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Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23. März 2009 - Az. 3 Wx 6/07

1. Es entspricht der soweit ersichtlich einhelligen Rechtsprechung zur Vergütung des Nachlasspflegers, dass diese erst mit Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses entsprechend § 291 BGB verzinsen kann (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 67. Aufl., § 1835, Rn. 2. 4aE m.w.N.; Palandt/Edenhofer, BGB, 67. Aufl., § 1960, Rn. 23 aE). 2. Aus der Verzugsrichtlinie 2000/35/EG ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. 3. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (§ 234 EGV) ist entbehrlich, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage für den betreffenden Streitfall kein Raum bleibt (EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982, Rs 283/81, Slg. 1982, 3415, 3430f.; BGH, Urteil vom 15.01.1990 - II ZR 164/88, juris-Tz. 35 m.w.N. = BGHZ 110, 47). Tenor Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 108,85 € festgesetzt. Gründe I. Gemäß Verfügung vom 07.11.1997 bestellte das Amtsgericht Spandau – 61 VI 784/97 – den Beschwerdeführer zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des am 17.08.1947 geborenen und am 17.09.1997 verstorbenen Dr. A… K…, zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und zur Ermittlung der Erben (vgl. 30 GA). Gemäß Schreiben vom 09.07.1998 stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über den Nachlass (vgl. 55 GA) und erbat für seine bisherige Tätigkeit als Nachlasspfleger eine Teilvergütung von 5.000 DM (vgl. S. 56 GA). Durch Beschluss vom 24.07.1998 (70 GA) bewilligte das Amtsgericht Rathenow – 8 VI 297/97- eine Teilvergütung von 3000 DM. Am 03.12.1998 eröffnete das Amtsgericht Potsdam – 35 N 658/98 – das Gesamtvollstreckungsverfahren über den Nachlass (vgl. 107 GA). Im Anschluss an den Schlussbericht des Gesamtvollstreckungsverwalters vom 21.11.2003 (150 GA) beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.12.2003, eingegangen beim AG am 17.12.2003 eine Schlussvergütung aus der Landeskasse in Höhe von 453,39 € brutto (138 GA). Mit Verfügung vom 22.12.2003 (164R GA) wurde der Beschwerdeführer gebeten, seinem Vergütungsantrag eine detaillierte Stundenabrechnung beizufügen. Daraufhin bat er mit Schreiben vom 13.01.2004 (vgl. 165 GA), eingegangen am 22.01.2004 um eine Schlussvergütung in Höhe von nunmehr 827,60 € brutto gegen die Landeskasse. Mit Verfügung vom 28.01.2004 übersandte die Rechtspflegerin die Akte dem Bezirksrevisor zur Stellungnahme (vgl. 167R GA). Dieser lehnte mit Schreiben vom 05.04.2004 (197 GA) eine Eintrittspflicht der Landeskasse ab, da mangels gegenteiliger Ermittlungen des Beschwerdeführers von einer Erbenstellung des Bruders H.-F… des Verstorbenen auszugehen sei. Auf Schreiben der Rechtspflegerin vom 07.02.2005 überreichte die Witwe des H.-F… K… mit Schreiben vom 19.03.2005 (198 GA) die Ablichtung einer Sterbeurkunde des Bruders vom 13.03.2000 (195 GA) sowie die Niederschrift ihrer Erbausschlagung vom 17.04.2000 (200 GA). Mit Schreiben vom 05.04.2005 nahm der Beschwerdeführer zur Äußerung des Bezirksrevisors Stellung unter Hinweis auf die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens und die damit verbundene Haftungsbegrenzung etwaiger Erben auf den Nachlass (201 GA). Mit Schreiben vom 10.08.2005 beantragte er rückwirkend die Verzinsung seiner Vergütung ab 13.01.2004. Mit Beschluss vom 08.07.2005 hob das Amtsgericht die Nachlasspflegschaft auf (203 GA). Nachdem der Bezirksrevisor dem Verzinsungsbegehren des Beschwerdeführers durch Stellungnahme vom 22.02.2006 entgegengetreten war, setzte das Amtsgericht die Vergütung gemäß Beschluss vom 26.04.2006 ohne Verzinsung als Erstattungsanspruch gegen das Nachlassvermögen fest. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers berichtigte das Amtsgericht den Festsetzungsbeschluss dergestalt, dass dieser nunmehr gegen die Landeskasse gerichtet war unter Zurückweisung der weiteren Beschwerde im Übrigen. Mit Beschluss vom 15.06.2007 wies das Landgericht Potsdam die Beschwerde unter Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde zurück. Gegen den am 21.06.2007 zugestellten Beschluss legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.06.2007, Eingang beim Landgericht am 05.07.2007, weitere sofortige Beschwerde ein. In dieser vertritt er die Auffassung, ein Verzinsungsanspruch ergebe sich aus der Richtlinie 2000/35/EG. II. 1. Die weitere Beschwerde ist, auch wenn der Beschwerdewert mit 108,85 € (Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz vom 14.01.2004 bis 23.04.2006 aus 773,14 €) deutlich unter der vom Landgericht nicht näher begründeten Bezifferung von 150 € liegt, zulässig, nachdem das Landgericht sie zugelassen hat (§ 56g Abs. 5 S. 2 FGG). 2. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.

