(2)Eine analoge Anwendung des § 216 BGB auf Ansprüche, die durch ein Schuldversprechen aus § 780 BGB gesichert sind, kommt, anders als die Beklagte meint, nicht in Betracht. Es existiert schon keine unbeabsichtigte Lücke. Bereits vor der Schuldrechtsmodernisierung wurden zahlreiche kurz verjährende Ansprüche (vgl. § 197 BGB a. F.) - auch wenn es sich, wie etwa bei der Errichtung oder der Veräußerung von Eigenheimen (vgl. insoweit etwa Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Auflage, § 197, Rn. 13), längst nicht mehr um Geschäfte des täglichen Lebens handelte - regelmäßig durch vergleichbare Schuldversprechen mit Unterwerfungserklärung gesichert, ohne dass ein Bedürfnis hervorgetreten wäre, hierauf § 223 Abs. 1 und Abs. 2 BGB a. F. direkt oder entsprechend anzuwenden. Sinn und Zweck dieser in § 216 BGB beibehaltenen Regelung ist die Privilegierung des Realgläubigers. Dieser hat regelmäßig eine Besitz- und ausnahmslos eine Verwertungsbefugnis an einem einzelnen Gegenstand aus dem Aktivvermögen des Schuldners. Das Schuldversprechen aus § 780 BGB ist demgegenüber keine Sachsicherheit, sondern eine Personalsicherheit. Insbesondere verkörpert sie keinen aussonderungsfähigen Gegenstand aus dem Aktivvermögen des Schuldners, sondern eine seiner weiteren Verpflichtungen, also einen Gegenstand seines Passivvermögens. Das Schuldversprechen aus § 780 BGB eröffnet als Personalsicherheit dem Gläubiger darüber hinaus, anders als die Sachsicherheit, einen Zugriff auf das gesamte Schuldnervermögen. Die Personalsicherung ist für den Schuldner mithin erheblich riskanter als die Sachsicherung. Der Versprechende ist - unabhängig von weiteren Bedenken gegen die im Rechtstatsächlichen typischerweise verbraucherfeindliche Analogie einer Vorschrift, die ohnehin als Ausnahme konzipiert einer Analogie nur begrenzt zugänglich ist - schon wegen des erhöhten Risikos deutlich schutzwürdiger als ein Sachsicherungsgeber. Schließlich lässt sich auch die Position des Gläubigers eines Schuldversprechens nicht vergleichen mit der eines Realgläubigers; sie ähnelt vielmehr der eines Gläubigers nach einem Schuldbeitritt, eines Bürgschaftsgläubigers, des Empfängers einer Patronatserklärung oder eines Garantieversprechens. Für keine dieser Personalsicherheiten ist § 216 BGB konzipiert. Vielmehr würde eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf das Schuldversprechen aus § 780 BGB den grundlegenden, das materielle wie auch das Vollstreckungsrecht beherrschenden Unterschied zwischen Sach- und Personalsicherheit systemwidrig aufheben. Zudem handelt es sich hier um Zinsansprüche. Hinsichtlich ihrer erklärt § 216 Abs. 3 schon bei direkter Geltung seine Abs. 1 und 2 für unanwendbar und kehrt insoweit - als Gegenausnahme - auch für Zinsen auf realgesicherte Ansprüche wieder zum verjährungsrechtlichen Regelfall zurück. Eine Restriktion der Gegenausnahme des Abs. 3 bei analoger Anwendung der Abs. 1 oder Abs. 2 des § 216 BGB auf personalgesicherte Ansprüche vertritt auch das OLG Frankfurt/Main nicht in seiner von der Beklagten herangezogenen Entscheidung ( OLGR Frankfurt 2007, 940 ).
