Bei unstreitigem Vorschaden muss der Geschädigte im Einzelnen zu deren Art und deren behaupteter Reparatur vortragen.Kann er dies nicht, weil er ein Fahrzeug mit - behobenem - Vorschaden erworben hat, hierüber aber weder eine Reparaturrechnung noch sonstige Nachweise mit dem Fahrzeug übergeben wurden, so geht dies im Streitfall zu seinen Lasten.(Berufung zurückgewiesen durch Beschluss vom 2.10.2008) Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Berufungskläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. Gründe Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall. 1. Zutreffend hat das Landgericht die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nicht dargetan, dass an seinem Fahrzeug durch den Unfall vom 3. Juli 2007 ein Schaden entstanden ist, der über den schon von den Beklagten regulierten Betrag hinausgehende Kosten erfordert; eine Schadenschätzung nach § 287 ZPO sei nicht möglich; denn der Kläger habe als Geschädigter die Beseitigung des unstreitigen Vorschadens nicht konkret dargelegt; der Kläger hätte im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen müssen (UA 4, 5). Das beantragte Sachverständigengutachten sei nicht einzuholen, da ein solcher Auftrag einer Ausforschung gleich käme; denn der Kläger habe nichts dazu vorgetragen, wann, wie, durch wen und mit welchem Aufwand im Einzelnen die Schäden ordnungsgemäß behoben worden seien (UA 5); außerdem ergäben sich aus den Feststellungen der Sachverständigen … und … deutliche Anzeichen, dass jedenfalls ein Teil der Vorschäden - entgegen der pauschalen Behauptung des Klägers - im Zeitpunkt des Unfalls vom 3. Juli 2007 nicht fachgerecht repariert gewesen seien. 2. Die Auffassung des Klägers, das Landgericht hätte seinem Beweisangebot im Schriftsatz vom 28. Januar 2008 auf Einholung eines technischen Gutachtens nachgehen müssen, so dass das Urteil falsch sei, wird vom Senat nicht geteilt und verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Denn das angefochtenen Urteil ist richtig, weil der Kläger das unfallbedingt eingetretene Schadensmaß nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen hat.
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