Suchgrabungen anzuordnen. Zur Begründung trug der Beteiligte zu 1. vor, dass sich auf dem Gebiet der Gemeinde J.
1943 bis 1945 das Außenlager Lieberose des KZ Sachsenhausen befunden habe. Bei diesem Lager habe es sich um das größte Außenlager mit jüdischen Häftlingen auf dem Gebiet des heutigen Landes Brandenburg gehandelt, in welchem vorwiegend ungarische Juden inhaftiert gewesen seien. Am 31.01.1945 habe die Lagerleitung den Befehl zur Evakuierung und zur Ermordung der nicht marschfähigen Häftlinge erhalten. Wie sich aus einem durch den Direktor der Stiftung Brandenburgische Gedenkstätten, Herrn Prof. Dr. Günter Morsch, am 17.03.2006 erstatteten Gutachten ergebe, sei die Tötung der nicht marschfähigen Häftlinge in zwei Mordaktionen erfolgt. Bei der ersten Mordaktion, welche durch den Angriff eines Häftlings auf den Lagerführer ausgelöst worden sei, sei die Erschießung relativ wahllos durch Maschinenwaffen vorgenommen worden. Bei einer zweiten Aktion seien jeweils kleinere Gruppen
Häftlingen mit Pistolen erschossen worden. Beiden Mordaktionen seien insgesamt mehr als 1.300 Menschen zum Opfer gefallen. Ein Teil der Opfer, insgesamt 589 Skelette, sei 1959 bzw. 1971 in einer Kiesgrube bei Staakow aufgefunden worden. Bei ihnen müsse es sich angesichts der Art ihrer Verletzungen um die Opfer der zweiten Mordaktion handeln. Hingegen sei das Grab der ca. 700 Opfer der ersten Mordaktion noch nicht gefunden worden. Wie sich aus dem Gutachten
Herrn Prof. Dr. Günter Morsch weiter ergebe, befinde sich dieses Grab mit hoher Wahrscheinlichkeit auf dem betroffenen Grundstück des Beteiligten zu
3 des am 16.11.1993 mit der Republik Ungarn abgeschlossenen Abkommens über deutsche Kriegsgräber in Ungarn und ungarische Kriegsgräber in Deutschland verpflichtet sei, ungarische Kriegsgräber in Deutschland zu erhalten und zu pflegen. Um jedoch ein derartiges Grab erhalten zu können, sei die Kenntnis
dessen genauer Lage erforderlich. Überdies müssten Gräberstätten öffentlich zugänglich sein, so dass sie als öffentliche Einrichtungen verstanden werden könnten. Die Verhinderung des Zugangs zu einer derartigen Grabstätte stelle eine Behinderung einer öffentlichen Einrichtung und damit eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Staates dar. Des Weiteren sei nach seiner Ansicht auch eine Gefahr für den ebenfalls der öffentlichen Sicherheit zuzurechnenden Schutz der Rechtsordnung gegeben. So ergebe sich aus § 5 Abs. 1 GräbG für ihn, den Beteiligten zu 1., die Verpflichtung, festzustellen, ob und an welchen Orten sich Gräber im Sinne des GräbG befinden. Sofern – wie vorliegend – aufgrund eines wissenschaftlichen Gutachtens eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Lage eines Grabes auf einem bestimmten Grundstück bestehe, ergebe sich aus § 5 Abs. 1 GräbG die Verpflichtung zur Suche nach diesem Grab. Zudem ergebe sich aus § 2 Abs. 2 GräbG die Verpflichtung des jeweiligen Grundstückseigentümers, den Zugang zu einem auf seinem Grundstück befindlichen Grab zu dulden. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stelle ebenfalls eine Gefahr für die Rechtsordnung dar. Die Gefahr sei auch gegenwärtig, denn wenn sich tatsächlich ein Massengrab auf dem Grundstück befinde, sei die öffentliche Sicherheit aufgrund der unterlassenen Anlegung der Grabstelle bereits gestört. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Beteiligten zu 1. zur Antragsbegründung wird auf Bl. 1 bis 8 d.A. sowie die beigefügten Anlagen 1 bis 11 Bezug genommen. Das Amtsgericht wies den Antrag des Beteiligten zu 1. mit Beschluss vom 16.05.2007 zurück. Zur Begründung führte es an, dass eine Gefahrenabwehr i.S.
