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KG, Beschluss vom 26.11.2008 - 4 Ws 84/08 u.a.

Bei einem einheitlichen Lebenszusammenhang sind alle Straftaten von der Anklage mit umfasst, auch wenn sie dort nicht genannt sind. Es genügt der rechtliche Hinweis. Eine überholende Kausalität liegt

, wenn der Täter zwar die Ursache für eine Körperverletzung gesetzt hat, unabhängig davon aber eine neue Ursachenreihe in Gang gesetzt wird, die unabhängig von der ersten von dem Täter gesetzten Ursache zum Erfolgseintritt geführt hat. Anders, wenn beide Ursachen zusammen zu dem Erfolgseintritt geführt haben. Tenor Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft Berlin und des Nebenklägers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom

  1. Juli 2008 werden verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Landeskasse Berlin und der Nebenkläger jeweils zur Hälfte. Die Landeskasse Berlin hat darüber hinaus die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten zu tragen. Gründe Die Staatsanwaltschaft Berlin hat dem Angeschuldigten mit Anklage vom
  2. April 2008 zur Last gelegt, eine schwere Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt (§§ 226 Abs. 1 Nr. 1, 340 , 52 StGB) begangen zu haben. Der Angeschuldigte habe in Berlin am
  3. Januar 1998 als beamteter Facharzt für Kinderchirurgie den am
  4. Juni 1997 geborenen Nebenkläger in der …Klinik der …, am Kehlkopf operiert. Der Angeschuldigte habe bei dem geschädigten Kind eine – wie er wusste – fehlerhafte exzessive zirkuläre Ringknorpelstenose durchgeführt, was bei diesem einen Kehlkopfverschluss mit anschließendem dauerhaften Stimmverlust zur Folge gehabt habe. Aufgrund seiner Qualifikation und Operationserfahrung seien diese schweren Folgen für den Angeschuldigten

hersehbar gewesen und hätten bei fachgerechter Behandlung des geschädigten Kindes vermieden werden können. Mit Beschluss vom

  1. Juli 2008 hat das Landgericht Berlin die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeschuldigten aus Rechtsgründen abgelehnt. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden des Nebenklägers und der Staatsanwaltschaft sind zulässig, jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens im Ergebnis zu Recht abgelehnt, § 204 Abs. 1 StPO.
  2. Nach § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft der ihm zur Last gelegten Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Hinreichender Tatverdacht ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum eröffnet, zumal es sich dabei um eine Prognoseentscheidung handelt (BVerfG NJW 2002, 2859 , 2860). Die ermittelten Tatsachen müssen es bei

läufiger Bewertung nach praktischer Erfahrung wahrscheinlich machen, dass der Angeschuldigte in einer Hauptverhandlung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln verurteilt wird (vgl. BGHSt 23, 304 , 306; BGH NJW 1970, 1543 , 1544). Entscheidend ist letztlich die vertretbare Prognose des Gerichts, dass die Hauptverhandlung wahrscheinlich mit einem Schuldspruch enden wird, wenn das Ermittlungsergebnis nach Aktenlage sich in der Beweisaufnahme als richtig erweist (vgl. BGH NJW 2000, 2672 , 2673). Hierbei wird ein geringerer Grad an Wahrscheinlichkeit

ausgesetzt, als dies bei dem dringenden Tatverdacht im Sinne von §§ 112 Abs. l Satz l oder 126 a Abs. l StPO der Fall ist (vgl. KG, Beschluss vom

  1. September 2008, 3 Ws 477/07; BGH a.a.O.; Meyer-Goßner, StPO
  2. Aufl., § 203 Rdn. 2 m.w.N.). Bei diesem Wahrscheinlichkeitsurteil ist für eine Anwendung des Zweifelsgrundsatzes noch kein Raum. Zweifelhafte Tatfragen hindern daher eine Eröffnung nicht, wenn in der Hauptverhandlung eine Klärung zu erwarten ist (Senat, Beschluss vom
  3. Februar 2002, 4 Ws 14/02 m.w.N.). Jedoch kann der hinreichende Tatverdacht mit der Begründung verneint werden, dass nach Aktenlage bei den gegebenen Beweismöglichkeiten am Ende das Gericht nach dem Zweifelsgrundsatz freisprechen wird (Meyer-Goßner, a.a.O., § 203 Rdnr. 2).
  4. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen, insbesondere dem Ergebnis des im Zivilverfahren durch das Landgericht Berlin (6.O.438/00) eingeholten HNO-wissenschaftlichen Gutachtens der Sachverständigen Prof. Dr., ist – unter Beachtung der

stehend genannten Grundsätze – mit hinreichender Sicherheit im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der am

