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AG Senftenberg, Urteil vom 11. Oktober 2007 - Az. 21 C 400/07

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung kommenden Betrages leistete. Tatbestand Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Hausratsversicherung unter Einbeziehung der VHB, die über eine in ... ansässige Agentur der Beklagten abgeschlossen wurde. § 8 Nr. 3 VHB lautet wie folgt: "
  4. Versicherungsschutz besteht auch a) in Garagen in der Nähe des Versicherungsortes, die ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden ..." Der Kläger ist Mieter einer Garage in ... in der er eine Motocrossmaschine unterstellte. Wegen der örtlichen Verhältnisse, insbesondere wegen der Lage im Verhältnis zur klägerischen Wohnung in ..., wird auf das vom Kläger eingereichte Satellitenbild (Blatt 20 der Akte) und auf den von der Beklagten eingereichten Stadtplanauszug (Blatt 54 der Akte) verwiesen. Unter dem Datum 05.09.2006 zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Einbruchdiebstahl in der Garage an, verbunden mit einer Schadensaufstellung (Blatt 9, Blatt 11 f. der Akte). In einem weiteren Schreiben gegenüber der Beklagten erklärte der Kläger folgendes: "seit dem 8.8.2006 vorübergehende Lagerung, da ich dabei bin mir eine Werkstatt auszubauen auf dem Grundstück der Oma meiner Freundin ... Raum. Die Werkstatt befindet sich in ... Mir ist die ständige Lagerung in der .... zu riskant, da in den letzten Jahren schon häufig in diesem Garagenkomplex Einbrüche statt fanden. Gott sei dank nicht bei mir." Mit Schreiben vom 13.09.2006 bestätigte die Beklagte den Eingang der Anzeige, jedoch verbunden mit dem Hinweis, dass sich die Garage ca. 1 km von der Wohnung des Klägers entfernt befinde und demnach kein Versicherungsschutz bestehe. Mit Schreiben seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 03.07.2007 ließ der Kläger gegenüber der Beklagten einen Schaden von 3.963,75 Euro geltend machen. Der Kläger begehrt ferner Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 426,02 Euro, wegen deren Berechnung auf Blatt 17 der Akte verwiesen wird. Der Kläger trägt vor: es habe tatsächlich den angezeigten Einbruchdiebstahl gegeben; dabei seien sein am 27.04.2006 gekauftes Vollcrossmotorrad sowie Werkzeug und Zubehör gemäß der übersandten Aufstellung, also auch mit den angegebenen Werten der jeweiligen Gegenstände, entwendet worden; er – der Kläger – habe zuvor drei mal wöchentlich die Garage aufgesucht; die Entfernung zwischen seiner Wohnung und der Garage betrage 629,91 m Luftlinie, die Gehzeit betrage ca. 10 Minuten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.963,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 19.09.2006 sowie nebst weiterer 426,02 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie trägt vor: der Beklagte habe offenbar drei Garagen angemietet, die mit anderen Personen gemeinschaftlich genutzt werden; die Entfernung zu seiner Wohnung betrage bei Benutzung öffentlicher Straßen 1,11 km. Die Beklagte meint: die vom Kläger angegebenen Gegenstände gehören ohnehin zum Großteil nicht zum Hausrat; gegebenenfalls sei auch von grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls auszugehen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht nicht gemäß § 1 Abs. 1 VVG der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu. Denn für in der streitgegenständlichen Garage gelagerte Gegenstände besteht jedenfalls kein vertraglicher Versicherungsschutz. Die Parteien haben eine Hausratversicherung unter Geltung der VHB geschlossen, so dass gemäß § 8 Nr. 3 lit. a VHB Gegenstände in Garagen nur versichert sind, wenn sich die Garage in der Nähe des Versicherungsortes, hier also der Wohnung, befindet. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, wie sich bereits aus dem klägerischen Sachvortrag ergibt. Allgemeine Versicherungsbedingungen und somit der Begriff der Nähe in der genannten Klausel sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss, wobei es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auf dessen Interessen ankommt (vgl. BGH VersR 2003, 641 ). Bei dem Begriff der Nähe geht es demnach darum, dass ein enger räumlicher Bezug zum Versicherungsort besteht, es also keinen wesentlichen Unterschied macht, ob sich die Garage auf dem Versicherungsort selbst oder daneben befindet, weil die Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten ungefähr die gleichen sind (vgl. BGH aaO.). Befindet sich die Garage außerhalb jeglicher Sicht- und Hörweite, so besteht dagegen nicht ein gewisses Maß an Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten. Befindet sich eine Garage etwa auf einem Einfamilienhausgrundstück, so sind die Überwachungsmöglichkeiten des Grundstücksbewohners ungleich höher als wenn sich die Garage abseits – etwa in einem anderen Straßenzug – befindet. Ebenso verhält es sich, wenn bei einem Mehrfamilienhaus ein Garagenkomplex auf der anderen Straßenseite liegt; in einem solchen Fall ist ebenfalls noch ein enger Bezug gegeben, und die Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten unterscheiden sich jedenfalls nicht in signifikanter Weise von dem zuerst genannten Beispiel, so dass noch von Nähe i. S. v. § 8 Abs. 3 lit. a VHB auszugehen ist. Ist jedoch – wie im vorliegenden Fall – die Garage jedenfalls über 700 m Luftlinie entfernt und dabei außerhalb einer Sicht- und Hörweite, so besteht gerade ein signifikanter Unterschied zu dem zuerst genannten Beispiel; ein irgendwie gearteter räumlicher Bezug mit daraus folgenden Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten ist nicht mehr gegeben. Dies gilt erst recht, wenn – wie vorliegend – Wohnung und Garage in völlig unterschiedlichen Gebäudekomplexen liegen, die durch eine Hauptverkehrsstraße und mehrere Gewerbegrundstücke getrennt sind. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger nach seinem Vortrag durch die exponierte Lage der Wohnung die Möglichkeit hat, aus jener auf den Garagenkomplex zu blicken. Eine relevante Überwachungsmöglichkeit vom Versicherungsort, also von der Wohnung, fehlt auf Grund der Entfernung und der vom Kläger selbst eingeräumten Tatsache, dass die konkret angemietete Garage nicht gesehen werden kann. Auf die zahlreichen weiteren Streitpunkte zwischen den Parteien kommt es demnach nicht mehr an. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: bis 4.000,00 Euro Permalink: http://openjur.de/u/276659.html Kommentare

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