PolG nicht gegeben sei. Zudem sei zu beachten, dass bei einer positiven Bescheidung des Antrages die Suchgrabungen in den Händen der Polizei verblieben und durch diese durchzuführen seien. Auch aus dem Gedenkstättenschutzgesetz vom 23.05.2005 ergebe sich keine Zuständigkeit des Ermittlungsrichters, so dass auch aus diesem Grund der Antrag zurückzuweisen sei. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1. mit Schreiben vom 25.05.2007 Beschwerde mit der Begründung eingelegt, das Amtsgericht gehe zu Unrecht
der Zuständigkeit der Polizei für die Durchführung der Suchgrabungen aus. Die Vorschrift des § 23 BbgOBG i.V.m. § 24 BbgPolG lege lediglich fest, dass die örtliche Ordnungsbehörde für die Durchführung der Durchsuchung einer richterlichen Anordnung bedürfe. Zudem verkenne das Amtsgericht, dass es für die Anordnung der Durchsuchung nicht einer Gefahr der Verwirklichung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit bedürfe, vielmehr sei nach § 1 Abs. 1 S. 2 BbgPolG die Zuständigkeit der Polizei auch im Rahmen der präventiven Gefahrenabwehr begründet. Das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei insoweit bereits hinreichend in der Antragsbegründung dargelegt worden. Im Übrigen wiederholt der Beteiligte zu
Suchgrabungen ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 des Abkommens mit der Republik Ungarn vom 16.11.1993 zu erkennen noch ergebe sich eine Verpflichtung zur Duldung der Suche nach dem Massengrab aus dem GräbG, insbesondere nicht aus § 2 Abs. 2 bzw. § 5 Abs. 3 GräbG. Nicht zuletzt seien die
dem Beteiligten zu
ihm behaupteten hohen Wahrscheinlichkeit den Schluss zu lassen, dass zum einen tatsächlich noch ein weiteres Massengrab existiere und zum anderen sich dieses auf dem betroffenen Grundstück befinde. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf Bl. 85 ff. und Bl. 165 ff. d.A. Bezug genommen. Das Amtsgericht Guben hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landgericht Cottbus zur Entscheidung vorgelegt. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
der Bezeichnung als „Gs“ – Verfahren um ein solches der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. Der Beteiligte zu 1. ist als Antragsteller, dessen Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung durch den Beschluss des Amtsgerichtes Guben vom 16.05.2007 zurückgewiesen worden ist, gemäß § 20 Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt. 2. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Guben vom 16.05.2007 ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1. auf Erlass einer Anordnung zur Durchsuchung des betroffenen Grundstückes des Beteiligten zu 2. jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
ihm beabsichtigten Handlungen einer richterlichen Durchsuchungsanordnung. Bei den vom Beteiligten zu
PolG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 LVBbg, Art. 13 Abs. 2 GG. Als Durchsuchung wird in diesem Zusammenhang das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhaltes, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung im Verborgenen hält und
sich aus nicht offen legen oder herausgeben will, bezeichnet (vgl. BVerfGE 75, 318 [325]). Gemäß dem Vortrag des Beteiligten zu
Krieg und Gewaltherrschaft i.S. des § 1 GräbG festzustellen, in Listen nachzuweisen und diese Listen auf dem Laufenden zu halten haben, keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer auf die Duldung einer Durchsuchung gerichteten Ordnungsverfügung dar. Zwar sind die Länder, und damit auch das Land Brandenburg, nach dieser Norm verpflichtet, die auf ihrem Gebiet befindlichen Gräber i.S.
G “festzustellen“, d.h. gegebenenfalls ihre Lage, ihren Zustand und ihren Inhalt zu ermitteln. Daraus lässt sich jedoch nicht die Befugnis des jeweiligen Landes ableiten, zur Erfüllung dieser Verpflichtung Ordnungsverfügungen – insbesondere Durchsuchungsanordnungen gegen die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke, auf welchen Gräber i.S.
