Tenor Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 280,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.08.2007 sowie weitere 43,32 Euro an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.11.2007 (Beklagter zu 1) bzw. 09.11.2007 (Beklagte zu 2) zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 26 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 74 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können eine Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 19.07.
- Der Zeuge ... parkte das Auto der Klägerin seiner Zeit in der P Straße in F am rechten Straßenrand, stieg aus und ging zum Kofferraum. Die Fahrertür hatte er offen gelassen. Während der Zeuge ... sich am Kofferraum befand, fuhr der Beklagte zu 1 mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Auto vorbei und kollidierte dabei mit der geöffneten Tür das Autos der Klägerin. Die Klägerin machte hierfür unter Fristsetzung bis zum 23.08.2007 vorprozessual vergeblich Schadensersatz in Höhe von 2717,06 Euro geltend. Der Schadensersatz setzte sich zusammen aus dem Wiederbeschaffungswert von – unter Einschluss eines Mehrwertsteueranteils von 2 % – 2250,00 Euro abzüglich des Restwertes von 350,00 Euro, also 1900,00 Euro, Umbaukosten von 95,20 Euro, einer Pauschale für die An- und Abmeldung von 50,00 Euro, einer Unkostenpauschale von 20,45 Euro und von Sachverständigenkosten in Höhe von 651,41 Euro. Nachdem die Klägerin über den Betrag von 2717,06 Euro nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von 316,18 Euro nebst Zinsen am 18.10.2007 Klage eingereicht hatte, hat die Beklagte zu 2 noch vor Zustellung der Klage 1741,03 Euro auf die Hauptforderung und 229,55 Euro auf die Rechtsanwaltsgebühren geleistet. Die Klägerin hat daraufhin die Klage insoweit zurückgenommen. Die Klägerin behauptet, die Tür sei nur leicht geöffnet gewesen, und zwar weniger als 50 cm. Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie weitere (2717,06 Euro – 1741,03 Euro =) 976,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.08.2007 sowie weitere (316,18 Euro – 229,55 Euro =) 86,63 Euro an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (08.11.2007 bzgl. Beklagten zu 1, 09.11.2007 bzgl. Beklagter zu 2) zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten tragen vor, die Tür sei weiter als 50 cm geöffnet gewesen. Die Beklagten sind der Ansicht, eine Pauschale für die An- und Abmeldung von 40,00 Euro und eine Unkostenpauschale von 20,00 Euro seien ausreichend. Im übrigen hafteten sie allenfalls zu 2/3 für Schäden der Klägerin. Gründe Die Klage ist wegen der zuletzt noch anhängigen Beträge teilweise begründet. Gemäß den §§ 7 , 17 StVG, 3 PflVG kann die Klägerin über die bereits gezahlten 1741,03 Euro hinaus weitere 280,46 Euro von den Beklagten ersetzt verlangen. Die Fahrer beider Autos haben gegen § 1 StVO verstoßen. Der Beklagte zu 1 ist aus Unachtsamkeit gegen die Tür gefahren. Der Zeuge ... hat die Tür des klägerischen Autos nicht verschlossen und dadurch die Gefährdungslage herbeigeführt. Bei der nach § 17 StVG gebotenen Abwägung der Verursachungsanteile erscheint eine Haftung von 20 zu 80 zu Lasten der Beklagten angemessen. Den Beklagten 1 trifft das ganz überwiegende Verschulden für den Unfall. Zu dieser Tageszeit – es war ein Sommernachmittag – hätte er die geöffnete Tür ohne weiteres bemerken und um sie herum fahren müssen, zumal die Tür unstreitig bereits geraume Zeit geöffnet war. Dem gegenüber ist das Versäumnis des Zeugen ..., die Tür nicht sogleich wieder zu schließen, bei weitem nicht so hoch einzuschätzen wie das Fehlverhalten des Beklagten zu
- Denn die geöffnete Tür war für den vorbei fahrenden Verkehr ohne weiteres sichtbar. Der vorbeifahrende Verkehr muss ohnehin, so weit dies möglich ist, einen Abstand einhalten, der solche Unfälle normalerweise gar nicht erst ermöglicht. Auf der anderen Seite wäre es jedoch unbillig, die Klägerin überhaupt nicht mithaften zu lassen. Der Zeuge ... hat, indem er die Tür einfach offen ließ, eine entscheidende Ursache gesetzt. Es wäre für ihn ein leichtes gewesen, den Unfall zu verhindern. Eine Verteilung des Schadens in der oben genannten Weise trägt den Verursachungsanteilen nach Einschätzung des Gerichts angemessen Rechnung. Danach konnte die Klägerin von den Beklagten (2526,86 Euro x 80 %=) 2021,49 Euro ersetzt verlangen. Der Klägerin ist ein Schaden von 2526,86 Euro entstanden. Dieser Schaden setzt sich zusammen aus einem Wiederbeschaffungswert von (2250,00 Euro x 0,98=) 2205,00 Euro abzüglich des Restwertes von 350,00 Euro, mithin 1855,00 Euro, einer – angemessenen (§ 287 ZPO) – Unkostenpauschale von 20,45 Euro und den Sachverständigenkosten von 651,41 Euro. Zu weitergehenden Schäden hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Da sie weder dargelegt hat noch ersichtlich ist, dass sie einen Ersatzwagen angeschafft hat, kann sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 für die in dem Wiederbeschaffungswert von 2250,00 Euro ausweislich des von ihr eingereichten Sachverständigengutachtens in Höhe von 2 % enthaltenen Mehrwertsteuer, also in Höhe von 45,00 Euro keinen Ersatz verlangen. Auch die Umbaukosten von 95,20 Euro sowie die Pauschale für die An- und Abmeldung von 50,00 Euro fallen nur dann an, wenn ein Ersatzwagen angeschafft wird, wozu jedoch, wie bereits erwähnt, nichts vorgetragen worden ist. Hiernach haben die Beklagten an die Klägerin noch 280,46 Euro zu zahlen. Ursprünglich schuldeten sie 80 % des Schadens der Klägerin von 2526,86 Euro, mithin 2021,49 Euro. Nach der Zahlung von 1741,03 Euro verbleiben die austenorierten 280,46 Euro. Hierauf stehen der Klägerin gemäß den §§ 286 , 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe ab dem 24.08.2007 zu, nachdem die Beklagten auf die Frist vom 23.08.2007 nichts gezahlt hatten. Daneben kann die Klägerin als Folgeschaden aus dem Unfall weitere Rechtsanwaltsgebühren von 43,32 Euro geltend machen. Da ein Schadensersatzanspruch von 2021,49 Euro berechtigt war, sind ihr die Rechtsanwaltsgebühren nach diesem Streitwert und nach einer 1,3 – Geschäftsgebühr zuzüglich 20,00 Euro Postpauschale und Umsatzsteuern von 19 % zu ersetzen, mithin (161,00 Euro x 1,3 + 20,00 Euro x 1,19=) 272,87 Euro. Abzüglich der nach Anhängigkeit gezahlten 229,55 Euro verbleiben die austenorierten 43,32 Euro. Hierauf stehen der Klägerin gemäß den § 288 Abs. 1, 291 BGB Prozesszinsen in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen zu. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, den Beklagten auch die Kosten aufzuerlegen, welche durch die anfangs höhere Klageforderung entstanden sind, weil sie nicht rechtzeitig gezahlt haben. Die ausgeurteilte Quote entspricht der Summe aus dem gezahlten und dem noch zu zahlenden Betrag im Verhältnis zur ursprünglichen Klageforderung. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/277349.html Kommentare
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