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VG Berlin, Urteil vom 28.08.2008 - 23 V 1.08

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Tatbestand Die Kläger begehren die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug für die Klägerin zu 2). Die Kläger sind türkische Staatsangehörige und haben aus ihrer ersten gemeinsamen Ehe zwei 1991 und 1993 geborene Kinder, die seit Mitte des Jahres 2006 beim Vater, dem Kläger zu 1) in H. leben. Der Kläger zu 1) reiste 2001 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und betrieb ein Asylverfahren. Am

  1. Juni 2002 heirate er eine deutsche Staatsangehörige und ihm wurde eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die zuletzt nach der im Jahr 2006 erfolgten Scheidung von der deutschen Ehefrau bis zum
  2. 2008 verlängert wurde. Die Kläger schlossen am
  3. Februar 2007 in der Türkei erneut die Ehe miteinander. Die Klägerin zu 1) beantragte am
  4. Juli 2007 bei der deutschen Botschaft in Ankara ein Visum zum Nachzug zu ihrem Ehemann. Den Visumsantrag lehnte die deutsche Botschaft in Ankara mit Bescheid vom
  5. August 2007 ab, nachdem die Ausländerbehörde H. zuvor ihre Zustimmung versagt hatte, und gab zur Begründung an, der Lebensunterhalt sei nicht dauerhaft gesichert und es bestände der Verdacht des sog. schleichenden Familiennachzuges. Mit Schreiben vom
  6. September 2007 remonstrierte der Prozessbevollmächtigte der Kläger unter Vorlage einer betriebswirtschaftlichen Auswertung für die Monate Januar 2007 bis Juli 2007 für den Betrieb des Klägers zu 1) mit der Begründung, es läge ausreichendes Einkommen vor und der Verdacht einer schleichenden Familienzusammenführung rechtfertige keine Ablehnung. Mit Bescheid vom
  7. November 2007 versagte die deutsche Botschaft in Ankara erneut das Visum für die Klägerin zu 2). Zur Begründung verwies sie darauf, dass das Einkommen des Ehemannes auch unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Vorbringens zur Deckung des Bedarfs des Familienhaushalts nicht ausreiche. Es bestehe überdies der Verdacht eines schleichenden Familiennachzugs. Gründe, von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abzuweichen, lägen nicht vor. Mit der hiergegen am
  8. Januar 2008 erhobenen Klage machen die Kläger geltend, der Lebensunterhalt sei gesichert und verweisen auf die Gewinnermittlung für 2007 des Gemüsehandels des Klägers zu 1), die betriebswirtschaftlichen Auswertungen für den Betrieb bis Mai 2008 und die Verdienstbescheinigungen für die Nebentätigkeit des Klägers zu 1). Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom
  9. August 2007 und
  10. November 2007 zu verpflichten, der Klägerin zu 2) ein Visum zur Familienzusammenführung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf die angegriffenen Bescheide Bezug genommen und ergänzend auf die Berechnungen und Stellungnahmen der Beigeladenen verwiesen, wonach im Hinblick auf die Historie der Einkommensverhältnisse im gegenwärtigen Zeitpunkt eine Prognose über die Nachhaltigkeit der Sicherung des Lebensunterhalts nicht getroffen werden könne. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie ist der Ansicht, dass wohl gegenwärtig von einer Sicherung des Lebensunterhalts ausgegangen werden könne, jedoch jeweils in den Wintermonaten ein Gewinneinbruch erfolge und auch im Hinblick auf Zweifel an der Nebenbeschäftigung oder deren Nachhaltigkeit eine dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts nicht sichergestellt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten und den die Klägerin zu 2) betreffenden Visumsvorgang der Beigeladenen und die Ausländerakte des Klägers zu 1) Bezug genommen. Gründe Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) nach Übertragung durch Beschluss der Kammer vom
