1. Zur Abwägung bei der Überplanung eines vorhandenen (faktischen) Kleingartengebietes als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Private Dauerkleingärten“.2. Ein Wochenendhausgebiet entsteht aus der Feh
§ 3Abs. 2 BKleing
G vorgesehene Größe überschreiten. Von diesen Bauten erscheint allenfalls das auf der Parzelle Nr. 151 stehende Gebäude im Hinblick auf das Volumen und die Höhe eindeutig für eine Wohnnutzung geeignet. Eine ständige Wohnnutzung findet jedoch auch in diesem Gebäude – wie auch in der gesamten Anlage - unstreitig nicht statt. Im Übrigen bedarf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die gemauerten und über 24 m² großen Gebäude auf den genannten Parzellen jedenfalls zum nichtständigen Wohnen geeignet wären und damit die Merkmale eines Wochenend- oder Ferienhauses aufweisen, keiner Entscheidung, da diese Gebäude ihrer Zahl nach untergeordnet sind und sich verstreut inmitten einer weitgehend noch kleingärtnerisch geprägten Umgebung befinden. Sie haben daher kein solches Gewicht, dass sie die Umgebung als Wochenendhaus- bzw. Erholungsgrundstücksgebiet zu prägen vermögen. Bei weiteren insgesamt vier Lauben (auf den Parzellen Nr. 161, 164, 165 und 172) war zwar im Ortstermin nicht mit bloßem Auge zu erkennen, ob sie eine Grundfläche von mehr als
§ 3Abs. 2 BKleing
G vorgesehene Größe überschreiten. Eine genauere Klärung durch Vermessung war jedoch entbehrlich, da sämtliche bezeichneten Bauten in der Zeit vor 1990, d.h. vor Geltung des Bundeskleingartengesetzes im Plangebiet entstanden sind, die in § 3 Abs. 2 BKleingG vorgesehene Größe allenfalls in geringem Umfang überschreiten und nach ihrem äußeren Erscheinungsbild, insbesondere mit Blick auf ihre geringe Höhe, nicht den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Aufenthaltsräume gerecht werden dürften (vgl. § 48 Abs. 1 BauOBln). Hinzu kommt, dass auch bei den betreffenden Parzellen die Mindestanforderungen für eine ausreichende Erschließung, wie u. a. in der Regel eine mit Versorgungsfahrzeugen befahrbare, rechtlich gesicherte Zufahrt des einzelnen Grundstücks (vgl.: Fickert/Fieseler, BauNVO,
- Aufl. 2002, § 10 Rn. 19.1), nicht erfüllt sind, da die innerhalb der Kleingartenanlage verlaufenden unbefestigten und relativ schmalen Wege („Glück im Winkel“ und „Rosenweg“) hierfür nicht ausgelegt sind und das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art zudem durch ein am östlichen Eingang der Anlage befestigtes Schild ausdrücklich untersagt wird. Die den Rahmen des Bundeskleingartengesetzes möglicherweise überschreitenden Bauten sind daher nicht geeignet, der Umgebung bereits das Gepräge eines Wochenendhausgebietes zu geben. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es in der Kleingartenanlage offensichtlich keinerlei Bestrebungen gibt, die entstandene bauliche „Fehlentwicklung“ zu verfestigen oder sogar zu vertiefen. Die seit Oktober 1990 entstandenen Lauben auf den Parzellen 155a, 160 und 163 halten die in § 3 Abs. 2 BKleingG vorgesehene Größe von 24 m² ein. Anhaltspunkte dafür, dass an den augenscheinlich durchweg bereits zu DDR-Zeiten errichteten Gebäuden auf den übrigen Parzellen seit Oktober 1990 bauliche Erweiterungsmaßnahmen vorgenommen worden sind, waren bei der Ortsbesichtigung nicht festzustellen. Vielmehr ist nach den Feststellungen im Ortstermin sogar zumindest ein Gebäude in der Anlage (auf der Parzelle Nr. 173) auf eine Grundfläche von weniger 24 m² zurückgebaut worden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt der Umstand, dass die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse auf einigen Parzellen nicht in jeder Hinsicht den Rahmen des Kleingartenrechts einhalten, nicht die Annahme, dass sich das Gebiet bereits zu einem Wochenendhausgebiet entwickelt hat und eine Wiederherstellung des Kleingartencharakters ausscheidet. Hinzu kommt, dass auch gemeinschaftliche Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG vorhanden sind. Hierzu sind etwa die die Parzellen innerhalb des Areals erschließenden unbefestigten Wege („Glück im Winkel“ und „Rosenweg“) zu zählen, auf deren nicht öffentlichen Charakter durch ein Schild im östlichen Eingangsbereich hingewiesen wird. Ferner dürften auch der im westlichen Eingangsbereich aufgestellte Bekanntmachungskasten, die Einfriedung, soweit sie im Eigentum des beigeladenen Kleingärtnervereins steht, sowie insbesondere die durch den Verein