Tenor Die am
- Dezember 1995 vor dem Standesbeamten des Standesamts Wilmersdorf von zu Registernummer 1050 geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden. Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei dem Versorgungswerk werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei Rentenanwartschaften von monatlich 222,78 EUR, bezogen auf den 28.02.2007, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Der Antragsgegner setzt das von der Antragstellerin und Herrn D.S. durch Mietvertrag begründete Mietverhältnis über die ihm Haus Pstraße, im vierten Stock rechts gelegene Ehewohnung mit dem Vermieter allein als Mieter fort. Die Antragstellerin und Herr D.S. scheiden aus dem Mietvertrag aus. Der Antragsgegner tritt als alleiniger Mieter an deren Stelle. Die Antragstellerin hat die Wohnung zu räumen und sie dem Antragsgegner einschließlich der Wohnungsschlüssel heraus zu geben. Der Antragstellerin wird eine Räumungsfrist von einem Monat nach Rechtskraft der Scheidung eingeräumt. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst und die Hälfte der Gerichtskosten. Gründe Scheidung Die Parteien haben - wie in der Urteilsformel angegeben - die Ehe miteinander geschlossen. Sie sind deutsche Staatsangehörige. Die Eheleute leben länger als drei Jahre voneinander getrennt. Die Ehefrau hält die Ehe für gescheitert und beantragt, die Ehe zu scheiden. Der Ehemann stimmt der Scheidung zu. Die Eheleute sind persönlich angehört worden, auf das Verhandlungsprotokoll wird verwiesen. Der Scheidungsantrag ist begründet (§ 1565 BGB). Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe der Parteien gescheitert ist, weil sie seit mehr als drei Jahren getrennt leben (§ 1566 Abs. 2 BGB). Versorgungsausgleich Nach § 1587 Abs.1 BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587 Abs.2 BGB). Die Ehe wurde am 18.12.1995 geschlossen. Also hat die Ehezeit am 01.12.1995 begonnen. Der Scheidungsantrag wurde am 29.03.2007 zugestellt. Deshalb endete die Ehezeit am 28.02.
- In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben: A. Anwartschaft der Antragstellerin: Bei der … 2,85 EUR Die Bewertung erfolgt nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB. B. Anwartschaft des Antragsgegners: Bei dem Versorgungswerk ... ehezeitliche Monatsrente 448,40 EURDer Wert der Versorgung steigt in vergleichbarer Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (volldynamische Versorgung nach § 1587a Abs. 1 BGB). In den letzten 10 Jahren betrug die Erhöhung der Anwartschaften bei dem Versorgungswerk 15,03 %, bei der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich 10,9 %. Eine Umrechnung ist nicht erforderlich. Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen öffentlichrechtlichen Versorgungsträger. Diese beitragsfreie Anwartschaft auf eine monatliche Altersrente in Höhe von 448,40 EUR besteht nach Mitteilung des Versorgungswerkes vom 3.5.2007 nur dann, wenn der Antragsgegner die rückständigen Beiträge nachzahlt. Unter Berücksichtigung der Nichtzahlung von rückständigen Beiträgen hat der Antragsgegner lediglich eine beitragsfreie Anwartschaft auf eine monatliche Altersrente in Höhe von 371,75 EUR. Das Gericht hat dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich den Betrag in Höhe von 448,40 EUR zugrundegelegt, weil es nicht im Belieben des Antragsgegners stehen darf, darüber zu entscheiden, ob er rückständige Beiträge nachzahlt oder nicht. Würde die Nachzahlung durch den Antragsgegner nach Rechtskraft der Verbundentscheidung erfolgen, wäre die Antragstellerin benachteiligt in