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VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 15. Dezember 2008 - Az. 5 K 214/05

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 02. Februar 2005 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Koste

folgend als „GbR“ abgekürzt). Die beiden Mitglieder der GbR sind ausweislich eines Grundbuchauszugs vom

  1. September 2008 auf Blatt ... des Grundbuchs von ... betreffend das Flurstück ... der Flur ... in der ersten Abteilung mit dem Zusatz „– in Gesellschaft bürgerlichen Rechts –“ eingetragen. In Abteilung II des Grundbuchs sind am
  2. März 2004 eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Klägers bezüglich einer Teilfläche von 1.962 m2und eine Auflassungsvormerkung zugunsten des anderen Gesellschafters bezüglich einer Teilfläche von 1.961 m2eingetragen worden. Die Stadt ..., in der das Grundstück liegt, ist Mitglied des vom Beklagten vertretenen Verbandes, der gemäß Feststellungsbescheid des Landrates des Landkreises Oder-Spree vom
  3. Juni 2000 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom
  4. September 2000) zum
  5. Dezember 1991 entstanden ist. Der Beklagte erhebt aufgrund einer am
  6. November 2004 beschlossenen „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Abwasserentsorgung in den Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung ...“ (

folgend als „BS 11/2004“ bezeichnet) einheitliche Herstellungsbeiträge von 2,33 €/m2Grundstücksfläche.

§ 8Abs.

1 Satz 1 BS 11/2004 ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Mit Bescheid vom

  1. Dezember 2004 nahm der Beklagte den Kläger auf Zahlung eines Herstellungsbeitrags für das Flurstück ... in Höhe von 9.140,59 € in Anspruch. Der Kläger legte gegen den Bescheid unter dem
  2. Januar 2005 Widerspruch ein. Zur Begründung übersandte er eine Mitteilung des Grundbuchamtes vom
  3. März 2004 über die Eintragung der zwei (oben bereits genannten) Auflassungsvormerkungen. Er erklärte hierzu, dass sich „seit dem
  4. Februar 2004“ die Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück geändert hätten und der ihm (nur noch) zuzurechnende Teil eine Größe von 1.961 m2habe. Eine Bebauung dieses Grundstücksteils sei nicht möglich. Außerdem existiere kein Abwasseranschluss für das Flurstück ..., und der davor verlegte Kanal bestehe schon seit mehr als 30 Jahren. Mit Widerspruchsbescheid vom
  5. Februar 2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung erklärte er unter anderem, der Kläger sei im Grundbuch als Eigentümer eingetragen und hafte dem Zweckverband gesamtschuldnerisch für den auf das Grundstück entfallenden Beitrag. Es treffe nicht zu, dass das Flurstück ... keinen eigenen Abwasseranschluss habe.

den Bestandsplänen aus der Zeit des Kanalbaus (um 1906) ergebe sich, dass für jedes Grundstück ein separater Anschluss bis an die Grundstücksgrenze vorgesehen worden sei. Damit bestehe auch die Möglichkeit des Anschlusses an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage. Die Beitragspflicht entstehe auch, wenn von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht werde. Das Flurstück ... sei dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen und deshalb mit seiner gesamten Fläche zu veranlagen. Der Kläger hat am

  1. Februar 2005 Klage erhoben und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung von Antrag und Klage erklärte er, nur Eigentümer einer Fläche von 1.961 m2zu sein. Der gesamtschuldnerischen Haftung widerspreche er ebenso vehement wie der Behauptung des Beklagten, dass das Flurstück ... über einen separaten Abwasseranschluss verfüge. Bei dem Grundstück handele es sich um ein Gartengrundstück. Bebaubar sei lediglich der dem ... zugewandte Grundstücksteil im Umfang von etwa 150 m
  2. Mit Beschluss 5 L 80/05 vom
  3. September 2005 ordnete die Kammer wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides vom
  4. Dezember 2004 die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage an. Der Kläger sei zu Unrecht zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen worden, denn nicht er, sondern die GbR sei Eigentümerin des veranlagten Flurstücks; er unterliege nicht der persönlichen Beitragspflicht. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in Parallelverfahren, an denen ebenfalls der Beklagte beteiligt war, entsprechende Entscheidungen der Kammer bestätigt. Die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs führe unter Berücksichtigung der bislang vorliegenden Rechtsprechung zur möglichen Beitragsschuldnerschaft einer GbR dazu, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher sei als dessen Misserfolg und deshalb ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides zu bejahen seien (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss 9 S 76.05 vom
  5. März 2006; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss 9 S 11.06 vom
  6. Mai 2006, dort allerdings mit anderen Beteiligten). Der Beklagte hat hierzu unter anderem erklärt, dass die Frage der Beitragspflicht der GbR auch

