Tenor 1. In Abänderung des gerichtlichen Vergleichs vom2003 - - wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte anstelle einer nachehelicher Unterhaltsverpflichtung von monatlich 2.700,00 EUR mit Wirkung
§ 1578b Abs.
1 BGB sind durch die Vorschrift des § 1578 b BGB erweitert worden (Reinecke, Lexikon des Unterhaltsrechts,
- Aufl. 2008, Rnr. 526). Der nach § 1573 Abs. 2 BGB zu zahlende Unterhalt ist jetzt nicht mehr in allen Fällen lebenslang oder dauerhaft für eine längere Zeit zu zahlen (Reinecke, a.a.O., Rnr. 526). Die Begrenzung der Unterhaltsansprüche greift ein, wenn keine oder lediglich geringe “ehebedingte Nachteile” vorliegen, § 1578 b Abs. 1 BGB (Bamberger/Roth/Bentler,
- Aufl. 2008, § 1578 b BGB Rnr. 4). Bei der individuellen Billigkeitsabwägung sind gemäß § 1578 b Abs. 1 S. 3 BGB u. a. die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, die Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe und die Dauer der Ehe zu berücksichtigen. Unstreitig ist, dass die Beklagte die gemeinschaftlichen Kinder überwiegend allein betreut hat. Wenn der Kläger im Schriftsatz vom 3.4.2008 (Bd. I, Bl. 68 d. A.) einräumt, nur am Abend und am Wochenende für die Kinderbetreuung zur Verfügung gestanden zu haben, so handelt es sich hierbei lediglich um eine temporäre, kurzfristige Betreuung, die die Hauptlast der Kinderbetreuung durch die Beklagte noch nicht einmal annähernd auffängt. Im Übrigen trat der Kläger als Chefarzt im März 1999 eine neue Stelle an und ließ die Restfamilie in der Nähe von B. zurück, sodass er für die Kinderbetreuung ohnehin ausfiel. Darüber hinaus ist M. behindert, sodass für ihn beim Versorgungsamt auch Hilfen nach § 53 I SGB XII beantragt wurden (Bd. I, Bl. 162 R d. A.). Auch dieser Umstand erfordert eine intensive Betreuung durch die Beklagte, weil der Kläger hierfür berufsbedingt nicht in Betracht kam. Darüber hinaus hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.4.2008 (Bd. I, B. 143 ff) im Einzelnen dargelegt, welche Aufgaben sie für die gemeinschaftlichen Kinder zusätzlich erbracht hat (Voltigierkurs, Therapiemaßnahmen und Fahrdienste für M. u. a.). Schließlich darf nicht außer Betracht bleiben, dass der Kläger während der Ehe promoviert hat und schon allein deswegen kaum Zeit für die Kinderbetreuung gehabt hat. Dieses räumt er selbst mit Schreiben vom.1991 ein, das folgenden Inhalt hat. Diese Arbeit hat viel Zeit und Energie gekostet – Du warst der moralische Zeigefinger. Vielen Dank für die liebevolle Unterstützung durch aktive Kleinarbeit und für den Verzicht auf mich als Ehemann und Vater. Ich hoffe, dass Dir unser gemeinsames Werk optisch und inhaltlich gefällt. Der Beklagten oblag aber auch die Haushaltsführung . Zwar hat der Kläger die Beklagte stets zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung aufgefordert (Bd. I, Bl. 4 d. A.). Die Tatsache bleibt aber bestehen, dass ihr gleichwohl faktisch die Haushaltsführung oblag. Auf die Gründe aus denen die Eheleute die Aufteilung in dieser Weise vorgenommen haben, kommt es letztlich nicht an (Kemper, a.a.O, Rdr. 262). Schließlich lag auch eine lange Dauer der Ehe vor, was bereits schon zuvor dargelegt worden ist. Wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 1578 b Abs .1 S. 3 BGB “vor allem” ergibt, handelt