G durch das Land vermutet werden - zu erlassen. Gegen die Ableitung einer derartigen Befugnis aus § 5 Abs. 1 GräbG und für die Tatsache, dass es sich bei dieser Norm um eine bloße Aufgabenzuweisungsnorm gegenüber den Ländern handelt, sprechen bereits Wortlaut und Inhalt des Gesetzestextes. Danach haben die Länder die auf ihrem Gebiet liegenden Gräber zwar „festzustellen“. Die Vorschrift enthält aber keine an Dritte adressierte Ge- oder Verbote, welche den Ländern die Feststellung derartiger Gräber ermöglichen würden. Zudem steht der Annahme, dass es sich bei § 5 Abs. 1 GräbG um eine Ermächtigungsgrundlage handelt, welche zum Erlass
in den Schutzbereich der Art. 15 Abs. 1 LVBbg, 13 Abs. 1 GG eingreifenden Ordnungsverfügungen mit dem Ziel des Auffindens
Gräbern i.S. § 1 GräbG berechtigt, der Umstand entgegen, dass der Gesetzgeber im Falle der Ermächtigung nicht dem sich aus Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG ergebenden Zitiergebot nachgekommen wäre. Danach hat der Gesetzgeber im Rahmen des einschränkenden Gesetzes diejenigen Grundrechte unter Angabe des Artikels zu zitieren, welche durch das Gesetz in ihrem Schutzbereich berührt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betroffenen Grundrechte – wie vorliegend das in Art. 13 Abs. 1 GG verbriefte Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung – nicht aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG abgeleitet sind. Dass durch den Gesetzgeber eine Zitierung des berührten Grundrechtes aus Art. 13 Abs. 1 GG im Rahmen des GräbG nicht erfolgte, beruht nach Ansicht der Kammer nicht auf einem bloßen gesetzgeberischen Versehen, sondern lässt vielmehr den Schluss zu, dass der Gesetzgeber einen Eingriff in dieses Grundrecht durch die Vorschriften bzw. auf der Grundlage des GräbG bei Erlass des Gesetzes nicht beabsichtigte oder in Betracht zog. Des Weiteren stellt auch die Vorschrift des § 2 Abs. 2 GräbG keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer auf die Durchsuchung des Grundstückes des Beteiligten zu 2. gerichteten Ordnungsverfügung durch den Beteiligten zu 1. dar. Zwar knüpft § 2 Abs. 2 GräbG für die Entstehung der in dieser Vorschrift genannten Pflichten des Grundstückseigentümers lediglich an das Bestehen eines Ruherechtes i.S.
G an. Mit einem derartigen Ruherecht ist auch unabhängig
der Tatsache, ob das Grab bereits entdeckt worden ist, ein jedes mit einer Grabstelle i.S.
G versehenes Grundstück aufgrund
G objektiv belastet. Das Bestehen eines Ruherechtes nach § 2 Abs. 1 GräbG verpflichtet den jeweiligen Grundstückseigentümer jedoch nach § 2 Abs. 2 GräbG lediglich, den Zugang zu dem Grab sowie Maßnahmen und Einwirkungen zu seiner Erhaltung zu dulden. Hingegen schreibt § 2 Abs. 2 GräbG keine Verpflichtung des Grundstückseigentümers fest, die Suche nach lediglich vermuteten, bislang aber noch nicht entdeckten Gräbern und damit dem Vorhandensein eines derartigen Ruherechtes zu dulden. Ist offen, ob und an welcher Stelle sich auf dem Grundstück ein solches Grab befindet, kann eine Duldungspflicht des Flächeneigentümers auch in ihrem Umfang nicht bestimmt werden. Die Beschränkung der Pflicht zur Duldung des Zugangs und
Maßnahmen und Einwirkungen zur Erhaltung des Grabes auf Grundstücke, auf welchen bereits ein Grab nachgewiesen wurde, steht auch der Annahme entgegen, aus dieser Duldungspflicht ergebe sich als quasi Annex die Befugnis der Länder, die jeweiligen Grundstücke zum Zweck der Suche nach derartigen Gräbern zu betreten. Denn die Vorschrift des § 2 Abs. 2 GräbG spricht nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur für den Eigentümer eines mit einem Ruherecht nach Abs. 1 belasteten Grundstück die Pflicht zur Duldung des Zugangs aus. Die sich aus § 2 Abs. 1 GräbG ergebenden Duldungspflichten des Grundstückseigentümers setzen damit voraus, dass bereits ein Grab auf dem betreffenden Grundstück und damit das Bestehen der öffentlichen Last festgestellt worden ist. Eine Verpflichtung zur Duldung des Zugangs bzw. der Durchsuchung
Grundstücken, bei welchen zwar noch kein Grab festgestellt wurde, hinsichtlich derer jedoch der – begründete – Verdacht besteht, dass sich auf ihnen ein Grab i.S.
