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VG Berlin, Beschluss vom 16.01.2009 - 1 L 11.09

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Auflagen Nrn. 4 und 5 im Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom

  1. Januar 2009 wird mit folgenden Maßgaben (Ergänzung der Auflage 2) wiederhergestellt: Auf der Versammlung hat insbesondere jede Billigung von Selbstmordattentaten gegen und Raketenangriffen auf Zivilisten in Israel und auf zivile israelische Einrichtungen in Wort, Schrift und Bild zu unterbleiben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller wenden sich gegen zwei versammlungsrechtliche Auflagen. Der D. und die P. meldeten am
  2. Januar 2009 einen Aufzug zum Thema „Stoppt den Krieg in Gaza“ an, der am
  3. Januar 2009 in der Zeit von 14.00 bis 19.00 Uhr in Berlin-Mitte stattfinden soll. Mit Bescheid vom
  4. Januar 2009 bestätigte der Polizeipräsident die Anmeldung und erließ eine Reihe von für sofort vollziehbar erklärten Auflagen. Auflage 2 untersagt es, gegen Menschen gerichtete Gewalttaten zu verherrlichen, gut zu heißen oder zu solchen Taten aufzufordern. In Auflage 3 wird das Rufen von Parolen wie z.B. „Tod Israel“, „Tod den Israelis“, „Tötet alle Juden“ sowie das Bezeichnen von Personen oder Personengruppen als „Schwein“, „Hurensohn“ oder „Mörder“ untersagt. Die allein angegriffenen Auflagen 4 und 5 lauten: „
  5. Ebenfalls untersagt ist jedes Werben für die „Hamas“-Organisation. Kennzeichen, Symbole oder Embleme dieser Organisationen dürfen weder auf Fahnen und Transparenten noch an der Kleidung der Teilnehmer oder auf sonstige Weise gezeigt werden.
  6. Untersagt ist jeder billigende, rechtfertigende oder solidarisierende Bezug zu der Rede des Hamas-Führers Mahmud Sahar, die am
  7. Januar 2009 von dem Fernsehsender Al-Aksa ausgestrahlt wurde, in mündlicher, schriftlicher oder anderer Form. Verboten ist in diesem Zusammenhang auch das Zeigen von Abbildungen des Hamas-Führers Mahmud Sahar.“ Zur Begründung der Auflagen führte die Versammlungsbehörde aus: Zum aktuellen Nahost-Konflikt hätten bereits mehrere Versammlungen stattgefunden, auf denen verbotene Parolen skandiert worden seien. Am
  8. Januar 2009 habe der Hamas-Führer Mahmud Sahar (bzw. Al-Zahar) in einem Fernsehinterview Anschläge auf israelische Zivilisten und Einrichtungen in der ganzen Welt angedroht. Die Tötung von Palästinensern im Gaza-Streifen rechtfertige das Töten von Israelis. Angesichts der israelischen Taten sei es legitim, auch israelische Kinder zu töten. Öffentliche Aufforderungen, den Feind, also den Staat Israel, mit Gewalt zu vernichten, erfüllten die Straftatbestände der Volksverhetzung (§ 130 StGB), der Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) und der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB). Die angesprochenen Mittel, mit denen die Ziele der Hamas erreicht werden sollten, insbesondere Selbstmordattentate und das Abfeuern von Raketen auf reine Zivilisten-Wohngebiete, stellten völkerrechtswidrige Taten nach §§ 6 und 7 Völkerstrafgesetzbuch (Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit) dar. Mit dem in der Auflage 4 beschriebenen Verhalten brächten die Versammlungsteilnehmer zum Ausdruck, dass sie alles, insbesondere auch Akte der Gewalt bis hin zur Tötung billigten und befürworteten, was der Elimination des Staates Israel und seiner Bewohner diene. Die Charta der Hamas von 1988 verneine das Existenzrecht Israels und befürworte den bewaffneten Kampf. Die Hamas sei in die EU-Liste terroristischer Organisationen aufgenommen worden. Ihre Unterstützung könne den Anfangsverdacht des Verstoßes gegen die §§ 129a und b StGB begründen. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom
  9. Dezember 2004 - BVerwG 6 A 10.02 - in einem Vereinsverbotsverfahren festgestellt, dass die Hamas Gewalttaten gegenüber Israel und israelischen Staatsbürgern ausübe und dadurch die friedliche Verständigung zwischen beiden Völkern beeinträchtige. Soweit sich die Demonstrationsteilnehmer mit einem solchen Vorgehen solidarisierten, verstoße dies auch unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit gegen die öffentliche Ordnung. Dies verletze in eklatanter Weise die grundlegenden sozialen und ethischen Anschauungen der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland und sei geeignet, den öffentlichen Frieden nachhaltig zu stören. Zur Auflage 5 heißt es in dem Bescheid, die Fernsehansprache von Mahmud Sahar gebe nicht nur den Standpunkt der Hamas wieder, sondern sei Sahar auch persönlich zuzurechnen. Deshalb sei jeder sonstige Bezug zu seiner Person und zu seiner Rede zu untersagen. Das Zeigen seines Bildes symbolisiere Ansichten der Hamas, und es sei zu befürchten, dass es verbotene Äußerungen seiner Anhänger provozieren könne. Die Antragsteller haben am
  10. Januar 2009 Widerspruch gegen die Auflagen 4 und 5 erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig begehren sie Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht mit im Wesentlichen folgender Begründung: Mit Auflage 4 würde auch verboten, unerlässliche objektive Informationen zum Gaza-Krieg zu zeigen, und mit Auflage 5 werde praktisch verboten, die Rede oder andere Beiträge des Hamas-Führers zu dokumentieren. Die Demonstration richte sich gegen den aktuellen Krieg in Gaza und insbesondere die Rolle Israels und diene der Unterstützung der palästinensischen Seite. Bei der Hamas handele es sich um eine politische Partei, die in freien Wahlen von der Bevölkerung des Gaza-Streifens gewählt worden sei. Die Behauptung, dass die Hamas das Existenzrecht Israels kategorisch ablehne und den Staat Israel vernichten wolle, halte einer kritischen Überprüfung nicht stand. Selbst deren Charta von 1988 sei differenziert auszulegen. Die Antragsteller seien keine Sympathisanten der Hamas und verurteilten ausdrücklich militärische Angriffe und Anschläge auf unbeteiligte Zivilisten. Die zitierte Rede Sahars sei unzutreffend wiedergegeben worden. Die Listung auf der EU-Terrorliste widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen. Hinsichtlich der Hamas liege die für eine Verfolgung als ausländische terroristische Vereinigung nach § 129b StGB erforderliche Ermächtigung des Bundesjustizministeriums nicht vor. Die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht mehr aktuell. II. Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom
  11. Januar 2009 gegen die Auflagen Nr. 4 und 5 im Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom
  12. Januar 2009 wiederherzustellen, hat mit der im Entscheidungstenor genannten Einschränkung Erfolg. Bei summarischer Prüfung bestehen erhebliche rechtliche Bedenken gegen die angegriffene Auflagen. Nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes - VersammlG - kann eine Versammlung oder ein Aufzug von der zuständigen Behörde verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Veranstaltung unmittelbar gefährdet ist. Wegen der besonderen Bedeutung der grundrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) für die Funktionsfähigkeit der Demokratie darf ihre Ausübung nur zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit begrenzt werden ( BVerfGE 69, 315 , 348 f.). Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG, a. a. O., S. 353). In diese Güterabwägung ist besonders der mit der Versammlung oder dem Aufzug intendierte Zweck einzubeziehen mit der Folge, dass die Anforderungen an versammlungsrechtliche Beschränkungen um so höher sind, je nachhaltiger sie sich auf die Vermittlung des Anliegens der Veranstalter in der Öffentlichkeit auswirken. Soweit versammlungsrechtliche Auflagen darauf gerichtet sind, bestimmte Meinungsäußerungen auf einer angemeldeten Versammlung zu unterbinden, ist zu prüfen, ob dies mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung vereinbar ist. Hierzu hat die Kammer in ihrem rechtskräftigen Urteil vom