es sich bei diesen Abwägungskriterien aber nicht um eine abschließende Aufzählung. Vielmehr sind in die Gesamtbetrachtung noch alle weiteren Umstände des Einzelfalles in Betracht zu ziehen (Kemper, Das neue Unterhaltsrecht, Rnr. 253). In Betracht kommt hierfür auch die Aufgabe von beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten (Viefhues, ZFE 2004, 262, 265; Brudermüller, FF 2004, 101, 104; Reinken, ZFE 2008, 58, 60). Derartige ehebedingte Nachteile hat die Beklagte bislang nicht dargetan. Sie hat ihren Beruf als Physiotherapeutin vor, während und nach der Ehe ausgeübt. Soweit sie behauptet, ohne Rücksichtnahme auf familiäre Belange hätte sie als selbständige Physiotherapeutin 2.700,00 EUR/2.800,00 EUR (brutto oder netto?) verdienen können (Bd. I, Bl. 47 d. A.), ist ihre diesbezügliche Behauptung unsubstantiiert. Sie trifft aber eine erhöhte Darlegungslast, wenn sie aus besonderen Gründen den Verlust von Entwicklungsungleichheiten behauptet. Bereits in den Jahren 2004 – 2006 hat sie neben ihrer abhängigen Tätigkeit in ihrem Beruf auch als selbständige Physiotherapeutin gearbeitet und hat hieraus lediglich ein monatliches Bruttoeinkommen von 22,28 EUR erwirtschaftet. Dieser Verdienst aus selbständiger Tätigkeit ist so gering, dass es für die Beklagte wirtschaftlich besser gewesen wäre, eine Vollzeitbeschäftigung in abhängiger Stellung zu suchen. Auch ihr Hinweis im Schriftsatz vom 30.4.2008 (Bd. I, Bl. 164 R d. A.) dass ein selbständiger Physiotherapeut durchaus 5.850,00 EUR verdienen kann, ändert hieran nichts. Dieser Verdienst bezieht sich auf einen Selbständigen mit einer Kollegin und sieben weiteren Mitarbeitern. Diese Fallkonstellation trifft hier nicht zu. Auch ihr Hinweis, dass im Wintersemester 89/90 aufgenommene Studium der Humanmedizin wegen der Kinderbetreuung im Wintersemester 90/91 wieder beendet zu haben (Bd. I, Bl. 163 R f d. A.), begründet ebenfalls keinen weiteren ehebedingten Nachteil. An sich liegt zwar ein klassischer ehebedingter Nachteil dann vor, wenn ein Ehegatte während der Ehe seine Ausbildung abgebrochen hat. Die wirtschaftlichen Nachteile werden aber durch § 1575 BGB ausgeglichen. Die Beklagte hätte nach § 1575 Abs, 1 S. 1 BGB nach Beendigung der Betreuungssituation sobald wie möglich ihre medizinische Ausbildung wieder aufnehmen müssen. Das hat sie aber nicht getan. Unabhängig hiervon hat die Beklagte in den 3 Semestern an der FU Berlin keine Leistungsnachweise erbracht, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, das Studium zielstrebig verfolgt zu haben. Die Beklagte hätte daher durch Vorlage von Scheinen, darlegen müssen, dass sie wirklich an der Fortbildungsmöglichkeit “Arztstudium” interessiert war. Hierzu bestand schon vor allem deswegen Veranlassung, weil der Kläger behauptet hat, dass sie keinen “drive” am Abschluss des Studiums gehabt habe. Letztlich reicht der Kläger auch ein Schreiben des damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten ein, wonach sie das begonnene Medizinstudium abgebrochen habe, weil sie Zweifel gehabt habe, ob das Studium ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen werde. Hieraus ergibt sich, dass die Dauer der Ehe letztlich nicht kausal war, für den Abbruch des Studiums. Auch durch die Kinderbetreuung war sie an der