Entscheidungen des OVG in den Eilverfahren aus dem Jahr 2006 offen und dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sei. Mit Verfügung vom

  1. Oktober 2008 hat der Berichterstatter den Beklagten darauf hingewiesen, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem weiteren Beschluss 9 S 23.07 vom
  2. November 2007 an seiner vorläufigen Bewertung der Beitragspflicht der GbR festgehalten und diese ausdrücklich zu „einer abschließenden Bewertung“ erklärt hat. Der Kläger hat, insoweit noch vertreten durch einen Prozessbevollmächtigten, zur weiteren Begründung seiner Klage auf den im Eilverfahren ergangenen Beschluss der Kammer verwiesen. Er vertrat die Auffassung, dass die GbR mit ihrer Auflösung vom
  3. Februar 2004 nicht untergegangen sei. Der Beschluss über die Auseinandersetzung leite vielmehr lediglich das Liquidationsstadium ein. Erst mit Vollzug der Auseinandersetzung sei eine GbR rechtlich und tatsächlich beendet. Solange sie aber noch über Eigentum verfüge, was durch die Grundbucheintragung

gewiesen sei, sei eine GbR weder beendet noch „untergegangen“. Die eingetragenen Auflassungsvormerkungen würden allenfalls belegen, dass beabsichtigt sei, die GbR auseinanderzusetzen. Vollzogen sei die vorgemerkte Auseinandersetzung jedoch noch nicht. Diese Rechtslage belaste den Beklagten auch nicht unbillig, da sich die Gesellschafter aus dem Grundbuch entnehmen ließen. Auch vollstreckungsrechtlich ergäben sich keine Probleme, weil der Beklagte die Gesellschafter auch persönlich in Anspruch nehmen könne.

Niederlegung des Mandats durch den Prozessbevollmächtigten hat der Kläger selbst vorgetragen, er sei nicht mehr Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die GbR sei 2004 aufgelöst worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom

  1. Dezember 2004 und den Widerspruchsbescheid vom
  2. Februar 2005 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung unter anderem darauf, dass der Kläger bereits in der Widerspruchsschrift erklärt habe, dass sich die vormaligen Gesellschafter der GbR mit Vertrag vom
  3. Februar 2004 auseinandergesetzt hätten und es zu einer Aufteilung des vormaligen Gesellschaftseigentums gekommen sei. Dies habe der Kläger auch in der Klageschrift wiederholt. Die GbR sei vor diesem Hintergrund zweifelsfrei untergegangen und nehme somit nicht mehr am Rechtsverkehr teil. Mithin könne die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Rechtsfähigkeit der GbR im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Der Stand der Eigentümereintragung im Grundbuch stimme nicht mit der Realität überein, so dass von einer Fehlerhaftigkeit des Grundbuchs auszugehen sei. In Wirklichkeit sei die GbR, die es vor Erlass des Bescheides gegeben habe, geändert worden in jeweils gesondertes Eigentum der beiden Herren ... und .... Im Übrigen könne ein an die GbR gerichteter Bescheid gar nicht wirksam erlassen werden, da deren Bezeichnung unbekannt sei. Deshalb könne auch ein – für die Vollstreckung erforderlicher – Titel nicht geschaffen werden. Die Rechtsfähigkeit der GbR werde im Übrigen nur für bestimmte Bereiche anerkannt und finde ihre Grenze insbesondere dort, wo die Registerpublizität betroffen sei. Die Veranlagung der GbR könne deshalb nur dann verlangt werden, wenn sich entweder aus der Eintragung im Grundbuch oder sonstiger öffentlicher Beglaubigung oder behördlicher Bestätigung respektive

dem Inhalt des vorzulegenden Gesellschaftsvertrages der Gesellschafterbestand zweifelsfrei ergibt und eine Veranlagung der GbR zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides sowie der