Höhe von 38,33 EUR (448,40 EUR - 371,75 EUR = 76,65 EUR : 2). Hingegen ist das Versorgungswerk nicht benachteiligt. Denn für sie ist es rechtlich irrelevant, ob dem Versorgungsausgleich der Betrag in Höhe von 448,40 EUR oder 371,75 EUR zugrundegelegt wird. Ausgleich Nach § 1587a Abs. 1 BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig. Versorgung der Antragstellerin: splittingfähig gemäß § 1587b Abs. 1 BGB:2,85 EURVersorgung des Antragsgegners: Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG448,40 EUR2,85 - 448,4 =-445,55 EURAusgleichspflicht des Antragsgegners:222,78 EURDer Ausgleich erfolgt durch analoges Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG in Höhe von: 222,78 EURDer Höchstbetrag nach § 1587b Abs. 5 BGB beträgt 585,08 EUR. Er ist nicht überschritten. Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte beruht auf § 1587b Abs. 6 BGB. Ehewohnung Die Parteien sind seit dem
- Dezember 1995 miteinander verheiratet. Für die am
- März 1955 geborene Antragstellerin ist es die zweite Ehe. Aus ihrer ersten Ehe mit D.S. stammt K., geboren am
- Der Mietvertrag für die streitbefangene 4-Zimmerwohnung in der Pstraße,, Vorderhaus,
- OG rechts, ist von der Antragstellerin und ihrem ersten Ehemann abgeschlossen worden. Dieser zog im Herbst 1986 aus der Wohnung aus. Mit Wirkung vom
- Dezember 1988 zog der Antragsgegner in die Wohnung ein. Die Antragstellerin teilte diesen Umstand dem Vermieter mit Schreiben vom 2.12.1988 mit und bat um entsprechende Korrektur des Mietvertrages. Der damalige Vermieter teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 21.1.1989 mit, dass es nicht ausreiche, den Herrn D.S. abzumelden, da er selbst die Bitte um Entlassung aus dem Mietvertrag an den Vermieter zu richten habe. Die Ehe der Antragstellerin mit D.S. wurde geschieden. Anlässlich dieses Scheidungsverfahrens waren sie die Eheleute einig, dass die Ehewohnung der Antragstellerin verbleiben sollte. Daraufhin teilte die Antragstellerin dem Vermieter mit Schreiben vom 1.1.1996 mit, dass sie seit dem 18.12.1995 mit dem Antragsgegner verheiratet sei und dass sie um dessen Berücksichtigung im Mietvertrag bitte. Mit Schreiben vom 14.2.2008 bat der erste Ehemann der Antragsteller den Vermieter um “Austritt aus dem geschlossenen Mietvertrag”. Die Antragstellerin behauptet, die Wohnung in der Pstraße,, stelle seit den 80iger Jahren ihren Lebensmittelpunkt dar. Sie sei nach I. gezogen, um ihre Mutter zu pflegen. Da für sie - die Mutter - eine häusliche Pflege nicht mehr möglich sei, möchte sie - die Antragstellerin - in ihre eigene Wohnung zurückkehren. Sie habe den Besitz an der Ehewohnung niemals aufgegeben. Ihre Tochter K. lebe nicht mehr in der Wohnung, sondern habe zwischenzeitlich eine eigene Wohnung bezogen. Es gebe keinen Grund, dass der Antragsgegner die 136 m² große, aus vier Zimmern und Nebengelass bestehende Wohnung für sich in Anspruch nehme. Insbesondere schon deshalb nicht, weil der Antragsgegner niemals in das Mietverhältnis aufgenommen worden sei. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, die Wohnung, belegen Pstraße,, derzeit mit der Antragstellerin als Mieterin bestehende Mietverhältnis mit dem, als Vermieter, zu räumen und an sie herauszugeben, und beantragt ferner, den Antrag des Antragsgegners vom 15.2.2008 abzuweisen. Der Antragsgegner beantragt, das über die Ehewohnung, belegen Pstraße,, derzeit mit der Antragstellerin als Mieterin bestehende Mietverhältnis mit dem als Vermieter anstelle der Antragstellerin ihn zu übertragen, und beantragt ferner, den Antrag der