  1. Juni 1997 geborene Nebenkläger wurde am
  2. September 1997 zur stationären Aufnahme in die Kinderklinik der aufgenommen, da er unter akuten Hustenanfällen sowie ausgeprägten Atemwegsobstruktionen litt. In den folgenden Monaten wurde der Nebenkläger in stationär behandelt, dabei wurden ihm u.a. Antibiotika verabreicht und er wurde wiederholt für jeweils mehrere Tage intubiert. Am
  3. November 1997 wurde bei ihm eine Tracheotomie (Luftröhrenschnitt) durchgeführt und oberhalb des Isthmus der Schilddrüse ein Tracheostoma (eine operative Öffnung der Luftröhre) angelegt. Am
  4. und
  5. Dezember 1997 führte der Angeschuldigte bei dem Nebenkläger im subglottischen (unterhalb des stimmbildenden Kehlkopfteils) Bereich jeweils eine Laserresektion durch, um eine dort

handene Stenose (angeborene Verengung) zu beseitigen. Nachdem er für einige Tage nach Hause entlassen worden war, wurde der Nebenkläger am

  1. Januar 1998 erneut stationär in die Klinik der aufgenommen, da sich sein Zustand deutlich verschlechtert hatte. Als eine Zunahme der subglottischen Stenose festgestellt wurde, operierte der Angeschuldigte in seiner Eigenschaft als Kinderarzt am
  2. Januar 1998 den Nebenkläger am Kehlkopf. Hierbei entfernte er, wovon mit hinreichender Sicherheit auszugehen ist, entgegen den Regeln der ärztlichen Kunst vom subglottischen Abhang der Stimmlippen bis zum Oberrand des Tracheostomas mittels eines endoskopisch eingeführten Lasers die Schleimhaut zirkulär mit der Folge einer sich später entwickelnden schweren glottischen, subglottischen und trachealen Stenose. Nachdem der Nebenkläger am
  3. Februar 1998 mit Tracheostoma entlassen worden ist, kam es am
  4. Februar 1998 zu Hause nach einer Nahrungsaufnahme zu einem Herzstillstand mit einer etwa zehn Minuten andauernden Sauerstoffunterversorgung des Gehirns. Der Nebenkläger erlitt hierdurch einen schweren hypoxischen Hirnschaden und fiel ins Koma (apallisches Syndrom), aus dem er bis heute nicht erwacht ist. Der

fall vom 8. Februar 1998 stellt eine typische Kanülenkomplikation dar, ursächlich ist die Tracheotomie, nicht jedoch der

angegangene endoskopische Lasereingriff am Kehlkopf durch den Angeschuldigten. Am

  1. Juli 1998 wurde bei dem Nebenkläger eine Stimmlippensynechie (Verwachsung der Stimmlippen; Kehlkopfverschluss) festgestellt.
  2. Eine Strafbarkeit des Angeschuldigten wegen schwerer Körperverletzung (§§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F., 224 Abs. 1, 225 Abs. 1 StGB a.F.) liegt nicht

. a) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die dem Angeschuldigten zur Last gelegte schwere Körperverletzung jedoch nicht verjährt. Zwar geht die Kammer zu Recht davon aus, dass nach § 2 Abs. 3 StGB das zur Tatzeit geltende mildere Recht anzuwenden ist. Von der Anklage umfasst ist jedoch auch der

wurf der – bei einer Verjährungsfrist von zehn Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB) auch nach Ansicht der Kammer noch nicht verjährten - besonders schweren Körperverletzung nach §§ 224 Abs. 1, 225 Abs. 1 StGB in der bis zum

  1. März 1998 gültigen Fassung vom
  2. Oktober 1994, selbst wenn diese Strafnormen in der Anklage nicht ausdrücklich mit aufgeführt worden sind. Denn nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO angeklagt und damit Gegen-stand des Strafverfahrens ist die Tat im prozessualen Sinn (§ 264 StPO), somit der einheitliche geschichtliche

gang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeschuldigte einen Straftatbestand verwirklicht hat oder haben soll (Meyer-Goßner, a.a.O., § 264 Rdnr. 2 m.w.N.). Zur Tat in diesem Sinne gehört das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt.