- c)Im Umfang von weiteren 5.350,03 € ist die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde vom 25.08.1994 unzulässig, da die Beklagte insoweit noch zu berücksichtigende Verwertungserlöse erhalten hat. Aufgrund der Sicherungsabrede vom 15.09.1998 sind Verwertungserlöse jedenfalls auch auf die gesicherten Forderungen anzurechnen, wovon die Beklagte im Übrigen selbst ausgeht und wie sie es im Rahmen ihrer Abrechnungen auch durchweg getan hat. Die Zwangsverwalterin des Grundstücks E… hat am 22.02.2006 das Zwangsverwalterkonto mit einem Abschlusssaldo von 8.632,63 € aufgelöst und das Guthaben an die Beklagte überwiesen. In diesem Saldo waren Fremderlöse vom 30.09.2005 in Höhe von 5.350,03 € enthalten, wie sich aus der Einnahmen/Ausgaben-Aufstellung als Anlage zum Schlussschreiben der Institutsverwalterin vom 23.03.2006 ergibt (vgl. KK7, 180 GA III = 178 ff. AG Potsdam 2 L 36/02). Diese Fremderlöse finden in der Tilgungsdarstellung der Beklagten keinen Niederschlag, worauf der Senat bereits hingewiesen hat (vgl. 988 GA V). Der hier unter dem titulierten Betrag bleibende und damit für die Vollstreckbarkeit maßgebliche Betrag für die gesicherten Forderungen ermittelt sich zusammengefasst wie folgt: Eingeräumte Forderungen in Höhe von nur 1.434.054,30 € abzüglich verjährungsbetroffener Zinsforderungen -52.295,23 € abzüglich unberücksichtigter Verwertungserlöse -5.350,03 € Summe 1.376.409,04 €2. Im Übrigen bleibt die Vollstreckungsabwehrklage ohne Erfolg
- a)Die Einrede der fehlenden Entstehung der sichernden Forderung, hier also die der Unwirksamkeit des Schuldversprechens aus § 780 BGB, greift nicht durch. 46Die Klägerin ist im zweiten Vollstreckungsabwehrverfahren mit allen Einwendungen ausgeschlossen, deren Gründe vor dem 23.06.2004, dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Vollstreckungsabwehrverfahren, entstanden sind, § 767 Abs. 2 ZPO. Diese Bestimmung ist auf wiederholte VollD.streckungsabwehrklagen gegen Notarurkunden (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) entgegen § 797 Abs. 4 ZPO anzuwenden (BGH in ständiger Rechtsprechung, Urteil vom 01.05.1973 - II ZR 22/72 = BGHZ 61, 25 ; BGH, Urteil vom 17.04.1986 - III ZR 246/84 juris Tz 17 = NJW-RR 1987, 59 ; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 797 Rn. 11). Dem ist zu folgen. § 797 Abs. 4 ZPO schließt für Notarurkunden den § 767 Abs. 2 ZPO im ersten gerichtlichen Vollstreckungsabwehrverfahren aus und ermöglicht daher, anders als bei Vollstreckungsabwehrklagen gegen Urteile, auch rechtshindernde Einwendungen. Gemäß § 767 Abs. 3 ZPO, der für alle Titel und alle Verfahren gilt, sind diese deshalb in einer ersten Vollstreckungsabwehrklage gegen eine Notarurkunde geltend zu machen (vgl. BGH Z 55, 255, 256; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 767 Rn. 12 Stichwort: Entstehung des Anspruchs, m.w.N.). Die Klägerin war daher bei Strafe des Verlusts ihrer Einwendungen gezwungen, alle während des ersten Vollstreckungsabwehrverfahrens bestehenden Einwendungen dort geltend zu machen (BGH, Urteil vom 17.04.1986 - III ZR 246/84 , juris Tz 17 = NJW-RR 1987, 59 ). Die Unwirksamkeit des Schuldversprechens wegen AGB-Widrigkeit bildet - unabhängig davon, dass das Landgericht sie in seinem Urteil vom 11.08.2004 mit beachtlichen Gründen verneint (vgl. UA 11, 12; 437, 438 GA III) und die Beklagte das zugehörige Sicherungsversprechen Jahre später sogar noch erneuert hatte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16.01.2001 - XI ZR 84/00 , juris Tz. 16, 17 = WM 2001, 455 ), eine rechtshindernde Einwendung, deren Gründe vor dem 23.06.2004, dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Vollstreckungsabwehrverfahren, entstanden sind.
- b)Aus dem gleichen Grund kann die Klägerin auch die fehlende Entstehung der gesicherten Darlehensrückzahlungsforderungen (§ 609 BGB aF) nicht geltend machen. Die fehlende Entstehung der gesicherten Forderung bildet eine Einwendung gegen die Durchsetzbarkeit der sichernden Forderung aus § 780 BGB. Fehlende Darlehensvereinbarung, Valutierung oder Kündigung stellen - unabhängig davon, dass sie urkundlich dokumentiert sind und die Hauptschuldnerin, bei der die Klägerin Buchhalterin war und gegen die sie aufgrund ihrer Sicherung einen Auskunftsanspruch hat, die Rückzahlungsverbindlichkeiten nach Kündigung sogar zur Grundlage eines Sanierungsgutachtens vom 15.10.1999 (vgl. BS 6, 457, 462 GA III) gemacht hat - durchweg Gründe dar, die vor dem 23.06.2004 entstanden sind.
