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LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Oktober 2008 - Az. 14 Sa 431/08, 14 Sa 452/08, 14 Sa 452/08, 14 Sa 431/08

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.01.2008 - 4 Ca 12074/07 - unter Aufhebung des Tenors zu I. abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Kläger fortan in der Abteilung Corporate Banking in der Niederlassung Berlin zu den Gehaltskonditionen der Funktionsstufe 2 als Senior Berater Corporate Banking zu beschäftigen. II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung des Klägers sowie die Pflicht der Beklagten, ihn in der Abteilung Corporate Banking (CB) zu beschäftigten. Der Kläger ist seit dem 15.06.1992 bei der Beklagten beschäftigt. Dem liegt zuletzt der schriftliche Vertrag vom 30.04.1999 zu Grunde (Bl. 23 ff d. A.). Mit Schreiben der Beklagten vom Dezember 2000 (Bl. 27 d. A.) wurde er in die Funktionsstufe 2 eingestuft und wurde ab dem 01.10.2002 als Berater Finanzierungen/Vermögen in der Vermögens-/Finanzierungsberatung Berlin Nord I Standort T.-H.-Platz (Kostenstelle 269/47/3905) eingesetzt. Zu Grunde lag dem die Stellenbeschreibung vom 06.05.2002 (Bl. 153 d. A.). Aufgabe des Klägers war dort in erster Linie die Beratung von Privat- und Geschäftskunden in allen Finanzierungs- und Vermögensfragen, wobei sich 60 % seiner Arbeitszeit auf das Kreditgeschäft bezogen. In diesem Zusammenhang war seine Tätigkeit fast ausschließlich auf die Betreuung von Firmenkunden orientiert. Zum 31.12.2005 waren auf ihn als Betreuer 21 Kunden mit einem jährlichen Ertrag von mehr als 10.000,00 Euro geschlüsselt, die bei der Beklagten als Premiumkunden bezeichnet werden. In der Vermögens-/Finanzberatung Berlin Nord I (im Folgenden: Team Nord) waren neben dem Kläger beschäftigt der Arbeitnehmer M. (Funktionsstufe 2), auf den zum 31.12.2005 28 Premiumkunden geschlüsselt waren, der Arbeitnehmer K. (Funktionsstufe 1) auf den zum 31.12.2005 20 Premiumkunden geschlüsselt waren, der Arbeitnehmer J. auf den zum 31.12.2005 31 Premiumkunden geschlüsselt waren, der Arbeitnehmer N. (Funktionsstufe 2), auf den zum 31.12.2005 17 Premiumkunden geschlüsselt waren und der Arbeitnehmer I., auf den zum 31.12.2005 12 Premiumkunden geschlüsselt waren. 2007 kam es zu eine Umstrukturierung bei der Beklagten, für die der Interessenausgleich zum Projekt „Neue D. Plus“ (Bl. 119ff d. A.) und die Rahmenbetriebsvereinbarungen über Verfahren und Instrumente einer sozial verträglichen Gestaltung und Umsetzung des Programms „Neue D. Plus“ der D. B. AG (Bl. 134ff d. A.; im Folgenden: RBV) abgeschlossen wurden. Zur Anwendung kam ferner die Betriebsvereinbarung über die Anwendung von Auswahlrichtlinien vom August 2000 (Bl. 128ff d. A.; im Folgenden: BV Auswahlrichtlinien). Die Umstrukturierung betraf auch den Unternehmensbereich PBB, in dem der Kläger eingesetzt war. Der hierzu gehörende Bereich Vermögens-/Finanzberatung wurde aufgelöst, die dort in den Teams Nord und Süd eingesetzten Mitarbeiter waren in die Bereiche CB und Business Banking (BB) zu versetzen. Bei der Auswahl, welche der Mitarbeiter in den zur Betreuung von Firmenkunden vorgesehenen Bereich CB (Vertriebsgebiete Nordost und Südwest) zu versetzen waren, berücksichtigte die Beklagte die damals vorgesehene Anzahl von Kunden, die aus dem bisher von den Mitarbeitern betreuten Bereich in den Bereich CB übergingen, wobei die Anzahl der Premiumkunden besonders gewichtet wurde. In einem Gespräch mit dem Betriebsausschuss des Betriebsrates der Beklagten vom 02.05.2007, in welchem unter anderem die Zeugen H. und M. zugegen waren, legten der für den Bereich CB Südwest zuständige Zeuge W. und der für den Bereich CB Nordost zuständige Mitarbeiter F. das Auswahlverfahren dar. Dabei verwendeten sie eine zuvor von dem Mitarbeit F. und dem Zeugen W. erstellte Präsentation, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 681ff d. A. verwiesen