einer Quote von 100% in Anspruch aus einem Verkehrsunfall vom 20. April 2005, der sich in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem unstreitigen Anfahren des Klägers vom rechten Fahrbahnrand mit Fahrstreifenwechsel
links in den äußersten linken, vom Beklagtenfahrzeug befahrenen Fahrstreifen der insgesamt vierspurigen Kleiststraße ereignet hat, wobei der Kläger die Absicht hatte, zu wenden. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Fahrer des Beklagtenfahrzeuges habe sich mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 100 bzw. 180 km/h genähert bevor es ungebremst in die linke Seite seines BMW gerast sei (Beweis: Sachverständigengutachten sowie Zeugnis seiner Beifahrerin … und Zeugnis des …, des …, des … sowie der …, wobei sich die drei letztgenannten auf dem Bürgersteig der Gegenfahrbahn der Kleiststraße befunden hätten). Vor seinem Ausfahren habe er sich durch Schulterblick und Blick in den Rückspiegel überzeugt, dass das gegnerische Fahrzeug bei normaler Geschwindigkeit weit genug entfernt gewesen sei, um ihm das kollisionsfreie Passieren zu ermöglichen. Das Landgericht hat
Vernehmung der Zeugen … und … sowie Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens die Klage abgewiesen mit der Begründung,
dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Kläger den gegen ihn
VO sprechenden Anscheinsbeweis nicht ausräumen können und ein unfallursächliches Mitverschulden des Beklagtenfahrers habe sich nicht feststellen lassen mit der Folge, dass der Kläger allein für den Unfall verantwortlich sei. Da der Sachverständige durch seine ergänzende Stellungnahme die Angriffe des Klägers gegen sein Gutachten ausgeräumt habe, sei das Einholen eines erneuten Gutachtens nicht veranlasst gewesen; einer Vernehmung der vom Kläger weiter benannten Zeugen habe es nicht bedurft, da derartige Beweisanträge zum Beweise der behaupteten Geschwindigkeit ungeeignet seien und auch nicht verlässlicher als das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Kläger begehrt mit seiner Berufung weiterhin Schadensersatz
einer Quote von 100 % und rügt, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass die Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs nicht außer Acht bleiben könne und dem Fahrer des Beklagtenfahrzeugs durchaus ein Mitverschulden anzulasten sei. Er habe seinen Sorgfaltspflichten aus § 10 StVG genügt, denn das gegnerische Fahrzeug sei weit genug entfernt gewesen, um gefahrlos die Kleiststraße überqueren und in den Gegenverkehr auf der Gegenfahrbahn einbiegen zu können; allein die erhöhte Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h des gegnerischen Fahrzeugs habe zum Unfall geführt (Beweis: erneut einzuholendes Sachverständigengutachten). Schon erstinstanzlich sei vorgetragen worden, bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wäre möglich gewesen, den Unfall zu vermeiden; dazu habe der erstinstanzliche Sachverständige keine Stellung bezogen. Aus dessen Gutachten folge auch, dass der Kläger nicht mit einer derart überhöhten Geschwindigkeit habe rechnen müssen. Nur bei einer solchen Ausgangsgeschwindigkeit sei es möglich gewesen, die Aufprallgeschwindigkeit von 60 km/h
Bremsung zu erreichen. Dazu, dass der Kläger schlicht gerast sein müsse, habe er im Schriftsatz vom
1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder
Beides ist hier nicht der Fall. Der Senat folgt vielmehr den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden. Insofern wird auf Folgendes hingewiesen: Das Landgericht ist zutreffend von einem gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweis wegen des unstreitigen Anfahren vom Fahrbahnrand, § 10 StVO, bei welchem eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist. Hinzuzufügen ist, dass sich der Beweis des ersten Anscheins für eine sorgfaltswidrige Verursachung des Unfalls durch den Kläger auch aus der Tatsache des von ihm durchgeführten Fahrstreifenwechsels
links (§ 7 Abs. 5 StVO) zum Zwecke des Linksabbiegens und Wendens ( § 9 Abs. 1, 5 StVO) ergibt, wobei auch ein Fahrstreifenwechsel und Wenden nur durchgeführt werden darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (höchste Sorgfaltsstufe). Zutreffend hat das Landgericht auch ausgeführt, dass
dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Kläger weder den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis entkräften oder widerlegen noch eine schuldhafte Mitverursachung des Beklagtenfahrers - insbesondere die behauptete Geschwindigkeitsüberschreitung - beweisen konnte. a) Der Kläger hat schon keine Umstände vorgetragen, die geeignet wären, den Anscheinsbeweis zu erschüttern.