Antragstellerin vom 30.4.2008 abzuweisen. Der Antragsgegner behauptet, die Antragstellerin sei zu Ostern 2003 aus der Ehewohnung ausgezogen. Sie habe ihren Lebensmittelpunkt nach I./Spanien verlegt, wo sie im Haus ihrer Mutter wohne. Ihre Tochter K. aus erster Ehe sei auch nach Übersiedlung der Antragstellerin in geblieben. Er habe für K. gesorgt, sie wirtschaftlich unterstützt und die monatliche Miete allein gezahlt. Er meint, die Begründung eines Mietverhältnisses zu seinen Gunsten entspreche billigem Ermessen. Mit dem Verlassen der Ehewohnung und der Begründung eines neuen Wohnsitzes auch mit einem anderen Partner habe sie zum Ausdruck gebracht, dass sie weiterhin die eigene Nutzung der Ehewohnung nicht erstrebe. Der Vermieter hat in der mündlichen Verhandlung vom 8.5.2008 zum Ausdruck gebracht, dass eine "Abmeldung" des
- Ehemannes der Antragstellerin durch sie rechtlich nicht möglich gewesen sei und die Aufnahme des Antragsgegners in den Mietvertrag durch ihn - den Vermieter - seiner Zustimmung bedurft hätte, die bislang nicht erteilt worden sei. Bei einem Dreiecksverhältnis sei die Entlassung des Mitmieters D.S. nur möglich, wenn der Mitmieter deutlich zu erkennen gebe, aus dem Mietverhältnis auszuscheiden und die Antragstellerin und der Vermieter dem zustimmten. Hierzu sei es erst aufgrund der Erklärungen aller Beteiligten einschließlich des Mitmieters D.S. in der mündlichen Verhandlung vom 8.5.2008 gekommen. Der Vermieter hat ferner erklärt, keine Bedenken gegen den Eintritt des Antragsgegners in das Mietverhältnis der Wohnung Pstraße,, zu haben. Der Antrag des Antragsgegners ist begründet. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HausratsVO kann der Richter bestimmen, dass ein Ehegatte anstelle des anderen in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis eintritt. 48Die Besonderheit dieses Verfahren liegt darin, dass das Mietverhältnis mit dem Vermieter begründet wurde, durch die Antragstellerin und deren ersten Mann, der in der Vergangenheit nicht aus dem Mietverhältnis entlassen wurde. 49Die Beteiligung des D.S. im Rahmen des Verbundes steht nicht die Vorschrift des § 623 I S. 2 ZPO entgegen. Nach dieser Bestimmung ist die Familiensache abzutrennen, wenn bei einer Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 5 und 8 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO ein Dritter Verfahrensbeteiligter wird. Der Grund hierfür besteht in der Gefahr übermäßiger Prozessausweitung und –verzögerung. Um ihr zu begegnen, beschränkt das Gesetz den Kreis der Parteien und Beteiligten auf das notwendige Maß (Zöller/Philippi, ZPO, 26, Aufl. 2007, § 623 Rnr. 5 a). Wie aber dem Gesetzestext zu entnehmen ist, bezieht sich diese Vorschrift nur auf die zivilprozessualen Folgesachen (Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht § 623 ZPO Rnr. 8 c), nicht jedoch auch auf die Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Mit Rücksicht hierauf konnte das Gericht den Mitmieter D.S. in dem Scheidungsverfahren beteiligen. Da dieser einvernehmlich von der Antragstellerin und dem Vermieter in der mündlichen Verhandlung vom 8.5.2008 mit dessen Einverständnis aus dem Mietverhältnis entlassen worden ist, war nunmehr nur noch die Antragstellerin Alleinmieterin der streitbefangenen Wohnung, so dass nunmehr das Gericht über die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 HausratsVO den Eintritt des Antragsgegners in das Mietverhältnis anordnen konnte. 