  13. März 2007 - VG 1 A 212.06 - (veröff. in juris und unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de) ausgeführt, in dem es um das Zeigen von Bildern des Generalsekretärs der Hizbollah während des letzten Libanonkrieges ging: „Staatliche Beschränkungen des Inhalts und der Form einer Meinungsäußerung betreffen den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Ihre Rechtfertigung finden sie, auch wenn die Äußerung in einer oder durch eine Versammlung erfolgt, allein in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 90, 241 , 246; BVerfG, Beschluss vom
  14. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90 ). Eine Meinungsäußerung, die sich im Rahmen des Art. 5 GG bewegt, kann daher auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken (vgl. BVerfGE 90, 241 , 246). Die Meinungsfreiheit ist für die freiheitlich demokratische Grundordnung des Grundgesetzes schlechthin konstituierend. Es gilt die Vermutung zugunsten freier Rede in öffentlichen Angelegenheiten (vgl. BVerfGE 7, 198 , 208; st. Rspr.). Die Bürger sind grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern (BVerfG, Beschluss vom
  15. September 2003, a.a.O. ). Eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen kommt, soweit sie nicht dem Schutze der Jugend oder dem Recht der persönlichen Ehre dient, daher nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht. Dies sind Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 , 209; 93, 266 , 291; 97, 125 , 146; st. Rspr.). Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann. Soweit Rechtsnormen auslegungsbedürftig sind, darf die Auslegung nicht zur Außerachtlassung des Schutzgehalts von Art. 5 Abs. 1 GG führen. Dementsprechend hat der Gesetzgeber insbesondere in den Strafgesetzen Meinungsäußerungen nur dann beschränkt, wenn sie zugleich sonstige Rechtsgüter - etwa die Menschenwürde oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht - verletzen. Werden die entsprechenden Strafgesetze durch Meinungsäußerungen missachtet, so liegt darin zugleich eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit; eine so begründete Gefahr kann durch die Ordnungsbehörden abgewehrt werden, und zwar auch mit Auswirkungen auf Versammlungen. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit schützt die Durchführung von Versammlungen, ermöglicht jedoch nicht Rechtsgutverletzungen, die außerhalb von Versammlungen unterbunden werden dürfen. Die in § 15 Abs. 1 VersammlG enthaltene, auf den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG bezogene Ermächtigung darf andererseits aber nicht zu einer Ausweitung der in der Rechtsordnung enthaltenen Schranken des Inhalts von Meinungsäußerungen führen (BVerfGE 111, 149). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen, dass ihr Sinn zutreffend erfasst wird (vgl. Beschluss vom
  16. April 2001 - 1 BvQ 17/01 und 18/01 – NJW 2001, 2072 ). Bei der Auslegung müssen ausgehend vom Wortlaut auch der Kontext und die sonstigen Begleitumstände einer Äußerung beachtet werden (ständige Rechtsprechung des BVerfG, u.a. BVerfGE 82, 43 , 52 f. und 93, 266 , 295 f.). Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfGE 93, 266 , 295). Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden (vgl. a.a.O., S. 296). Urteile über den Inhalt von Meinungsäußerungen, die deren Sinn erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Deutung mehrdeutiger Tatsachenbehauptungen oder Werturteile unterscheiden sich je nachdem, ob die nachträgliche Sanktionierung schon erfolgter Äußerungen oder allein deren zukunftsgerichtete Abwehr in Frage steht (BVerfG, Beschluss vom