- c)Präkludiert nach § 767 Abs. 2 ZPO ist die Klägerin ebenfalls mit der rechtshindernden Einrede der fehlenden Inhaberschaft der Beklagten an den gesicherten Forderungen, also insbesondere hinsichtlich ihres Vorbringens einer unzureichenden Abtretung durch die B… an die Beklagte im Jahre 2000.
- d)Ein Erlöschen der gesicherten Forderungen nach dem 23.06.2004 lässt sich über den oben erörterten Betrag von 5.350,03 € hinaus nicht feststellen. Die Beklagte hat zu jedem Konto die Tilgungsverläufe im einzelnen chronologisch zur jeweiligen Hauptforderung, zur Zinsentwicklung und zu den verrechneten Verwertungserlösen Punkt für Punkt dargestellt. Hierbei hat sie lediglich erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und konkretisiert, das das Landgericht, wie bereits dargestellt, schon wegen der Notwendigkeit der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht hätte zurückweisen können. Die Klägerin hat zu den einzelnen Positionen keine konkreten Angriffe zu führen vermocht.
- e)Die Einrede der Verjährung greift hinsichtlich der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen nicht durch. Insoweit endet die Verjährungsfrist nicht mit Ablauf des 31.12.2004 (vgl. § 195 BGB), sondern beträgt 30 Jahre, § 218 Abs. 1 S. 2 BGB aF, § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB. Der 30-jährigen Verjährung unterliegen nach § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB Ansprüche, deren Eintragung in die Insolvenztabelle nach § 178 Abs. 3 InsO gegenüber allen Insolvenzgläubigern wie ein rechtskräftiges Urteil gilt, mit der Folge, dass nach § 201 Abs. 2 InsO aus der Eintragung vollstreckt werden kann (vgl. Grothe, in: MüKo BGB, 5. Aufl., § 197, Rn, 22). Die nach § 173 Abs. 3 InsO erforderliche Eintragung in die Tabelle ist durch die Anlage K11 wegen Hauptforderungen von 3.677.316,85 DM und wegen Zinsen von 94.983,06 DM urkundlich dokumentiert (vgl. Anlage K11, 547 GA III). Die Feststellung „für den Ausfall“ ist dabei unerheblich. Diese in der Praxis übliche Feststellung beinhaltet regelmäßig keine Beschränkung, sondern ist als Hinweis auf die Berücksichtigung des Absonderungsrechts im Verteilungsverfahren (§§ 52 Satz 2; 190 InsO) zu verstehen. Der Feststellungsvermerk erzeugt ungeachtet des Zusatzes Rechtskraft für die gesamte Forderung (vgl. Schumacher, in MüKo InsO, 2. Aufl. § 178, Rn. 64 m.w.N.). Die mit Schreiben vom 06.04.2004 (vgl. BK 39,1037 GA VI) angemeldeten und zur Tabelle entsprechend festgestellten Forderungen zu den Konten mit den Endziffern 007 und 023 umfassen die streitgegenständlichen Darlehensrückzahlungsansprüche.
