Tenor Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben. Gründe I. In Abteilung III des im Rubrum genannten Grundbuchblattes ist unter der laufenden Nr. 3 zu Gunsten der ... Hypo- und Vereinsbank AG mit Sitz in M. (Beteiligte zu 1) eine brieflose Grundschuld über 60.332,44 EUR nebst 15% Zinsen und 5% Nebenleistung einmalig eingetragen. Mit Schreiben vom
- Mai 2007 hat der Rechtsanwalt und Notar T die durch den Notar R zu seiner UR-Nr. .../2006 öffentlich beglaubigte Erklärung der ... Hypo- und Vereinsbank AG (Bet. zu 1) vom
- Oktober 2006 eingereicht und namens der Berliner ... eG (Bet. zu 2) beantragt, die in der genannten Erklärung enthaltene Abtretung im Grundbuch einzutragen. In der UR-Nr. ... /2006 heißt es: "Als Gläubigerin treten wir aus dieser Grundschuld – nur auf dem hälftigen Anteil ... W – einen letztrangigen Teilbetrag von EUR 42.032 mit den anteiligen Zinsen seit 8.10.1991 und allen Nebenrechten sowie die anteiligen Ansprüche aus eventuell eingetragenen Löschungsvormerkungen an Berliner ... eG, Sitz Berlin unter Ausschluss der Haftung für Güte und Einbringlichkeit der Grundschuld ab und bewilligen die Eintragung der Abtretung sowie der Rangänderung in das Grundbuch. …" Nachdem der Rechtsanwalt und Notar T mit Schreiben vom
- Mai 2007 eine den Vollmachtgeber nicht ausdrücklich benennende Vollmacht im Original eingereicht hat und mit Schreiben vom
- Juli 2007 nach dem Stand der Dinge angefragt hat, hat das Grundbuchamt mit Schreiben vom
- August 2007 auf lange Bearbeitungszeiten hingewiesen und mit Schreiben vom
- Oktober 2007 eine Zwischenverfügung erlassen. In dieser Zwischenverfügung wird eine Erledigungsfrist von einem Monat gesetzt und die Auffassung vertreten, dass es an einer inhaltlich ausreichenden Abtretungserklärung fehle. Die Grundschuld könne (auch teilweise) nur insgesamt und nicht bezüglich eines Miteigentumsanteils abgetreten werden. Die beantragte Abtretung des Teilbetrages bezüglich des Anteils des eingetragenen Eigentümers zu 1) würde die vorherige Verteilung der betroffenen Grundschuld auf die jeweiligen Miteigentumsanteile der beiden Eigentümer voraussetzen. Im Übrigen fehle es an einem Nachweis der Antragsberechtigung, weil die eingereichte Vollmacht nicht erkennen lasse, inwieweit die Unterzeichner antragsbefugt seien. Dieser Zwischenverfügung ist der Rechtsanwalt und Notar T mit Schreiben vom
- Oktober 2007 entgegen getreten. Insoweit hat er die Auffassung vertreten, dass die Abtretung eintragungsfähig sei, weil ein Gläubiger auch eine Forderung gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern gesondert abtreten könne. Zugleich bestätigte er aufgrund einer Einsicht in das Genossenschaftsregister unter Beifügung seines Siegels, dass die Unterzeichner der eingereichten Vollmacht als Prokuristen die unter GnR ... B eingetragene Berliner ... eG gemeinschaftlich vertreten könnten. Mit Schreiben vom
- Oktober 2007 hat er sodann mitgeteilt, dass er seine Erklärungen im Schreiben vom
- Oktober 2007 korrigieren müsse, weil der Vollmachtunterzeichner P kein Prokurist der Beteiligten zu 2) sei. Es werde weitere Vollmacht nachgereicht. Dies ist dann mit Schreiben vom
- November 2007 geschehen, sogleich wurde um eine rechtsmittelfähige Entscheidung gebeten. Nachdem das Grundbuchamt darauf hingewiesen hat, dass seines Erachtens mit der Zwischenverfügung vom
- Oktober 2007 eine rechtsmittelfähige Entscheidung ergangen sei, hat der Notar mit Schreiben vom
- November 2007 Erinnerung hilfsweise Beschwerde eingelegt, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat. II.
- Die auch als Erinnerung bezeichnete Beschwerde, die als durch die Beteiligte zu 2) eingelegt anzusehen ist, weil Rechtsanwalt und Notar T nicht als Urkundsnotar auftritt und sich nur für die Beteiligte zu 2) legitimiert hat, ist nach den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 71 Abs. 1, 73 GBO zulässig. Insbesondere steht sie nicht unter einer Bedingung, die das Rechtsmittel unzulässig machen würde (vgl. dazu Bauer/v.Oefele/Budde, GBO,
- Aufl., § 73 Rn. 12; Jansen/Briesemeister, FGG,
- Aufl., § 19 Rn. 30). Sie ist zwar hilfsweise und damit bedingt erhoben worden. Insoweit handelt es sich aber um eine lediglich innerprozessuale und damit zulässige Bedingung, weil lediglich zum Ausdruck gebracht worden ist, dass die Beschwerdeführerin von einer fehlenden rechtsmittelfähigen Entscheidung ausgegangen ist. Ob das Grundbuchamt hier zu Recht eine Zwischenverfügung erlassen hat, ist für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels unerheblich. Denn im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ist nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz der äußere Anschein maßgeblich (a.A. LG Mönchengladbach Rpfleger 2002, 201 ). Dies wird hier dadurch bestätigt, dass das Grundbuchamt ausdrücklich auf die Anfechtbarkeit des Schreibens vom
- Oktober 2007 hingewiesen hat, die nur dann gegeben war, wenn es sich um eine Zwischenverfügung handelt. Die Beteiligte 2) ist als von der beantragten Eintragung Begünstigte antragsberechtigt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO und damit beschwerdeberechtigt.