  17. Mai 2006 – 1 BvR 49/00 u.a. – NJW 2006, 3769 ). Soweit es um die strafrechtliche Würdigung geht, ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit verletzt, wenn bei mehrdeutigen Äußerungen nur die zur Strafbarkeit führende Bedeutung zu Grunde gelegt wird, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit nachvollziehbaren Gründen ausgeschlossen zu haben ( BVerfGE 85, 1 , 13 f; 93, 266 , 295 f.; 94, 1 , 10 f.; 107, 275 , 281 f.). Mehrdeutige Äußerungen sind dagegen anders zu behandeln, soweit über einen zivilrechtlichen Anspruch auf deren zukünftige Unterlassung entschieden wird. In solchen Fällen wird die Meinungsfreiheit nicht verletzt, wenn von dem Betroffenen im Interesse des Persönlichkeitsschutzes anderer verlangt wird, den Inhalt seiner mehrdeutigen Aussage gegebenenfalls klarzustellen. Anders als bei straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen, die nachträglich an eine schon gefallene Äußerung anknüpfen, ist ein den Prozess freier Meinungsäußerung und -bildung beeinträchtigender Einschüchterungseffekt durch diese Anforderungen an den sich Äußernden nicht zu erwarten (BVerfGE 114, 139).Erfolgt keine Klarstellung, so sind sämtliche nicht fern liegenden Deutungsmöglichkeiten zu Grunde zu legen, und es ist zu prüfen, ob die Äußerung in einer oder mehrerer dieser Deutungsvarianten zu einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts führt (BVerfG, a.a.O.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweisen sich die angegriffenen Auflagen - mit den im Tenor enthaltenen Einschränkungen - als rechtswidrig. Bei dem mit Auflage 4 verbotenen Werben für die Hamas und dem Zeigen von deren Kennzeichen, Symbolen und Emblemen und dem mit Auflage 5 untersagten Zeigen von Bildern des Hamas-Führers Mahmud Sahar handelt es sich im Kontext der angemeldeten Demonstration, die während des laufenden Krieges im Gaza-Streifen stattfindet, um Meinungsäußerungen, die keinen Straftatbestand erfüllen und die deshalb nicht mit versammlungsrechtlichen Auflagen verboten werden dürfen. Mit dem vom Antragsgegner prognostizierten Zeigen von Symbolen der Hamas und des Bildes eines ihrer Führer auf der streitbefangenen Versammlung würden die Teilnehmer von der Meinungsfreiheit Gebrauch machen (vgl. zum Folgenden Urteil der Kammer vom
  18. März 2007, a.a.O. , dort bezogen auf die libanesische Hizbollah). Art. 5 GG schützt die freie Meinungsäußerung nach seinem Wortlaut nicht nur in Wort und Schrift, sondern auch in Bildern. Dass das Zeigen von symbolträchtigen Gegenständen und das Rufen von Parolen eine Meinungskundgabe bedeutet, wird in der Rechtsprechung häufig ohne weitere Prüfung bejaht (BVerfG, Beschluss vom
  19. Juni 2006 – 1 BvR 150/03 – NJW 2006, 3050 : „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“; VGH Mannheim, Beschluss vom
  20. Juni 2005 – 1 S 2718/04 – NJW 2006, 635 : schwarz-weiß-rote-Flagge; VGH München, Beschluss vom
  21. Mai 2006 – 24 Cs 06.1290 – juris: Wortfolge „Deutscher Widerstand“). Auch im vorliegenden Fall liegt im Kontext der Versammlung eindeutig eine Meinungsäußerung vor, die eine „Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens“ im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung oder einer sonstigen sozialen Kommunikation zum Inhalt hat (vgl. Wendt: in von Münch/Kunig [Hrsg.], Grundgesetz,