errichtete Wasserversorgungsanlage als gemeinschaftliche Einrichtungen anzusehen sein. Ob auch das Vereinshaus hierzu zu zählen ist, obwohl es sich nicht innerhalb des Plangebietes, sondern in dem räumlich getrennten Bezirk II der Kleingartenanlage F. befindet, kann dahinstehen. Es spricht jedoch vieles für die Ansicht des Beigeladenen, dass die Bezirke I, II und III der Kleingartenanlage F. als historisch über mehrere Jahrzehnte gewachsene und gemeinsam verwaltete Bestandteile einer einheitlichen Anlage anzusehen sind und eine isolierte Betrachtung daher nicht zulässig ist. Den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass eine einheitliche Anlage, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG), im Einzelfall nicht auch aus räumlich voneinander getrennten Flächen bestehen kann. Gegen die Annahme eines Kleingartengebietes spricht schließlich auch nicht der Umstand, dass die in der Anlage vorhandenen Lauben nach den Angaben des Beigeladenen im Ortstermin an das Stromnetz und überwiegend auch an die im Eigentum des Beigeladenen stehende Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind. Zwar wird in der Literatur hervorgehoben, dass ein Wasseranschluss in der Gartenlaube für die kleingärtnerische Nutzung nicht erforderlich sei, da ein Wasseranschluss auf der Gartenparzelle genüge, um den Erschließungserfordernissen, die sich aus der Art der Bodennutzung ergeben, gerecht zu werden (vgl. Mainczyk, BKleingG, Praktiker-Kommentar,
- Aufl. 2006, § 1 Rn. 14 b). Auch wird der Anschluss der Kleingartenanlage an das Stromnetz nur insoweit als zulässig angesehen, als sichergestellt ist, dass die Einzelgärten nicht auf Dauer mit Elektrizität versorgt werden (Mainczyk, a.a.O., Rn. 14 d). Ob dieser Auffassung uneingeschränkt zu folgen ist oder derartige Anforderungen einer zeitgemäßen kleingärtnerischen Nutzung entgegenstehen, kann allerdings dahinstehen; denn jedenfalls wäre der Anschluss der Lauben an die Wasser- und Stromversorgung unter Zugrundlegung einer strengen Auslegung der gesetzlichen Vorgaben allenfalls als eine „Fehlentwicklung“ der Kleingartenanlage anzusehen, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand in der Zukunft korrigiert werden kann und das Gebiet daher nicht dauerhaft als Wochenendhausgebiet zu prägen vermag. Soweit der Vertreter der Antragstellerin den Schwerpunkt seines Vortrags in der mündlichen Verhandlung nunmehr darauf verlagert hat, dass der Kleingartencharakter der Anlage jedenfalls zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am
- Oktober 1990 zu verneinen gewesen sei, führt dies ebenfalls nicht zur Annahme eines Abwägungsdefizits. Dabei kann dahinstehen, ob es im vorliegenden Zusammenhang überhaupt – wie bei der zivilrechtlichen Fragestellung der Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes auf bestehende Vertragsverhältnisse (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom
- März 2004, VIZ 2004, 332 ; KG, Urteil vom 26 .Oktober 2000, ZOV 2001, 242) - auf den Zustand am
- Oktober 1990 ankommen kann oder nicht vielmehr allein auf die tatsächliche Prägung des Gebiets zum Zeitpunkt der Abwägung; denn es ergeben sich aus den von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom
- Oktober 2008 vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung eingehend mit den Beteiligten erörterten Luftbildern keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich die Kleingartenanlage jedenfalls im Oktober 1990 bereits zu einem faktischen Wohn- oder Wochenendhausgebiet entwickelt hatte. Die genauen Anteile der Rasenflächen und Beete sowie die Art der angebauten Pflanzen lassen sich schon wegen der groben Auflösung und des relativ dichten Baumbestandes auf den Luftbildern nicht erkennen. Soweit auf den Bildern Dächer innerhalb der Anlage sichtbar sind, die Rückschlüsse auf die Größe der vorhandenen Baulichkeiten zulassen, hat der Vertreter der Antragstellerin keine ins Gewicht fallenden Abweichungen zu den Feststelllungen im Ortstermin vom
- Oktober 2008 aufzuzeigen vermocht. Im Übrigen hat die Ortsbesichtigung – wie bereits ausgeführt - ergeben, dass sämtliche Baulichkeiten in der Anlage, die eine Grundfläche von mehr als
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G vorgesehene Größe überschreiten, in der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 entstanden sind und lediglich ein einziges Gebäude seitdem zurückgebaut worden ist.
