Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H
§ 1Abs. 4 Ausgl
LeistG ist bereits in der Phase der Errichtung des nationalsozialistischen Systems möglich und nicht erst nach dessen Etablierung. Eine solche Einschränkung lässt sich dem Wortlaut von § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht entnehmen, insbesondere nicht der Formulierung "nationalsozialistisches System", da die Merkmale dieses Systems auch bereits vor seiner Installierung angelegt und erkennbar waren und es damit sowohl objektiv als auch subjektiv unterstützt werden konnte. Die von der Klägerin behauptete Beschränkung ist auch mit dem Sinn und Zweck der Ausschlussregelung nicht vereinbar. "Haupt"verantwortung für die unter der jeweiligen Diktatur ergangenen Unrechtsmaßnahmen trägt in nicht minderem Maße derjenige, der zur Errichtung dieses Systems erheblich beigetragen hat, der der Diktatur den Weg bereitet und dadurch einen Beitrag dazu geleistet hat, dass deren Unrechtsmaßnahmen erst möglich wurden. Dieses Ergebnis entspricht der Rechtsprechung sowohl zu § 2 HHG (vgl. Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 281.59 - BVerwGE 9, 132 <142>) als auch zu § 8 BWGöD (vgl. Urteil vom 28. Februar 1963 - BVerwG VIII C 81.61 - BVerwGE 15, 326 <327>). Das erhebliche Vorschubleisten muss sich nicht auf das totalitäre System bezogen haben, das für den eingetretenen Vermögensverlust unmittelbar verantwortlich war. Das ergibt sich zweifelsfrei bereits daraus, dass der Anspruch auf Ausgleichsleistung nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG eine entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Beitrittsgebiet voraussetzt, also eine Enteignung zu Zeiten des "kommunistischen Systems"
§ 1Abs. 4 Ausgl
LeistG, dass gleichwohl aber ein Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems eine Ausgleichsleistung ausschließt. Ebenso wenig werden die an ein erhebliches Vorschubleisten
§ 1Abs. 4 Ausgl
LeistG zu stellenden Anforderungen dadurch strenger, dass nicht das unmittelbar für die entschädigungslose Enteignung verantwortliche System unterstützt wurde. Das erhebliche Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems
§ 1Abs. 4 Ausgl
LeistG weist eine objektive und eine subjektive Komponente auf. a) Voraussetzung für den Anspruchsausschluss ist in objektiver Hinsicht, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten (vgl. u.a. Urteil vom
- Dezember 1966 - BVerwG VIII C 27.65 - Buchholz 412.3 § 3 BVFG Nr. 345 und daran anschließend für § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG u.a. Urteil vom
- Mai 1969 - BVerwG VIII C 80.65 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 2 und Beschluss vom
- Februar 1991 - BVerwG 9 B 244.90 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 3; zu § 6 Abs. 1 BEG: BGH, Urteile vom
- August 1958 - IV ZR 56/58 - RzW 1958, 405 und vom
- Juli 1986 - IX ZR 55/86 - BGHR BEG § 6 Abs. 1 Nr. 1). Ein "Vorschubleisten"
§ 1Abs. 4 Ausgl
LeistG hat nach dem Wortsinn nicht anders als ein "Fördern"
§ 8Abs. 1 BWGö
D, ein Unterstützen, ein Verbessern der Bedingungen für das entsprechende System zum Inhalt. Die Ausschlusstatbestände in § 1 Abs. 4 AusglLeistG und § 8 BWGöD unterscheiden sich in dieser Hinsicht erst dadurch, dass § 1 Abs. 4 AusglLeistG - nicht anders als § 3 Abs. 2 Nr. 1 BVFG und § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG - mit einem "erheblichen" Vorschubleisten eine höhere Intensität und Wirkung der Unterstützung verlangt. Ebenso wenig verfängt das Argument, bei § 8 Abs. 1 BWGöD führe neben einem "Fördern" bereits die NSDAP-Mitgliedschaft zu einem Anspruchsausschluss, wogegen § 1 Abs. 4 AusglLeistG und § 3 Abs. 2 BVFG als Tatbestandsalternative u.a. einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit verlangten. Auch insoweit ist das Merkmal der "Erheblichkeit" der Unterstützungshandlungen der Anknüpfungspunkt, dem für einen Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu fordernden Gewicht des Vorschubleistens Rechnung zu tragen. Abgesehen davon regelt § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD, unter welchen Voraussetzungen bei einer lediglich nominellen Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen Geschädigten