liegend ist daher der

wurf, der Angeschuldigte habe durch die nicht nach den Regeln der ärztlichen Heilkunst durchgeführte zirkuläre Laserung am Kehlkopf des Nebenklägers am

  1. Januar 1998 eine schwere Körperverletzung begangen und deren Folgen (Verlust des Sprechvermögens) wenigstens leichtfertig verursacht, wodurch er eine besonders schwere Körperverletzung nach § 225 Abs. 1 StGB a.F. begangen hätte, von der Anklage mit umfasst. Denn die Frage, welcher Grad an Verschulden hinsichtlich der eingetretenen Tatfolgen dem Angeschuldigten zur Last fällt, hat keinen Einfluss auf den einheitlichen geschichtlichen Lebensvorgang i.S.d. § 264 StPO, da die dem Angeschuldigten in der Anklage nach Ort, Zeit und Tathandlung konkret bezeichnete Handlung dieselbe bleibt. b) Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob ein die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigender hinreichender Verdacht dahingehend besteht, dass die am
  2. Juli 1998 bei dem Nebenkläger festgestellte Stimmlippensynechie allein-ursächlich auf die Folgen des entgegen den Regeln der ärztlichen Heilkunst von dem Angeschuldigten am
  3. Januar 1998 durchgeführten Eingriffs und der dadurch verursachten Köperverletzung zurückzuführen ist, oder ob dieser Eingriff – insbesondere neben der Tracheotomie - lediglich als mitursächlich anzusehen ist. Die gutachterlichen Äußerungen der Sachverständigen Prof. Dr. … soweit sie aktenkundig sind, sind insoweit nicht ganz einheitlich. Für die strafrechtliche Beurteilung wäre die Beantwortung dieser Frage nicht entscheidend, da eine Mitverursachung der Tatfolgen nach der im Strafrecht herrschenden Bedingungstheorie („conditio-sine-qua-non“-Formel; vgl. Fischer, StGB
  4. A.,

§ 13Rdnr.

21 m.w.N.) grundsätzlich genügen würde. 8c) Hierauf kommt es jedoch nicht an, da der Kausalzusammenhang zwischen der von dem Angeschuldigten am 12. Januar 1998 verursachten Körperverletzung und des Verlustes des Sprechvermögens des Nebenklägers, dessen

liegen eine notwendige

aussetzunge für eine Strafbarkeit wegen schwerer Körperverletzung darstellt (vgl. Hirsch in LK, StGB

  1. A., § 226 Rdnr. 5), in rechtswirksamer Weise unterbrochen worden ist. Bei dem Nebenkläger kam es am
  2. Februar 1998 zu Hause nach einer Nahrungsaufnahme zu einem Herzstillstand mit einer etwa zehn Minuten andauernden Sauerstoffunterversorgung des Gehirns. Der Nebenkläger erlitt dadurch einen schweren hypoxischen Hirnschaden und fiel ins Koma (apallisches Syndrom), aus dem er bis heute nicht erwacht ist. Infolge der irreparablen sauerstoffbedingten Hirnschädigungen könnte der Nebenkläger auch bei intakten Atemwegen auf Dauer nicht sprechen. Nach den Grundsätzen der überholenden Kausalität (nach anderer Terminologie „abgebrochene“ oder „unterbrochene“ Kausalität, vgl. Schlüchter, Jus 1976, 378, 380) trat der tatbestandsmäßige Erfolg (Verlust der Sprechfähigkeit) völlig unabhängig von der früher durch den Angeschuldigten durch seinen Behandlungsfehler gesetzten Bedingung ein, so dass dessen Verhalten nicht mehr gesetzmäßige Bedingung für den in der zweiten Kausalreihe (aufgrund des