Fortsetzung des Medizinstudiums nicht gehindert. Denn unstreitig ist, dass die Erkrankung von M. erst zu einem Zeitpunkt diagnostiziert worden war, als sie bereits das Studium aufgegeben hatte. Dass die Beklagte letztlich weniger verdient als der Kläger, reicht für einen ehebedingten Nachteil allein ebenfalls nicht aus (Kemper, Das neue Unterhaltsrecht, Rnr. 245). Denn ohne eine Einkommensdifferenz gäbe es niemals einen Unterhaltsanspruch. Die nacheheliche Einkommensdifferenz der Parteien beruht auf einem schon bei der Heirat bestehenden, nicht zu beseitigendem Ausbildungsniveau. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Heirat am1987 schon ausgebildeter Mediziner, der nur noch seine Facharztausbildung im Krankenhaus absolvieren musste. Hingegen war die Beklagte Krankenpflegehelferin, die kurz nach der Eheschließung im Frühjahr 1988 ihre Ausbildung als Physiotherapeutin beendete. Deshalb ist der Beklagten nach einer Übergangszeit zumutbar, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den sie auch ohne die Ehe erreicht hätte (OLG Zweibrücken NJW 2008, 1893 , 1894). Da die Beklagte während und nach der Ehe stets in ihrem erlernten Beruf als Physiotherapeutin berufstätig war und dass sie in abhängiger Tätigkeit einen Stundenlohn von 13,00 EUR brutto verdient, während im Durchschnitt nur 10,00 EUR – 13,00 EUR bezahlt werden (Bd. I, Bl. 30 d. A.) zeigt, dass es ihr gelungen ist, den beruflichen Anschluss zu finden. Bei Wiederaufnahme einer Vollzeittätigkeit in abhängiger Stellung könnte sie 1.700,00 EUR verdienen. Bei diesem Einkommen liegt sie im Bundesland Berlin-Brandenburg im oberen Bereich. Denn nach dem GehaltsCheck.de – Der Gehaltsberater – liegt das Gehalt einer Physiotherapeutin bei monatlich 1.724,80 EUR (13.440,00 EUR : 25 Stunden = 537,60 EUR x 38,7 Stunden = 20.697,60 EUR : 12). Materielle Einbußen hat die Beklagte daher trotz Kinderbetreuung, Haushaltsführung und langer Ehe nicht gehabt. Die konkrete Eheführung wirkte sich mithin nicht nachteilig auf ihre berufliche Stellung als Physiotherapeutin aus. Eine bessere berufliche Stellung konnte sie in ihrem erlernten Beruf nicht erlangen. Soweit ein ehebedingter Nachteil darin liegen könnte, dass sie Fortbildungsmaßnahmen nicht hat durchführen können, hat die Beklagte hierzu nichts vorgetragen. Hierzu hätte aber Veranlassung bestanden. Denn der Kläger hat behauptet, dass er ihre Fortbildungen finanziell getragen habe (Bd. I, Bl. 3,). Schließlich ist festzustellen, dass der Höhepunkt der Verdienstmöglichkeiten generell üblicherweise erst mit Anfang 40 erreicht ist, sodass jeder Ehegatte die Möglichkeit hat, seine eigene Karriere weiter zu verfolgen und den Lebensstandard selbst zu verdienen (BGH NJW – Spezial, 2007, 597 = NJW-RR 2008, 1 = FamRB 2008, 3 = FamRZ 2007, 2049 ). Die jetzt 45 Jahre alte Beklagte hat noch mindestens 20 Jahre zur Verfügung, um sich von den ehelichen Lebensverhältnissen weiter wirtschaftlich zu entflechten. In diesem Zusammenhang darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie über ein Vermögen von ca. 51.000,00 EUR verfügt und dass sie im Rahmen des Versorgungsausgleichs einen Betrag von insgesamt 586,79 EUR erhalten und bis Ende 2007 auch den Kindesunterhalt von monatlich 950,00 EUR erhalten hat, obgleich sie sich wegen der Volljährigkeit der Kinder anteilsmäßig hieran zu beteiligen gehabt hätte. Schließlich ist auch zu beachten, dass die gemeinschaftlichen Kinder der Parteien bereits volljährig sind. Spätestens seit Dezember 2004, dem Erreichen des