G befindet, enthält die Vorschrift des § 2 GräbG hingegen nicht; dies obwohl sich der Gesetzgeber bei Schaffung des Gräbergesetzes sowohl der den Ländern auferlegten Pflicht zur Feststellung der auf ihrem Territorium befindlichen Gräber als auch der Notwendigkeit des Zugangs zu auf privaten Grundstücken befindlichen Gräbern bewusst war. Der Umstand, dass der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Umstände die Verpflichtung zur Duldung des Zugangs lediglich zu Grundstücken mit bereits festgestellten Gräbern, nicht hingegen zum Zweck der Suche nach ihnen in § 2 Abs. 2 GräbG aufgenommen hat, lässt nach Auffassung der Kammer den Schluss zu, dass er eine grundrechtseinschränkende Verpflichtung zur Duldung des Zugangs zu Grundstücken, bei denen lediglich der Verdacht des Vorhandenseins eines Grabes besteht, jedenfalls innerhalb des insoweit sachnächsten GräbG bewusst nicht geregelt hat. bb) Die Voraussetzungen der demnach für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung gegen den Beteiligten zu 2. als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden §§ 24, 23 Abs. 1 BbgPolG i.V.m. § 23 Nr. 1 g BbgOBG liegen indes nicht vor. Das
einem Zaun umgebene betroffene Grundstück des Beteiligten zu 2. ist, wie bereits ausgeführt, als an ein Wohnhaus angrenzendes befriedetes Besitztum vom verfassungsrechtlich geschützten Wohnungsbegriff und damit vom Tatbestand des § 23 Abs. 1 BbgPolG umfasst. Dies hat zur Folge, dass der Erlass der
dem Beteiligten zu
ihm beantragte Durchsuchung des Grundstückes des Beteiligten zu
dem umfriedeten Besitztum des Beteiligten zu
„bedeutendem Wert“ i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 4 BbgPolG handeln. Insoweit ist nach Auffassung der Kammer nicht nur der zumeist als allein wertbildend angesehene rein materielle Wert einer Sache maßgebend für den Umstand, ob der Sache ein bedeutender Wert i.S. des § 23 BbgPolG zukommt. Vielmehr sind auch ideelle Faktoren, wie ihr kunsthistorischer, landesgeschichtlicher und gegebenenfalls auch moralischer Wert bei der Beurteilung der Werthaltigkeit einer Sache zu beachten. Dies verdeutlicht gerade der vorliegende Fall, da es sich bei den auf dem Grundstück vermuteten sterblichen Überresten um die Leichname der Opfer eines nationalsozialistischen Konzentrationslagers, welche der unmenschlichen Rassenpolitik des dritten Reiches zum Opfer fielen, handeln soll, so dass ihnen ein hoher moralisch-ideeller Wert zukommt. Obwohl die vermuteten sterblichen Überreste aufgrund ihres ideellen Wertes als Sachen
bedeutendem Wert i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 4 BbgPolG anzusehen sind, ist der Erlass einer Durchsuchungsanordnung gegen den Beteiligten zu 2. auf der Grundlage dieser Vorschrift dennoch nicht zulässig. Denn es fehlt an dem Erfordernis des Vorliegens einer gegenwärtigen Gefahr für die auf dem Grundstück vermuteten sterblichen Überreste der Opfer der ersten Mordaktion. In diesem Zusammenhang ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 23 Abs. 1 Nr. 4 BbgPolG der Erlass einer Durchsuchungsanordnung auf der Grundlage dieser Vorschrift nicht bereits dann zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr
der aufzufindenden Sache ausgeht, sondern ausschließlich dann, wenn der Sache selbst eine Gefahr droht. Dass den auf dem Grundstück des Beteiligten zu
einer Vielzahl nicht bekannter und unwägbarer Umstände wie der jeweiligen Bodenbeschaffenheit, Feuchtigkeitseinwirkung u.s.w. abhängig ist. Im Übrigen stellt der in jedem Erdgrab ablaufende Zersetzungs- und Abbauprozess an Leichen auch keinen Schaden im vorgenannten Sinne dar. Dass den auf dem Grundstück vermuteten sterblichen Überresten eine Gefahr in der Beschädigung oder Zerstörung ihrer Substanz durch andere Umstände als dem Fortgang ihrer natürlichen Zersetzung, beispielsweise durch vom Beteiligten zu
