Klägers werden das Urteil
Sozialgerichts Berlin vom
Widerspruchsbescheids vom 22. April 2002 aufgehoben. Die Beklagte und die Beigeladene haben dem Kläger seineaußergerichtlichen Kosten
gesamten Rechtsstreits zuerstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob eine dem Kläger gezahlte Rente der Pensionskasse für freie Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten VVaG als Versorgungsbezüge in der Kranken- und Pflegeversicherung in vollem Umfang beitragspflichtig ist. Der 1939 geborene Kläger ist als Publizist pflichtversichertes Mitglied der Beklagten. Er bezieht seit dem 1. Januar 2002 eine Rente der Pensionskasse für freie Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten VVaG in Höhe von jährlich 23.733, 51 € und 1.977,79 € monatlich. Die Kasse ist ein kleiner Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) im Sinne
Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Sie hat nach ihrer Satzung den Zweck, freien Mitarbeitern der deutschen Rundfunkanstalten (ordentliche Mitglieder) Versorgungsleistungen in Form von Altersrenten, Ehegatten-/bzw. Hinterbliebenen- sowie ggf. Waisenrenten nach Maßgabe der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu gewähren (Ziff. 1.40, 2.20 ff. Satzung, Ziff. 2.20 ff. AVB). Freie Mitarbeiter sind nach der Satzung Personen, die gegen Honorar bei Anstaltsmitgliedern tätig werden und nicht Arbeitnehmer im Sinne der für die Rundfunkanstalten geltenden Manteltarifverträge oder Beamte sind (Ziff. 1.41 Satzung). Zu den Anstaltsmitgliedern gehören die in Ziff. 2.11 genannten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Darüber hinaus können auch Tochtergesellschaften dieser Rundfunkanstalten, andere deutsche Sendeunternehmen und deren Tochtergesellschaften und Unternehmen, die für den Rundfunk tätig sind, Anstaltsmitglieder werden. Nach einer vom Kläger zu den Akten gereichten Mitgliederinformation der Kasse gehörten im Zeitraum zwischen 1999 und 2002 neben 13 Rundfunkanstalten und 9 Werbefunk- und Werbefernsehgesellschaften auch zwischen 297 und 343 „freie Produktionsunternehmen“ zu den Mitglieds- und Trägerunternehmen. Die Mittel für die Leistungen der Kasse werden nach Ziff. 1.10 AVB durch Beiträge der ordentlichen Mitglieder und der Anstaltsmitglieder grundsätzlich in gleicher Höhe (grds. 7 % der für die Tätigkeit bei den Anstaltsmitgliedern erzielten beitragspflichtigen Honorare) aufgebracht. Auf eine Mitteilung
Hessischen Rundfunks - Anstalt
öffentlichen Rechts - an die Beklagte vom
Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) darstellten und
halb mit ihrem Zahlbetrag bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen seien. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil
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halb nur mit dem Ertragsanteil zur Beitragsbemessung herangezogen werden, weil ansonsten eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppelbelastung vorliege. Außerdem sei die Berücksichtigung seiner Rente mit dem Zahlbetrag gleichheitswidrig, weil Lebensversicherungen beitragsfrei seien. 2002 habe er noch als freiberuflicher Publizist gearbeitet; seit 2004 beziehe er eine Rente von der BfA. Der Kläger beantragt, das Urteil
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Widerspruchsbescheides vom 22. April 2002 aufzuheben. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Berufung zurückzuweisen. hilfsweise, die Revision zuzulassen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Heranziehung der Rente der Pensionskasse mit dem Zahlbetrag § 226 und § 229 SGB V entspreche, weil diese Zahlungen Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 5 SGB V darstellten. Denn die Zahlungen der Pensionskasse seien entweder als berufsständische Versorgungsleistungen oder als betriebliche Altersversorgung anzusehen. Wegen der weiteren Einzelheiten
Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind. Gründe Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Auf die Altersrente aus der Pensionskasse sind keine Beiträge zu entrichten. 141.) Die Rente der Pensionskasse für freie Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten VVaG gehört nicht zu einer der in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 SGB V abschließend aufgezählten Leistungen. Sie ist zweifelsfrei keine Leistung i.S.