- Lebensjahres des jüngsten Sohnes M., war die Beklagte nach altem Recht bereits zur Aufnahme einer Volltagsbeschäftigung verpflichtet .Diese Situation wurde nun durch das am 1.1.2008 in Kraft getretene UÄndG wegen des Prinzips der Eigenverantwortung verschärft. Bei Abwägung dieser individuellen Billigkeitsgründe, ist ihr Unterhaltsanspruch wegen fehlender ehebedingter Nachteile nach der Vorschrift des § 1578 b Abs. 2 BGB zu befristen. Nach Ansicht des Gerichts reicht hierfür ein Jahr aus. Bei dieser Prüfung ist stets auf den Einzelfall abzustellen, wobei der Gesetzgeber eine Zeitvorgabe für die Übergangszeit nicht gegeben hat (Stellungnahme der ständigen Fachkonferenz 3 “Familienrecht und Beistandschaft, Amtsvormundschaft” des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht vom 7.4.2008, JAmt 2008, 192). Der immer wieder genannte Übergangszeitraum von 6 Monaten ist keine verbindliche Größe (AG Düsseldorf, FF 2008, 211, 212; a.A. AG Mönchengladbach, FF 2008, 212). Unter Beachtung der Tatsache, dass die Beklagte erst seit dem 27.1.2003 nachehelichen Unterhalt erhält, dieser Zeitraum noch nicht sehr lang ist, um sich nicht auf neue Gegebenheiten einzustellen (Menne, FamRB 2008, 180, 182), sie spätestens seit Dezember 2004 verpflichtet war, eine Volltagsbeschäftigung aufzunehmen und die bevorstehende neue gesetzliche Unterhaltsregelung in den Medien verstärkt bereits seit 2007 im Gespräch war, musste sie sich darauf einstellen, dass demnächst die neue für sie nachteilige Unterhaltsgesetzgebung in Kraft treten wird. Dass sie letztlich mit Wirkung vom 1.1.2008 eintrat, hat zur Folge, dass die Beklagte noch in dem Gesamtjahr 2008 die Möglichkeit hat, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Mit Wirkung vom 1.1.2009 ist von ihr zu erwarten, dass sie entweder bei ihrem Arbeitgeber eine Vollzeitstelle übernimmt, sofern dort die Möglichkeit besteht, oder dass sie sich um einen anderen Arbeitsplatz bewirbt (AG Mönchengladbach FF 2008, 211, 212). Soweit das OLG Zweibrücken NJW 2008 1893 , 1894 die Übergangsfrist auf sechs Jahre festgelegt hat, greifen die dort maßgebenden Überlegungen hier nicht. Das OLG Zweibrücken hat die Festschreibung der Zahlungsfrist auf sechs weitere Jahre mit der ungesicherten beruflichen Zukunft der Unterhaltsberechtigten begründet. Dieser Gesichtspunkt liegt hier nicht vor. Denn die Beklagte ist seit Beginn ihrer beruflichen Tätigkeit in einer gesicherten Erwerbslage. Das Risiko des Arbeitsplatzverlustes ist ohnehin niemals ehebedingt (Kemper a.a.O, Rnr 285). Auch die Begrenzungsgesichtspunkte der Entscheidung des OLG Bremen FF 2008 259 lagen hier nicht vor. Dort war die unterhaltsbegehrende Partei schon über 50 Jahre alt und hatte aufgrund ihres Alters, ihr Erwerbseinkommen zu verbessern. Hier hingegen ist die Beklagte jünger, hat einen gesicherten Arbeitsplatz und kann sich u. U. selbständig machen, was einen Mehrverdienst zur Folge haben kann. Neben der zeitlichen Befristung
§ 1578b Abs.
2 BGB kommt hier zugleich eine Herabsetzung
§ 1578b Abs.