folgenden Vollstreckung ohne jedes Rechtsrisiko für die handelnde Behörde möglich sei. In Fällen, in denen der Kreis der Gesellschafter, das Gesellschaftsvermögen und die Bezeichnung der Gesellschaft hingegen nicht gesichert feststünden, bedürfe es des Rückgriffs auf die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter. Die Richtigkeit dieses Ansatzes zeige auch und gerade der vorliegende Fall, in dem bis zum 11. Februar 2004 eine reine Publikumsgesellschaft zur Immobilienverwaltung vorgelegen habe. Größenordnung, Zusammensetzung, Bezeichnung und Vertretung seien allenfalls durch die rudimentären Erklärungen des Klägers bekannt. Die Veranlagung einer solchen GbR sei ein reines „Lotto-Spiel“, zumal § 705 BGB jederzeitige formfreie Änderungen der maßgeblichen Regelungen des Gesellschaftsvertrages ermögliche. Das damit verbundene „Umhertappen“ der Behörde

einem wirksam in Anspruch zu nehmenden Pflichtigen wolle § 44 AO gerade verhindern. Ein Rückgriff auf die Grundbucheintragung helfe nicht, denn diese sei durch die Auflösung der Gesellschaft unrichtig geworden. Dies sei zum Beispiel anerkannt für den Fall des Gesellschafterwechsels. Bei einer zweigliedrigen GbR trete mit Ausscheiden eines Gesellschafters oder bei deren Auflösung die Beendigungswirkung sofort ein. Das bedeute, dass das Gesellschaftsvermögen dem Übernehmenden zum Zeitpunkt der Auflösung zufalle. Es sei ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es einer Einzelübertragung der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstände nicht bedürfe und die Rechtswirkungen (Eigentumsübergang) bereits dinglich mit dem Auflösungstermin anfielen. Im vorliegenden Fall sei den beiden ehemaligen Gesellschaftern deshalb mit der Auseinandersetzungsvereinbarung im Februar 2004 das Eigentum an dem Grundstück als Einzelmiteigentümern zugefallen. Diese Probleme habe die Kammer in ihren bisherigen Entscheidungen übersehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des aus einem Heft bestehenden Verwaltungsvorgangs verwiesen, die – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung, der Beratung und der Entscheidung der Kammer waren. Gründe Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Denn der Kläger ist zu Unrecht zu einem Herstellungsbeitrag für das Flurstück ... der Flur ... der Gemarkung ... herangezogen worden; er unterliegt insofern nicht der persönlichen Beitragspflicht (vgl. hierzu auch Beschluss der Kammer vom 13. September 2005 – 5 L 80/05).

§ 8Abs.

2 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) werden Beiträge, soweit nicht eine Beitragspflicht als Erbbauberechtigter oder als Nutzer

§ 9

Sachenrechtsbereinigungsgesetz besteht, von den Grundstückseigentümern erhoben.

§ 8Abs.

1 Satz 1 der hier maßgeblichen Beitragssatzung des vom Antragsgegner vertretenen Zweckverbandes vom

  1. November 2004 (BS 11/2004) ist dementsprechend regelmäßig beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom
  2. Dezember 2004 sollte der Kläger persönlich (offenbar als gesamtschuldnerisch haftender Miteigentümer) in Anspruch genommen werden. Diese Zielrichtung des Bescheides steht jedoch nicht im Einklang mit der Rechtswirklichkeit, da der Kläger im Zeitpunkt der Bescheidbekanntgabe weder Allein- noch Miteigentümer des zu veranlagenden Grundstücks war. Er bildete vielmehr mit einer weiteren natürlichen Person eine (

außen auftretende) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die das Grundstück erworben hatte. Die Gesellschaft und nicht der Kläger war damit Eigentümerin des Flurstücks ... und als solche zur Zahlung des Herstellungsbeitrags heranzuziehen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: In Abkehr von der früher in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, wonach die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechte und Pflichten der Gesellschaft als Zuordnungssubjekt in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit wahrnahmen, wird die (Außen-) GbR seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 ( BGHZ 146, 341 ) heute als rechtsfähig anerkannt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Danach kann die GbR, soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition innehaben. Zu den Rechtspositionen, die die GbR als Gesamthandsgemeinschaft gemäß § 718 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einnehmen kann, zählt auch das Eigentum gemäß Art. 14 des Grundgesetzes (GG), insbesondere das Eigentum an Grundstücken (BVerfG, NJW 2002, 3533 ). Zwar erscheint es zweifelhaft, ob die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

der geltenden Grundbuchordnung (GBO) grundbuchfähig ist (vgl. zum Diskussionsstand VG Potsdam, Urteil – 12 K 527/99 – vom