Opfern einer Mordaktion im Außenlager Lieberose des KZ Sachsenhausen dienen soll, ist allerdings das Tatbestandsmerkmal der auf dem zu durchsuchenden Grundstück befindlichen sicherzustellenden Sache erfüllt. Die vermuteten Leichname bzw. deren Reste sind auch einer Sicherstellung nach § 25 BbgPolG grundsätzlich zugänglich. Eine polizeirechtliche Sicherstellung liegt vor, wenn die jeweilige Sache durch die Polizei oder Ordnungsbehörde in Besitz genommen wird, wobei nach insoweit überwiegender Ansicht zudem die Einwirkungsmöglichkeit Dritter ausgeschlossen werden muss (Lisken/Denninger, a.a.O., F 733). Die Ordnungsbehörde wäre hier aber nach § 23 Nr. 1 g BbgOBG i.V.m. § 26 Abs. 1 BbgPolG im Rahmen der Durchführung der Sicherstellung nicht gezwungen, die eventuell aufgefundenen Überreste der Opfer dem Grab zur Verwahrung zu entnehmen und sich damit gegebenenfalls in Widerspruch zu § 2 Abs. 1 GräbG zu setzen, wonach Gräber i.S.
G dauerhaft bestehen bleiben müssen. Vielmehr räumt § 23 Nr. 1 g BbgOBG i.V.m. § 26 Abs. 1 S. 2 BbgPolG ihr die Möglichkeit ein, die Sicherstellung auf andere Art und Weise, so beispielsweise bei unbeweglichen Sachen durch das Anbringen eines amtlichen Siegels, durchzuführen (Lisken/Denninger, a.a.O., F 737). Es fehlt vorliegend aber für die vollständige Verwirklichung des Tatbestandes des § 23 Nr. 1 g BbgOBG i.V.m. §§ 23 Abs. 1 Nr. 2, 25 Nr. 1 BbgPolG am Vorliegen einer nach § 25 Nr. 1 BbgPolG erforderlichen gegenwärtigen Gefahr, zu deren Abwehr die Sicherstellung der Sache erfolgen soll. Dabei ist zunächst unerheblich, dass vorliegend ohnehin nicht vom Vorhandensein einer tatsächlichen Gefahr, d.h. einer Sachlage, in der bei ungehindertem Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden eintreten wird, sondern allenfalls eines so genannten Gefahrenverdachts ausgegangen werden kann. Denn auch nach dem Vortrag des Beteiligten zu 1. besteht noch keine Gewissheit, dass sich auf dem Grundstück des Beteiligten zu 2. tatsächlich ein Grab mit den Überresten
Opfern einer ersten Mordaktion befindet und damit tatsächlich eine Gefahr bestehen könnte. Vielmehr verfügt der Beteiligte zu
dem behaupteten Vorhandensein eines bisher nicht festgestellten Massengrabes
Opfern des Konzentrationsaußenlagers Lieberose nicht aus. Weder durch die Nichtanlage einer Grabanlage i.S. des Gräbergesetzes noch durch den Verbleib der sterblichen Überreste der vermuteten Opfer der ersten Mordaktion auf dem betroffenen Grundstück werden Rechtsgüter Einzelner verletzt. Im Übrigen lässt sich, soweit ersichtlich, weder aus dem Gräbergesetz selbst noch aus dem Inhalt anderer Normen ein Recht Einzelner - wie beispielsweise der Hinterbliebenen der Opfer oder
Opferverbänden - auf die Auffindung eines vermuteten Massengrabes und die Einrichtung einer Grabanlage i.S. des Gräbergesetzes herleiten (vgl. dazu VG Halle, Beschluss vom 12.01.2005, Az: 2 B 69/04 ). Des Weiteren liegt auch keine Gefahr für den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen sowie die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen vor. In diesem Zusammenhang vermag die Kammer nicht die Auffassung des Beteiligten zu 1. zu teilen, wonach die bisher nicht erfolgte Erfassung der genauen Lage, der Größe und gegebenenfalls des Inhaltes des auf dem betroffenen Grundstück vermuteten Massengrabes die Funktionsfähigkeit des Staates und damit die öffentliche Sicherheit beinträchtige. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts handelt es sich bei einer Grabstätte in der hier gegebenen Form - ihre Existenz unterstellt - schon nicht um eine Einrichtung des Staates . Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass zu Einrichtungen des Staates typischerweise nur solche gehören, welche dem Staatsaufbau oder der Verwaltung des Staates selbst dienen. Hierzu zählen unter anderem Parlamente, Regierungen, Verwaltungsbehörden oder Gerichte (vgl. Lisken/Denninger, a.a.O. E Rn. 21). Eine Grabstelle dient, auch wenn es sich um ein in der Obhut des Staates befindliches Grab