§ 1BWGö
D gleichwohl eine Wiedergutmachung gewährt werden konnte. Es ist also nicht so, dass im Rahmen des BWGöD in jedem Fall schon allein eine Parteimitgliedschaft zum Leistungsausschluss führte. Das Vorschubleisten muss sich auf das "nationalsozialistische System" gerichtet haben. Die unterstützende Tätigkeit muss sich auf spezifische Ziele des nationalsozialistischen Systems bezogen haben. Eine Unterstützung nicht spezifisch von der nationalsozialistischen Ideologie geprägter Bestrebungen, wie etwa des Zieles, den 2. Weltkrieg zu gewinnen, genügt nicht (vgl. Urteil vom 9. Mai 1962 - BVerwG V C 99.61 - BVerwGE 14, 142 <144>). Die Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen ist für ein Vorschubleisten
§ 1Abs. 4 Ausgl
LeistG nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 1959 - BVerwG VIII C 62.59 - BVerwGE 9, 317 <318> m.w.N. zu § 8 BWGöD und BGH, Urteile vom
- Juli 1986 - IX ZR 55/86 - BSHR BEG § 6 Abs. 1 Nr. 1 und vom
- August 1958 - IV ZR 55/58 - RzW 1958, 405). Ein "erhebliches" Vorschubleisten setzt ferner voraus, dass der Nutzen für das Regime nicht nur ganz unbedeutend gewesen ist (Urteile vom
- Oktober 1987 - BVerwG 3 C 12.87 - Buchholz 427.6 § 3 BFG Nr. 25, vom
- März 1965 - BVerwG VIII C 396.63 - ROW 1966, 30 = Buchholz § 412.3 § 3 BVFG Nr. 40 <LS> und vom
- Dezember 1966 - BVerwG VIII C 27.65 - a.a.O., sowie Beschluss vom
- Oktober 1967 - BVerwG 8 B 197.67 ). Aus der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 4 AusglLeistG, wonach die Hauptverantwortlichen für die Unrechtssysteme von einer Ausgleichsleistung ausgeschlossen werden sollten (vgl. BTDrucks 12/4887 S. 38 ), ergeben sich keine darüber hinausgehenden Anforderungen. Eine Unterstützung, die den genannten qualifizierten Anforderungen an die Erheblichkeit des Vorschubleistens genügt, rechtfertigt es, den Betreffenden zugleich als Hauptverantwortlichen im Sinne dieser Regelung anzusehen. Dass insoweit eine engere Bedeutung, etwa im Sinne einer Beschränkung auf die in Nürnberg verurteilten Hauptkriegsverbrecher, gemeint war, lässt sich weder dem Wortlaut noch der Gesetzesbegründung von § 1 Abs. 4 AusglLeistG entnehmen. b) Für die subjektiven Voraussetzungen eines Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist von Bedeutung, dass es sich bei dieser Regelung ebenso wenig wie bei § 8 Abs. 1 BWGöD um eine Strafvorschrift handelt oder nach der "Schuld" der Betroffenen gefragt wird. Vielmehr werden diejenigen, die dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System erheblichen Vorschub geleistet haben, wegen der besonderen Zwecke des Wiedergutmachungsrechts, zu dem auch das Ausgleichsleistungsgesetz zählt (vgl. BVerfGE 102, 254 <297 ff.>), von einer Ausgleichsleistung ausgeschlossen, weil sie ein erhebliches Maß an Mitverantwortung für die Errichtung oder spätere Maßnahmen des nationalsozialistischen oder des kommunistischen Systems tragen, mithin zu den "Hauptverantwortlichen" im Sinne der Gesetzesbegründung ( BTDrucks 12/4887 S. 38 ) zählen. Die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sind erfüllt, wenn die betreffende Person dabei in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihr Verhalten könne diesen Erfolg haben, wenn ihr Handeln also hierzu bestimmt war. Da ein "Vorschubleisten" dem Wortsinn nach ein intentionales Tätigwerden voraussetzt, also ein wissentliches und willentliches Handeln zugunsten eines Nutznießers - hier des nationalsozialistischen Systems -, genügt hierfür nicht bereits die Kenntnis der Ziele dieses Systems (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 1986 - IX ZR 55/86 - BSHR BEG § 6 Abs. 1 Nr. 1). Andererseits muss die Errichtung oder Festigung des Systems nicht in der Absicht des Betreffenden gelegen haben (vgl. u.a. Urteile vom