- b)Eine Abwägungsfehlgewichtung kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Plangeber hat insbesondere das Grundeigentum der Antragstellerin und damit den Schutz ihres Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in der Abwägung ordnungsgemäß berücksichtigt. Dabei ist davon auszugehen, dass ein (wirksamer) Bebauungsplan zwar Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt und ihm gegenüber deshalb eine Berufung auf die Eigentumsgewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG versagt ist. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (bzw. § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Die städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange, die hinter der Planung stehen, müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000, BVerwGE 112, 41 , 48 f., m.w.N.). Die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002, NVwZ 2003, 727 , 728). Das Gewicht des Eingriffs muss zur Dringlichkeit der vom Normgeber beurteilten Interessen in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Senats vom 20. September 2006, BRS 70 Nr. 19).
- aa)Hiervon ausgehend sind die Eigentümerinteressen der Antragstellerin vorliegend mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Der Plangeber hat nicht verkannt, dass durch die Festsetzung einer Grünfläche "Private Dauerkleingärten" im Bebauungsplan die kleingärtnerische Nutzung für das Grundstück der Antragstellerin auf unabsehbare Zeit festgelegt wird, da die vorhandene Gartenkolonie durch die Ausweisung ein Dauerkleingarten gemäß § 1 Abs. 3 BKleingG geworden ist. Hierdurch wird die Antragstellerin bei der Verpachtung der ca. 25 Gartenparzellen erheblich eingeschränkt. So sind für die Dauerkleingärten nur unbefristete Pachtverträge zulässig (§ 6 BKleingG). Darüber hinaus wird das Verwertungsrecht der Antragstellerin durch den Bebauungsplan erheblich beeinträchtigt, da sich für Kleingartengelände kaum Käufer finden. Ein Markt dafür besteht nicht. Der überwiegende Teil der Kleingartenflächen befindet sich ohnehin in öffentlicher Hand. Eine solche Beschränkung, die die Veräußerung zwar nicht ausdrücklich verbietet, im praktischen Ergebnis aber zu einer Aufhebung der Veräußerungsmöglichkeit führt, berührt grundsätzlich die Substanz des grundrechtlich garantierten Eigentums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1979, BVerfGE 52, 1 , 30). Hiervon ist auch der Plangeber ausgegangen. Für die Vermutung der Antragstellerin, dass er die Eigentumsinteressen als weniger schutzwürdig betrachtet hätte, weil es sich bei der Antragstellerin um eine in Liquidation befindliche Gesellschaft handelt, bestehen keine Anhaltspunkte. Der entsprechende Hinweis in der Planbegründung gibt dafür nichts her. Auf der anderen Seite durfte der Plangeber jedoch berücksichtigen, dass das Grundstück der Antragstellerin bereits vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland und sogar schon vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes weitgehenden rechtlichen Beschränkungen unterlag, die eine freie Verfügungsbefugnis der Antragstellerin ausschlossen. Denn das seit Jahrzehnten durch den Kleingärtnerverein F. e.V. kleingärtnerisch genutzte Grundstück wurde bereits im Jahr 1931 von der Antragstellerin an den Bezirksverband Weißensee e.V. des als gemeinnützig anerkannten Provinzialverbandes Berlin e.V. im Reichsverband der Kleingartenvereine Deutschland verpachtet. Der Pachtvertrag wurde für eine Zeit von fünf Jahren geschlossen und verlängert sich jedes Mal um ein Jahr, wenn keine Partei den Vertrag kündigt. Eine Kündigung ist nach dem Vertrag nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 der Kleingarten- und Kleinpachtlandverordnung vom 31. Juli 1919 (RGBl. S. 1371) vorliegt. Mit der Kündigungsschutzverordnung in der Fassung des Jahres 1939 hat der Reichsgesetzgeber im Hinblick auf die Kriegsverhältnisse die Kündigung aus wichtigem Grund beseitigt sowie befristete Verträge auf unbestimmte Zeit verlängert. Selbst wenn hierin eine Enteignung zu sehen wäre, so war diese