wird. Ab dem 10.07.2007 wurde der Kläger auf einem Arbeitsplatz in der Filiale F.straße eingesetzt. Mit dem Kläger am 12.07.2007 zugegangenem Schreiben vom 19.06.2007 (Bl. 31 d. A.) erklärte die Beklagte, sie habe ihn mit Wirkung vom 01.06.2007 als Seniorberater Business Banking in die Einheit PBB Berlin P. Platz (Kostenstelle 269473905) versetzt. Mit Schreiben vom 18.07.2007 (Bl. 163 d. A.) erklärte sie dem Kläger sodann, sie bestätigte, ihn mit Wirkung vom 16.07.2007 als Seniorberater Business Banking und unter Beibehaltung seiner Aufgabe in die Einheit BV PPB Friedrichstraße (Kostenstelle 261865110) versetzt zu haben. Die Arbeitnehmer M., K., J. und N. wurden in den Bereich CB Nordost versetzt. Ferner wurde der Kreditberater P. aus dem Filialbereich in den Bereich CB Nordost versetzt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Aufgaben auf dem nun zugewiesenen Arbeitsplatz seien denen der vorhergehenden Tätigkeit nicht gleichwertig und entsprächen nicht seinen Fähigkeiten und Kenntnissen. Die Versetzung verstoße daher gegen den Arbeitsvertrag der Parteien. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sei die Beklagte, die ohne sachlichen Grund alle Mitarbeit der Teams Nord und Süd mit Ausnahme zweier Mitarbeiter seines früheren Bereiches in den Bereich CB übernommen habe, verpflichtet, auch ihn in diesen Bereich zu versetzten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn fortan in der Abteilung Corporate Banking in der Niederlassung Berlin zu den Gehaltskonditionen der Funktionsstufe 2 zu beschäftigen, hilfsweise, festzustellen, dass die mit Schreiben vom 19.06.2007, ihm zugegangen am 12.07.2007, und die mit Schreiben vom 18.07.2007, von ihm zur Kenntnis genommen am 23.08.2007, angeordneten Versetzungen als Senior-Berater in die Abteilung Business Banking der Beklagten in der Region Nordost, PPB Berlin P. Platz, und seine faktische Versetzung in die Filiale F.str. vom 10.07.2007 sowie die Versetzung in die Einheit BV PPB F.str. (Kostenstelle 261865110) als Senior-Berater Business Banking unwirksam sind. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. die Beklagte hat vorgetragen, dem Kläger seien lediglich Teilfunktionen entzogen worden, ohne dass dies zu einer Ungleichwertigkeit seiner neuen Aufgabe geführt habe. Mit Urteil vom 17.01.2008, auf dessen Tatbestand wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrages verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht den Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, selbst bei Unwirksamkeit der Versetzung ergäbe sich kein Anspruch des Klägers, im Bereich CB beschäftigt zu werden. Insbesondere folge ein solcher nicht aus dem Arbeitvertrag des Klägers. Eine entsprechende gerichtliche Leistungsbestimmung gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB scheide jedenfalls deshalb aus, weil die Anzahl der Stellen im Bereich CB begrenzt sei und für die Besetzung einer Stelle in diesem Bereich zumindest noch ein weiterer ehemaliger Firmenkundenberater in Betracht käme. Jedoch habe die Beklagte bei der Versetzung des Klägers die Auswahlkriterien gemäß Ziffer 4.2 der BV Auswahlrichtlinien nicht berücksichtigt. Die Beklagte habe nicht dargetan nach welchen Gesichtspunkten sie letztlich die Entscheidung, welche Berater sie in den Bereich CB und welche sie in den Bereich BB versetze, getroffen habe. Sie habe vorgetragen, sie habe diese Auswahl nach dem Grundsatz „der Kundenberater folgt seinen (Premium-) Kunden“ vorgenommen. Dies treffe aber jedenfalls auf den Berater P. nicht zu, der zuvor keine Premiumkunden betreut habe. Gegen dieses den Parteien am 30.01.2008 zugestellte Urteil richten sich die am 29.02.2008 bei Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungen der Parteien, die der Kläger sogleich mit Berufungseinlegung und die Beklagte mit am 27.03.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet haben. Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe die Abteilung, in der der Kläger vor der Versetzung tätig gewesen sein, vollständig in den Bereich CB überführt und allein ihn und einen weiteren Mitarbeiter willkürlich anders behandelt, weshalb auch er in den Bereich CB zu versetzen sei, was das Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft verneint habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.01.2008, zugestellt am 30.01.2008, Az: 4 Ca 12074/07 , dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verpflichtet wird, den Kläger fortan in der Abteilung Corporate Banking in der Niederlassung Berlin zu den Gehaltskonditionen der Funktionsstufe 2 als Senior Berater Corporate Banking zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen und ferner, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgericht Berlin vom 17.01.2008 – 4 Ca 1274/07 – die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Auffassung des Arbeitsgerichts, die Versetzungsentscheidung verstoße im Hinblick auf die Auswahl des Herrn P. gegen die BV Auswahlrichtlinien, sei unzutreffend, denn dieser sei im Hinblick auf die im Bereich CB zu vertreibenden Produkte fachlich besser geeignet als der Kläger. Die in der dem Betriebsausschuss am 02.06.2007 vorgelegten Präsentation enthaltene Aufstellung betreffend das Team Nord sei von Herrn F. mit den aktuellen und laufend zu aktualisierenden Daten aus 2006 bestückt worden, während der Zeuge W. für das Team Süd das Datenwerk per 12/05 verwendet habe. Die unterschiedliche Zugrundlegung von Daten aus 12/05 bzw. 12/06 sei allerdings im Rahmen der Betriebsratsanhörung offen gelegt worden, da bei dem Vortrag zu den einzelnen Zahlen die jeweils unterschiedlich herangezogenen Parameter offenbar geworden seien. Wegen des weiteren Vortrages der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 29.02.2008 (Bl. 361ff d. A.), vom 29.04.2008 (Bl. 516ff d. A.), vom 02.05.2008 (Bl. 593ff d. A.), vom 28.07.2008 (Bl. 458ff d. A.) und vom 16.09.2008 (Bl. 815ff d. A.) sowie der Beklagten vom 26.03.2008 (Bl. 470ff d. A.), vom 07.05.2008 (Bl. 657ff d. A.), vom 30.05.2008 (Bl. 669ff d. A.) und vom 28.08.2008 (Bl. 798ff d. A.) verwiesen. Die Berufungskammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W., H. und M. auf Antrag der Beklagten. Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2008 verwiesen (Bl. 824ff d. A.). Gründe I.Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2b, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 , 520 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist erfolgreich. Daher ist das angefochtene Urteil abzuändern und unter gleichzeitiger Aufhebung des dem Hilfsantrag entsprechenden Urteilstenors nach dem Hauptantrag zu erkennen. 1.Der Hauptantrag ist als Leistungsklage hinreichend bestimmt und zulässig. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz den in der Hauptsache verfolgten Beschäftigungsantrag mit Schriftsatz vom 29.04.2008 um den Zusatz „als Seniorberater Corporate Banking“ ergänzte, liegt keine Klageänderung im Sinne von §§ 263 , 533 ZPO vor, sondern eine Klarstellung des Hauptantrages. 2.Der Hauptantrag ist auch begründet. Zugleich folgt hieraus, dass die im angefochtenen Urteil getroffene Entscheidung über den Hilfsantrag aufzuheben ist. a)Der Kläger kann von der Beklagten nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verlangen, entsprechend seinen arbeitsvertraglichen Bedingungen wie nunmehr die Arbeitnehmer M., J. und N. als Seniorberater Corporate Banking der Funktionsstufe 2 in der Abteilung Corporate Banking beschäftigt zu werden. aa)Die Beklagte hatte bei ihrer Entscheidung darüber, in welchen der im Zusammenhang mit der erfolgten Umstrukturierung neu gebildeten Bereiche sie den Kläger versetzte, gemäß § 106 S. 1 Gewerbeordnung und Ziffer 1 S. 4 des Arbeitsvertrages vom 30.04.1999 nach billigem Ermessen persönliche Belange, Fähigkeiten und Kenntnisse des Klägers zu berücksichtigen. Gemäß