Tenor Auf die Erinnerung der Gläubiger wird der zuständige Gerichtsvollzieher angewiesen, die Herausgabevollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Köpenick vom 1.11.2007 - 2 C 244/07 - ohne Beiziehung eines Transportunternehmens vorzunehmen, sämtliche in der Wohnung des Schuldners vorhandenen Gegenstände in dieser zu belassen und die Wohnung ausschließlich in Besitz zu nehmen und den Besitz an der Wohnung an die Gläubigerin unter Heraussetzung des Schuldner aus der Wohnung zu übertragen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Gründe Die zulässige Erinnerung mit der die Gläubiger, die das Vermieterpfandrecht an den von dem Schuldner in die streitige Wohnung eingebrachten Gegenständen geltend machen, die Anweisung des Gerichtsvollziehers zur Vollstreckung ohne Hinzuziehung eines Transportunternehmers begehren, ist begründet. Der Gerichtsvollzieher weigert sich, die Räumung durchzuführen, da die Gläubiger den geforderten Kostenvorschuß von 1.200 EUR nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt haben, da sie meinen, die Hinzuziehung eines Transportunternehmens sei nicht erforderlich. Auf die Erinnerung war der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Vollstreckung anzuweisen, da ein Kostenvorschuß in Höhe von 400,- EUR für die Deckung der voraussichtlich entstehenden Kosten und Auslagen des Gerichtsvollziehers ausreicht. Der Hinzuziehung eines Transportunternehmers bedarf es nicht, denn der Gerichtsvollzieher ist grundsätzlich nicht dafür zuständig, materiell-rechtliche Ansprüche der Parteien im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu klären, auch nicht dazu im Streitfall zu entscheiden, welche Gegenstände dem Vermieterpfandrecht wegen Unpfändbarkeit nicht unterliegen. Weigert sich die Gläubigerin, unpfändbare Gegenstände des Schuldners herauszugeben, muss der Schuldner im Wege der einstweiligen Verfügung oder der Vollstreckungsgegenklage hiergegen vorgehen. Soweit die Gläubiger den geforderten Vorschuß in voller Höhe zwar gezahlt haben, dies aber unter dem Vorbehalt der Rückforderung taten, war dies kein Grund, die Vollstreckung einzustellen, denn auch eine Zahlung unter Vorbehalt führt dazu, daß der geforderte Vorschuß dem Gerichtsvollzieher für die Kosten der Vollstreckung zur Verfügung steht. Ob eventuelle Rückforderungsansprüche der Gläubiger bestehen, kann im Streitfall in einem Erinnerungsverfahren betreffend die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers geklärt werden. Permalink: http://openjur.de/u/277357.html Kommentare
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