nach damaligem Recht nicht zu beanstanden, da die Kündigungsschutzverordnung auf Grund des Gesetzes über einstweilige Maßnahmen zur Ordnung des deutschen Siedlungswesens vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S 568) erlassen wurde, das in § 4 in Übereinstimmung mit Art 153 Abs. 2 Satz 2 Weimarer Reichsverfassung eine Entschädigung ausschloss. Mit dem Inkrafttreten der reichsrechtlichen Vorschriften war eine etwaige Enteignung abgeschlossen (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 28). Der Vortrag der Antragstellerin, dass es sich bereits bei dem Pachtvertrag von 1931 um einen „Zwangsvertrag“ auf der Grundlage der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 (RGBl. I 537, 551) gehandelt habe, ist nicht substantiiert und stellt im Übrigen die Bewertung, dass das Grundstück der Antragstellerin bereits lange vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtslage weitgehenden Beschränkungen unterlag, die eine freie Verfügungsbefugnis der Antragstellerin ausschlossen, nicht in Frage. Dass die jahrzehntelange kleingärtnerische Nutzung das Grundstück der Antragstellerin maßgeblich prägt, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die derzeitige rechtliche Grundlage für die Nutzung der Parzellen in der Anlage F. Bezirk III fraglich sein mag. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 der Pachtvertrag vom 10. Oktober 1931 nicht mehr wirksam gewesen sei, da der Bezirksverband Weißensee e.V. und auch der Provinzialverband Berlin e.V. bzw. der Reichsverband der Kleingartenvereine Deutschlands bereits seit 1933 nicht mehr existiert hätten, und lediglich der Hauptnutzungsvertrag vom 2. August 1990 zwischen der Wohnungsbaugesellschaft Hohenschönhausen mbH und dem Bezirksverband der Garten- und Siedlerfreunde Berlin Hohenschönhausen e.V. vorgelegen habe, die jedoch beide nicht berechtigt gewesen seien, für das Grundstück der Antragstellerin einen solchen Vertrag abzuschließen, folgt hieraus nicht, dass die Nutzungsbeschränkungen, denen das Grundstück bereits vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes unterlegen hat, bei der Gewichtung der Eigentümerinteressen der Antragstellerin in der Abwägung nicht mehr berücksichtigt werden können. Da für die planungsrechtliche Beurteilung vor der Überplanung nur die tatsächlich vorhandene Bebauung bzw. die tatsächlich ausgeübte Nutzung maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998, NVwZ 1999, 523 , 525), bleibt der mögliche Wegfall der zivilrechtlichen (vertraglichen) Grundlage für die Nutzung eines Grundstücks jedenfalls solange ohne Auswirkungen, wie nach außen hin keine Änderung der tatsächlich ausgeübten Nutzung erkennbar ist. Eine höhere Bewertung des Eigentumsinteresses der Antragstellerin in der Abwägung lässt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, dass wegen des erst nach Ablauf der in § 42 Abs. 2 BauGB genannten Siebenjahresfrist erfolgten Inkrafttretens des Bebauungsplans der Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § 42 Abs. 3 BauGB erheblich reduziert worden sei, weil er sich nunmehr nur noch auf Eingriffe in die ausgeübte Nutzung beschränke. Der Hinweis der Antragstellerin auf die Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 5. April 2000, BauR 2000, 1445 ), der zufolge sich die Schutzwürdigkeit des Eigentums nicht deshalb mindere, weil die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks nicht innerhalb der Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB ausgenutzt worden sei, übersieht erstens, dass das Grundstück der Antragstellerin aufgrund der tatsächlichen Nutzung als Kleingärten zu keinem Zeitpunkt als Bauland anzusehen war und deshalb auch nicht durch den Bebauungsplan „herabgezont“ worden ist; zweitens ist das Argument auch schon deshalb verfehlt, weil der Plangeber offensichtlich nicht verpflichtet sein kann, durch die zeitliche Gestaltung des Planungsverfahrens dafür zu sorgen, dass Eigentümer der planunterworfenen Grundstücke, die aus welchen Gründen auch immer von einer Realisierung der zulässigen