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AG Schöneberg, Urteil vom 20. Februar 2009 - Az. 17b C 153/08

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 521,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.06.2008 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 89,55 € zu zahlen.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Am 30.11.2007 biss der Hund der Beklagten die damals achtjährige Klägerin, die sich mit ihrer Freundin auf dem Heimweg von der Schule befand, in die Wade. Die Klägerin forderte mit anwaltlichem Schreiben vom 04.12.2007 die Beklagte auf, darzulegen, ob ihr Hund alle Impfungen habe, und bis zum 14.12.2007 rechtsverbindlich zu erklären, dass sie für alle Schäden aufkomme. Die Beklagte, deren Hund nicht versichert ist, gab alle vorhandenen Impfungen an, lehnte aber eine Ersatzpflicht ab. Die Klägerin forderte nunmehr die Beklagte mit Schreiben vom 28.03.2008 auf, an sie Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € zuzüglich 21,44 € als Ersatz der durch die Behandlung der Klägerin entstandenen Arztkosten bis zum 08.04.2008 zu überweisen. Die Beklagte zahlte nicht. Die Klägerin behauptet, sie sei in Panik vor dem auf sie zu rennenden Hund davongelaufen. Auf Anweisung der Beklagten stehen zu bleiben, sei sie stehen geblieben, woraufhin der Hund sie gebissen habe. Wegen der durch den Biss entstandenen zwei starken Hämatome, habe sie sich von einem Arzt untersuchen lassen. Seit dem Vorfall habe sie zudem nicht wiedergutmachende Ängste selbst vor kleineren Hunden und Angst, den Schulweg allein zu beschreiten. Die minderjährige Klägerin wurde vorgerichtlich und auch im Prozess gesetzlich vertreten durch ihren Vater . Die Klägerin beantragt,
  6. die Beklagte zu verurteilen, an sie mindestens ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit dem 09.04.2008 zu zahlen.
  7. die Beklagte zu verurteilen, an sie 21,44 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2008 zu zahlen.
  8. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 89,55 € als Schadensersatz für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Hund sei schnuppernd und leise bellend auf die Klägerin zugelaufen, welche daraufhin den Hund getreten habe. Der Hund, ein sonst friedvolles Tier, sei durch diese Reaktion der Klägerin zu dem Biss provoziert worden. Der Biss sei auch nur ein Zwicken gewesen, welches lediglich zwei kleine blaue Flecken verursacht habe. Bei dem Hund handele es sich um einen Jack Russel Terrier, einem Jagdhund, der, würde er richtig zubeißen, erhebliche Verletzungen verursachen würde. Bezüglich der vorgerichtlichen Kosten habe die Klägerin nicht dargelegt, dass sie die Kostennote ausgeglichen habe. Insofern sei ihr kein Vermögensschaden entstanden. Die Klägerin hat Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt und dabei 1.000,00 € Schmerzensgeld, Schadenersatz gemäß Rechnung in Höhe von 21,44 €, Kosten in Höhe von 154,95 €, Nebenforderungen in Höhe von 89,55 und Zinsen in Höhe von 11,56 € geltend gemacht. Der antragsgemäß erlassene Mahnbescheid ist der Beklagten am 03.06.2008 zugestellt worden. Nachdem die Beklagte fristgerecht Widerspruch eingelegt hat, verfolgt die Klägerin mit dem am 30.07.2008 zugestellten Schriftsatz ihren Anspruch nunmehr im streitigen Verfahren weiter. Gründe Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht für den Antrag auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ein Rechtschutzbedürfnis, da die vorgerichtlichen Kosten von der Kostengrundentscheidung des Urteils und dem nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren nicht erfasst sind. Die Klage ist auch teilweise begründet. Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist in Höhe von 500,- € begründet, § 833 S. 1 BGB i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB. § 833 Abs. 1 BGB begründet eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Tierhalters. Danach hat der Tierhalter die von seinem Tier verursachten Schäden zu ersetzen, die dem Verletzten an Körper und Gesundheit entstanden sind. Der Hund der Beklagten hat die Klägerin durch den Biss in die Wade am Körper verletzt. Damit hat sich die spezifische Tiergefahr manifestiert. Diese äußert sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten. Hierunter fällt auch das Beißen von Hunden. Ein äußeres Verhalten wie der, zwischen den Parteien streitige, abwehrende Fußtritt der Klägerin, unterbricht nicht den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Angriff des Hundes und der Körperverletzung. Die Haftung ist deshalb auch nicht wegen Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Das Verhalten der Klägerin gegenüber dem Hund begründet kein besonders grobes Mitverschulden, welches die Haftung entfallen ließe. Dies ergibt sich weder aus dem Vortrag der Klägerin, sie sei aus Angst vor dem nahenden Hund weggelaufen, noch aus