  22. Aufl. 2000, Art. 5 Rn. 8 und 12 jeweils m.w.N.). Die Demonstration am
  23. Januar 2009 richtet sich während des aktuellen Krieges im Gaza-Streifen gegen die Rolle Israels und dient der Unterstützung der palästinensischen Seite, insbesondere der Hamas. In diesem Zusammenhang bedeutet das Zeigen von Symbolen der Hamas und des Bildes eines ihrer Führer eine Parteinahme für die Regierung einer Kriegspartei und eine Stellungnahme zu der kriegerischen Auseinandersetzung. Denn es besteht ein enger innerer Zusammenhang zum Thema der Versammlung. Die Symbole und das Bild würden in der Öffentlichkeit eine Sympathiewerbung für die Hamas und einen ihrer Führer bewirken und nicht lediglich die Teilnehmer in ihrer Selbstdefinition kennzeichnen, zumal die Versammlung nicht von der Hamas, sondern von Organisationen in Deutschland veranstaltet wird. Allerdings ist die Äußerung, die mit dem Zeigen der Symbole der Hamas und des Bildes eines ihrer Führer, Mahmud Sahar, getätigt würde, mehrdeutig. Der Aussagegehalt von Symbolen und Bildern ist regelmäßig weniger klar gefasst als der von Wortaussagen und bedarf deshalb in besonderem Maße der Deutung im verwendeten Kontext. Aus der Sicht eines verständigen Dritten, der über Kenntnisse der Lage im Gaza-Streifen und der Rolle der Hamas verfügt, würden diese Symbole und Bilder im Kontext der Demonstration während der aktuellen kriegerischen Auseinandersetzung, wie bereits ausgeführt, eine Parteinahme für eine der Seiten zum Ausdruck bringen. Dies darf jedoch aus der Sicht eines verständigen Dritten nicht so verstanden werden, dass damit jedes einzelne Ziel einer Organisation und jede einzelne Äußerung oder Handlung ihres Führers gebilligt würde. Es ist vielmehr als fernliegende Deutung einzustufen, dass die Versammlungsteilnehmer sich damit zugleich mit der Verneinung des Existenzrechts Israels in der Charta der Hamas von 1988 und mit einer möglichen Befürwortung von Selbstmordattentaten identifizieren wollen. Eine solche Deutung, wie sie offenbar der Antragsgegner vornimmt, vernachlässigt den Charakter der Versammlung als Anti-Kriegsdemonstration und die Rolle der Hamas als politischen Funktionsträger im Kriegsgebiet. Mit dem Zeigen des Symbols und des Bildes in Berlin kann auch eine Kundgabe der Auffassung verbunden sein, dass die Hamas nicht als terroristische Vereinigung einzustufen sei. Aus Sicht eines unbefangenen Dritten erscheint ferner denkbar, dass die Versammlungsteilnehmer mit dem Zeigen des Symbols und des Bildes die hauptsächliche Methode der Kriegsführung der Hamas, das unterschiedslose Abschießen von Raketen auf den Süden Israels und seine Zivilbevölkerung, billigen wollen. Legt man diese möglichen Deutungen zugrunde, ergibt sich schon deshalb keine Strafbarkeit der mit den Auflagen 4 und 5 unterbundenen Äußerungen, weil bei mehrdeutigen Aussagen - wie dargelegt - zugunsten des Grundrechtsträgers die nicht zur Strafbarkeit führende Auslegung zugrunde zu legen ist. Eine Strafbarkeit nach §§ 129a Abs. 5 Satz 2, 129b StGB wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung würde im Übrigen voraussetzen, dass um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen terroristischen Vereinigung geworben wird. Bei Vereinigungen außerhalb der Mitgliedstaaten der europäischen Union setzt die Strafverfolgung nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB eine Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz voraus. Diese Regelung soll bei Taten, die ihre Wirkung vorwiegend im Ausland außerhalb der Europäischen Union entfalten, im Hinblick auf die Bewertung sog. Befreiungsbewegungen eine Verlagerung der Verantwortung auf die Staatsanwaltschaften und