Opfern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft handelt, nicht der Ermöglichung der Funktionsfähigkeit oder Verwaltung des Staates als solchem. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Errichtung, Pflege und Erhaltung derartiger Grabstätten auch unter dem Gesichtspunkt der Bereitstellung eines Ortes der Erinnerung, der Trauer, aber auch der Mahnung eine wichtige Aufgabe des Staates darstellt. Jedoch unterfallen nicht sämtliche Institutionen bzw. Örtlichkeiten, welche sich in der Pflege und Obhut des Staates befinden, dem Begriff der durch das Polizeirecht zu schützenden Einrichtung des Staates . Vielmehr sind
diesem Begriff und damit dem Schutzgut der öffentlichen Sicherheit – wie bereits dargelegt – nur unmittelbar die Durchführung elementarer staatlicher Aufgaben sichernde Institutionen und Orte erfasst. Darüber hinaus ist die Existenz einer Grabstätte auf dem Grundstück des Beteiligten zu 2. überhaupt noch nicht festgestellt. Vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind indes in jedem Fall nur tatsächlich existierende, nicht jedoch bloße vermutete „Einrichtungen“ erfasst. Auch geht
einer auf dem Grundstück des Beteiligten zu
Personen ungarischer Staatsangehörigkeit gehören, die infolge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen in Deutschland zu Tode gekommen sind - regelt, ergibt sich nämlich für die Bundesrepublik Deutschland lediglich die Verpflichtung, die Erhaltung und Pflege ungarischer Kriegsgräber zu gewährleisten, nicht jedoch, derartige Gräber festzustellen oder nach ihnen zu suchen. Gegen die Übernahme einer solchen Pflicht durch die Bundesrepublik Deutschland spricht bereits der ausdrückliche Wortlaut dieses Abschnittes des Abkommens vom 16.11.1993. Danach hat die Bundesrepublik Deutschland explizit nur die Erhaltung und Pflege ungarischer Kriegsgräber zu gewährleisten. Zwar ist dem Beteiligten zu 1. zuzugeben, dass die Erhaltung und Pflege
Kriegsgräbern notwendig die Kenntnis
ihrer örtlichen Lage und ihrem Inhalt voraussetzt. Dass nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung die Bundesrepublik Deutschland auch ihrer Pflicht zur Durchführung
Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen nachkommen kann, zwingt jedoch nicht zu der Annahme, dass sie auch verpflichtet ist, die Grundlagen für den Eintritt ihrer Verpflichtung zu schaffen, d.h. nach
ihr zu erhaltenden, bisher nicht bekannten Kriegsgräbern zu suchen. Vielmehr lässt im Gegenteil die ausdrückliche Nichtaufnahme einer Pflicht zur Suche nach noch nicht entdeckten, sondern lediglich vermuteten Kriegsgräbern in Art. 3 Abs. 3 des Abkommens vom 16.11.1993 den Schluss zu, dass die Übernahme einer derartigen Verpflichtung durch die Bundesrepublik Deutschland auch nicht beabsichtigt war. Mithin wäre
einer Behinderung des Staates bei der Wahrnehmung der ihm obliegenden, aus Art. 3 Abs. 3 des Abkommens mit der Republik Ungarn vom 16.11.1993 resultierenden Aufgaben seitens des Beteiligten zu