1 BGB in Betracht. Mit Wirkung vom 1.1.2009 wird ihr nachehelicher Unterhaltsanspruch auf ihren eigenen vorehelichen Unterhaltsbedarf herabgesetzt. Ausschlaggebend für das Gericht war, dass die Beklagte bei einer 38,5 Stundenwoche bereits 1700 EUR verdienen kann, während dem Kläger bei mindestens 70stündiger Wochenarbeitszeit nur 2120,00 EUR verbleiben. Dieses Missverhältnis zwischen Arbeitseinsatz und Verdienst muss zur Folge haben, dass die Beklagte auf ihren eigenen angemessenen Unterhalt mit Wirkung vom 1.1.2009 herabgesetzt wird. Das Gesetz ließe eine Kombination von Herabsetzung und zeitlicher Begrenzung zu, § 1578 b Abs. 3 BGB. Dem angemessenen Bedarf sind nach dem Inhalt des Vergleichs auch die Kosten der Altersvorsorge hinzuzurechnen. Denn der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf (§ 1587 Abs. 1 und 3 BGB. Die Altersvorsorge beträgt 127,05 EUR (565 EUR + 13 % (= 73,45 EUR) = 638,45 EUR, hieraus 19,9 %). Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.5.2008 (Bd. II, Bl. 309) darauf hinweist, dass der durch den Vergleich geregelte Anspruch auf Krankenvorsorge auf jeden Fall bestehen bleiben muss, gibt der Vergleich aber keinen Hinweis darauf, wie der Betrag von 2.700,00 EUR sich verhält zum Elementarunterhalt und zum Krankenvorsorgeunterhalt. Mit Rücksicht hierauf kann das Gericht nicht anordnen, dass der subsidiäre Teil der Krankenvorsorge weiterhin bestehen bleibt. Nach Erinnerung des amtierenden Richters haben die Parteien in dem Scheidungsverbundverfahren bewusst bei der Unterhaltsregelung auf die Wiedergabe von Grundlagen verzichtet. Es ging ihnen allein um eine schnelle Erledigung dieses Streitpunktes im Zusammenhang mit der im Verbundverfahren grundsätzlich notwendigen, einheitlichen und insgesamt abschließenden Entscheidung. Diese damalige Motivlage wirkt sich daher mit ihren Folgen nun fort (OLG Düsseldorf, FamRZ 2008, 1002 ). Da der Kläger den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung bereits mit dem 1.1.2008 begehrt, dieser aber nach Ansicht des Gerichts unter den individuellen Billigkeitsgesichtspunkten erst zum 31.12.2008 zum Tragen kommt, hat das Auswirkungen auf die Kostenfolge (Kemper, a.a.O., Rnr. 329, Borth, a.a.O., Rnr. 181, Kühner, FamRB 2008, 136 , 137). Der Kostenstreitwert errechnet sich nach dem Jahresbetrag des geforderten Unterhalts (§ 17 GKG). Darauf hat die Befristung keinen Einfluss. Andererseits muss nach § 92 ZPO ein teilweises Unterliegen auch kostenmäßig zum Ausdruck kommen. Bei der Konstellation, dass der Unterhalt zunächst unbefristet geltend gemacht wird und im Urteil zeitlich befristet wird, richtet sich die Kostenquotelung nach § 9 ZPO analog (Kemper, a.a.O., Rnr. 329, Borth, a.a.O., Rnr. 181, Kühner, FamRB 2008, 136 , 137). Nichts anderes kann gelten, wenn im Wege der Abänderungsklage der titulierte Unterhalt herabgesetzt werden soll. Da der Kläger den Wegfall der titulierten Forderung bereits ab dem 1.1.2008 begehrt, dieser aber nach Ansicht des Gerichts erst zum 31.12.2008 zur Geltung kommt, liegt ein gleich gelagerter Fall vor, d. h. der besondere Bewertungsmodus, der für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert nach § 9 ZPO gilt, ist hier entsprechend anzuwenden. Das hat zur Konsequenz, dass sich der Gebührenstreitwert nach dem Wert der ersten zwölf Monate der noch im Streit befindlichen Monate bemisst (OLG Stuttgart, FamRZ 2008 1205 ). Der Streitwert beträgt zusätzlich 8304,60 EUR (12 x 692,05 EUR). Der Kläger ist insgesamt unterlegen in Höhe von 16.609,20 EUR (692,05 EUR x 12 x 2). Er ist unterlegen in Höhe von 51,26 %. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Nebenentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 708 Nr. 8, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/278195.html Kommentare
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