Gerichte verhindern, die einem Sachverhalt, bei dem es auch um die (außen-) politisch sinnvolle Handhabung der Strafrechtspflege gehen kann, nicht angemessen wäre (Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 14/8893, S. 8 ). Im vorliegenden Fall geht der Antragsgegner davon aus, dass die Hamas eine ausländische terroristische Vereinigung im Sinne von § 129b StGB sei. Die Hamas findet sich auch auf den einschlägigen Listen der Europäischen Union. Es gibt allerdings keine Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz zur Verfolgung entsprechender Taten in Bezug auf die Hamas für den Einzelfall oder allgemein für die Verfolgung künftiger Taten. Zwar kommt es für ein präventives versammlungsrechtliches Handeln entscheidend auf die objektive Strafbarkeit eines Verhaltens an und nicht auf die Frage, ob eine Verfolgungsermächtigung vorliegt. Solange die Hamas in Deutschland nicht verboten ist und keine Maßnahmen der Strafverfolgung wegen des Zeigens ihrer Symbole oder von Bildern ihrer Führer in Deutschland ergriffen werden, hängt die Frage, ob die Hamas oder einer ihrer Zweige als ausländische terroristische Vereinigung i.S. der §§ 129a , 129b StGB eingestuft werden muss, von schwierigen, komplexe politische und zeitgeschichtliche Wertungen erfordernden Beurteilungen ab, die im vorliegenden, erst seit heute früh anhängigen Eilverfahren naturgemäß nicht vorgenommen werden können. Die bloße Aufnahme der Hamas in die EU-Liste der terroristischen Organisationen genügt der Kammer nicht, weil sich die Liste allein auf finanzielle Transaktionen bezieht, selbst Produkt politischer Einschätzungen ist und gerade in Zweifelsfällen ihre Rechtmäßigkeit in Frage steht, wie die Antragsteller an Hand von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zutreffend dargelegt haben. Auch das vereinrechtliche Verbot des „Al-Aqsa e.V.“ wegen finanzieller Unterstützung der Hamas, das vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde (Urteil vom
  24. Dezember 2004 - BVerwG 6 A 10.02 - NVwZ 2005, 1435 ), besagt nichts zu der hier maßgeblichen Einstufung der Hamas, sondern stützt sich auf das vereinsrechtliche Kriterium des Verstoßes gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die Schwelle für die Annahme eines solchen ist indes deutlich niedriger als die für die Qualifizierung als terroristische Organisation. Ebenso wenig ergiebig ist das Urteil des erkennenden Gerichts vom
  25. November 2005 - VG 2 A 100.04 -, in dem die Ablehnung der Einbürgerung eines (früheren) Hamas-Angehörigen bestätigt wurde. Tatbestandliche Voraussetzung war dort die Gefährdung auswärtiger Belange der Bundesrepublik. Im Versammlungsrecht dagegen vermag die Beeinträchtigung auswärtiger Belange der Bundesrepublik Verbote und Auflagen nicht zu rechtfertigen. Es finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen der Veranstaltung durch Zeigen der Symbole der Hamas oder des Bildes ihres Führers Mahmud Sahar öffentlich zu Straftaten aufgefordert werden sollte (§ 111 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGHSt 22, 282 – zum gewaltsamen Widerstand der Südtiroler) setzt der Tatbestand der den öffentlichen Frieden störenden öffentlichen Billigung von Straftaten (§ 140 Nr. 2 StGB) voraus, dass die zustimmende Kundgebung aus sich heraus verständlich ist, ohne dass es des Rückschlusses aus außerhalb der Erklärung liegenden Umständen bedarf. Ferner muss sich die Billigung auf konkrete mit Strafe bedrohte Handlungen beziehen. Die Billigung von Straftaten schlechthin oder von gewissen Deliktsarten ohne Beziehung auf ein bestimmtes einzelnes verbrecherisches Geschehnis genügt nicht (BGH, a.a.O. S. 287). Insoweit stellt die generelle