1 Satz 1 Nrn. 1, 2 oder 4 SGB V. Sie ist aber auch keine Rente i.S.
1 Satz 1 Nr. 3 SGB V, denn die Klägerin ist keine Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörigebestimmter Berufeerrichtet ist. Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO), der zu den Versorgungsbezügen die "Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für Berufsgruppen" zählte. In der Begründung zu dieser Vorschrift war seinerzeit lediglich angegeben worden, dass unter Nr. 3 "insbesondere Leistungen öffentlich-rechtlicher Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für die kammerfähigen freien Berufe (z.B. Architekten, ...), der Zusatzversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und der Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft" fielen (BT-Drucks 9/458 S. 35). Zu den in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V genannten Versicherungseinrichtungen können über diese Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen hinaus auch privatrechtliche Versicherungseinrichtungen gehören, und zwar auch dann, wenn die Mitgliedschaft bei der Einrichtung nicht auf einer gesetzlich begründeten Pflicht beruht, sondern freiwillig ist. Für kleinere VVaG (§ 53 VAG) ist dies wiederholt entschieden worden (vgl. Bundessozialgericht, BSG SozR 2200 § 180 Nr. 42 und SozR 3-2500 § 229 Nr. 6 m.w.N). Eine privatrechtliche Versicherungseinrichtung, die wie die o.g. Pensionskasse als VVaG gegründet ist, um die Versicherung der Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit zu betreiben (§ 15 VAG), gehört jedoch nur dann zu den in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V genannten Versicherungseinrichtungen, wenn der Kreis der Mitglieder, der beim kleineren VVaG zwingend zugleich der Kreis der möglichen Versicherungsnehmer ist (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 VAG), auf die Angehörigen eines oder mehrererbestimmter Berufebeschränkt ist. Bei diesen VVaG sind die Mitglieder und Versicherungsnehmer in der Regel zugleich Versicherte, d.h. sie schließen Versicherungen auf ihr Leben als Altersversicherungen ab sowie daneben Versicherungen für die Versorgung von Familienangehörigen, etwa als Witwen- oder Witwerrenten. Die so in der Mitgliedschaft begrenzten VVaG stellen für ihre Mitglieder die Versorgung oder eine Zusatzversorgung im Alter in gleicher Weise sicher wie die gesetzliche Rentenversicherung oder die in der Gesetzesbegründung zu § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 3 RVO genannten berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen (vgl. BT-Drucks 9/458 S 35). Dies und die durch die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe vermittelte Mitgliedschaft rechtfertigt die Einbeziehung der von einem solchen VVaG gezahlten Renten in die in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V genannten beitragspflichtigen Versorgungsbezüge. Soweit bei einem in der Mitgliedschaft entsprechend eingeschränkten (kleineren) VVaG außer den Mitgliedern und deren Angehörigen auch Dritte als Versicherte in Betracht kommen - etwa bei einer Direktversicherung (§ 1 Abs. 2
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974, BGBl I 3610 <BetrAVG>) durch den Arbeitgeber, der als Mitglied und Versicherungsnehmer eine Versicherung zugunsten eines Arbeitnehmers als Versicherten abschließt - ändert dies am Charakter der berufsständischen Versicherung nichts. Die Versicherungseinrichtung wird auch in diesem Fall wesentlich durch die Beschränkung
Mitgliederkreises geprägt. Das BSG hat daher nach diesen Grundsätzen bisher privatrechtliche Versicherungsvereine zu den Versicherungseinrichtungen i.S.
G handelte, bei denen kraft Satzung die Mitgliedschaft und damit wegen § 53 Abs. 1 Satz 2 VAG auch der Kreis der Versicherungsnehmer auf Angehörige eines Berufes beschränkt war. Entweder konnten der Versicherung als Mitglieder nur Seelotsen angehören, oder es konnten nur Steuerberater und Steuerbevollmächtigte Mitglieder werden (vgl. BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 15 m.w.N.). Die o.g. Pensionskasse ist jedoch
halb keine solche Versicherungseinrichtung, weil der Kreis der möglichen Mitglieder und Versicherungsnehmer bei ihr nicht beschränkt ist. Ordentliches Mitglied und Versicherungsnehmer kann bei ihr jeder werden, der gegen Honorar bei einem Anstaltsmitglied tätig wird und nicht Arbeitnehmer oder Beamter der Anstaltsmitglieder ist. Eine Eingrenzung auf bestimmte Berufe ist nicht vorgesehen. Mag auch eine Beschränkung auf bestimmte „Berufsfelder“ im Hinblick auf die kraft Satzung zu den Anstaltsmitgliedern gehörenden Rundfunkanstalten denkbar erscheinen, die jedoch schon für die Beschränkung auf Angehörige bestimmter Berufe nicht ausreichen würde, fehlt im Hinblick auf die fakultativen Anstaltsmitglieder erst recht jede Eingrenzung, weil der Pensionskasse alle Unternehmen beitreten können, die für den Rundfunk tätig werden. Berücksichtigt man, dass dazu z.B. auch Caterer oder Autovermieter gehören können, liegt eine Beschränkung auf die Angehörigen eines oder mehrerer bestimmter Berufe offenkundig nicht mehr vor, zumal im streitigen Zeitraum auch tatsächlich eine große Zahl freier Produktionsunternehmen Mitglieds- und Trägerunternehmen der Pensionskasse waren. Fehlt damit jede Beschränkung
Mitgliederkreises, liegt eine Versicherungseinrichtung, die die Sicherung der Angehörigen eines bestimmten Berufes betreibt, nicht vor. Dies schließt bei einem VVaG die Eigenschaft als Versicherungseinrichtung i.S.
