eine beachtliche Überversorgung habe nicht vorgelegen, da diese vorausgesetzt habe, dass die Anzahl der Wohnräume die Anzahl der Mieter um mehr als einen überstiegen habe. Zudem habe bei der Wohnraumversorgung für Intellektuelle geeigneter Arbeitsraum zusätzlich zur Verfügung gestellt werden dürfen. Vor Abschluss des Kaufvertrages habe der für die Wohnraumlenkung zuständige Rat der Gemeinde dem Erwerb zu persönlichen Wohnzwecken zugestimmt. Nach dem damals geltenden Recht der DDR und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung sei die Veräußerung eines Vermögenswertes trotz bestehenden Wohnungstauschvertrages mit einem Dritten zulässig gewesen. Auf die Beachtung des DDR-Rechts bei Abschluss und Durchführung des Wohnungstauchvertrages vom 18. Oktober 1988 komme es nicht an, da die Beigeladenen zu diesem Zeitpunkt das Grundstück bereits redlich erworben hätten. Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen vor, der Gesamtvortrag der Klägerin sei widersprüchlich. Es müsse ernstlich daran gezweifelt werden, ob die Voraussetzungen für eine schädigende Maßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG vorlägen. Im Zeitraum zwischen ihrem Erstkontakt mit der Klägerin bis zum Hauskauf und Wohnungstausch habe die Klägerin keinen Ausreiseantrag gestellt. Da die Klägerin in ihrer Eingabe an die Abteilung Inneres im Jahre 1987 davon gesprochen habe, dass sie das Eigenheim bis zum Winter 1987 wegen ihrer Arbeit und finanzieller Probleme habe verkaufen wollen, sei auch nicht davon auszugehen, dass der Verkauf zur Erlangung der Ausreisegenehmigung erfolgt sei. Der Beweis des ersten Anscheins sei erschüttert, eine schädigende Maßnahme liege nicht vor. Jedenfalls hätten sie das Grundstück redlich erworben. Sie hätten durch eine Zeitungsanzeige vom 31. Dezember 1986 in der Märkischen Volksstimme von den Verkaufsabsichten der Klägerin erfahren und sich Mitte 1987 mit ihr in Verbindung gesetzt. Die Klägerin habe ihnen gegenüber den beabsichtigten Verkauf der Immobilie mit permanenter Einsamkeit erklärt sowie mit fehlenden finanziellen Mitteln zur Fertigstellung von Haus und Grundstück bei bereits ausgeschöpften Krediten. Es hätten weitere Arbeiten am Haus angestanden. Der reparaturbedürftige Zustand des Hauses ergebe sich aus der Eingabe der Klägerin an den Staatsrat vom 16. März 1988, die zeitlich unmittelbar vor dem Verkauf verfasst worden sei. Zudem habe die Klägerin auf eine neue Anstellung in Potsdam und die damit verbundene Notwendigkeit eines machbaren Arbeitsweges verwiesen. Die Klägerin habe nicht an sie, die Beigeladenen, verkaufen müssen, was der Verkauf des abgetrennten Grundstücksteils an die Tochter bestätige. Sie habe vielmehr das Grundstück an sie verkauft, da sie die von der Klägerin gewünschten materiellen Bedingungen erfüllt hätten. Die Klägerin habe ihnen mitgeteilt, dass sie die Tauschvoraussetzungen für die Wohnung in Potsdam erfülle, da sie ihren Vater mit in die Wohnung nehmen wolle. Die Klägerin habe sie über den Rechtsstreit N. informiert, ihnen aber mitgeteilt, dieser habe mit Hilfe eines tüchtigen Rechtsanwaltes keine Chance. Auf die Nachfrage der Klägerin nach einem solchen Anwalt hätten sie ihr den Tipp gegeben, Rechtsanwalt So. einzuschalten. Später habe die Klägerin ihnen das Obsiegen im Prozess mitgeteilt. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Abschluss des notariellen Kaufvertrages mit Unregelmäßigkeiten bei der Beurkundung verbunden gewesen sei. Hinweise zur Wohnraumlenkung seien in die Verträge des Staatlichen Notariats nur deshalb aufgenommen worden, weil Beurkundungen von Kaufverträgen zur Deckung eines Wohnbedarfes kostenfrei gewesen seien. Es seien keine Gesichtspunkte dafür ersichtlich, dass die Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen. Auch in der DDR habe eine gesetzliche Grundlage für die staatliche Bewirtschaftung selbst genutzten Wohneigentums gefehlt. Die formellen und materiellen Voraussetzungen für den Grundstückserwerb hätten vorgelegen. Der Beigeladene zu 2. sei nicht der Direktor der DEFA gewesen; die Beigeladene zu 1. sei eine junge Ärztin kurz nach Beendigung ihrer Ausbildung gewesen, wobei die Behandlung der Klägerin lege artis erfolgt sei. Aus dem Kaufvertrag folge, dass die Zustimmung der Gemeinde vorgelegen habe. Das Verbot des Wohnungsbezugs ohne Zuweisung gelte gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 WLVO nicht für den Bezug von Eigenheimen durch den Eigentümer. Das Haus sei nicht größer als für ihre Familie zulässig gewesen. Es bestehe aus nur drei Räumen, wobei es sich bei dem Wohnzimmer um einen großen, bereits bei ihrem Einzug nur durch einen Kamin vom Ess- und Arbeitsplatz getrennten Raum handele. Unter Zugrundelegung des Grundrisses ergebe sich eine Grundfläche von 80,18 qm. Im Keller sei kein weiterer Raum als Wohnfläche vorgesehen oder genutzt. Souterrainräume seien ohnehin nicht als Wohnräume i.S.d. Wohnraumbelegungsnormative angesehen worden. Die Tageslichtsituation und die geringe Raumhöhe von nur 1,93 m erlaubten es nicht, den Keller als Wohnraum auszuweisen. Selbst bei vier Zimmern wäre ihre Familie nicht überversorgt gewesen, da zumindest der Beigeladenen zu 1. ein zusätzlicher Raum zuzubilligen gewesen wäre und die Berücksichtigung des Kindes bei der Bemessung der zulässigen Wohnungsgröße nicht verboten gewesen sei. Eine Unterbelegung von Wohnraum habe vorgelegen, wenn die Anzahl der Wohnräume die Zahl der darin wohnenden Personen um mindestens zwei überschritten habe. Dies sei bei der Klägerin der Fall gewesen. Durch den Wohnungstausch habe eine bessere Auslastung des Wohnungsfonds erreicht werden können; er sei daher auch nach den AWG-Statuten zu fördern gewesen. Sie hätten weder Beziehungen zur Nomenklatur der DDR unterhalten noch der Klägerin Empfehlungen zu Schriftsätzen an Behörden gegeben. Der Beigeladene zu 2. sei bei keinem Gerichtstermin der Klägerin anwesend gewesen und habe weder Rechtsanwalt So. noch das Gericht bestochen. Die Klägerin habe sie am Tag der Verkündung des Berufungsurteils persönlich über den Ausgang informiert und auf Wohnungstausch gedrängt. Sie hätten nie in Verbindung zum MfS gestanden. Wäre das MfS an dem Grundstück interessiert gewesen, hätte es sich auf einfacherem Weg den Zugriff sichern können. Ihr Prozessbevollmächtigter habe in seinem Schriftsatz vom 23. Juni 2003 Z. mit S. und T. mit St. verwechselt. Sie wüssten nicht, ob die verwaltungstechnische Abwicklung des Wohnungstausches immer so wie in ihrem Fall gewesen sei. Sie hätten nach Vorgabe der beteiligten Ämter gehandelt. Für eine Überprüfung dieser Vorgaben haben keine Veranlassung bestanden. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2007 Frau Christa T. als Zeugin zur Verwaltungspraxis der Gemeinde C. in den Jahren 1987/1988 im Zusammenhang mit Fragen der Wohnraumlenkung bei Grundstücksverkäufen sowie Herrn Günter N. und Frau Beate N. als Zeugen zur Wohnraumzuweisung für das streitbefangene Grundstück und zur Räumungsklage N. ./. B. (Urteile vom März 1988 und vom 9. August 1988) vernommen. Insoweit wird auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. Weiter hat das Gericht bei der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) Auskünfte eingeholt. Dazu wird auf das Schreiben der BStU vom 20. Februar 2006 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten (3 Hefter und Ausreiseakte der Klägerin), den Verwaltungsvorgang des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg über die von der Klägerin beantragte berufliche Rehabilitierung (1 Hefter) die von der Klägerin eingereichten Materialien (5 Hefte und 1 Anlagenkonvolut) sowie die vom Zeugen N. übergebenen Unterlagen (1 Heft) Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückübertragung des umstrittenen Grundstücks. Sie ist zwar Berechtigte i.S.d. Vermögensgesetzes, da der streitgegenständliche Vermögenswert einer Maßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG unterlag (I.), die Rückübertragung ist aber wegen redlichen Erwerbs durch die Beigeladenen ausgeschlossen (II.). I. Nachdem die Beigeladenen die vermögensrechtliche Berechtigung der Klägerin im vorliegenden Verfahren angegriffen und sie damit zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht haben, hat das Gericht die Frage der Berechtigung einer eigenen Entscheidung zuzuführen, obwohl die Klägerin die im angefochtenen Bescheid enthaltene Berechtigtenfeststellung - naturgemäß - mit ihrer Klage nicht angegriffen hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 7 C 35.97 -, RÜ BARoV 1998, Nr. 19, 35 f; BVerwG, Urteil vom 28. März 2001 - BVerwG 8 C 4.00 -, VIZ 2001, 549 ff). Danach ist die Berechtigung der Klägerin im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt worden. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Vermögensgesetz (VermG) sind Vermögenswerte, die aufgrund von Maßnahmen i.S.v. § 1 VermG in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an den Berechtigen zurückzuübertragen, falls dieses Gesetz eine Rückgabe nicht ausschließt. Berechtigte sind gemäß § 2 Abs. 1 VermG Personen, deren Vermögenswerte von schädigenden Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen waren oder ihre Rechtsnachfolger. Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass das streitbefangene Grundstück einer Schädigung i.S.v. § 1 Abs. 3 VermG unterlag, ist nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift ist eine vermögensrechtliche Schädigung gegeben, wenn Vermögenswerte aufgrund unlauterer Machenschaften von Seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter erworben wurden. Dabei streitet bei im Zusammenhang mit einer Ausreise stehenden Veräußerungen von Grundstücken nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Regelfall der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Eigentumsverlust auf unlautere Machenschaften i.S.v. § 1 Abs. 3 VermG, nämlich Nötigung und Machtmissbrauch, zurückzuführen ist, wenn feststeht, dass ein Ausreiseantrag gestellt, das Grundstück vor der Ausreise veräußert und die Ausreise staatlich genehmigt wurde. Der Anscheinsbeweis erstreckt sich darauf, dass - erstens - die staatlichen Organe durch Einsatz unlauterer Mittel Druck auf den Veräußerer ausgeübt haben und dass - zweitens - dieses Vorgehen ursächlich für den Eigentumsverlust war (vgl. BVerwG, Urteil v. 28.6.1995 - BVerwG 7 C 52.93 -, VIZ 1995, 520 , 521; BVerwG, Urteil v. 29.2.1996 - BVerwG 7 C 59.94 -, BVerwGE 100, 311 ff). Der Anscheinbeweis ist erschüttert, wenn aufgrund feststehender Tatsachen die ernstliche und naheliegende Möglichkeit eines vom typischen Sachverhalt abweichenden Geschehens- oder Ursachenverlaufs besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 14.95 -, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 88; BVerwG, Urteil vom 29. September 1999 - BVerwG 8 C 8.99 , a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist nach den Grundsätzen des ersten Anscheins davon auszugehen, dass der Verkauf des streitbefangenen Grundstücks auf Nötigung und Machtmissbrauch i.S.v. § 1 Abs. 3 VermG zurückzuführen war. Denn die Klägerin verkaufte am 20. April 1988 das streitbefangene Grundstück und stellte am 16. März 1989 einen Ausreiseantrag, aufgrund dessen sie am 11. Oktober 1989 mit behördlicher Genehmigung ausreisen durfte. Der Anscheinsbeweis ist auch nicht deswegen erschüttert, weil der Grundstücksverkauf vor Stellung des zur Ausreise führenden Antrags erfolgte. Die rechtswidrige Genehmigungspraxis bleibt nämlich selbst dann ursächlich für das Veräußerungsgeschäft, wenn der Entschluss dazu nicht auf ausdrückliches Verlangen der Behörden, sondern bereits im Vorfeld in der sicheren Erwartung einer solchen Forderung gefasst wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 1996 - BVerwG 7 B 73.96 -, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 88). Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der Ausübung staatlichen Drucks und dem Grundstücksverkauf entfällt vorliegend auch nicht deswegen, weil die Klägerin den Verkaufsentschluss unbeeinflusst von einem staatlichen Verkaufsverlangen aus anderen Gründen freiwillig gefasst hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt es an der von § 1 Abs. 3 VermG vorausgesetzten objektiven Zwangslage, wenn der Eigentümer vor seiner Entscheidung einen Ausreiseantrag zu stellen ernsthaft zum Verkauf des betreffenden Grundstücks entschlossen war und diese Verkaufsabsicht auch unabhängig vom Ausgang des später eingeleiteten Ausreiseverfahrens fortbestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 14.95 -, a.a.O.). Darauf zielt das Vorbringen der Beigeladenen, die Klägerin habe ihnen mitgeteilt, sie sei einsam gewesen, es habe ihr an finanziellen Möglichkeiten zur Fertigstellung des Hauses gefehlt und sie habe mit der Tauschwohnung einen besseren Arbeitsweg erreichen wollen. Von einer Erschütterung des Anscheinsbeweises ist aber nicht schon dann auszugehen, wenn für die Veräußerung von Grundeigentum ein staatlicher Verkaufsdruck nicht alleinige oder wesentliche Ursache war, sondern nur dann, wenn der Verkauf ausschließlich auf andere Gründe als den staatlichen Verkaufsdruck zurückzuführen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1999 - 8 C 8.99 -, a.a.O.). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines von staatlichem Druck völlig unbeeinflussten Verkaufsentschlusses bestehen vorliegend nicht. Das Gericht geht zwar davon aus, dass ursächlich für den Verkaufsentschluss der Klägerin auch die durch den Auszug der Töchter geänderten familiären Verhältnisse waren sowie ihre finanzielle Situation, die wegen der beruflichen Schwierigkeiten einerseits und der durch notarielle Vereinbarung vom 29. September 1982 übernommenen Kreditschulden in Höhe von 64.500,00 M andererseits angespannt war. Aus den vorliegenden Unterlagen und dem Vortrag der Beteiligten ergibt sich aber nicht, dass der im Zusammenhang mit der Ausreise bestehende allgemeine staatliche Verkaufsdruck überhaupt keinen Einfluss auf die Verkaufsentscheidung der Klägerin hatte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dieser jedenfalls mitbestimmend für den Verkauf war, zumal die Klägerin nach ihren - unbestrittenen - Angaben spätestens nach dem Gespräch mit Rechtsanwalt V. im Frühjahr 1987 von der Notwendigkeit eines staatlichen Verkaufsverlangens im Zusammenhang mit Ausreiseanträgen wusste. Der Umstand, dass die Klägerin in ihrer Eingabe an den Staatsrat vom 16. März 1988 ausschließlich andere Verkaufsgründe nannte, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn es ist nachvollziehbar, dass die Klägerin dem Staatsrat, den sie um Hilfe bei ihren beruflichen Problemen und bei der Lösung der Wohnungsangelegenheit N. bat, ihren Ausreisewunsch nicht mitteilte. II. Der Rückgabe des streitbefangenen Grundstücks steht aber § 4 Abs. 2 VermG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn - unter anderem - natürliche Personen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum erworben haben, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht nach dem 18. Oktober 1989 geschlossen worden ist. Die Beigeladenen schlossen den Grundstückskaufvertrag am 20. April 1988, also vor dem Stichtag des § 4 Abs. 2 VermG, und wurden am 13. Juli 1988 als Eigentümer des umstrittenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Erwerb der Beigeladenen redlich i.S.v. § 4 Abs. 2, 3 VermG war. Das Gesetz geht von der Grundannahme der Redlichkeit aus. Es definiert den Begriff der Redlichkeit nicht, sondern hat in § 4 Abs. 3 VermG Regelbeispiele für die Unredlichkeit beim Erwerb benannt, wobei die in Betracht kommenden Fallgestaltungen nicht abschließend geregelt sind. Voraussetzung für die Annahme der Unredlichkeit ist, dass der Erwerb auf einer sittlich anstößigen, d.h. moralisch verwerflichen Manipulation beruht, an der der Erwerber in vorwerfbarer Weise beteiligt war. Die für die Annahme der Unredlichkeit in Betracht kommenden Umstände müssen jeweils erwerbsbezogen in dem Sinne sein, dass sie den Erwerbsvorgang selbst betreffen und ihn "als auf einer sittlich anstößigen Manipulation beruhend" erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - BVerwG 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 m.w.N.). Sind Tatsachen, die der Ausfüllung des Rechtsbegriffs der Redlichkeit dienen, nicht abschließend aufklärbar, ist zunächst zu prüfen, ob die Grundannahme der Redlichkeit des Erwerbs erschüttert ist, weil greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit bestehen. Nur in diesem Fall trifft die materielle Beweislast den Erwerber (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 3.00 - VIZ 2001, 544 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt weder ein Regelfall des unredlichen Erwerbs im Sinne von § 4 Abs. 3 VermG noch sonst eine den Erwerbern zurechenbare sittlich anstößige Manipulation vor. 1. Die Unredlichkeit des Erwerbs ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 3 a VermG. Nach dieser Vorschrift ist der Rechtserwerb in der Regel dann unredlich, wenn er nicht im Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, die Abweichung bei objektiver Betrachtung die Absicht erkennen lassen, den Erwerbsvorgang gezielt zu beeinflussen und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1995 - BVerwG 7 C 42.93 -, VIZ 1995, 288 f; BVerwG, Beschluss vom 13. März 2000 - BVerwG 8 B 14.00 ). Diese Voraussetzungen sind vorliegend auch unter Berücksichtigung des umfangreichen und detaillierten Vortrags der Klägerin nicht erfüllt.