Ziffer 16 RBV waren auch die Auswahlgrundsätze nach der BV Auswahlrichtlinien zu berücksichtigen. Ferner hatte sie den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, der bei der Ausübung billigen Ermessens durch den Arbeitgeber Anwendung findet (BAG vom 28.05.1997, 5 ARZ 125/96, NZA 1997, 634). Dieser verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Eine Differenzierung ist sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist. Wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer auf Grund individueller, an persönliche Umstände anknüpfende Vereinbarungen besser stellt, können daraus andere Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten. Das Gebot der Gleichbehandlung greift jedoch dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip auf Grund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (BAG vom 14.06.2006, 5 AZR 584/05 , NZA 2007, 221 ). bb)Die Beklagte hat bei der Entscheidung, welche der vormals in den Teams Nord und Süd eingesetzten Mitarbeiter in die Abteilung CB übernommen werden, ein erkennbar generalisiertes Prinzip angewendet. Wie sich aus der dem Betriebsausschuss des Betriebsrates am 02.05.2007 vorgelegten Präsentation ergibt, hat sie sich zunächst entschlossen, grundsätzlich die Mitarbeiter des Teams Nord in den Bereich CB Nordost und die Mitarbeiter des Teams Süd in den Bereich CB Südwest zu überführen (siehe S. 5 und S. 8 der Präsentation). Für den Bereich CB Nordost waren sieben Stellen mit neuen „Kolleginnen/Kollegen aus PPB mit FK Hintergrund“ zu besetzen (siehe S. 3 der Präsentation). Drei Mitarbeiter wurden für den Vertriebsbereich Mecklenburg-Vorpommern vornehmlich auf der Basis regionaler Aspekte ausgewählt (Dr. F., Fr. Sch., Hr. H., siehe S. 4 der Präsentation). Es verblieben somit vier Stellen, für die die Mitarbeiter mit der „höchsten Anzahl an Premium-CB Kunden zur Migration ausgewählt“ wurden (siehe S. 5 der Präsentation), wobei sich die Details aus der Tabelle auf S. 6 der Präsentation ergeben. Hiernach ist die Anzahl der jeweiligen Premiumkunden ausgewiesen, die sich ausweislich der Tabellenüberschrift im schwarzen Balken der Tabelle nach dem Ertrag 12/2005 bestimmen. Die Präsentation belegt also die Behauptung des Klägers, es sei nach den Daten aus 12/05 ausgewählt worden. cc)Die vernommenen Zeugen haben die Behauptung der Beklagte nicht bestätigt, aus den Erörterungen vom 02.05.2007 sei deutlich geworden, dass für die Mitarbeiter des Teams Nord der laufend aktualisierte Datenbestand aus 2006 zu Grunde gelegt worden sei. Die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass der Zeuge W. und der Mitarbeiter F. den Zeugen H. und M. auf die Frage, ob man nicht neuere Zahlen habe, erklärten, man habe nur die Zahlen aus der Präsentation. Keiner der Zeugen hat Umstände bekundet, die darauf schließen lassen, die Verwendung von Ertragszahlen aus 2006 sei für die Auswahlentscheidung im Team Nord offen gelegt worden. dd)Damit hat die Beklagte bei ihrer Entscheidung über die Versetzung der Mitarbeiter des ehemaligen Teams Nord jedenfalls für die Besetzung von vier Stellen des Bereichs CB Nordost das generalisierende Prinzip angewandt, dass die vier Mitarbeiter mit den nach dem Datenbestand per 12/05 meisten Premiumkunden dorthin zu versetzten seien. Ein möglicherweise gegebener geheimer Vorbehalt des Mitarbeiters F., der die Tabelle auf S. 6 der Präsentation nach Behauptung der Beklagte mit anderweitigen Daten bestückt haben soll, wäre dem gegenüber unbeachtlich. Erkennbar war allen Beteiligten des Gesprächs vom 02.05.2007 allein ein Vorgehen nach dem Datenbestand aus 12/05, auch wenn dieser von den Betriebsratsmitgliedern nach der Bekundung des Zeugen H. als „alte Zahlen“ angesehen wurde. Ausdrücklich wurde erklärt, die Beklagte habe keine anderen Zahlen. Die vier Mitarbeiter des Teams Nord mit der höchsten Anzahl an Premiumkunden nach dem Stand der Ertragszahlen 12/05 waren die Mitarbeiter J.