Gräbern i.S. des § 1 GräbG. Ob die Behinderung der Wahrnehmung jeglicher verwaltungsbehördlicher Maßnahmen überhaupt eine Gefahr für die Rechtsordnung mit der Folge beispielsweise eines berechtigten Eingriffes in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung darstellt, wird zu Recht kritisch gesehen (vgl. dazu Lisken/Denninger, a.a.O. E Rn. 26). Innerhalb der Rechtsprechung ist dies bisher - so weit ersichtlich - lediglich für die Warnung entgegenkommender PKW-Fahrer vor so genannten „Radarfallen“ anerkannt (vgl. Lisken/Denninger, a.a.O. E Rn. 26; Schoch Jus 1994, 570 [572]). Grund für diesen Anwendungsfall ist die Tatsache, dass der Warnende – sofern er bei rechtswidrig zu schnell fahrenden Autofahrern mit seiner Warnung Erfolg hat – die Chance der Polizei vereitelt, den bereits begangenen und ohne die Warnung eventuell noch andauernden Verstoß gegen die StVO zu erforschen und zu verfolgen. Andere ins Gewicht fallende Behinderungen verwaltungsbehördlicher oder polizeilicher Tätigkeiten erfüllen zumeist bereits den Tatbestand einer sie schützenden Norm und sind dann schon aus diesem Grund als Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu qualifizieren. Jenseits dieses Rahmens ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in diesen Fällen nach überwiegender Ansicht indes nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Denn eine Ausdehnung des Gefahrenbegriffs in diesem Zusammenhang auf jegliche Behinderung ordnungs- bzw. verwaltungsbehördlicher Tätigkeit würde eine Überdehnung polizeilicher Eingriffsbefugnisse und unter Umständen eine Umgehung der durch einzelne Vorschriften des Polizeirechtes eng gefassten Grenzen für bestimmte ordnungsbehördliche oder polizeiliche Einzelmaßnahmen zur Folge haben (vgl. Lisken/Denninger, a.a.O. E Rn. 26). Vorliegend ist nach Ansicht der Kammer ein solcher Ausnahmefall, welcher das Vorliegen einer Gefahr für die Rechtsordnung durch die Behinderung der Tätigkeit des Beteiligten zu 1. begründet, nicht gegeben. Dies ergibt sich zum einen bereits aus der Eingriffsqualität der beantragten ordnungsbehördlichen Maßnahme. Anders als im Fall der Warner vor Radarfallen, in dem sich die Polizei „lediglich“ der Maßnahme des Platzverweises bedient, durch welchen in die Grundrechte der Betroffenen in einem geringen Maße eingriffen wird, beabsichtigt der Beteiligte zu 1. mit der Durchsuchung des Grundstückes des Beteiligten zu 2. einen Eingriff in den Bereich der Wohnung und damit eine erhebliche Verletzung der räumlichen Privatsphäre. Neben der gegen die Verhältnismäßigkeit der Zulassung einer Wohnungsdurchsuchung in den Fällen der Behinderung ordnungsbehördlicher Maßnahmen sprechenden erhöhten Eingriffsintensität dieser Maßnahme streitet hiergegen darüber hinaus die Tatsache, dass die beabsichtigte ordnungsbehördliche Maßnahme im vorliegenden Fall nicht der Erforschung oder Verfolgung bereits begangener oder noch andauernder Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten dient. Vielmehr beabsichtigt die Behörde mit dieser Maßnahme, der ihr durch § 5 Abs. 1 GräbG auferlegten Verpflichtung zur Feststellung
Gräbern i.S. des § 1 GräbG nachzukommen. Die Behinderung dieser Aufgabe, deren Wahrnehmung ohne Zweifel insbesondere unter Berücksichtigung der historischen Entstehung des im vorliegenden Fall festzustellenden Grabes
erheblichem Gewicht ist, stellt – anders als die Verfolgung bzw. Verhinderung der Begehung
Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten – nicht eine Gefahr für die Rechtsordnung dar. Das Polizeirecht dient als solches in seinem Wesensgehalt der Abwehr
Gefahren, nicht hingegen der Wahrnehmung der Daseinsvorsorge der öffentlichen Verwaltung. Intention und Aufgabe des Polizei- und Ordnungsrechtes ist es gerade nicht, der öffentlichen Verwaltung Instrumente zur Durchsetzung der ihr im Bereich der Daseinsvorsorge obliegenden Aufgaben, unabhängig
ihrer Qualität, und der mit ihrer Erfüllung für den Bürger verbundenen Grundrechtseingriffe an die Hand zu geben. Nicht die Vermehrung
Gütern, die Verbesserung der bestehenden „normalen“ Zustände ist Aufgabe der Polizei und der Ordnungsbehörden, sondern den vorhandenen Bestand an Rechts- und Lebensgütern durch die vorbeugende Verhütung drohender Schäden zu bewahren (vgl. dazu auch Lisken/Denninger, a.a.O., E Rn. 12). Die Feststellung
Gräbern i.S.