  1. Januar 2004, veröffentlicht in Juris m.w.N.). Die Eintragung erfolgt nämlich in der grundbuchrechtlichen Praxis nicht unter dem Namen der GbR, sondern gemäß § 47 GBO unter Angaben der Namen der Gesellschafter mit dem Zusatz „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Die möglicherweise fehlende Grundbuchfähigkeit der GbR berührt aber nicht ihre Fähigkeit, Grundeigentümerin zu sein (OVG Münster, KStZ 2003, 77; VGH Mannheim, Beschluss 2 S 1755/06 vom
  2. September 2006; VGH München, Beschluss 6 CS 07.608 vom
  3. September 2007 und Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss 9 S 23.07 vom
  4. November 2007). Der Beklagte verkennt dies, wenn er sich auf das Publizitätsprinzip beruft. Dieses Prinzip mag gegen die Grundbuchfähigkeit der GbR sprechen. Maßgeblich für die Beitragspflicht ist jedoch allein das Eigentum, und wer Eigentümer ist, bestimmt sich ausschließlich

materiellem Zivilrecht. Im vorliegenden Fall ist die GbR zwischen dem Kläger und seinem Mitgesellschafter, wie sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt, auch

außen in Erscheinung getreten. Durch den Eintragungszusatz „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ ist erkennbar geworden, dass die Gesellschafter das Eigentum an dem Grundstück im Zeitpunkt des Erwerbs in den Jahren 1996/97 nicht etwa als Miteigentümer wahrnehmen wollten, sondern dass es der Gesellschaft zustehen sollte. Damit war eine rechtsfähige Außengesellschaft entstanden, die nicht allein dadurch wieder untergeht, dass die Gesellschafter ihre gemeinsame Tätigkeit, die den Zweck der Gesellschaft bildete, einstellen. Wann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts „endigt“, bestimmt sich vielmehr

den Vorschriften der §§ 705 ff. des BGB. Das BGB unterscheidet dabei das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer fortbestehenden Gesellschaft von der Auflösung der Gesellschaft, die durch Insolvenz, durch den Tod eines Gesellschafters oder durch die Kündigung eines Gesellschafters oder Pfandgläubigers herbeigeführt werden kann. Für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters bei Fortbestand der Gesellschaft sieht § 738 BGB vor, dass der Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern zuwächst. Mit diesem Fall der „Anwachsung“ befassen sich die von dem Beklagten zitierten Entscheidungen des BGH und der anderen Zivilgerichte ( BGHZ 32, 307 ff.; 50, 307 ff.; BGH, NGZ 2000, 474 sowie OLG Köln, NJW 1995, 2232 und NJW-RR 2002, 519 ff.) und stellen fest, dass mit der „Anwachsung“ der Gesellschaftsanteile die dinglichen Rechte an den Vermögensgegenständen der Gesellschaft ohne weitere Einzelübertragung auf die oder den verbleibenden Gesellschafter übergehen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Anwendungsbereich der §§ 736 , 738 BGB eröffnet ist. Dieser ist

dem Wortlaut der Normen nur eröffnet, wenn die Gesellschaft

dem Ausscheiden eines Gesellschafters fortbesteht oder im Fall der zweigliedrigen GbR das Gesellschaftsvermögen durch einen der Gesellschafter übernommen werden soll (Sprau, in: Palandt, BGB, § 738 RN 1 und § 736 RN 4). In diesen Fällen bedarf es keiner weiteren dinglichen Regelungen, weil der rechtliche Bestand der Vermögensgegenstände unverändert bleibt und nur der Inhaber der Rechte an diesen Gegenständen wechselt. Anders verhält es sich aber, wenn die Gesellschafter weder die Fortsetzung der Gesellschaft noch die Übertragung des gesamten Vermögens auf einen Gesellschafter vereinbaren, sondern die Auseinandersetzung durch Teilung des Gesellschaftsvermögens. In diesem Fall sind neue Rechte an einzelnen Vermögensgegenständen oder an Teilen von ihnen zu begründen, um die vereinbarte Auseinandersetzung zu vollziehen. Solche Änderungen, wie etwa die Teilung eines im Gesamthandseigentum stehenden Grundstücks in zwei neue Grundstücke, die je einer Person zu Alleineigentum zustehen sollen, können nicht durch den Übergang von Gesellschaftsanteilen bewirkt werden. Sie bedürfen der Umsetzung durch Einzelübertragungsakte. Für die Auseinandersetzung einer GbR gelten deshalb nicht die §§ 736 , 738 BGB, sondern die §§ 730 bis 735 BGB. So verhält es sich im vorliegenden Fall, der sich deshalb grundsätzlich von der durch das Oberverwaltungsgericht im Verfahren 9 S 28.06 vom 19. Februar 2007 entschiedenen Konstellation unterscheidet. Denn der Kläger und sein Mitgesellschafter haben gerade nicht vereinbart, dass einer von ihnen das gesamte Gesellschaftsvermögen übernehmen soll. Aus dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten und aus dem Inhalt der im Grundbuch eingetragenen Vormerkungen ergibt sich, dass die GbR durch eine Vereinbarung der Gesellschafter im Februar 2004 aufgelöst worden ist und dass im Zuge der Auflösung nicht der Übergang des Gesellschaftsvermögens auf einen der Gesellschafter vereinbart wurde, der