(31), M.
(28), der Kläger
(21)und der Mitarbeiter K.
(20). Selbst wenn man dabei berücksichtigen würde, dass der Kläger für die Stelle, die mit Herrn K. besetzt wurde, nicht in Frage kam, weil letzterer die Funktionsstufe 1 inne hatte, so hätte der Kläger als der Mitarbeiter der Funktionsstufe 2 mit der drittgrößten Anzahl von Premiumkunden zur Besetzung einer der verbleibenden Stellen angestanden. ee)Von der Besetzung einer der Stellen im Bereich CB Nordost durfte die Beklagte den Kläger demnach nur aus anderweitigen sachlichen Gründen ausschließen. Solche hat sie nicht vorgetragen. Nach ihrem Vortrag waren alle in die Überlegungen einbezogenen Mitarbeiter des Teams Nord für die Stellen in CB Nordost gleich gut geeignet. Irgendwelche anderen Gründe, den Kläger nicht in CB einzusetzen, sind nicht ersichtlich. 3.In Folge des Obsiegens des Klägers mit dem Hauptantrag ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts zum Hilfsantrag, welcher nicht auf Grund der Berufung des Klägers, sondern allein auf Grund der Berufung der Beklagten und in der Berufungsinstanz anfiel, aufzuheben. Der (echte) Hilfsantrag wird nur für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag gestellt. Die gerichtliche Entscheidung hierüber steht unter einer auflösenden Bedingung. Ihr Fortbestand hängt davon ab, ob dem Hauptantrag endgültig stattgegeben wird und damit kein Raum mehr für die Entscheidung über den Hilfsantrag bleibt (BGH vom 14.12.1988, IVa ZR 209/87 , NJW 1989, 1486 ). Sogar ohne dahingehenden Parteiantrag ist daher in der Berufungsinstanz die erstinstanzliche Entscheidung über den Hilfsantrag aufzuheben, wenn auf die Berufung der Hauptantrag zuerkannt wird (Musielak-Ball, § 528 ZPO, Rdnr. 6). II.Die ebenfalls statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten bleibt hingegen erfolglos. Da nach den oben genannten Grundsätzen die arbeitsgerichtliche Entscheidung über den Hilfsantrag, die Gegenstand der Berufung der Beklagten ist, bereits auf Grund des Erfolges des Klägers mit dem Hauptantrag aufzuheben ist, weil sie unter einer entsprechenden auflösenden Bedingung stand, kann die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben. Die Begründetheit der Berufung setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung ohne die Einlegung der Berufung Bestand haben würde. Das ist hier nicht der Fall. III.Die Kostenentscheidung folgt aus dem §§ 91 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO. IV.Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Berufungskammer ist in den entscheidungserheblichen Fragen der Rechtsprechung des BAG gefolgt. Im Übrigen waren die Besonderheiten des Einzelfalles maßgeblich. V.Gegen dieses Urteil ist ein Rechtmittel nicht gegeben. Die Beklagte wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72a ArbGG) hingewiesen. Permalink: http://openjur.de/u/278944.html Kommentare
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