50Die Rechtsgestaltung des Mietverhältnisses an der Ehewohnung richtet sich nach billigem Ermessen, wobei alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Wohl der Kinder und die Erfordernisse des Gemeinschaftslebens zu berücksichtigen sind, § 2 Satz 2 HausratsVO. In diesem Fall ist die Alleinzuweisung der Ehewohnung an den Antragsgegner geboten, weil er seit dem Auszug der Antragstellerin Ostern 2003 aus der Ehewohnung nicht nur die Miete fortlaufend allein gezahlt hat, sondern darüber hinaus auch noch der Tochter K., aus der ersten Ehe der Antragstellerin, das soziale Umfeld erhalten, sie betreut und wirtschaftlich unterhalten hat. Zwar ist K. im Verhältnis zum Antragsgegner ein Stiefkind. Dem Wortlaut des § 2 Satz 2 HausratsVO, der allein auf Kinder abstellt, lässt sich nicht entnehmen, dass es sich hier allein um gemeinsame Kinder der Parteien handeln muss. Auch das Wohl von Kindern eines Ehegatten aus einer früheren Ehe fallen hierunter (OLG Schleswig, FamRZ 1991, 1301 , KG, FamRZ 1991, 467 ; Weinreich, FPR 2004, 88, 89, Erman/Maier, BGB,
- Aufl. 2008, § 2 HausratsVO Rnr. 4; Scholz/Stein/Eckebrecht, Praxishandbuch, Familienrecht,
- Erglfg. Aug. 2007; D Rnr. 52). 51Darüber hinaus sind auch die Erfordernisse des Gemeinschaftslebens zu berücksichtigen. Hierunter sind die sozialen Beziehungen der Ehegatten, also die Nähe zu Betreuungspersonen oder zur Arbeitsstelle zu verstehen (Rotax/Münch, Praxis des Familienrechts,
- Aufl. 2007, Teil 3 Abschnitt 1: G Rnr. 275). Da der Antragsgegner seit dem Auszug der Antragstellerin Ostern 2003 weiterhin in der Wohnung verblieb, den Mietzins allein bezahlte, die Stieftochter betreute und seiner Berufstätigkeit als selbständiger Zahnarzt nachging, gebieten auch diese Umstände die Zuweisung der Ehewohnung an ihn. Demgegenüber fällt weniger ins Gewicht, dass die Antragstellerin die ursprüngliche Mieterin der streitbefangenen Wohnung ist. Die Antragstellerin ist am 30.3.1955 geboren, mithin zur Zeit 53 Jahre alt. Krankheitsgründe sind nicht dargetan worden, die einer Anmietung einer neuen Wohnung entgegenstünden. Auch ihre Tochter hat zwischenzeitlich eigenen Wohnraum begründet, so dass für die Antragstellerin Kindeswohlgesichtspunkte nicht streiten. Im Übrigen kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin durch ihren Auszug aus der Wohnung Ostern 2003 auf die Nutzung der Wohnung verzichtet hat. Für das Gericht ist es rechtlich unerheblich, ob die Antragstellerin die Ehewohnung im Rahmen der zwischen den Parteien bestehenden Spannungen unter Zurücklassung der Tochter verlassen hat, um sich von dem Antragsgegner zu trennen – hierin läge keine endgültige Aufgabe der Nutzung der Ehewohnung, sondern lediglich eine vorübergehende Herbeiführung einer Notlösung – oder ob sie die Wohnung endgültig verlassen hat, um ihre Mutter in Spanien zu pflegen. Denn auch durch den Zeitablauf von über 5 Jahren hat die Antragstellerin zu erkennen gegeben, an der Ehewohnung kein Interesse zu haben. Nach § 15 HausratsVO hat der Richter in seiner Entscheidung die Anordnungen zu treffen, die zu ihrer Durchführung nötig sind. Da die bloße Zuweisung einer Ehewohnung zur alleinigen Nutzung ohne zusätzlichen Räumungsausspruch keine Grundlage für eine Räumungsvollstreckung bietet (LG Itzehoe, FamRZ 1987, 176 ), waren die Anordnung der Räumung und die Herausgabe der Wohnungsschlüssel notwendig. Der Antrag der Antragstellerin vom 30.4.2008 auf Räumung und Herausgabe der Wohnung an sie durch den Antragsgegner war hingegen aus den zuvor dargelegten Gründen unbegründet. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/278048.html Kommentare
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