Tenor Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom
- Februar 2007 mit Ausnahme der zu den Diebstahlstaten getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen. Gründe Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls mit Waffen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang (vorläufigen) Erfolg. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat zu der Revision wie folgt Stellung genommen: "Die vom Amtsgericht zum Diebstahl (§§ 242 , 248 a StGB) getroffenen Feststellungen sind rechtsfehlerfrei. Sie können bestehen bleiben. Jedoch halten die Erwägungen des Amtsgerichts, mit denen es den Angeklagten des Diebstahls mit Waffen für schuldig befunden hat, einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Zwar geht das Amtsgericht zu Recht davon aus, dass es sich bei einem zusammengeklappten Taschenmesser mit einer Klingenlänge von mehr als 6,00 cm um ein gefährliches Werkzeug i. S. von § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB (vgl. BGHSt 43, 266 , 268; KG, Beschluss vom
- Dezember 2006 –
(4)1 Ss 266/06 (32/06) –; OLG Schleswig NStZ 2004, 212 , 214) handelt. Wenn der Täter, wie hier, ein objektiv gefährliches Werkzeug bei sich führt, begibt er sich in eine Situation, die mit dem Risiko der Entdeckung oder Bedrohung verbunden ist, und in der sich die potentielle Doppelfunktion des Werkzeugs als Gebrauchsgegenstand und Nötigungsmittel realisieren kann. Dieser objektiven Situation muss auch sein Vorstellungsbild von der Gefährlichkeit und der Gebrauchsbereitschaft des Werkzeugs entsprechen. Er muss daher das Bewusstsein haben, dass es im Falle eines wenn auch nicht von vornherein für möglich gehaltenen, oder sogar höchst unerwünschten Einsatzes gegen Menschen erhebliche Verletzung verursachen kann (vgl. OLG Schleswig aaO; OLG Celle StV 2005, 336 ). Dies versteht sich bei einem Taschenmesser, das der Angeklagte nach seiner unwiderlegten Einlassung seit etwa einem Jahr gewohnheitsmäßig bei sich in der Hosentasche trägt, um es für die Verrichtung alltäglicher Art, etwa zum Obst- und Wurstschneiden zu nutzen (UA S. 3) nicht von selbst (vgl. KG aaO m. N.), auch wenn dem Angeklagten das Beisichführen des Messers – wie das Amtsgericht festgestellt hat – "sowohl beim Gehen als auch aufgrund des Gewichts nicht unbemerkt geblieben sein kann" (UA S. 4). Weil der Angeklagte das Messer seit längerer Zeit gewohnheitsmäßig in der Tasche seiner Hose bei sich trägt, reichen diese Feststellungen nicht aus, um zu belegen, dass dem Angeklagten gerade beim Betreten der Ladengeschäfte die Gebrauchsbereitschaft zu dem beschriebenen Zweck bewusst war und bei ihm nicht in den gedanklichen Hintergrund getreten war (vgl. OLG Celle aaO)." Der Senat schließt sich diesen zutreffenden Ausführungen an. Das angefochtene Urteil war daher in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben. Die weitergehende Revision war offensichtlich unbegründet. Im Umfang der Aufhebung verweist der Senat die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurück, da nicht auszuschließen ist, dass der neue Tatrichter zu Feststellungen gelangt, die den Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB belegen. Permalink: https://openjur.de/u/276653.html ( https://oj.is/276653 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.