Unterstützung des gewaltsamen Vorgehens der Hamas gegen Israel keine Billigung von Straftaten im Sinne von § 140 Nr. 2 StGB dar. Entsprechendes gilt für die vom Antragsgegner befürchtete öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB; vgl. BGHSt 32, 310 – „Tod dem Klerus“). Erst recht kann das Zeigen von Symbolen der Hamas und von Bildern eines ihrer Führer nicht als Aufforderung zum Völkermord (§ 6 Völkerstrafgesetzbuch - VStGB) oder zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) verstanden werden. Obwohl die Hamas und ihre Führer dem Staat Israel die völkerrechtliche Anerkennung verweigern, ist im Zeigen des Symbols oder des Bildes weder die Aufforderung zu sehen, die israelische Zivilbevölkerung systematisch auszurotten, noch die Aufforderung, im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung die israelische Bevölkerung zu vertreiben. Ein Verbot der Symbole der Hamas und von Bildern des Mahmud Sahar kann auch nicht auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung gestützt werden. Zwar können sich Schranken der Meinungsfreiheit aus kollidierenden Grundrechten und damit aus der Verfassung selbst ergeben. Die öffentliche Ordnung ist aber keine derartige Grundrechtsschranke (BVerfGE 111, 149). Soweit verfassungsunmittelbare Schranken von Grundrechten anzuerkennen sind, ermöglichen sie zwar Freiheitsbeschränkungen; ihre Konkretisierung aber unterliegt dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie bedürfen daher einer gesetzlichen Grundlage, für die die Generalklausel der öffentlichen Ordnung nicht ausreicht (vgl. zu allem Vorstehenden: VG Berlin, a.a.O.). Die Auflage 5 erscheint - das Bestehen einer dort beschriebenen Gefahr unterstellt - mit Rücksicht auf die nicht angegriffenen Auflagen 2 und 3 - zur Gefahrenabwehr nicht als erforderlich. Zwar ist auch die Kammer der Auffassung, dass Mahmud Sahar in dem zitierten Interview nach der von den Antragstellern vorgelegten englischen Fassung jedenfalls mittelbar Angriffe auf israelische Zivilisten, insbesondere Kinder, und auf Synagogen als Antwort auf das israelische Vorgehen gerechtfertigt hat. Dadurch, dass er Israel nach gängigem palästinensischen Polit-Jargon als „vorübergehende Entität“ bezeichnet, stellt er auch das Existenzrecht Israels in Frage. Gleichwohl hält die Kammer die - ohnehin unübliche - Bezugnahme in einer versammlungsrechtlichen Auflage auf eine mit Datum versehene Einzeläußerung weder für geeignet noch für erforderlich, um der gesehenen Gefahr entgegenzutreten, dass im Verlauf der Versammlung das Existenzrecht Israels geleugnet wird und Angriffe auf die Zivilbevölkerung gebilligt werden. Ersteres ist von Auflage 3, letzteres von Auflage 2 abgedeckt. Um jeden Zweifel auszuräumen, hält die Kammer eine Ergänzung der Auflagen dahingehend für erforderlich, aber auch ausreichend, die jede Billigung von Selbstmordattentaten gegen und von Raketenangriffen auf Zivilisten in Israel und auf zivile israelische Einrichtungen untersagt, weil dies im hier gegebenen konkreten Zusammenhang objektiv den Straftatbestand der Aufforderung zu Straftaten (§ 111 Abs. 1 StGB) erfüllen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Wertfestsetzung auf den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Es wurde gemäß ständiger Spruchpraxis der Kammer und des
  26. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg der volle Auffangstreitwert angesetzt, da es inhaltlich um eine Vorwegnahme der Hauptsache geht. Permalink: https://openjur.de/u/279470.html ( https://oj.is/279470 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 38 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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