den §§ 736 , 738 BGB hätte erfolgen können. Vereinbart wurde nicht die Übertragung von Gesellschaftsanteilen, sondern die Auseinandersetzung der Gesellschaft im Wege der Realteilung des Gesellschaftsvermögens. Bezogen auf das im Eigentum der Gesellschaft stehende Flurstück ... bedeutete dies die Bildung von zwei (etwa gleichgroßen) Teilflächen und die Bewilligung entsprechender Auflassungsvormerkungen, die am 15. März 2004 im Grundbuch eingetragen wurden. Damit ist jedoch keine Übertragung des Grundeigentums auf die Gesellschafter bewirkt worden, da die Vormerkung gemäß § 883 Abs. 1 BGB nur der Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung eines Rechts, hier des Eigentums, dient. Zur Übertragung des Eigentums bedarf es gemäß § 873 Abs. 1 BGB der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch, die bis heute nicht erfolgt ist. Deshalb ist die GbR

wie vor Eigentümerin des Grundstücks geblieben. Bis zum endgültigen Vollzug der beschlossenen Auseinandersetzung durch die Umschreibung des Grundbuchs gilt sie gemäß § 730 Abs. 2 Satz 1 BGB als fortbestehend. Ihr gemeinsamer, verbliebener Zweck besteht dann in der Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens. Die vom Beklagten behauptete „automatische“ Umwandlung des Gesellschaftseigentums in ideelles Miteigentum der Gesellschafter unmittelbar mit der Auflösung der Gesellschaft sieht das Gesetz nicht vor. Voraussetzung hierfür wäre im Übrigen zumindest eine entsprechende Einigung der Gesellschafter; diese haben hier aber nicht die ideelle Teilung, sondern eine Realteilung vereinbart, die bislang nicht vollzogen ist. Die

alledem auch

ihrer Kündigung/Auflösung für die Verwaltung des Grundstücks bis zu dessen endgültiger Teilung als fortbestehend geltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts blieb danach als Eigentümerin auch Beitragspflichtige. Der Beklagte hätte seinen Beitragsbescheid gegenüber der GbR (in Liquidation) erlassen müssen, deren Geschäfte

der Auflösung durch alle (hier: beide) Gesellschafter geführt werden (§ 730 Abs. 2 Satz 2 BGB). Rechtsunsicherheiten ergeben sich hieraus für ihn nicht. Denn der Beklagte kann und muss sich bei der Heranziehung zu Beiträgen, die an das Grundeigentum anknüpfen, wegen der Vermutung des § 891 BGB an die Grundbucheintragung halten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss 9 S 28.06 vom 19. Februar 2007, Seite 5 des Beschlussabdrucks; vgl. auch § 4 Abs. 3 Satz 3 des Brandenburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes). Sind dort mehrere Personen als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen, muss er seinen Bescheid zunächst an die von ihnen gebildete Gesellschaft richten, die er in Ermangelung von Anhaltspunkten für einen anderen Namen durch Bezugnahme auf die Grundbucheintragung hinreichend genau bezeichnen kann. Bekanntgeben muss er den Bescheid zunächst an alle eingetragenen Gesellschafter. Es wäre dann Sache der Gesellschafter, ggfs. die Vermutung zu widerlegen, indem sie

weisen, dass sie aus der Gesellschaft ausgeschieden oder neue Gesellschafter eingetreten sind. Solange sie den Beweis nicht geführt haben, gilt der Bescheid als wirksam bekanntgegeben und der Beklagte kann aus ihm gegen die GbR vollstrecken, die mit dem Grundstück auch über Vermögen verfügt, in das vollstreckt werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe, die Berufung gemäß §§ 124 , 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg bereits geklärt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss 9 S 23.07 vom 16. November 2007). Permalink: http://openjur.de/u/279376.html Kommentare

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