  1. a)Allerdings weist der Erwerb des streitbefangenen Grundstücks durch die Beigeladenen die Besonderheit auf, dass der sich auf dem Grundstück befindende Wohnraum sowohl zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses als auch bei Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung und Grundbucheintragung durch Wohnraumzuweisung verbindlich den Zeugen N. zugeordnet war. Dieser Umstand legt einen Verstoß des Grunderwerbs gegen die durch die Grundstücksverkehrsverordnung gesicherten Grundsätze des sozialistischen Grundstücksverkehrs nahe, die durch eine persönliche Nutzung von Wohngrundstücken gekennzeichnet waren. Die Entstehung privater Vermietungsverhältnisse stand dazu grundsätzlich im Widerspruch. Soweit der Beklagte demgegenüber unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Obersten Gerichts der DDR (Urteil vom 26. März 1987 - 2 OKZ 1/87 -, Neue Justiz 1987, 337
  2. f)vorgetragen hat, es habe in der DDR kein Verbot bestanden, Eigentum an Grundstücken zu erwerben, das mit vermietetem oder sonst Dritten zugewiesenem Wohnraum bebaut war, dürfte dieses Urteil auf den Eigenheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts beruhen, der - anders als der vorliegende Fall - durch einen Verkauf zwischen Familienmitgliedern und einer Offenlegung der anderweitigen Wohnraumzuweisung geprägt ist. Letztlich musste das Gericht dieser Frage jedoch nicht weiter nachgehen. Denn auch ein etwaiger durch die Wohnraumzuweisung N. begründeter Verstoß des Grundstückserwerbs gegen die Grundsätze des sozialistischen Grundstücksverkehrs führt zur Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Einzelfall nicht zur Annahme einer sittlich anstößigen Manipulation im Sinne des § 4 Abs. 3 a VermG. Weder aus dem Vorbringen der Beteiligten noch aus den vorliegenden Akten ergeben sich nämlich Hinweise darauf, dass die Beigeladenen Kenntnis davon hatten, dass der Erwerb des streitbefangenen Grundstücks - möglicherweise - rechtlich solange nicht zulässig war wie die Wohnraumzuweisung N. Bestand hatte. Sie hätten dies auch nicht erkennen müssen. Denn die Klägerin hat angegeben, dass der Notar die Beurkundung des Grundstückskaufvertrages unterbrach, nachdem er von dem Gerichtsverfahren N. erfahren hatte, und das Zimmer mit der Bemerkung verließ, dass er sich erst erkundigen müsse, um sodann nach seiner Rückkehr den Verkauf zu beurkunden. Die Beigeladenen durften bei diesem von der Klägerin selbst vorgetragenen Geschehensablauf darauf vertrauen, dass dem Erwerb des Grundstücks bei der Beurkundung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstanden. Eine Pflicht der Beigeladenen, sich über die Rechtmäßigkeit des Kaufvertragsabschlusses zu vergewissern, bestand nach der Überzeugung des Gerichts nicht - mehr -, nachdem der von Amts wegen mit Grundstücksverträgen befasste Staatliche Notar nach Einholung von Erkundigungen die Beurkundung durchführte. Soweit die Klägerin angedeutet hat, der Notar habe möglicherweise von höherer Stelle eine entsprechende Weisung erhalten, handelt es sich um eine Spekulation, für die jegliche Anhaltspunkte fehlen.
  3. b)Auch aus der Rüge der Klägerin, bei Abschluss des Kaufvertrages habe kein genehmigter Wohnungstauschantrag vorgelegen, ergibt sich kein Vorwurf der Unredlichkeit der Beigeladenen. Zwar mag es in der DDR - wie auch die Klägerin meint - üblich gewesen sein, die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung erst zu erteilen, wenn eine Zuweisung für den betreffenden Wohnraum vorlag (so BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 7 C 39.98 -, VIZ 2000, 402 ff). Der Kammer sind aber in ihrer langjährigen Praxis Kaufverträge bekannt geworden, in der die Vereinbarkeit mit den Vorschriften der Wohnraumlenkung erst bei Erteilung der Grundstücksverkehrsverordnung geprüft wurde. Diese Vorgehensweise ist auch nicht zu beanstanden. Bei Eigenheim(grundstücks-)verkäufen war nämlich der Aspekt der angemessenen Wohnraumversorgung im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung zu untersuchen, da nach § 3 Abs. 4 a GVVO 1977 die Grundstücksverkehrsgenehmigung zu versagen war, wenn durch die Käufer die "gesellschaftlich effektive Nutzung des Grundstücks nicht gewährleistet wäre". Hierzu legte üblicherweise die zuständige Abteilung für Wohnungspolitik dem für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Liegenschaftsdienst eine wohnungspolitische Unbedenklichkeitserklärung vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 3.00 -, VIZ 2001, 544 f; VG Potsdam, Urteil vom 1. August 2005 - 9 K 861/03 - amtl. Abdruck). Ob diese Erklärung im vorliegenden Fall abgegeben wurde, ist anhand der vorliegenden Unterlagen allerdings nicht feststellbar. Insbesondere konnte die Zeugin T. nicht bestätigen, dass sich das Einverständnis der Gemeinde, auf das im Kaufvertrag Bezug genommen wird, auf die Einhaltung der Vorschriften der Wohnraumlenkung bezog. Selbst ein Fehlen der erforderlichen Beteiligung führte aber nicht zur Unredlichkeit der Beigeladenen, weil ihnen der etwaige Verfahrensverstoß nicht zugerechnet werden kann. Aus den vorliegenden Unterlagen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beigeladenen die konkrete Verfahrensweise bei der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung kannten. Sie hätten auch nicht wissen müssen, dass die Grundstücksverkehrsgenehmigung - möglicherweise - unter Verletzung interner Beteiligungsvorschriften zustande gekommen ist. Beide Beigeladenen waren ausweislich ihrer beruflichen Stellung und der Unterlagen mit juristischen Fragen nicht befasst und insoweit auch nicht vorgebildet. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Beigeladenen hätten aufgrund ihrer gehobenen Position einen anderen Zugang zur Rechtslage gehabt, ist er eine Erläuterung für diese Behauptung schuldig geblieben. Ohne eine solche Erklärung ist nicht nachvollziehbar, warum eine akademische Ausbildung oder eine gehobene berufliche Stellung zwangsläufig mit dem Erwerb juristischer Kenntnisse einhergehen sollten. Zudem mussten sich bei den Beigeladenen auch wegen der Abfassung des notariellen Kaufvertrags keine Zweifel daran einstellen, dass der Grundstückserwerb bereits vor Genehmigung des Wohnungstausches rechtlich zulässig war. Der Beklagte hat insofern zutreffend darauf verwiesen, dass die Grundstücksverträge der Staatlichen Notariate - wie auch der hier vorliegende - formularmäßig den Hinweis enthielten, der Notar habe die Erschienen u.a. darüber belehrt, dass über die Vergabe und den Tausch von Wohnraum das zuständige Staatsorgan über die Lenkung des Wohnraums entscheidet. Es ist angesichts der staatlichen Kontrolle der Staatlichen Notariate allgemein und des Grundstücksverkehrs im Besonderen nicht vorstellbar, dass Grundstücksverträge der Staatlichen Notariate formularmäßig einen dem damaligen Recht widersprechenden Inhalt gehabt haben könnten.
  4. c)Entgegen der Ansicht der Klägerin verstieß die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht gegen die gebotene gesellschaftlich effektive Nutzung von Grundstücken. Ein derartiger Verstoß ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Beigeladenen mit Wohnraum "endversorgt" gewesen wären. Weder die Wohnraumlenkungsverordnung noch die Grundstücksverkehrsverordnung enthalten die Kategorie der "Endversorgung mit Wohnraum" als Versagungsgrund für die Zuweisung von Wohnraum bzw. die Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages. Die Beigeladenen waren auch nicht durch den Bezug des Hauses mit Wohnraum überversorgt. Aus dem Wertgutachten und den Plänen des Hauses ergibt sich, dass das Haus im Erdgeschoss eine Gesamtwohnfläche von ca. 108 qm einschließlich Bad, Flur und Küche hatte und über ein Schlafzimmer von 14,99 qm, ein Kinderzimmer von 12,54 qm sowie ein Wohnzimmer von ca. 52 qm verfügte. Dabei ist das Wohnzimmer trotz seiner Größe als ein Raum im Sinne der Wohnraumbelegungsnormative zu werten. Denn nach § 1 Abs. 2 Satz 3 a der Durchführungsbestimmung zur Wohnraumlenkungsverordnung vom 16. Oktober 1985 musste ein Wohnraum durch feste Wände vom Fußboden bis zur Decke von anderen Räumen abgeschlossen sein. Dies traf auf Ess- und Arbeitsbereich nicht zu. Die Beigeladenen haben dazu - von der Klägerin unbestritten - mitgeteilt, dass Essplatz und Arbeitszimmer entgegen dem eingereichten Bauplan bereits bei ihrem Einzug nicht durch Wände vom übrigen Raum abgeteilt waren. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin T. Diese hat zwar angegeben, sie meine, dass ein großer, aus zwei ineinander übergehenden Räumen bestehender Raum auch dann als zwei Räume gewertet worden sei, wenn die Räume nicht durch eine Tür getrennt waren. Vorliegend stellt sich die Raumsituation aber nicht als mehrere, durch Wände abgeteilte Zimmer dar, denen lediglich die Türen zur Abgeschlossenheit fehlen, sondern als ein großer, offener Raum, der lediglich durch einen in der Raummitte errichteten Kamin eine gewisse Gliederung erfahren hat. Unklar ist allerdings, ob darüber hinaus das im Bauplan handschriftlich mit "Souterrain" bezeichnete Zimmer als Wohnraum anzusehen ist. Das Gericht musste dazu aber keine weiteren Erkundigungen durchführen, insbesondere nicht die Raumhöhe ermitteln. Denn auch bei Berücksichtigung dieses Raumes ergibt sich keine unangemessene Überversorgung der Beigeladenen mit Wohnraum. Den danach angenommenen vier Wohnräumen standen zwar nur drei Personen gegenüber, die in das Haus einziehen wollten. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist insofern auch das dreijährige Kind der Beigeladenen zu berücksichtigen. Entgegenstehendes ergibt sich weder aus den Vorschriften der Wohnraumlenkungsverordnung noch aus der Aussage der Zeugin T. Diese hat dazu mitgeteilt, sie hätten einer Familie mit einem drei bis vier Jahre alten Kind ein Einfamilienhaus mit zweieinhalb Zimmern zugesprochen. Die sich hiermit errechnende Überschreitung der Belegungsnormative von einer Person pro Raum um ein bzw. anderthalb Zimmer wurde nach der Aussage der Zeugin T., der zu misstrauen kein Anlass bestand, beim Bezug von Eigenheimen durch junge Leute toleriert. Die Zeugin hat anschaulich geschildert, dass sie beide Augen zugedrückt hätten, "wenn ein oder anderthalb Zimmer zuviel da waren." Dieser Toleranzbereich ist bei den Beigeladenen, die 1988 eine junge Familie mit kleinem Kind waren, nicht überschritten worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Größe des Wohnraums, da das Haus auch unter Berücksichtigung des in der DDR üblichen Standards insgesamt nicht übermäßig groß war. Das Gericht musste daher nicht der Frage weiter nachgehen, ob der Beigeladenen zu 1. als Ärztin ein zusätzlicher Raum in Form eines Arbeitszimmers zuzubilligen war. Eine andere Bewertung ist auch nicht im Hinblick auf das Schreiben der Sachbearbeiterin bei der Bauverwaltung der Gemeinde Sch.see, G., vom 24. Januar 2007 geboten. Zwar hat diese angegeben, dass der Haustyp HB 5 des vorliegend streitgegenständlichen Gebäudes " erst ab 5-6 Personen gebaut werden durfte ". Das Gericht hat aber Zweifel daran, dass diese Auskunft die Rechtspraxis der damaligen Behörden zutreffend wiedergibt. Hiergegen spricht zum einen, dass Frau G. selbst mitgeteilt hat, sie könne keine Auskunft zu der Belegungsnormative für Wohnraum geben, da sie mit dem Wohnungswesen nichts zu tun gehabt habe, sowie zum anderen der Umstand, dass die Klägerin diesen Haustyp bauen durfte, obwohl auch ihre Familie nur aus vier, nicht aber aus fünf oder sechs Personen bestand. Selbst wenn man aber von einem Verstoß gegen die materiellen Kriterien der Wohnraumlenkungsverordnung ausgeht, fehlt es an der erforderlichen subjektiven Komponente. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die Beigeladenen diesen - etwaigen - Verstoß kannten oder kennen mussten. Der objektive Verstoß gegen die nicht aus dem Normtext ersichtliche Wohnraumbelegungsnormative ist nicht als derart massiv einzustufen, dass er für die Beigeladenen, die wie bereits oben ausgeführt über keine juristischen Kenntnisse verfügten, auch erkennbar war. Hinzu kommt, dass die Beigeladenen wussten, dass die ebenfalls dreiköpfige Familie N. für das Haus eine Wohnraumzuweisung erhalten hatte und die Größe des Hauses im anhängigen Verfahren für die Frage der Wirksamkeit des Wohnungstauschvertrages offensichtlich ohne Belang war. Die Beigeladenen mussten auch im Hinblick darauf nicht davon ausgehen, mehr zu erlangen, als rechtlich zulässig war.
  5. d)Die Unredlichkeit der Beigeladenen nach § 4 Abs. 3 a VermG folgt auch nicht aus den weiteren von der Klägerin im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Wohnraumlenkungsvorschrift gerügten Verfahrensfehlern. Dabei stellt die kritisierte mangelnde Auswahl zwischen mehreren Wohnungssuchenden keinen Verstoß gegen damals geltendes Recht dar. Anders als beim Verkauf von volkseigenen Eigenheimen nach dem Eigenheimgesetz, bei dem Gebäude bevorzugt Arbeiterfamilien und kinderreichen Familien zum Kauf anzubieten waren, war beim Verkauf von Eigenheimgrundstücken unter Privaten eine Rangfolge innerhalb einer Interessentengruppe nicht zu berücksichtigen. Es ist deshalb in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, dass in C. zum fraglichen Zeitpunkt eine angespannte Wohnungssituation herrschte. Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht vorgetragen, dass sich eine ihrer Ansicht nach zu bevorzugende Familie erfolglos um den Kauf des Grundstücks bemüht hätte. Dass die Grundstücksverkehrsgenehmigung möglicherweise erteilt wurde, ohne dass die nach den Angaben der Zeugin T. üblicherweise durchgeführte Wohnungsbegehung vorgenommen wurde, begründet ebenfalls nicht die Unredlichkeit der Beigeladenen. Denn es fehlt jeder Hinweis dafür, dass die Beigeladenen die konkrete Verfahrensweise bei der Entscheidungsfindung kannten. Sie mussten auch nicht erkennen, dass in ihrem Fall - möglicherweise - entgegen der von der Zeugin T. erläuterten Praxis verfahren wurde, da sie das Haus erst zu einem späteren Zeitpunkt bezogen und damit von der - unterlassenen - Durchführung einer Wohnungsbegehung keine Kenntnis haben konnten. Eine Rechtspflicht, die Ordnungsmäßigkeit des Verkaufsverfahrens im einzelnen nachzuprüfen, bestand zur Überzeugung des Gerichts nicht.
  6. e)Ein Fall des § 4 Abs. 3 a VermG liegt auch im Hinblick auf den vereinbarten Kaufpreis nicht vor. Dieser entsprach der Bewertung durch den von der Klägerin beauftragten Gutachter. Soweit die Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgetragen hat, das Grundstück sei unter Wert verkauft worden, gibt es dafür keine Anhaltspunkte.
  7. f)Die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung verstieß nicht gegen das in § 3 Abs. 4
  8. c)GVVO normierte Verbot der Anhäufung von Grundbesitz. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Beigeladenen vor dem Erwerb des streitbefangenen Grundstücks Eigentümer zweier Grundstücke waren, nämlich eines Grundstücks in St. sowie eines weiteren (Wald-)grundstücks in S. Für die Annahme der Klägerin, die Beigeladenen seien darüber hinaus Eigentümer von weiteren zwei Grundstücken gewesen, fehlt es an konkreten Hinweisen. Die Beigeladenen haben nachvollziehbar erklärt, dass ihr Prozessbevollmächtigter versehentlich die Standorte der beiden Grundstücke falsch angegeben hat und damit fälschlich der Eindruck entstanden ist, es handele sich um insgesamt vier Liegenschaften. Aus den vorliegenden Unterlagen folgt, dass die Beigeladenen das Grundstück in St. bereits am 7. April 1988 und damit vor Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages verkauft hatten. Die Beigeladenen waren allerdings zu diesem Zeitpunkt noch Eigentümer des Grundstücks in S. Dieser Umstand begründet aber keinen Gesetzesverstoß. Denn die nach der GVVO unzulässige Konzentration von Eigentums- und Nutzungsrechten an Grundstücken lag nur dann vor, wenn der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Wohnungs- oder Erholungsgrundstücks, das nur von ihm und seiner Familie genutzt wurde, das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem weiteren gleichartigen oder ähnlichen Grundstück erwarb. Der Erwerb eines Eigenheims durch den Eigentümer unbebauter Landwirtschaftsflächen widersprach hingegen weder den allgemeinen Rechtsvorschriften der DDR noch der seinerzeitigen Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1998 - BVerwG 7 C 42.97 -, ZOV 1999, 161 ff). Dies gilt entsprechend für den vorliegenden Fall des Erwerbs eines Eigenheimgrundstücks bei schon bestehendem Eigentum eines Waldgrundstücks.
