Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. September 2007verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 492/07 –geändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 721,50E
§ 540Abs.1 S. 1 Nr.1 ZPO Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der angegriffenen Äu
ßerungen und zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 721,50 € für das Abmahnschreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nebst Zinsen verurteilt. Den weitergehenden Schadenersatzanspruch in gleicher Höhe hat das Landgericht abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse ihr neben den Kosten für die Abmahnung auch die für das nach Zustellung der diesem Hauptsacheverfahren - unstreitig - vorangegangenen einstweiligen Verfügung übersandte Abschlussschreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten erstatten. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 721,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juli 2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie meint, das Abmahnschreiben und das Abschlussschreiben stellten eine einheitliche außergerichtliche Angelegenheit dar, so dass kein weiterer Schadenersatzanspruch bestehe. Das Abschlussschreiben sei in zu kurzer Frist nach Zustellung der einstweiligen Verfügung versandt worden. Jedenfalls habe die Klägerin die Ansprüche wegen der Bild- und der Wortberichterstattung zusammen geltend machen müssen, wodurch geringere Gebühren angefallen wären. Der Gebührensatz sei überhöht. II. Die zulässige Berufung ist auch begründet. Der Klägerin steht gemä
§Â§ 823 Abs.2 BGB, 22 ,23 KUG ein weiterer Schadenersatzanspruch in Form der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten für die Abfassung des Abschlussschreibens vom 02.05.2007 in Höhe von 721,50 € zu. 1. Die angegriffene Wortberichterstattung in „N. P.“ stellte einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar, wie sich aus den zutreffenden Gründen des insoweit mit der Berufung nicht angegriffenen Urteils des Landgericht, auf die Bezug genommen wird, ergibt. 2. Die Beklagte ist deshalb auch zum Ersatz der Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verpflichtet. Die Beauftragung des Rechtsanwalts war aus Sicht der Klägerin als Geschädigten zur Wahrnehmung ihrer Rechte zweckmäßig und erforderlich.
- a)Den Prozessbevollmächtigten der Klägerin stehen für ihre außergerichtlichen Tätigkeiten insgesamt zwei Geschäftsgebühren gemäß Ziffer 2300 VV RVG zu, weil die Abmahnung nebst Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Zustellung der einstweiligen Verfügung zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten sind.
- aa)Unstreitig sind das einstweilige Verfügungsverfahren und das anschließende Hauptsacheverfahren zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten. Beide Verfahren hat die Klägerin hier durchgeführt, wobei das Abmahnschreiben vom 21.03.2007 jedenfalls in diesem Fall der Vorbereitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens diente. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Klägerin nach der erfolglosen Aufforderung zur Abgabe der Unterlassungserklärung sogleich das Hauptsacheverfahren – ohne vorheriges Verfügungsverfahren - hätte einleiten können und dass in einem solchen Fall das Abmahnschreiben der Vorbereitung des Hauptsacheverfahrens gedient hätte. In diesem Fall wäre auch kein Abschlussschreiben erforderlich gewesen, da bereits durch das Hauptsacheverfahren eine endgültige Regelung erzielt worden wäre. Abzustellen ist jedoch auf die konkret eingeschlagene Verfahrensweise, die mangels anderer Anhaltspunkte dem von der Klägerin erteilten Mandat entsprach.
- bb)Das Abschlussschreiben, mit dem die Beklagte aufgefordert wurde, die einstweilige Verfügung als endgültig anzuerkennen, gehörte nicht mehr zum Eilverfahren. Es ging nicht mehr um eine vorläufige, sondern um eine endgültige Regelung (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Anhang II Rz.143). Der Rechtsanwalt verdient durch die Abfassung des Abschlussschreibens eine zusätzliche Gebühr (Gerold-Schmidt a.a.O.; OLG Hamburg WRP 1981,470ff).
- b)Allerdings hat die Klägerin bereits am 02.05.2007 unter Fristsetzung zum 09.05.2007 die Beklagte zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert, nachdem die einstweilige Verfügung erst am 16.04.2007 zugestellt worden war. Welche Überlegungsfrist zur Abgabe einer Abschlusserklärung dem Antragsgegner nach Zustellung der einstweiligen Verfügung zuzubilligen ist, kann aber vorliegend dahinstehen. Auch bei einer vorfristigen Versendung des Schreibens vom 02.05.2007 wären die Kosten erstattungsfähig, weil die Beklagte selbst nicht vorträgt, dass sie bei längerem Zuwarten seitens der Klägerin von sich aus eine Abschlusserklärung abgegeben hätte (vgl. OLG Stuttgart WRP 2007,688 ).
- c)Soweit die Beklagte noch geltend macht, es sei fraglich, ob überhaupt in Pressesachen eine Abschlusserklärung erforderlich sei, ist darauf hinzuweisen, dass auch der in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte Anspruch auf eine endgültige Regelung hat, die durch eine einstweilige Verfügung nicht herbeigeführt wird.