- Die Beschwerde hat Erfolg. Das Grundbuchamt hat zwar zu Recht den gestellten Eintragungsantrag und die zur Rechtfertigung des Antrags eingereichte Bewilligung der Beteiligten zu 1) beanstandet. Insoweit war aber keine Zwischenverfügung zu erlassen. Der Antrag hätte sofort zurückgewiesen werden müssen. Dies verhilft der Beschwerde zum Erfolg, auch wenn das Grundbuchamt in der Sache Recht hatte (vgl. BayObLGZ 1991,97 , 102 = NJW-RR 1991, 718 ; BayObLGZ 1984, 136 , 138; Bauer/v.Oefele, GBO,
- Aufl., § 77 Rn. 15). 8a) Das Grundbuchamt hat zutreffend den Antrag vom
- Mai 2007 und die hierzu eingereichte Bewilligung der Beteiligten zu 1) vom
- Oktober 2006 beanstandet, weil eine Teilabtretung der Grundschuld nur soweit sie auf dem Miteigentumsanteil des eingetragenen Eigentümers zu 1) lastet, nicht möglich ist. Lastet eine Grundschuld auf einem Grundstück, dass mehreren Personen als Miteigentümern gehört, sind mit der Grundschuld die einzelnen Miteigentumsanteile belastet (§ 1114 BGB). Es handelt sich damit um eine Gesamtgrundschuld (vgl. BGHZ 106, 19 = NJW 1989, 831 ; zur Hypothek: Staudinger/Wolfsteiner, BGB, 2005, § 1132 Rn. 17; Münchener Kommentar/Eickmann, BGB,
- Aufl., § 1132 Rn. 20). Eine Gesamtgrundschuld setzt aber wie auch eine Gesamthypothek voraus, dass die rechtlichen Bedingungen für die Inanspruchnahme der einzelnen Belastungsgegenstände im Wesentlichen identisch sind, weil andernfalls nicht mehr von einem einheitlichen Recht gesprochen werden kann (vgl. BGHZ 80, 119 , 124f.; Palandt/Bassenge, BGB,
- Aufl., § 1132 Rn. 2; Staudinger/Wolfsteiner, aaO, § 1132 Rn. 2f.; Münchener Kommentar/Eickmann, aaO, § 1132 Rn. 6). Diese Einheitlichkeit setzt unter anderem voraus, dass die entsprechenden Rechte auch dem gleichen Gläubiger zustehen (vgl. Alff, Rpfleger 1999, 373, 374; Staudinger/ Wolfsteiner, aaO, § 1132 Rn. 69; Münchener Kommentar/Eickmann, aaO, § 1132 Rn. 10; Erman/Wenzel, BGB,
- Aufl., § 1132 Rn. 2). Dies wäre aber gerade nicht der Fall, wenn – wie dies hier zur Eintragung beantragt worden ist - eine nur den Anteil des eingetragenen Eigentümers zu 1) betreffende Teilabtretung möglich wäre und eingetragen würde. Diesem Ergebnis steht auch nicht der Hinweis des Notars entgegen, eine Teilabtretung sei nach § 425 Abs. 1 BGB auch wegen einer Forderung möglich, für die mehrere gesamtschuldnerisch hafteten (vgl. dazu Palandt/ Grüneberg, aaO, § 425 Rn. 9). Die Vorschriften über die Grundpfandrechte enthalten keine entsprechende Regelung. Die Notwendigkeit eines im Wesentlichen einheitlichen Rechts steht einer entsprechenden Anwendung dieser Grundsätze entgegen. b) Die Beschwerde hat gleichwohl Erfolg, weil der Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GBO dann nicht gerechtfertigt ist, wenn der Mangel des Antrags nicht mehr mit rückwirkender Kraft beseitigt werden kann (vgl. Demharter, aaO, § 18 Rn. 8). Eine solche Situation ist hier gegeben. Denn der Antrag war wie ausgeführt bereits nicht eintragungsfähig, die entsprechende Eintragung wäre unzulässig im Sinne des § 53 GBO gewesen (vgl. Staudinger/ Wolfsteiner, aaO, § 1132 Rn. 34; Münchener Kommentar/Eickmann, aaO, § 1132 Rn. 10). Dann aber kam der Erlass einer Zwischenverfügung nicht in Betracht (vgl. Demharter, aaO, § 18 Rn. 7).
- Eine Wertfestsetzung ist nicht zu treffen, eine Kostenentscheidung kommt nicht in Betracht. Permalink: http://openjur.de/u/277565.html Kommentare
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