  9. g)Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 a VermG sind auch nicht im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin erfüllt, die Beigeladenen hätten beim Abschluss des Kaufvertrages falsche Angaben über die Finanzierung des Kaufpreises gemacht, da eine etwaige Falschangabe der Beigeladenen über die Finanzierung des Kaufpreises keine für die Annahme des Regelbeispiels erforderliche sittlich anstößige Manipulation darstellt.
  10. h)Schließlich folgt auch aus den umstrittenen Vorgängen um den Wohnungstausch nicht die Unredlichkeit der Beigeladenen nach § 4 Abs. 3 a VermG. Dies ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass der Wohnungstausch deswegen einer Überprüfung nach dieser Vorschrift entzogen wäre, weil er erst nach der Grundbucheintragung der Beigeladenen am 13. Juli 1988 durchgeführt wurde und ihm damit die Erwerbsbezogenheit fehlen würde. Denn das soziale Unwerturteil der Unredlichkeit ist aufgrund des Gesamtbildes der Umstände zu fällen und kann sich dabei nicht nur auf den Erwerbsvorgang selbst, sondern auch auf die Erwerbshintergründe beziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - BVerwG 8 C 5.03 -, BVerwGE 120, 246 m.w.N.). Vorliegend steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Grundstückskaufvertrag untrennbar mit dem Wohnungstausch der Klägerin und der Beigeladenen verbunden war. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Kaufvertrag, wonach die Beigeladenen das Grundstück für persönliche Wohnzwecke nutzen wollten und die Wohnungen von Verkäuferin und Käufern im Wege des Ringtauschs getauscht werden sollten. Das Gericht geht weiter davon aus, dass die Kaufvertragsparteien nichts unversucht lassen wollten, um das von ihnen gemeinsam angestrebte Ziel eines Wohnungstausches zu erreichen, und dass sie zu diesem Zweck auf dem Wohnungstauschantrag den Vater der Klägerin als zukünftigen Wohnungsmitnutzer angaben, obwohl sie davon ausgingen, dass dieser tatsächlich nicht in die AWG-Wohnung einziehen würde. Der auf diesen Antrag genehmigte Wohnungstausch verstieß gegen die Vorschriften der Wohnraumlenkung, da die Dreizimmerwohnung für die Nutzung durch nur eine Person - die Klägerin - offensichtlich zu groß war. Dieser Verstoß gegen damals geltendes Recht lässt auch die Absicht erkennen, den Erwerbsvorgang gezielt zu beeinflussen. Er begründet aber dennoch nicht die Unredlichkeit der Beigeladenen i.S.v. § 4 Abs. 3 VermG. Denn einem Rechtsverstoß fehlt die auf sozialen Ausgleich drängende sittlich anstößige Manipulation in den Fällen, in denen der Rechtsverstoß auf einem bewussten und gezielten Zusammenwirken von Verkäufer und Erwerber zur Täuschung der staatlichen Stellen beruht und den Vertragsparteien gleichermaßen oder gar in erster Linie dem Verkäufer zuzurechnen ist (BVerwG, Urteil vom 28. März 2001 - BVerwG 8 C 2.00 -, VIZ 2001, 604 ff). So liegt es hier: Der Verstoß gegen die Wohnraumlenkungsvorschriften beruhte auf einem bewussten und gezielten Zusammenwirken der damaligen Vertragsparteien, um durch Täuschung der Behörden den Wohnungstausch und damit die gewünschte Vertragserfüllung zu ermöglichen. Soweit die Klägerin demgegenüber allgemein behauptet hat, die Behörden seien in die Vorgänge eingeweiht gewesen und hätten die Unrichtigkeit der Angaben auf dem Wohnungstauschantrag gekannt, mithin eine Täuschung der Behörden in Abrede stellt, fehlen dafür jegliche Anhaltspunkte. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der täuschungsbedingte Rechtsverstoß auch nicht in erster Linie den Beigeladenen zuzurechnen. Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum stark belastet und psychisch angegriffen war. Es geht auch davon aus, dass die Beigeladenen ein ganz erhebliches Interesse daran hatten, das Haus beziehen zu können, das sie zu diesem Zeitpunkt schon bezahlt hatten. Der gesamte Akteninhalt lässt aber nicht den Schluss zu, dass die Klägerin die Vorgänge um den Verkauf ihres Grundstücks lediglich passiv hinnahm und den Beigeladenen das Geschehen überließ oder sich ihnen sogar widersetzte. Die Klägerin war vielmehr zur Überzeugung des Gerichts in der Lage, die Abläufe aktiv mitzugestalten und arbeitete dazu mit den Beigeladenen zusammen. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Angaben zu ihrem Vater nur von der Klägerin stammen können. Die Klägerin hat insofern auch im Zusammenhang mit dem Verfahren N. angegeben (s. Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15. Januar 1998, Beiakte Heft 1, S. 69), sie habe die Pflegebedürftigkeit ihres Vaters zu ihrem Schutz ins Spiel gebracht. Die Unrichtigkeit der Schutzbehauptung sei ihrem eigenen Anwalt und den Beigeladenen bekannt gewesen. Dieser Vortrag spricht dafür, dass die für das Gelingen des Wohnungstausches maßgebliche Idee von der Klägerin stammt. Von einer alleinigen Steuerung durch die Beigeladenen kann danach nicht die Rede sein. Die Klägerin hatte auch ein eigenes Interesse, bei der Erlangung der Wohnungstauschgenehmigung mitzuarbeiten, das über den von ihr benannten Wunsch nach Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinausging. Denn sie wollte unter allen Umständen ein Scheitern des geplanten Wohnungstausches vermeiden. 