VO darf in allen Fällen vom Fahrbahnrand nur angefahren werden und ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
der Unfallschilderung des Klägers selbst war das nicht der Fall. Es kann dahinstehen, ob bereits in der Durchführung des Fahrstreifenwechsels trotz des erkannt heranfahrenden Beklagtenfahrzeuges eine Gefährdung lag. Jedenfalls wurde der BMW des Klägers schon im Bereich des vorderen linken Kotflügels beschädigt, also zu dem Zeitpunkt als er gerade in den vom Beklagtenfahrzeug befahrenen linken Fahrstreifen hat wechseln wollen. Danach war eine Gefährdung des Beklagtenfahrzeugs gerade nicht ausgeschlossen; Schätzungsfehler hinsichtlich des Abstands des bevorrechtigten Fahrzeugs gehen zu Lasten des Wartepflichtigen (vgl. nur Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., StVO § 8 Rn 57).
2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen; denn er hätte dies bereits erstinstanzlich rügen können, weil er Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, diese auch genutzt und dann -
Ergänzung des Gutachtens - ohne weitere Beanstandungen am
VG dürfen nur unfallursächliche Tatsachen berücksichtigt werden; dies gilt auch für eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (vgl. BGH, Urteil vom
dem Ergebnis des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens, gegen das der Kläger
der Ergänzung vom 24. Mai 2007 keine Einwendungen mehr erhoben hat, steht fest, dass der Zeuge … nicht mit der vom Kläger behaupteten Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h angerast ist (vgl. Gutachten S. 7, 9; Urteil S. 8). Dabei hat der Sachverständige auch berücksichtigt, dass der Mercedes -
den übereinstimmenden Angaben der Parteien - nicht mehr abgebremst wurde (vgl. Gutachten S 7; Urteil S. 8). Der Vortrag des Klägers auf s. 3 der Berufungsbegründung, nur „
Bremsung“ sei die Kollisionsgeschwindigkeit von 60 km/h erreicht worden, ist daher als neues Angriffsmittel
2 Nr. 3 unzulässig. cc) Das Einholen eines weiteren Gutachtens war und ist nicht erforderlich.
ZPO steht die Einholung eines weiteren Gutachtens im Ermessen des Gerichts und ist nur ausnahmsweise geboten. Allerdings darf und muss das Gericht, wenn es aus dem Gutachten trotz Ergänzung oder Anhörung des Sachverständigen keine sichere Überzeugung gewinnt, eine neue Begutachtung anordnen, wenn besonders schwierige Fragen zu lösen oder grobe Mängel des vorhandenen Gutachtens nicht zu beseitigen sind, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten in anderer Weise nicht aufklärbare Widersprüche enthält, wenn ein neuer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn eine Partei nicht von vornherein widerlegbare Einwendungen, auch mit Hilfe eines Privatgutachters, erhebt (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 53, 245 , 258; BGH NJW 1996, 730 ; Senat, KGR 2002, 89; KGR 2003, 157 = NZV 2003, 282 ; KGR 2003, 204; Urteil vom
ständiger Rechtsprechung des Senats regelmäßig untauglich und daher unverwertbar (Senat, Urteil vom
dem Vortrag des Klägers mit Schriftsatz vom 28. Juli 2006 haben sich die benannten Zeugen auf dem Bürgersteig der Gegenfahrbahn der Kleiststraße befunden. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, wie sie aus dieser Position und mit welchen persönlichen Fähigkeiten in der Lage waren, die Ausgangsgeschwindigkeit eines auf der Gegenfahrbahn herannahenden Pkw zuverlässig einzuschätzen. Darauf hat das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen (UA 11). c) Entgegen der Auffassung der Beklagten (S. 1 unten der Berufungsbegründung) hat das Landgericht die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zutreffend im Weg der Abwägung hinter der Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers zurücktreten lassen. Es auf S. 5 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass diese vollständig hinter dem unfallursächlichen Verschulden des Klägers beim Fahrstreifenwechsel vor dem Unfall zurücktritt, § 17 Abs. 1, 2 StVG; denn eine Mithaftung des anderen Unfallbeteiligten kommt nur dann in Betracht wenn der vom Fahrbahnrand anfahrende und Fahrstreifenwechsler Umstände
weist, die ein unfallursächliches Mitverschulden belegen; allein die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Pkw rechtfertigt keine Mithaftung des anderen Verkehrsteilnehmers (KG, Urteil vom
Auffassung der Amtsanwaltschaft Berlin dem Fahrer des Beklagtenfahrzeugs eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht
gewiesen werden kann, so dass das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren durch Bescheid vom 9. Dezember 2005 - 120 PLs 3246/05 Ve -
PO eingestellt worden ist. Gegen den Kläger ist dagegen ein hinreichender Tatverdacht der fahrlässigen Körperverletzung bejaht, allerdings
PO von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen worden, weil die zu erwartende Strafe neben der in einem anderen Strafverfahren rechtskräftig verhängten Strafe nicht erheblich ins Gewicht fallen würde (Bescheid vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.