falls vom

  1. Februar 1998) eingetretenen Erfolg war. Der Senat hat hierzu im Beschwerdeverfahren eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen Prof. Dr. … eingeholt. Danach ist auszuschließen, dass die durch die fehlerhafte Laserung am
  2. Januar 1998 verursachte und am
  3. Juli 1998 festgestellte Stimmlippensynechie schon zu dem Zeitpunkt eingetreten war, als es am
  4. Februar 1998 zu der durch die Kanülenkomplikation verursachten Hirnschädigung des Nebenklägers (die u.a. zu einem Verlust der Sprechfähigkeit geführt hat) gekommen war. Vielmehr müssen zwischen der Laserung und der später festgestellten Stimmlippensynechie mindestens sechs Wochen vergangen sein. Damit fehlt es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der dem Angeschuldigten

geworfenen Tathandlung und dem tatbestandsmäßigen Erfolg. Im

liegenden Fall haben allein die Ereignisse vom

  1. Februar 1998 zu dem Verlust der Sprechfähigkeit des Nebenklägers geführt. Die zunächst von dem Angeschuldigten am
  2. Januar 1998 in Gang gesetzte Kausalreihe konnte daher zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr zu diesem tatbestandsmäßigen Erfolg führen, sie stellt eine generell unbeachtliche hypothetische, weil konkret nicht zum Tragen gekommene, Ursache dar (vgl. BGH NJW 2001, 1075 , 1077; OLG Celle NJW 2001, 2816 ; Lenckner/Eisele in Schönke/Schröder, StGB
  3. A.,

b. §§ 13 ff., Rdnr. 78, 80; Rudolphi in SK-StGB,

§ 1Rdnr.

50; Fischer, a.a.O.,

§ 13Rdnr.

38; Schlüchter, a.a.O.; Otto, Jura 1992, 90, 97; jeweils m.w.N.). Die von dem Angeschuldigten in Gang gesetzte erste Kausalreihe hat auch nicht in irgendeiner Form in der zweiten (konkret erfolgsverursachenden) Kausalreihe weitergewirkt, sie war für den am

  1. Februar 1998 eingetretenen Verlust der Sprechfähigkeit des Nebenklägers in keiner Weise auch nur mitursächlich. Denn die Kanülenkomplikation trat völlig unabhängig von dem Behandlungsfehler des Angeschuldigten ein, weder diese selbst noch ihre konkreten Auswirkungen wurden hiervon begünstigt oder beschleunigt (vgl. Schlüchter, a.a.O.).
  2. Soweit eine Strafbarkeit des Angeschuldigten wegen

sätzlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) in Betracht kommt, da er entgegen den Regeln der ärztlichen Kunst bei dem Nebenkläger einen Heileingriff

genommen hat (vgl. hierzu allgemein Fischer, a.a.O., § 223 Rdnr. 9 ff.), ist insoweit Verjährung eingetreten. Die Verjährungszeit beträgt fünf Jahre, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB und begann am 12. Januar 1998 (§ 78a StGB). Ruhenstatbestände liegen nicht

. Die erste Handlung, die die Verjährung hätte unterbrechen könne, war das erste in diesem Verfahren an den Angeschuldigten gerichtete Schreiben der Staatsanwaltschaft Berlin vom 12. September 2007, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn wieder aufgenommen worden sind. Zu diesem Zeitpunkt war eine Strafverfolgung wegen

sätzlicher Körperverletzung bereits verjährt. 5. Soweit dem Angeschuldigten seitens der Staatsanwaltschaft schließlich auch eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung im Amt, § 340 Abs. 1 StGB, zur Last gelegt wird, ist nach dem

stehend Ausgeführten (Ziff. 4) ebenfalls Verjährung eingetreten. Darüber hinaus scheitert eine mögliche Strafbarkeit des Angeschuldigten daran, dass eine (und sei es auch eine etwa mangels wirksamer Einwilligung an sich strafbare) Heilbehandlung keine dienstliche Tätigkeit im Sinne des § 340 Abs. 1 StGB darstellt, wenn der Täter als Arzt eines öffentlichen Krankenhaus Amtsträger ist. Denn es fehlt an dem erforderlichen Missbrauch von Amtsgewalt (OLG Karlsruhe NJW 1983, 352 , m.w.N.;Fischer, a.a.O., § 340 Rdnr. 2).

  1. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 128 ; Meyer-Goßner, StPO
  2. A., § 473 Rdnr. 11, m.w.N.). Permalink: https://openjur.de/u/279174.html ( https://oj.is/279174 ) Volltext Druckansicht Zitate 16 Zitiert 1 Referenzen 3 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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