baulichen Nutzung abgesehen haben, einen möglichst hohen Entschädigungsanspruch geltend machen können. Schließlich kommt dem Eigentumsinteresse der Antragstellerin entgegen ihrer Ansicht auch nicht etwa aus dem Grund ein besonderes Gewicht zu, dass sämtliche Straßen im Plangebiet von der Antragstellerin vor 1945 im Interesse des Gemeinwohls hergestellt worden sein sollen und ein weiteres Grundstück der Antragstellerin bereits 1994 ein geschützter Landschaftsteil nach dem Berliner Naturschutzgesetz geworden sein soll, was angeblich dazu führe, dass die Antragstellerin durch die vorliegende Planung ihren letzten werthaltigen Vermögensgegenstand verliere. Derartige Gesichtspunkte müssen hier schon deshalb außer Betracht bleiben, weil sie letztlich nicht an die Grundstückssituation, sondern an Verhältnisse in der Person des Grundstückseigentümers anknüpfen, was dem Planungsrecht grundsätzlich fremd ist.
- bb)Es bestehen auch hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für die Planung der Antragsgegnerin. In der Begründung des Bebauungsplanes (S. 22) wird zu den Planungszielen u.a. ausgeführt, dass „die seit Jahrzehnten bestehende Anlage mit ihren darauf befindlichen Werten im Zusammenhang mit dem umgebenden Wohngebiet und die damit vorhandene städtebauliche Struktur“ planungsrechtlich gesichert werden soll. Damit werde „dem bestehenden Freizeit- und Erholungswert dieser Kleingärten Rechnung getragen und somit auch seiner Bedeutung, die im Bundeskleingartengesetz Niederschlag gefunden“ habe. Mit der geplanten Festsetzung werde der städtebaulichen Verpflichtung, ausreichend Kleingärten zur Verfügung zu stellen, nachgekommen. Das schließe „insbesondere den Erhalt vorhandener Anlagen ein“. Bei dem dargelegten Planungsziel handelt es sich um ein legitimes Konzept. Ausweislich des Berliner Kleingartenentwicklungsplans, Stand Februar 2004 (abzurufen unter www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/stadtgruen/kleingaerten/de/kleingartenentwicklungsplan/index.shtml), in welchem das Ziel der dauerhaften Sicherstellung einer angemessenen Ausstattung Berlins mit Kleingärten festgeschrieben wird, ist die Förderung des Kleingartenwesens eine wichtige städtebauliche, sozial- und gesundheitspolitische Aufgabe des Landes Berlin. Kleingärten erfüllen danach als Teil des Grünflächensystems wichtige Ausgleichs- und Erholungsfunktionen (S. 4). Seit der Kleingartenordnung 1919 ist es Aufgabe der Gemeinden, ausreichendes Gelände für Kleingärten bereitzustellen. Das Baugesetzbuch sieht in § 5 Abs 2 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB die Ausweisung von Dauerkleingärten als Grünflächen ausdrücklich vor und stellt sie neben Parkanlagen, Sportplätze, Spielplätze, Zeltplätze und Badeplätze. Zwar ist der Kleingarten nicht mehr – wie ursprünglich - ein Nutzgarten, der auf die nachhaltige Erzielung gärtnerischer Produkte gerichtet war, sondern heute weitgehend und vorrangig ein Wohngarten. Auch der Freizeitnutzen des Kleingartenwesens ist jedoch von erheblichem öffentlichem Interesse, denn der Kleingarten kann für die Volksgesundheit gerade in seiner Ausgleichsfunktion zu einer einseitigen Berufstätigkeit, welcher der Mensch in der industriellen Massengesellschaft oft ausgesetzt ist, von großer sozialer Bedeutung sein und wesentlich zu einer Verbesserung der Lebensverhältnisse beitragen (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 35). Der Plangeber hat in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass für die Sicherung der auf dem Grundstück der Antragstellerin vorhandenen Kleingartenanlage ein konkreter Bedarf besteht. In der Planbegründung (S. 22) wird dazu ausgeführt, dass der Richtwert des Deutschen Städtetages hinsichtlich der Versorgung mit Kleingartenflächen nicht ausgeschöpft oder gar überschritten werde. Hinzu komme, dass gerade die Gesamtanlage F. aufgrund ihrer ruhigen Lage und guten Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln sehr beliebt sei. Zwar wird – worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist - im Kleingartenentwicklungsplan Berlin, Stand Februar 2004, hervorgehoben, dass die Nachfrage nach Kleingärten von 27 000 Bewerbungen Anfang der 90er Jahre auf derzeit ca. 13 000 gesunken sei und zur Zeit eine Reihe von Kleingärten nicht mehr sofort, sondern nur nach längerem Leerstand vergeben werden könnten (S. 7). Andererseits wird jedoch auch darauf hingewiesen, dass das Interesse an Kleingärten zunehmend sowohl durch Lagegunst als auch durch zu erduldende Umweltbedingungen beeinflusst werde. Beide Faktoren sind hinsichtlich der vorliegenden Kleingartenanlage als besonders günstig anzusehen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin musste der Plangeber auch nicht davon ausgehen, dass der Intention, den „Weißenseer Keil“ und die Erholungsmöglichkeit der Bevölkerung zu sichern, durch die Sicherung der Kleingartenanlagen „F. Bezirk I“ und „F. Bezirk I“ ausreichend Rechnung getragen wird. Dass ein konkreter Bedarf für die Sicherung der auf dem Grundstück der Antragstellerin vorhandenen Kleingartenanlage besteht, wird durch die derzeitige Nutzung bestätigt. Bei der Ortsbesichtigung waren keine Anzeichen für einen Leerstand in der Anlage erkennbar. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die - von der Antragstellerin bezweifelten - Angaben des Vorstandsvorsitzenden des Beigeladenen zur Auslastung der Bezirke I und II der Kleingartenanlage F. und zur Zahl der vorliegenden Bewerbungen unrichtig sind, werden von der Antragstellerin nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund lässt sich der Bedarf für die Sicherung der auf dem Grundstück der Antragstellerin vorhandenen Kleingartenanlage auch nicht dadurch relativieren, dass sich in der unmittelbaren Nähe des streitgegenständlichen Grundstückes mehrere Kleingartenanlagen auf landeseigenen Grundstücken mit einer Fläche von zusammen 681 643 m² und 1 680 Parzellen befinden sollen und den ökologischen Erfordernissen und den Erholungsmöglichkeiten der Bevölkerung sowohl durch diese Kleingartenanlagen als auch dadurch genügt werden mag, dass sich zusätzlich im Bereich der Hansastraße der geschützte Landschaftsbereich „Teich Hansastraße“ und das Naturschutzgebiet „Fauler See“ befinden. Denn zum einen geht es dem Plangeber nicht nur um die Bereitstellung ausreichender Flächen für die kleingärtnerische Nutzung, sondern ausweislich der Planbegründung insbesondere auch um den Erhalt vorhandener Anlagen. Zum anderen können Kleingartenflächen offensichtlich nicht gegen andere Arten von Grünflächen „aufgerechnet“ werden, da sie nicht nur den ökologischen Erfordernissen und den Erholungsmöglichkeiten der Bevölkerung Rechnung tragen, sondern daneben auch eine sozialpolitische und gerade in Krisenzeiten auch eine wirtschaftliche Bedeutung für weite Bevölkerungskreise haben (vgl. Kleingartenentwicklungsplan Berlin, S. 4 f.). Schließlich überzeugt auch nicht das gegen die Planung geltend gemachte Argument der Antragstellerin, dass das Land Berlin, das allein im Gebiet des Bezirkes Lichtenberg über Kleingärten mit einer Gesamtfläche von 215,4 ha verfüge, lediglich eine Anlage mit einer Gesamtfläche von 4 850 m² durch einen Bebauungsplan als Dauerkleingarten ausgewiesen habe. Während das Land die landeseigenen Kleingärten somit ganz überwiegend nicht durch Bebauungspläne gesichert habe und sie damit als Bauland vorhalte, schneide es der Antragstellerin diese Möglichkeit durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan ab. Diese Auffassung verkennt, dass offensichtlich gerade wegen des privaten Eigentums eine planerische Sicherung der Kleingärten notwendig ist, da der Antragsgegner anderenfalls nicht zuverlässig verhindern könnte, dass die Verpachtung des Geländes zur kleingärtnerischen Nutzung zu Gunsten einer rentableren Verwertung beendet wird. Einer umfassenden Sicherung landeseigener Grundstücksflächen durch Ausweisung als Dauerkleingärten dürfte im Übrigen – neben den erheblichen Planungskosten – regelmäßig schon die fehlende Planerforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) entgegenstehen.
