weiteren drei Monaten erforderlich werde. Am
Neuroborreliose (Befall
Bakterien
Zeckenbiss).Mit Schreiben vom
3 SGB IX. Zu der beabsichtigten Zurruhesetzung wies der Kläger zwar auf seine Schwerbehinderung von 30 v.H., nicht aber auf den Gleichstellungsantrag bei der Bundesagentur für Arbeit hin. Mit Schreiben vom
weiterer intensiver medikamentöser und physikalischer Therapie möglich sein. Der polizeiärztliche Dienst teilte mit Schreiben vom
Beteiligung des Personalrats zum Ablauf des
3 SGB IX gestellt habe und hörte den Beklagten zur Arbeitsplatzsituation an. Die Bundesagentur für Arbeit wies darauf hin, dass auf gleichgestellte behinderte Menschen ab dem Tag des Eingangs des Gleichstellungsantrages die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen
dem Teil II SGB IX mit Ausnahme des § 125 (Zusatzurlaub) und des Kapitels 13 (unentgeltliche Beförderung) Anwendung finden. Ferner wies die Bundesagentur darauf hin, dass die Gleichstellung nicht in die eigenen rechtlichen Interessen des Arbeitgebers eingreife und es ausschließlich dem Antragsteller obliege, den Arbeitgeber von der Gleichstellung in Kenntnis zu setzen. Den Widerspruch des anwaltlich vertretenen Klägers gegen den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom
dem Hamburger Modell im Hinblick auf seine eingeschränkte Dienstfähigkeit möglich gewesen. Der Beklagte habe es auch versäumt zu prüfen, ob ein behindertengerechter Arbeitsplatz für den Kläger im Rahmen einer zumutbaren Organisationsänderung geschaffen werden könne. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom
2 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderte Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Vorschriften sind auf den Kläger anwendbar.
3 SGB IX werden nämlich auf gleichgestellte behinderte Menschen die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 125 und des Kapitels 13 angewendet. Die Gleichstellung wird
2 Satz 2 SGB IX mit dem Tag des Eingangs des Antrages wirksam. Der Kläger hat am
Satz 2 getroffene Entscheidung auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen
zuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Die Frage, ob eine unterbliebene Anhörung zur Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzung führt, ist in der Rechtsprechung umstritten (dafür: vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990 – 1 WB 36.88 -, BVerwGE 86, 242 OVG Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2004 – 3 B 128.03 – zit.
juris; OVG Berlin, Beschluss vom
juris, OVG Münster, Urteil vom 08. Juni 1993 – 6 A 2076.91 -, zit.
juris)
Auffassung des Gerichts führt die unterlassene Anhörung der Schwerbehindertenvertretung zur Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzung, solange sie nicht innerhalb der Frist
geholt wird. Dabei kann hier offen blieben, ob eine Heilung noch im Widerspruchsverfahren erfolgen kann, weil eine Anhörung nicht
geholt worden ist. Der Wortlaut des § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX ist insoweit nicht eindeutig. Der Gesetzgeber hat lediglich bestimmt, dass die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung
Satz 1 getroffenen Entscheidung auszusetzen ist. Die unterlassene Anhörung macht die Entscheidung nicht nichtig. Während der Zeit der Aussetzung darf die Maßnahme nicht vollzogen werden, sie ist „schwebend unwirksam“ (vgl. Masuch in Hauck/Noftz, SGB IX, § 95 Rdnr. 35, 36). Die Regelung ist offenkundig auf private Arbeitsverhältnisse zugeschnitten und daher auf eine Entscheidung durch Verwaltungsakt nur bedingt übertragbar. Sinn und Zweck der Regelung streiten indessen dafür, dass der Beamte die Aufhebung des Bescheides beanspruchen kann, wenn die erforderliche Anhörung nicht erfolgt ist und auch nicht bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens
geholt wird. Der Schutz des Schwerbehinderten, der durch die Pflicht zur umfassenden und rechtzeitigen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bezweckt wird, würde weitgehend verfehlt, wollte man die unterbliebene Anhörung lediglich als Ordnungswidrigkeit ahnden. Der Vertreter der Schwerbehinderten soll nämlich vor der Entscheidung die Möglichkeit haben, zu prüfen, die Schwerbehinderung des Beamten hinreichend berücksichtigt worden ist und auf die Entscheidung durch seine Stellungnahme Einfluss nehmen können. Der Vergleich zum Personalvertretungsrecht spricht ebenso für die Folge der Rechtswidrigkeit. Die fehlende Unterrichtung des Personalrats macht eine Entlassungsverfügung regelmäßig rechtswidrig und führt zur Aufhebung des Bescheides (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1999 – 2 C 4/99 – ZBR 2000, 242 ). Für die unterlassene Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gilt insoweit nicht anderes. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, dass er von dem Gleichstellungsantrag des Klägers nicht vom Kläger selbst, sondern von der Bundesagentur für Arbeit Kenntnis erlangt hat. Denn die Wirkung des Antrages tritt unabhängig davon ein, ob und von wem der Dienstherr Kenntnis von dem Antrag erlangt hat. Zwar mag die
trägliche Berufung auf einen im Zeitpunkt der Zurruhesetzung unbekannten Gleichstellungsantrag treuwidrig sein, weil der Beamte im Rahmen seines Dienst- und Treueverhältnisses verpflichtet ist, auf einen solchen Antrag hinzuweisen. Der Dienstherr kann aber Erkenntnisse, die für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erheblich sind, nicht ignorieren, sondern muss selbst die rechtlichen Schlüsse ziehen. Der Hinweis der Bundesagentur für Arbeit in der Mitteilung vom 22. Januar 2007, dass es ausschließlich dem Kläger obliege, den Beklagten von der Gleichstellung in Kenntnis zu setzen, ist ohne Belang. Ist dem Dienstherrn nämlich bekannt, dass der Beamte einen Gleichstellungsantrag gestellt hat, muss er von Amts wegen den Vertreter der Schwerbehinderten vor der Entscheidung anhören. Ein entsprechender „Antrag“ des Klägers auf Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist nicht erforderlich. Die fehlende Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ist schließlich auch nicht unbeachtlich. Dabei kann dahinstehen, ob § 46 VwVfG im Hinblick auf die erforderliche Anhörung der Schwerbehindertenvertretung anwendbar ist.
1 SGB X nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam
geholt ist (vgl. Masuch in Hauck-Noftz, SGB IX, Komm., § 95 Rdnr. 33). Es ist jedenfalls nicht von vornherein offensichtlich, dass die unterbliebene Anhörung der Schwerbehindertenvertretung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätte. Von einer solchen Offensichtlichkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung selbst mit der Schwerbehinderteneigenschaft nicht im Zusammenhang steht. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil für Schwerbehinderte hinsichtlich der Feststellung der Dienstfähigkeit und der Dienstunfähigkeit nicht die gleichen Maßstäbe gelten wie für nicht behinderte Beamte (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 08. Januar 2003 – 4 B 37.02 -, zit.
juris). Kann nämlich der Beamte bei einer (zumutbaren) behindertengerechten Ausstattung seines Arbeitsplatzes volle oder nur unerheblich verminderte Leistungen erbringen, rechtfertigt die Behinderung nicht die Wertung, dass er dauernd dienstunfähig sei, auch wenn er unter den Bedingungen des amtsüblichen „Normalarbeitsplatzes“ dessen Anforderungen nicht (mehr) genügen könnte. Trotz der zahlreichen Erkrankungen und Fehlzeiten des Klägers ist nicht von vornherein auszuschließen, dass eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung die Entscheidung des Beklagten hätte beeinflussen können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, weil es dem Kläger nicht zuzumuten war, das Vorverfahren ohne anwaltliche Hilfe durchzuführen (§ 162 Abs. 2 VwGO). Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 ZPO. Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/278521.html ( https://oj.is/278521 ) Verweise Volltext Zitate 13 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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