- d)Eine Anspruch auf Schadenersatz in Form vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht allerdings nur insoweit, als diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (BGH Urteil vom 04.12.2007 - VI ZR 277/06 – WRP 2008, 364 -366). Danach kommt es auch darauf an, ob die geltend gemachten Kosten vom Geschädigten im Innenverhältnis an den für ihn tätigen Rechtsanwalt zu zahlen sind. Dies ist vorliegend der Fall. Der Gebührenforderung der jetzigen Prozessbevollmächtigten für die Verfolgung der Ansprüche wegen der Wortberichterstattung steht nicht der Einwand entgegen, dass es sich bei der außergerichtlichen Geltendmachung der Unterlassungsansprüche wegen der Bild- und der Wortberichterstattung um eine Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 RVG) handelte. Eine Angelegenheit liegt vor, wenn zwischen den verschiedenen Gegenständen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH MDR 1984,561 ). Auch wenn ein derartiger innerer Zusammenhang zwischen Bild- und Wortberichterstattung bestehen sollte, weil die Zulässigkeit der Bildberichterstattung nicht ohne Berücksichtigung des Begleittextes beurteilt werden kann, kommt es jedoch zusätzlich darauf an, ob die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Berichterstattung so weitgehend parallel läuft, dass nicht mehr von zwei getrennten Prüfungsaufgaben des Rechtsanwalts gesprochen werden kann. Tatsächlich liegen jedoch zwei unterschiedlichen Arten der Berichterstattung vor. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Wortberichterstattung hängt nicht von den zugleich veröffentlichten Bildern ab. Auch wenn sich im Ergebnis herausstellen kann, dass Wort- und Bildberichterstattung aus den gleichen Gründen rechtswidrig erfolgte, muss der Rechtsanwalt dies jedoch in zwei getrennten Überprüfungen feststellen, so dass zwei Angelegenheiten vorliegen.
- e)Die Klägerin war letztlich nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemä
§ 254Abs.2 BGB verpflichtet, Bild- und Textberichterstattung bei der au
ßergerichtlichen Verfolgung zusammen zu fassen. Beide Angelegenheiten können getrennt verfolgt werden. Eine Verpflichtung zur gemeinsamen Geltendmachung besteht nicht (KG Berlin Urt. v. 19.1.2007 – 9 U 137/06 ). Aus Sicht der Geschädigten war es auch zweckmäßig, ihre Rechte in zwei getrennten Verfahren gelten zu machen. Hierfür ist es ausreichend, wenn für den eingeschlagenen Weg vertretbare sachliche Gründe sprechen (BGH WRP 2008, 364 f). Sowohl für das vorgerichtliche Vorgehen als auch für den Rechtsstreit spricht jedenfalls die größere Übersichtlichkeit als sachlicher Grund für eine getrennte Verfolgung. Gerade im Hinblick auf die mögliche Abgabe einer Unterlassungserklärung nur in Bezug auf eine Form der Berichterstattung, hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse daran, durch die getrennte Geltendmachung einen Überblick über einerseits die anerkannten und andererseits die noch zu verfolgenden Ansprüche zu haben. Dies gilt insbesondere wegen der umfangreichen die Klägerin betreffenden Berichterstattung und der darauf beruhenden Vielzahl der von der Klägerin betriebenen Verfahren. f) Letztlich schuldet die Beklagte Schadenersatz in Höhe der von den Bevollmächtigten der Klägerin dieser gegenüber angesetzten 1,3 Geschäftsgebühr (Mittelgebühr), auf die die Prozessbevollmächtigten die gerichtliche Verfahrensgebühr mit 0,65 angerechnet haben. Grundsätzlich soll der Streit über die Gebührenhöhe nicht zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger ausgetragen werden. Die vom Rechtsanwalt gegenüber seiner Mandantin gemä
§ 14Abs.1 RVG i.V.m. § 315 BGB bestimmte Gesch
äftsgebühr für seine außergerichtliche Tätigkeit ist in aller Regel zu erstatten. Ein etwaiges Fehlverhalten des Rechtsanwaltes lässt den Zurechnungszusammenhang nicht entfallen (BGH NJW 2006,1065 ). Nur ein außergewöhnlich grober Fehler bei der Gebührenbestimmung könnte gegen eine Ersatzpflicht der Beklagten sprechen. Hierfür ist jedoch nichts vorgetragen 3. Der Zinsanspruch der Klägerin ist gemä
§Â§ 286 Abs.1 Satz 2, 288 Abs.1 BGB begründet.
- Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 , 708 Nr.10, 711 ZPO.
- Die Revision wurde wegen der Abweichung von der Entscheidung des
- Zivilsenats des Kammergerichts vom 13.06.2006 - 9 U 251/05 - zugelassen, § 543 Abs.2 Nr.2 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/277951.html Kommentare
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