- November 1959 - BVerwG VIII C 62.59 - BVerwGE 9, 317 <318> m.w.N. und vom
- Februar 1963 - BVerwG VIII C 81.61 - BVerwGE 15, 326 <327>). Das Wissen und Wollen des Vorschub Leistenden muss sich nur auf das eigene Tätigwerden und dessen Wirkung als Beitrag zur Errichtung oder zur Festigung des nationalsozialistischen Systems bezogen haben, es muss nicht alle Einzelheiten der späteren Entwicklung einschließen. Auch insoweit kann an die Rechtsprechung zu § 8 BWGöD angeknüpft werden (vgl. u.a. Urteil vom
- Oktober 1957 - BVerwG VI C 95.56 - Buchholz 233 § 8 BWGöD Nr. 6, wonach es für ein Fördern i.S. dieser Regelung unbeachtlich ist, ob sich der Betreffende über die weitere politische Entwicklung geirrt hat). Unerheblich ist, ob der Betreffende mit seinem das nationalsozialistische System erheblich begünstigenden Handeln zugleich eigene andere Ziele verfolgt hat. Wer eigene politische Ziele verfolgt, kann damit zugleich auch wissentlich und willentlich die politischen Zwecke eines andern fördern (Urteil vom
- Februar 1963 - BVerwG VIII C 81.61 - a.a.O.).
- Eine Einstufung als "Entlasteter" oder "Minderbelasteter" im Rahmen der Entnazifizierung ist für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG vorliegen, ohne Bedeutung. § 1 Abs. 4 AusglLeistG enthält weder für eine Tatbestands-, noch für eine Feststellungswirkung der Entnazifizierungsentscheidung den erforderlichen normativen Anknüpfungspunkt. Ebenso wenig ergibt sich ein entsprechender Wille des Gesetzgebers aus den Gesetzesmaterialien zum Ausgleichsleistungsgesetz. Bereits mit Urteil vom
- März 1958 (BVerwG II C 98.57 - Buchholz 233 § 8 BWGöD Nr. 9) hat das Bundesverwaltungsgericht eine Bindung an die Entnazifizierungsentscheidung für § 8 BWGöD verneint. Für § 1 Abs. 4 AusglLeistG gilt nichts anderes. Gegen die Relevanz der Entnazifizierungsentscheidung für die Frage eines Ausschlusses von der Ausgleichsleistung sprechen neben dem fehlenden gesetzlichen Anhalt die unterschiedlichen Ziele, die der Ausschlussregelung in § 1 Abs. 4 AusglLeistG einerseits und den Maßnahmen im Rahmen der Entnazifizierung andererseits zugrunde lagen. Mit dem Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG soll - wie bereits ausgeführt - verhindert werden, dass die Hauptverantwortlichen für die zu revidierenden Unrechtsmaßnahmen das Ausgleichsleitungsgesetz zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen ( BTDrucks 12/4887 S. 38 ). Dagegen lag der Entnazifizierung als wesentliches Ziel die Abwehr von Gefahren zugrunde, die sich von den durch ihre Verstrickung in den Nationalsozialismus Belasteten für den Neuaufbau ergeben konnten.“ Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Tatbestandsmerkmal des erheblichen Vorschubleistens erfüllt. Entscheidend sind dabei nach Überzeugung der Kammer insbesondere die Herausgabe der Schrift „Hin zu dem Tag der deutschen Freiheit“ bis zur vierten Auflage im Jahr 1940 sowie die Tätigkeit des Erblassers in den „Dienststellen ...