GBO als Bevollmächtigter mit eingeschränkter Empfangsvollmacht“ die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 3) und 4), die Löschung des in Abteilung III lfd. Nr.1 des Grundbuchs zugunsten der Beteiligten zu 5) eingetragenen Grundpfandrechts und die Übersendung der Eintragungsnachrichten direkt an die Beteiligten. In § 9 des Kaufvertrages wurde der beurkundende Notar mit dem Vollzug der Urkunde beauftragt.
des Kaufvertrages ist der Notar „berechtigt, diese Urkunde zum getrennten Vollzug der Anträge beim Grundbuchamt einzureichen und die erforderlichen Anträge zu stellen, zurückzunehmen, zu ergänzen und zu berichtigen, und zwar über die Vorschrift des § 15 GBO hinaus“; der Notar ist jedoch „ausdrücklich nicht bevollmächtigt, die Vollzugsnachrichten für die Beteiligten entgegenzunehmen.“ Mit weiterem Schreiben vom 24. November 2004 beantragte der Notar W… unter Bezugnahme auf die Bestellung der Beteiligten zu 3) und 4) vom 14. November 2006 (UR-Nr. 631/2006) wiederum „
GBO als Bevollmächtigter mit eingeschränkter Empfangsvollmacht“ die Eintragung einer Grundschuld zugunsten der Beteiligten zu 6). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 beantragte der Notar W… - abermals „
GBO als Bevollmächtigter mit eingeschränkter Empfangsvollmacht“ - die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligten zu 3) und 4) und die Übersendung der Eintragungsnachrichten direkt an die Beteiligten; zugleich nahm er seinen Antrag vom
, 55 GBO allein an den mit der Vertretung der Beteiligten beauftragten Notar zu übersenden seien und dieser die Mitteilungen an die Beteiligten weiterzuleiten habe. Hiergegen haben die Beteiligten, vertreten durch den Notar W…, mit Schreiben vom
, 79 Abs.1, § 80 Abs.1 GBO zulässig, bleibt in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg.
ZPO im Außenverhältnis nur für bestimmte Bereiche wirksam eingeschränkt werden kann. Wird der Notar allgemein zur Antragstellung bei und zum Verkehr mit dem Grundbuchamt bevollmächtigt, so ist es widersprüchlich und damit auch unbeachtlich, wenn von dieser (sonst) umfassenden Vollmacht gerade der Empfang der Eintragungsmitteilungen des Grundbuchamtes ausgenommen werden soll. Denn danach soll der Notar die Beteiligten einerseits umfassend gegenüber dem Grundbuchamt „vertreten“ (repräsentieren), andererseits soll dies aber nur gerade nicht für die Inempfangnahme der Entscheidung des Grundbuchamtes gelten, obschon doch die Entscheidung des Grundbuchamtes Ziel und Zweck des Handelns des bevollmächtigten Notars gewesen ist. Die ausschließliche Empfangszuständigkeit für die Entscheidung des Gerichts ist auf das Engste mit der sonstigen Vertretung der Beteiligten gegenüber dem Grundbuchamt verknüpft und in diesem Sinne ein unselbständiger und deshalb auch unabtrennbarer Bestandteil der dem Notar eingeräumten Vollmacht. Die ausdrückliche Herausnahme der Empfangszuständigkeit aus der dem Notar erteilten umfassenden Vollmacht liegt im Allgemeinen nicht im Interesse der Beteiligten und wird nicht selten auf das (einseitige) Interesse des Notars zurückgehen, den mit der Weiterleitung an die Beteiligten verbundenen Aufwand auf das Grundbuchamt und die mit der In-empfangnahme der Entscheidung verbundene Überprüfungslast (mit entsprechenden Folgen für Regressansprüche) auf die Beteiligten abzuwälzen. Zudem sprechen Erwägungen der Praktikabilität der Rechtspflege für die ausschließliche Empfangszuständigkeit des bevollmächtigten Notars: Kann die Eintragungsmitteilung an die dem Grundbuchamt bekannte (oder aus den Grundakten ersichtliche) Anschrift eines Beteiligten nicht zugestellt werden, so ist das Grundbuchamt nicht gehalten, die aktuelle Anschrift des Beteiligten zu erforschen (s. Demharter, aaO., § 55 Rdn.25; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, aaO., § 55 GBO Rdn.5; Bauer/von Oefele/Mencke, aaO., § 55 Rdn.25). Müsste