dem Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe den Hund getreten. Beide Reaktionen sind insbesondere wegen der Tatsache, dass es sich bei der Klägerin um ein damals achtjähriges Kind handelt und der Angriff des Hundes für sie überraschend und unvorhergesehen war, eine nachvollziehbare Reaktion und kein grobes Fehlverhalten. Die Ersatzpflicht wird auch nicht wegen Mitverschuldens beschränkt. Die Klägerin ist nicht für ihren Schaden mitverantwortlich. Mitverschulden erfordert das außer Acht lassen einer Sorgfaltspflicht, um sich selber vor Schaden zu bewahren. In Anbetracht der psychischen Situation eines von einem Hund angegriffenen Kindes sind an die Sorgfaltspflichten keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Insofern liegt selbst dann kein Mitverschulden vor, wenn die Klägerin den Hund in Panik zur Abwehr getreten haben sollte. In diesem Fall kommt ein Mitverschulden nicht in Betracht, weil es sich dann um eine durch das tierische Verhalten ausgelöste Schreckensreaktion des Kindes gehandelt hat, nachdem sich mit dem bellend auf die Klägerin zulaufenden Hund der Beklagten dessen spezifische Tiergefahr realisiert hatte (vgl. Palandt zu § 833 BGB Rn 6) Der Schmerzensgeldanspruch ist jedoch in der Höhe von 1.000,00 € nicht gerechtfertigt. Zum einen hat die Klägerin lediglich zwei Hämatome an der Wade erlitten. Sie hat weder dargelegt, dass eine intensive Behandlung erforderlich gewesen sei, Restschäden wie beispielsweise Narben blieben oder sie sonst in ihrer Lebensführung beeinträchtigt werde. Zum anderen musste die Klägerin auch nicht vorsorglich geimpft werden, da die Beklagte über die bestehenden Impfungen ihres Hundes aufgeklärt hatte. Es ist auch nicht ausreichend dargetan, dass die Klägerin aufgrund des Vorfalls an einer noch andauernden Hundephobie leidet, wegen der sie psychisch erheblich belastet ist. Bei der Schmerzensgeldbemessung wurde zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt, dass sie durch den unvorhersehbaren Angriff des Hundes einen besonderen Schrecken erlitten hat und nach dem Vorfall eine gewisse Zeit ängstlich gegenüber Hunden war. Schmerzensgeld erhöhend wirkt sich auch die Tatsache aus, dass die Beklagte von Anfang an eine Inanspruchnahme abgelehnt und damit die Schadensregulierung verzögert hat. Unter Berücksichtigung aller Umstände erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 EUR als angemessen aber auch ausreichend . (vgl Hacks Schmerzensgeldtabelle Nr. 78,96,122,139,172,158,351,386,483,510 mit Nachweisen zur Rechtsprechung) Der Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Arztkosten ist begründet. Der Anspruch beruht auf §§ 833 S. 1 i.V.m. 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Klägerin hat durch Vorlage der privatärztlichen Rechnung substantiiert dargelegt, dass sie am 30.11.2007 wegen des Hundebisses ärztlich beraten und untersucht wurde. Die Behandlungskosten stellen einen adäquat kausalen Schaden dar. Dass die gemäß der GoÄ abgerechneten Gebühren nicht angemessen abgerechnet wurden, ist aufgrund des geringen Betrages der Arztrechnung weder ersichtlich noch ausreichend dargetan. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 89,55 € ist ebenfalls begründet. Die Kosten stellen einen Schaden dar, der von der Ersatzpflicht gemäß § 833 S. 1,249 ff BGB mit umfasst ist. Der Anspruch wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin Zahlung statt Freistellung von den Rechtsanwaltskosten verlangt. Im Fall einer Erfüllungsverweigerung durch den Kostenschuldner, wie vorliegend, darf der Kläger sogleich einen Zahlungsantrag stellen. Der Anspruch ist auch der Höhe nach begründet, da sich bei einem Streitwert bis zu 600,00 EUR Gebühren in Höhe von 93,41 EUR berechnen, die Klägerin aber nur 89,55 EUR geltend macht . Der Zinsanspruch bezüglich des Antrags zu 1) und des Antrags zu 2) ist begründet, aber erst ab Zustellung des Mahnbescheids am 03.06.
  9. Der Anspruch beruht auf §§ 833 S. 1, 288 Abs. 1 i.V.m. § 291 BGB. Es kann dahingestellt sein, ob die im anwaltlichen Schreiben vom 28.3.2008 enthaltene Aufforderung der Klägerin an die Beklagte, ihr bis zum 08.04.2008 1000,00 € Schmerzensgeld und 21,44 € für die angefallenen Arztkosten zu überweisen, den Anforderungen einer verzugsbegründenden Mahnung im Sinne von § 286 Abs. 1 BGB entspricht. In jedem Fall wirkt diese Mahnung schon deshalb nicht verzugsbegründend, da der von der Klägerin geforderte Betrag überzogen war. Eine Mahnung wirkt im Fall einer Zuvielforderung nur dann verzugsbegründend, wenn der Schuldner dies als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist. Dies ist vorliegend nicht dargetan, somit sind Zinsen nur ab Rechtshängigkeit begründet . Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 711 , 713 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/279720.html Kommentare

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