1 Satz 1 Nr. 3 SGB V aus. 2.) Die Rente
Kläger ist aber auch keine Rente der betrieblichen Altersversorgung i.S. d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung i.S.
1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (§ 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO) gehören nach der ständigen Rechtsprechung
BSG (vgl. insbesondere BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 8 m.w.N.) alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden sind. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in diesem Sinne sind u.a. Pensionskassen (§ 1 Abs. 3 [
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974, BGBl I 3610], BetrAVG). Der Zusammenhang mit der früheren beruflichen Tätigkeit besteht auch, wenn der Rentner der Pensionskasse nur im Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit beitreten konnte. Wird eine Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere von einer Pensionskasse gezahlt, ist es unerheblich, ob die Rente im Einzelfall ganz oder zum Teil auf Leistungen
Arbeitgebers beruht und insoweit vom BetrAVG geschützt ist oder ob die Rente allein durch Leistungen
Arbeitnehmers bzw. Versicherungsnehmers finanziert worden ist (vgl. BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr. 25; BSG SozR 2200 § 180 Nrn. 38 und 40; BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 Nr. 1 ). Der Begriff der "Renten der betrieblichen Altersversorgung" in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (§ 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO) knüpft damit an den Bezug der Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung als dem Träger der Versicherung an und ist damit institutionell ausgerichtet, ohne dass auf die Finanzierung
einzelnen Versicherungsvertrages abgestellt werden kann. Eine hinreichende Verbindung zwischen dem Bezug der Altersente und der Berufstätigkeit
Klägers besteht hier. Wie das BSG entschieden hat ( BSGE 58, 10 , 12 = SozR 2200 § 180 Nr. 25 S. 91), sollen nach dem Willen
Gesetzgebers für die Beitragserhebung nur solche Einnahmen unberücksichtigt bleiben, die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind (z.B. Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge, Einnahmen aus privatem Vermögen). Um derartige Einnahmen aus betriebsfremder privater Eigenvorsorge handelt es sich nicht bei Renten aus Pensionskassen, denen die Rentner nur im Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit beitreten konnten. Die betriebliche Altersversorgung i.S.
1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (§ 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO) wird u.a. von Pensionskassen durchgeführt. Eine Pensionskasse in diesem Sinne ist der in § 1 b Abs. 3 BetrAVG genannte Versorgungsträger, d.h. eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, dieArbeitnehmern oder deren Hinterbliebenenauf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt. Pensionskassen sind danach private Versicherungsunternehmen, die meist als kleine VVaG geführt werden. Bei einem solchen Versicherungsverein ist derArbeitnehmerMitglied und Versicherungsnehmer. Als Pensionskasse ist ein kleiner VVaG nur dann qualifiziert, wenn er Altersversorgungseinrichtung eines oder mehrerer wirtschaftlich miteinander verbundener oder demselben Wirtschaftszweig dienender Unternehmungen ist, die die Versorgungihrer Arbeitnehmerzum Gegenstand hat (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 8 m.w.N.). Danach ist die „Pensionskasse für freie Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten VVaG“ keine Pensionskasse i.S.d. § 1 b Abs. 3 BetrAVG und damit auch kein Träger derbetrieblichenAltersversorgung i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Denn er dient nicht der Sicherung der Arbeitnehmer der Anstaltsmitglieder, die gerade von der Mitgliedschaft ausgenommen sind, sondern soll die Honorarkräfte der Anstaltsmitglieder im Alter versorgen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu den Anstaltsmitgliedern stehen oder gestanden haben und
halb - abgesehen von den eventuell erworbenen Leistungen der Künstlersozialkasse - im Alter ohne ausreichenden Schutz wären. Damit fehlt der vom Gesetz mit dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung beschriebene Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis
Versicherten als dem maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht der Altersrente. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Alterrente
Klägers bei der „Pensionskasse“ sowohl von ihm als auch seinen Auftraggebern finanziert worden ist. Denn die Art der Finanzierung ist nach der Rechtsprechung
BSG gerade kein Abgrenzungsmerkmal der Beitragspflicht; sind auch Renten beitragspflichtig, die allein von einem Arbeitnehmer finanziert worden sind, sofern sie von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung als dem Träger der Versicherung gewährt werden, so sind danach umgekehrt Renten beitragsfrei, die zwar solidarisch finanziert, aber nicht von einer solchen Einrichtung gewährt werden. Denn Anknüpfungspunkt der Beitragspflicht
1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ist, dass die Rente von einer Institution gezahlt wird, die zur Versicherung von Beschäftigten errichtet ist (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 8 ). Daran fehlt es hier aber. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil hierfür kein Grund nach § 160 Abs. 2 SGG vorlag. Permalink: http://openjur.de/u/277046.html Kommentare
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