“ bzw. beim „Beauftragten des Führers für die Überwachung der gesamten geistigen weltanschaulichen Schulung und Erziehung“. Bei der genannten Schrift handelt es sich insgesamt um nationalsozialistische Propaganda, die der Erblasser zusammengestellt und verbreitet hat. Sie enthält wesentliche Grundgedanken der nationalsozialistischen Weltanschauung. Deren Ausgangspunkt war eine Auffassung von Geschichte als einem Kampf der Völker um Selbsterhaltung und um Sicherung und Vermehrung des dazu notwendigen Lebensraums. Siegreich sollte dabei das jeweils stärkere, d.h. „rassisch wertvollere“ bleiben. Für das „rassisch hochstehende“ zahlenmäßig zunehmende deutsche Volk ergab sich die zentrale Aufgabe, die Juden zu bekämpfen und im wiederhergestellten Lebenskampf neuen Lebensraum zu erobern, wobei Krieg dabei als ein legitimes Mittel galt (Brockhaus, Enzyklopädie Band 15, S. 356). Den Klägern ist zuzugeben, dass die Schrift nicht allein Aussprüche von Nazigrößen enthält, sondern auch von heutzutage anerkannten Persönlichkeiten, wie z.B. Goethe oder Friedrich dem Großen. Gerade dieser Umstand erweckte jedoch den Eindruck, dass die Nationalsozialosten in der Tradition dieser historischen Personen standen und konnte dazu beitragen, den Naziaussprüchen eine noch größere Überzeugungskraft zu verschaffen. Gleich eingangs findet sich eine Rede von Adolf Hitler mit einschlägigen nationalsozialistischen Zitaten: „Nein, es gibt nur ein heiligstes Menschenrecht, und dieses Recht ist zugleich die heiligste Verpflichtung, nämlich: Dafür zu sorgen, dass das Blut rein erhalten bleibt, um durch die Bewahrung des ersten Menschentums einer edleren Entwicklung dieser Wesen die Möglichkeit zu geben. Wer leben will, der kämpfe also und wer nicht streiten will in dieser Welt des ewigen Ringens, verdient das Leben nicht. Vor allem wenden wir uns an das gewaltige Heer unserer deutschen Jugend. Sie wächst in eine große Zeitwende hinein, und was die Trägheit und Gleichgültigkeit ihrer Väter verschuldete, wird sie selbst zum Kampfe zwingen. Was nicht Rasse ist auf dieser Welt, ist Spreu.“ Auf das Judenzitat auf Seite 12 wurde bereits hingewiesen. In diesem Sinne sind auch die weiteren Sprüche, die beispielsweise mit Blick auf die weiteren Ziele der Nazis auf die Herstellung von Wehrertüchtigung, Kampfkraft und Kriegsbereitschaft abzielen, etwa Seite 29: “Jung sein heißt: Glauben haben an den endlichen Sieg und an die Berufung zum Kampf“, S. 38: „Lebe droben, o Vaterland und zähle nicht die Toten! Dir ist, Liebes, nicht einer zuviel gefallen“, S. 47: „Der Wesensgehalt des echten deutschen Adelsbegriffs im germanischen Sinne ist bewusst gezüchtetes Führertum auf Grund auserlesener Erbmasse“, S.51 :“Führer einer Nation sein – heißt Kämpfer suchen, Kämpfer erziehen und – selbst Kämpfer sein“, S. 57: Eins tut vor allem Not: wesenhaft und wehrhaft zu werden bis aufs Blut und uns in stahlharter Zucht zu nehmen, um den kommenden Stürmen körperlich und seelisch gewachsen zu sein. ....“ Hinsichtlich der Verbreitung von Propaganda hat das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer langjährigen Tätigkeit als Gauredner der NSDAP ein erhebliches Vorschubleisten angenommen (Urteil vom
- Dezember 2006 – 3 C 36/05 –, DÖV 2007, 757). Der Fall ist mit dem vorliegenden vergleichbar, weil der Erblasser über einen erheblichen Zeitraum nationalsozialistische Ideologie in Schriftform verbreitet hat. Diese Tätigkeit zielte darauf ab, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern. Die von dem Erblasser bis zur vierten Auflage verbreitete Schrift wurde ausweislich des Vorworts zur dritten Auflage an alle NS-Formationen verteilt, in der vierten Auflage immerhin noch in einer Anzahl von 4500 Exemplaren. Die in ihr zusammengestellten Zitate waren als Nachschlagwerk geeignet, dem Leser die nationalsozialistische Weltanschauung nahe zubringen bzw. ihn darin zu bestärken. Durch die Verbreitung dieser Schrift ist ein nicht ganz unbedeutender Nutzen für das System entstanden, weshalb das Vorschubleisten des Erblassers als erheblich zu bewerten ist. Diesbezüglich ergibt sich bereits aus dem Vorwort zur dritten Auflage, dass diese wegen der starken Beachtung und der aufgrund dessen ständig wachsenden Nachfrage bereits im Herbst 1935 herausgebracht wurde. Die Herausgabe der Schrift bis zur vierten Auflage im Jahr 1940 stellt eine Handlung dar, die nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit vorgenommen wurde. Eine solche Propaganda wäre auch nicht mehr von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, vgl. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Darüber hinaus war der Erblasser für die Reichsbauernführung tätig und hat sich in diesem Rahmen mit bäuerlicher Lebensweise befasst. Diese Tätigkeit ist im Zusammenhang mit der „Blut- und Boden“- Ideologie der Nazis zu sehen, welche die Abstammung (das „Blut“) und den Boden (um ihm mittels Landwirtschaft die Nahrung zu entziehen sowie als Lebensraum) und somit gleichsam das Bauerntum alter Abstammung als die wesentliche Lebensgrundlage ansah. Sie entstand aus dem Rassismus und dem Nationalismus des späten
- Jahrhunderts und war zentraler Bestandteil der nationalsozialistischen Ideologie (Blut- und Boden-Ideologie, vgl. freie Enzyklopädie Wikipedia). Damit verbunden war die Eroberung von neuem Lebensraum im Osten unter Vernichtung bzw. Unterjochung der dort ansässigen Völker und der Besiedlung mit deutschen Bauern. Vor diesem Hintergrund kann die Tätigkeit des Erblassers als Volkskundler im Bereich des Bauerntums nicht als harmlos betrachtet werden. Letztlich wurde der Erblasser am
- April 1944 vom „Führer“ persönlich zum Hauptgemeinschaftsleiter beim „Beauftragten des Führers für die Überwachung der gesamten geistigen und weltanschaulichen Schulung und Erziehung der NSDAP“ befördert, was vor allem dafür spricht, dass der Erblasser ein überzeugter Nationalsozialist war, der sich für das System besonders einsetzte. Im Juni 1933 ernannte Hitler neben 16 weiteren NSDAP-Funktionären Rosenberg zum Reichsleiter – ein Titel, der ihm zumindest formal in die NS-Führungselite und in den gleichen Rang mit Ministern erhob. Im Januar 1934 wurde er auf Vorschlag von Robert Ley von Hitler zum vorgenannten Beauftragten ernannt (vgl. freie Enzyklopädie Wikipedia, Alfred Rosenberg, Misserfolge im Ämterchaos). Die Stelle des Führerbeauftragten war in der Reichsleitung, also über der Kreis- und Gauebene, angesiedelt (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie, Band 15, S. 362). Der Erblasser war damit als Hauptgemeinschaftsleiter ein führender Funktionär auf Reichsebene. Bei diesem Personenkreis ist in der Regel der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erfüllt (BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2006 – 3 C 39/05 , BVerwGE 127, 56 ). Im Hinblick auf das bereits festgestellte erhebliche Vorschubleisten allein durch die Verbreitung von Propaganda erübrigen sich Erwägungen dazu, ob von dieser Regel vorliegend eine Ausnahme zu machen ist. Die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sind ebenfalls erfüllt. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Erblasser bei seinem vielfältigen Engagement wissentlich und willentlich für das nationalsozialistische System tätig geworden ist. Daran, dass der Erblasser dem NS-Regime erheblich Vorschub geleistet hat, ändert auch der Umstand nichts, dass er in Einzelfällen von den Nazis bedrängten Personen geholfen hat. Wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat (Urteil vom
- März 2005 – 3 C 20.04 –, NVwZ 2005, 1192 ), ist eine Einstufung als "Entlasteter" oder "Minderbelasteter" im Rahmen der Entnazifizierung für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG vorliegen, ohne Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 , ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/278897.html ( https://oj.is/278897 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 23 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.