die Bekanntmachung der Entscheidung des Grundbuchamtes daher - auch bei (im Übrigen bestehender) Vertretung des Beteiligten durch den Urkundsnotar - stets an den Beteiligten direkt erfolgen, so würde in solchen Fällen die Unterrichtung des betroffenen Beteiligten ganz unterbleiben. Demgegenüber ist der Notar, der die Eintragungsnachrichten für die (von ihm vertretenen) Beteiligten erhält, aus dem bestehenden Auftragsverhältnis zur Unterrichtung des Beteiligten verpflichtet und in diesem Zusammenhang gfs. auch zur Erforschung der aktuellen Anschrift des Beteiligten (über die dem Notar regelmäßig auch bessere Erkenntnisse vorliegen dürften als dem Grundbuchamt). In Fällen einer Mehrheit von Beteiligten führt die ausschließliche Empfangszuständigkeit des bevollmächtigten Notars ferner dazu, dass die Entscheidung des Grundbuchamtes für alle betroffenen Beteiligten insgesamt und umfassend durch den Notar überprüft und gfs. im Rechtsmittelwege einer Korrektur zugeführt wird, ohne dass eine sonst erforderliche wechselseitige Unterrichtung und Abstimmung der Beteiligten erfolgen müsste. Die mit der Konzentration der Empfangszuständigkeit beim Urkundsnotar verbundene Verkürzung und Bündelung der Prüfungs- und Entscheidungsprozesse dient dem Interesse aller Beteiligten und den Belangen einer geordneten Rechtspflege. Letztlich steht auch der Gedanke der Schonung der sehr knappen Ressourcen, welche der Justiz in Deutschland zur Verfügung gestellt sind, einer Pflicht des Grundbuchamtes, die Eintragungsnachrichten neben dem bevollmächtigten Notar auch direkt den einzelnen Beteiligten zu übersenden, entgegen. Die von der Gegenauffassung (LG Potsdam, NotBZ 2002, S.386 f. - in der hier angefochtenen Entscheidung aufgegeben -; LG Schwerin, NotBZ 2003, S.401, 402, mit zustimmender Anmerkung von Biermann-Ratjen, ebd., S.402 f.; Bauer/von Oefele/Wilke, aaO., § 15 Rdn.16, 28) vorgetragenen Argumente, die auf den Wortlaut von § 55 Abs.1 GBO und die grundsätzliche Möglichkeit der Vollmachtsbeschränkung hinweisen, vermögen nicht zu überzeugen. Der durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 neu gefasste Wortlaut von § 55 Abs.1 GBO lässt nicht erkennen, dass die Eintragungsmitteilungen auch dann sowohl an den Notar als auch an die Beteiligten selbst zu übersenden sind, wenn der Notar bei der Antragstellung als bevollmächtigter Vertreter der Beteiligten gehandelt hat, oder ob dies nur dann gilt, wenn der Notar bei der Antragstellung gar nicht selbst mitgewirkt oder lediglich als Bote der Beteiligten gehandelt hat. Der Gedanke, dass grundsätzlich jede Vollmacht einschränkbar ist, kommt dann nicht zum Zuge, wenn die Einschränkung einen mit dem übrigen Gegenstand der Vollmacht auf das Engste verflochtenen, unselbständigen oder daher auch unabtrennbaren Bestandteil betrifft. Letztlich können sich die Beteiligten nicht mit Erfolg darauf stützen, dass mehrere Grundbuchämter in Fällen wie dem hier vorliegenden Fall die Eintragungsmitteilungen stets direkt an die betroffenen Beteiligten übersandt hätten. Schon angesichts der entgegenstehenden Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte, der die überwiegende Ansicht im Schrifttum zustimmt, konnten die Beteiligten kein gerechtfertigtes Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit einer solchen Praxis begründen oder gar die Herausbildung eines dahingehenden „Gewohnheitsrechts“ annehmen (s. dazu etwa auch OLG Düsseldorf, RPfleger 1984, S.311, 312; OLG Köln, RPfleger 2001, S.123, 124). 2. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 131 Abs.1 Satz 1 Nr.1 KostO, § 13a FGG nicht veranlasst. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde folgt aus § 31 Abs.1 Satz 1, § 131 Abs.2, § 30 Abs.1 KostO (Mindestbetrag nach § 32 Abs.1 Satz 1 KostO). Permalink: http://openjur.de/u/276781.html Kommentare
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