- cc)Auch die zweite Stufe des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist gewahrt. Der Plangeber hat geprüft, ob der mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgte Zweck nicht auch unter weitgehender Schonung des Grundeigentums der Antragstellerin zu erreichen gewesen wäre und ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich das planerische Konzept nicht ohne Eingriffe in das Privateigentum verwirklichen lässt. Zwar lässt sich der Planbegründung nicht entnehmen, dass keine Ersatzflächen in öffentlichem Eigentum zur Verfügung gestanden hätten. Nach der Begründung dient der Bebauungsplan jedoch nicht nur dem Ziel, Kleingartenflächen in ausreichendem Umfang bereitzustellen und entsprechend dem vom Senat beschlossenen Kleingartenentwicklungsplan „Kleingärten dauerhaft als Wohnergänzungsflächen zu sichern“, sondern soll auch „den Kleingärtnern Rechtssicherheit hinsichtlich ihrer Entwicklung geben“. Es geht - mit anderen Worten - nicht nur um die Befriedigung eines allgemein bestehenden Bedarfs nach Kleingartenflächen im Bezirk, sondern auch um die Sicherung einer konkret bestehenden Anlage. Dies erscheint legitim, da die Auflösung bestehender Anlagen und die damit verbundene Zerstörung der Lauben und Gärten einschließlich des Pflanzenbestandes offensichtlich mit erheblichen Belastungen für die betroffenen Kleingärtner verbunden ist. Ferner durfte der Antragsgegner auch das für den Plan sprechende Interesse der Kleingärtner am Erhalt der von ihnen geschaffenen Werte berücksichtigen (vgl. hierzu auch OVG Münster, Urteil vom 30. Januar 1996, BRS 58 Nr. 15 ). Letztlich ist es auch unter ökologischen und stadtplanerischen Gesichtspunkten vorzugswürdig, eine bereits seit Jahrzehnten kleingärtnerisch genutzte Grünfläche zu erhalten, als an anderer Stelle neue Grünflächen anzulegen.
- dd)Das Gewicht des Eingriffs steht schließlich auch zur Dringlichkeit der vom Plangeber beurteilten Interessen in einem angemessenen Verhältnis. Das Abwägungsergebnis ist nicht zu beanstanden. Der Eingriff in das Grundeigentum der Antragstellerin ist – wie ausgeführt – im Hinblick darauf, dass das Grundstück bereits seit über 70 Jahren kleingärtnerisch genutzt wird und infolge der Verpachtung zur kleingärtnerische Nutzung bereits vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes weitreichenden rechtlichen Beschränkungen unterlegen hat, als verhältnismäßig geringfügig anzusehen. Auf der anderen Seite sprechen – wie ausgeführt - gewichtige Gründe des Allgemeininteresses für die Sicherung der Kleingartenanlage. Mit der Bereitstellung von Kleingartenland wird insbesondere den Freizeit- und Erholungsbedürfnissen desjenigen Teils der Bevölkerung entsprochen, der nicht über einen Hausgarten verfügt; sie dient danach einem Gemeinwohlbelang im Sinn des Art. 14 Abs. 2 GG. Der Ausschluss einer der Art nach vorteilhafteren, insbesondere baulichen Nutzung beschwert den Eigentümer nicht unverhältnismäßig. Das Ergebnis einer solchen Planung muss der Eigentümer im Hinblick auf die Sozialgebundenheit des Eigentums grundsätzlich hinnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. September 1992, BVerfGE 87, 114 , 141). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/279001.html ( https://oj.is/279001 ) Volltext Druckansicht Zitate 19 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.