- aa)Die zu Grunde liegende, mit Schreiben vom 06.04.2004 (vgl. BK 39,1037 GA VI) angemeldete Hauptforderung zum Konto 007 beinhaltet die streitgegenständlichen Darlehensrückzahlungsforderungen zu diesem Konto, sowie zu den Konten mit den Endziffern 015, 309, 317 und 325. Dies steht im Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Die Zeugin W… hat anhand der von ihr als echt erkannten Kontoverdichtungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zum Konto mit der Endziffer 007 (Anlage BK 41,1 041 GA VI) die von der Beklagten behauptete Lastbuchung von 1.302.016,54 DM zu Gunsten des Kontos mit der Endziffer 317 als richtig bestätigt und ihre Wahrnehmungen hierzu auch noch im einzelnen erläutert. Das Gleiche gilt für die zu Gunsten des Kontos mit der Endziffer 325 vorgenommene Belastung von 799.888,42 DM sowie für die zu Gunsten des Kontos mit der Endziffer 015 vorgenommene Lastbuchung über 205.798,91 DM. Zum Konto mit der Endziffer 309 hat sie entsprechende Gutschriften von insgesamt 532.050,44 DM zulasten des Kontos mit der späteren Endziffer 007 anhand der Kontoverdichtung auf Blatt 1051 GA VI bestätigt. Des Weiteren hat sie angegeben, dass es sich bei dem zunächst belasteten Konto mit den Endziffern 233 (vgl. B46, 1050 GA VI) um das Vorgängerkonto zum Konto mit der Endziffern 007 gehandelt hat. Der Senat glaubt der Zeugin. Sie hat die Erfassung und Dokumentation der Buchungsvorgänge dem Senat unmittelbar einleuchtend geschildert, und ebenso unmittelbar einleuchtend die Verlässlichkeit, Richtigkeit und Echtheit der Aufzeichnungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Die von der Zeugin auch im Einzelnen bestätigten Umbuchungen stehen überdies in Übereinstimmung mit dem objektiven Aktenbild. Die im Anmeldeschreiben vom 06.04.2000 auf S. 2 aufgeführten zugehörigen Kreditsicherheiten betreffen die streitgegenständlichen Darlehensverträge.
- bb)Bei dieser Sachlage hat der Senat auch keine ernsthaften Zweifel an den letztendlichen Verbuchungen der Hauptforderung von 600 TDM zugunsten des Ursprungskontos mit den Endziffern 333 und zulasten des letzten Abwicklungskontos mit der Endnummer 027, wie sie die Beklagte unter substantiierter Darstellung des Buchungsgeschehens anhand der angesprochenen Kontoauszüge (BK 49, BK 50, 1065, 1067 GAVI) für einen Betrag von 540.000 DM unmittelbar und hinsichtlich weiterer 60.000 DM unter Erläuterung der vorübergehenden Einbeziehung des Kontos mit den Endziffern 233 und anschließender Stornierung mit korrespondierender Storno-Gegenbuchung auf dem Konto mit den Endziffern 027 dargestellt hat.
- cc)Dem Vorbringen zu den im Anmeldeschreiben genannten Zinsforderungen war nicht nachzugehen. Die zum 06.04.2000 aufgelaufenen Zinsforderungen sind bei allen streitgegenständlichen fünf Darlehen erloschen, wie sich bereits aus den obigen Ausführungen zum Schicksal der später entstandenen Zinsforderungen ergibt. Der Tilgungsverlauf zum Darlehen mit den Endziffern 007 belegt für den 01.06.2005 einen Zinsstand von null (vgl. 1098 GA VI), der zum Darlehen mit den Endziffern 015 für das Gleiche Datum eine Verrechnung mit einem höheren Betrag als dem Zinssaldo vom 30.12.2004 (vgl. 1102 GA VI). Zum Darlehen mit den Endziffern 309 belegt der Tilgungsverlauf für den 02.11.2000 einen Zinsstand von null (vgl. 1077 GA VI), desgleichen der zum Darlehen zu den Endziffern 325 (vgl. 1074 GA VI), ebenso wie der zum Darlehen zu den Endziffern 333, später 023, (vgl. 1071 GA VI).
- f)Schließlich steht der Klägerin auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen unterlassener Abrechnung der Verwertungserlöse zu. Aus der Entscheidung des OLG München vom 26.02.2005 - 5 U 510/06 ergibt sich nichts anderes, namentlich kein Zurückbehaltungsrecht. Die Beklagte hat die einzelnen Saldenentwicklungen, wie bereits ausgeführt, Punkt für Punkt dargelegt und hierbei zugleich auch die Verwertungserlöse detailliert abgerechnet. 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Hinsichtlich der Unterliegensquote stellt der Senat wie auch beim Gebührenstreitwert auf die von der Beklagten der Vollstreckung zugrunde gelegten, durch den Titel gesicherten und im Prozess umstrittenen Hauptforderungen ab. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da ihre Entscheidung von keiner Beantwortung einer höchstrichterlich bisher noch nicht entschiedenen Frage abhängt. Sie gibt auch keine Veranlassung, in den berührten Rechtsgebieten neue Leitsätze aufzustellen, Gesetzeslücken zu füllen oder von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abzuweichen. Die Feststellungen des Senates beruhen auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles. Der Klägerschriftsatz vom 18.12.2008 gab zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass. Der Gebührenstreitwert beträgt 1.087.565,38 €. Permalink: http://openjur.de/u/279359.html Kommentare