  11. August 2008 durch die Einzelrichterin entscheiden konnte, ist unbegründet. Der Erteilung des begehrten Visums steht entgegen, dass die Klägerin zu 2) die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt, da ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dies setzt eine Prognose über die Höhe der künftigen dauerhaften Einkünfte voraus, der eine gewisse Pauschalierung eigen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom
  12. August 2005 – OVG 7 B 24.05 -). Für die Beurteilung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, ist im Rahmen der von den Klägern erhobenen Verpflichtungsklage auf die Sach- und Rechtlage im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen, die Prognoseentscheidung also auf der Basis der gegenwärtigen Verhältnisse zu treffen. Danach ergibt sich für die Klägerin zu 2), dass ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist, weil der Mittelzufluss auf Seiten des Klägers zu 1) nicht ausreichend ist. Der Kläger zu 1), der – soweit ersichtlich - bis Anfang des Jahres 2006 als Arbeitnehmer tätig war, ist seit
  13. März 2006 Inhaber einer Reisegewerbekarte und hat sich mit einem Obst- und Gemüsehandel als Gewerbetreibender selbständig gemacht. Aufgrund der aus dieser Tätigkeit erzielten und sonstigen Einnahmen ist nunmehr zu prognostizieren, ob der Lebensunterhalt der Klägerin zu 1) gesichert ist. Dies ist nicht ersichtlich. Ausweislich der von den Klägern vorgelegten Gewinnermittlung für das Jahr 2007 wurde für dieses Jahr ein betrieblicher Gewinn von 6.802,83 Euro erwirtschaftet. Monatlich stand somit aus der gewerblichen Tätigkeit durchschnittlich ein Betrag von 566,90 Euro zur Verfügung. Auch wenn sich aus den für die Monate Januar bis Mai 2008 eingereichten betriebswirtschaftlichen Auswertungen jeweils ein höherer monatlicher Gewinn als im Vorjahreszeitraum ergibt, reicht das zur Verfügung stehende Einkommen nicht aus, den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu sichern. In den Auswertungen ist für diesen Zeitraum ein Gesamtbetrag von 4.333,22 Euro als Gewinn ausgewiesen, das ergibt einen durchschnittlichen Monatsbetrag von 866,64 Euro. Auch wenn davon auszugehen wäre, dass das seit März 2008 bezogene Einkommen aus einer Nebentätigkeit als Putzmann in Höhe von 400.- Euro dauerhaft der Familie zur Verfügung stehen wird, ergeben die Einkommen aus den beiden Tätigkeiten zusammen mit dem Kindergeld für zwei Kinder in Höhe von 308.- Euro monatlich nur einen Gesamtbetrag von 1.574,64 Euro. Hiervon sind die Freibeträge nach § 11 Abs. 2 S. 2 SGB II in Höhe 100.- Euro und nach § 30 SGB II in Höhe von 186,66 Euro abzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  14. April 2007, - 12 B 16.07 -, bestätigt durch Urteil des BVerwG vom
  15. August 2008 – BVerwG 1 C 32.07 – gemäß Pressemitteilung Nr. 54/2008 vom
  16. August 2008), so dass ein Betrag von 1.287,98 Euro verbleibt. Ob überdies noch Beträge für Steuern und Krankenversicherung abzusetzen sind, über die die Kläger bislang keine Angaben gemacht haben, ist unerheblich, denn dieses Einkommen deckt den Bedarf der vierköpfigen Familie, der sich insgesamt auf 1.622,50 Euro beläuft, nicht. Maßgebend für die Höhe des Unterhaltsbedarfs sind die Regelungen in §§ 19 ff. des SGB II. Nach § 20 Abs. 2, 3 SGB II betragen die Regelsätze für die Familie der Kläger 632.- Euro für die beiden Kläger sowie 281.- Euro für jedes der beiden über 14 Jahre alten Kinder, insgesamt 1.164.- Euro. Hierzu addieren sich die laufenden Leistungen für Unterkunft und Heizung von 428,50 Euro, da sie in den Regelsätzen nicht enthalten sind (vgl. §§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Besondere Umstände, die es gebieten würden, entgegen der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein Visum zu erteilen, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen eigenen, erfolgreichen Sachantrag gestellt hat. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf5.000.- Eurofestgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/278587.html ( https://oj.is/278587 ) Verweise Volltext Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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