2. Es liegt auch kein Fall des § 4 Abs. 3 b VermG vor. Danach ist von einem unredlichen Erwerb des Vermögenswertes auszugehen, wenn er darauf beruhte, dass der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat. Dabei muss der Erwerber nicht selbst eine entsprechende Position in der Staats- oder Parteihierarchie bekleidet haben. Ausreichend ist, dass er Beziehungen zu diesen Personen hatte. Eine solche Machtposition ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn der Erwerber einen sogenannten Mangelberuf in der DDR - wie etwa den eines Arztes - bekleidete (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 7 C 4.93 -, VIZ 1994, 239 ). Neben dem Vorliegen einer persönlichen Machtstellung bedarf es einer auf den Einzelfall bezogenen Feststellung des gesetzlich erforderlichen manipulativen Elements beim Erwerbsvorgang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 1993 - 7 B 22.93 -). Vorliegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Machtstellung der Beigeladenen im Sinne des § 4 Abs. 3 b VermG. Der Vortrag der Klägerin erschöpft sich dazu in Mutmaßungen. Weder aus den BStU-Akten noch aus den vielen von der Klägerin eingereichten Unterlagen ergeben sich konkrete Anhaltspunkte auf eine derartige Position der Beigeladenen. Entgegen der Ansicht der Klägerin spricht zudem nicht schon die attraktive Lage des Grundstücks für eine derartige Stellung. Das Gericht hat in seiner langjährigen Befassung mit vermögensrechtlichen Verfahren keine Kenntnis davon erlangt, dass entsprechende Grundstücke aufgrund einer inoffiziellen Vergabepraxis nur an Personen verkauft werden durften, die der Nomenklatur der DDR angehörten. Gegen das Bestehen einer solchen Vergabepraxis spricht auch, dass die Klägerin selbst zunächst das Gesamtgrundstück erwerben und später das seeseitig gelegene Trennstück ihrer Tochter überschreiben durfte. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Beigeladenen den Erwerbsvorgang steuernd beeinflusst oder gar beherrscht hätten, wie dies erforderlich wäre, um von einer Machtstellung sprechen zu können. Insbesondere ergibt sich ein solcher Hinweis nicht aus dem Zeitpunkt der Grundbucheintragung. Diese erfolgte vorliegend 13 Tage nach der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung und damit nach en Erfahrungen der Kammer zügig, aber nicht unüblich schnell. Die Kammer weist insofern darauf hin, dass die Grundbucheintragung der Klägerin und ihres damaligen Ehemannes innerhalb von nur drei Tagen nach Erklärung der Auflassung erfolgte. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, der Beigeladene habe die Richter im Verfahren N. geduzt, und die Zahlung von Bestechungsgeldern in den Raum gestellt hat, ist sie auch dafür konkrete Anhaltspunkte schuldig geblieben. Allerdings geht die Kammer davon aus, dass die Beigeladenen entgegen ihren Angaben das Gerichtsverfahren N. aktiv begleiteten und gemeinsam mit der Klägerin durch den neuen Vortrag vom beabsichtigten Zuzug ihres pflegebedürftigen Vaters versuchten, die Klageabweisung zu erreichen. Soweit darin eine Einwirkung auf den Erwerb liegt, führt auch dies nicht zur Annahme der Unredlichkeit der Beigeladenen. Denn es gilt insofern das zum Wohnungstauschantrag Ausgeführte (s.o. II 1. h)) entsprechend. 3. Schließlich sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 c VermG nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist ein Rechtserwerb dann als unredlich anzusehen, wenn er davon beeinflusst war, dass sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von Dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat. Dabei reicht allein die Kenntnis oder das Kennenmüssen der von staatlicher Seite verursachten Zwangslage des Verkäufers nicht für die Annahme der Unredlichkeit aus. Dies gilt auch in den Fällen der im Zusammenhang mit der Erteilung von Ausreisegenehmigungen erzwungenen Veräußerungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 1993 - BVerwG 7 B 22.93 -, ZOV 1993, 193 f). Der Erwerber muss die Zwangssituation im Sinne einer sittlich anstößigen Manipulation ausgenutzt haben. Das Merkmal des Zunutzemachens setzt voraus, dass sich der Erwerber einen besonderen, über die bloße Nutzung der Kaufgelegenheit hinausgehenden Vorteil verschafft hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1995 - BVerwG 7 C 42.93 -, BVerwGE 97, 286 ). Einen solchen Vorteil haben sich die Beigeladenen nicht verschafft. Der von ihnen gezahlte Kaufpreis entsprach dem auch von der Klägerin nicht angegriffenen Wertgutachten und wurde der Klägerin vollständig und zügig ausgezahlt. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die Befreiung von Vorschriften der Wohnraumlenkungsverordnung stelle einen solchen weiteren Vorteil dar, ist dies grundsätzlich nicht zutreffend, da es an der Kausalität zwischen dem Ausnutzen der Zwangslage und dem Vorteil fehlt. Im Übrigen ist vorliegend kein die Unredlichkeit der Beigeladenen begründender Verstoß gegen die Vorschriften der Wohnraumlenkung gegeben (s.o. II. 1. b), c), d)). 4. Auch im Übrigen kann das Gericht trotz der Vielzahl der von der Klägerin vorgetragenen weiteren Details eine sittlich anstößige Manipulation durch die Beigeladenen nicht erkennen. Permalink: http://openjur.de/u/276507.html Kommentare

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