G zur Ermöglichung der Erhaltung und Pflege aber dient der Verbesserung eines bestehenden Zustandes und nicht der Verhinderung drohender Schäden für diese Gräber. Jedenfalls ist
dem Beteiligten zu
G vor. Denn der Beteiligte zu 2. hat nicht gegen das sich aus § 2 Abs. 2 GräbG ergebende Gebot verstoßen, den Zugang zu einer auf seinem Grundstück befindlichen Grabstätte i.S.
G sowie Maßnahmen und Einwirkungen zu deren Erhaltung zu dulden. So ist eine Durchsuchung des betroffenen Grundstückes zwar geeignet zu ermitteln, ob sich tatsächlich das
dem Beteiligten zu
Gefahren für die öffentliche Ordnung kaum noch ein Anwendungsbereich zukommen. Nach allgemeiner Auffassung ist eine zurückhaltende Handhabung und enge Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes angezeigt (vgl. Maunz/Dürig-Papier, a.a.O, Rn. 127; Schoch, a.a.O.) Unter Beachtung dieser Ausführungen wird nach Ansicht der Kammer das Schutzgut der öffentlichen Ordnung durch die Weigerung der Duldung einer Durchsuchung seines Grundstückes durch den Beteiligten zu 2. nicht berührt. Dabei ist der Beurteilung auch an dieser Stelle zugrunde zu legen, dass den Behörden der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer durch den Nationalsozialismus begründeten besonderen historischen Verantwortung eine erhöhte ethische und moralische Verpflichtung zukommt, die Gräber
Opfern des nationalsozialistischen Unrechtsregimes aufzufinden, ihnen gegebenenfalls den ihnen zustehenden würdigen Rahmen zu verleihen, sie zu erhalten und zu pflegen. Allerdings führt diese Verpflichtung nicht dazu, dass die Verweigerung der Duldung der Suche nach einem Grab
Opfern eines nationalsozialistischen Konzentrationslagers auf einem Privatgrundstück gegen das Sittengesetz verstößt. Zwar kann durchaus davon ausgegangen werden, dass ein gesamtgesellschaftlicher Konsens dahingehend besteht, dass den Opfern
Konzentrationslagern, wie auch den Opfern des Nationalsozialismus überhaupt, ein besonderer Respekt entgegen zu bringen ist, welcher die Feststellung und würdige Pflege ihre Grabstätten einschließt. Dass sich der gesamtgesellschaftliche Konsens jedoch auch darauf erstreckt, die Durchsuchung privater Wohnräume bzw. Grundstücke, die dem besonderen Schutz des Art. 13 GG unterfallen, zum Zweck des Auffindens
Gräbern, deren Existenz nicht sicher ist, zuzulassen, vermag die Kammer hingegen nicht festzustellen. Die Zulässigkeit des Betretens privater Wohnungen zur Erkundung
Grabstätten i.S. des GräbG stellt, auch unter Berücksichtigung der besonderen moralischen Verantwortung gegenüber den Opfern des Nationalsozialismus, keine unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenwirkens in der Bundesrepublik Deutschland dar. Mithin stellt die Weigerung des Beteiligten zu 2., die Durchsuchung des in seinem Eigentum stehenden betroffenen Grundstückes zum Zweck der Suche nach einer Grabstätte i.S. des § 1 GräbG zu dulden, auch keine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG. Die Festsetzung der Höhe des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO Permalink: https://openjur.de/u/277985.html ( https://oj.is/277985 ) Verweise Volltext Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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