  1. a)Zinsansprüche unterliegen der Ausschlussfrist des §§ 1835 Abs. 1 S. 3 BGB (vergleiche OLGR Frankfurt 2006, 437 ) und kommen hier unter Berücksichtigung der 15-monatigen Ausschlussfrist bei einer erstmaligen Antragstellung mit Schriftsatz vom 10.08.2005 für einen Zeitraum vor dem 10.05.2004 ohnedies nicht in Betracht.
  2. b)Im Übrigen hat das Landgericht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verzinsung seiner erst noch festzusetzenden Vergütung ab Festsetzungsantrag im Ergebnis zu Recht verneint. 10Es entspricht der soweit ersichtlich einhelligen Rechtsprechung zur Vergütung des Nachlasspflegers, dass diese erst mit Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses entsprechend § 291 BGB verzinsen kann (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 67. Aufl., § 1835, Rn. 2. 4aE m.w.N.; Palandt/Edenhofer, BGB, 67. Aufl., § 1960, Rn. 23 aE). 11aa) Aus der Verzugsrichtlinie 2000/35/EG ergibt sich nichts anderes. Sie geht im Rahmen des Gemeinschaftsprivatrechts von einem rechtsformneutralen Konzept des Geschäftsverkehrs aus und erfasst alle reziproken Austauschverhältnisse mit vertragsähnlicher Funktion, wie auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt. Allerdings bildet entgegen seiner Ansicht seine Bestellung zum Nachlasspfleger kein reziprokes Austauschverhältnis mit vertragsähnlichen Funktionen. Ein Vertrag setzt Abschluss- und Gestaltungsfreiheit voraus, zwischen unabhängigen Partnern, die frei über die Befriedigung ihrer Bedürfnisse verfügen können. Daran fehlt es evident. Eine vertragliche Abschlussfreiheit ist offensichtlich nicht gegeben. Das Nachlassgericht kann über die Bestellung eines Nachlasspflegers nicht frei disponieren; vielmehr muss es bei Bestehen eines Fürsorgebedürfnisses, dessen Vorliegen es von Amts wegen zu prüfen hat, im Interesse der Erben einen Nachlasspfleger bestellen, § 1960 Abs. 2 BGB. Ebenso wenig kann der vom Nachlassgericht Ausgewählte die Nachlasspflegschaft ablehnen; ihn trifft vielmehr eine Übernahmepflicht, §§ 1915 , 1785 BGB. Völlig unvereinbar mit einer vertragsrechtlichen Qualifizierung der Nachlasspflegerbestellung ist der dagegen eröffnete Rechtsweg, etwa mit Beschwerdebefugnis der Erbprätendenten oder sonstiger Beteiligter. Desgleichen mangelt es ganz offenbar an einer inhaltlichen Gestaltungsfreiheit. So steht etwa die Rechtstellung des Nachlasspflegers, beispielsweise als gesetzlicher Vertreter der Erben ( BGHZ 94, 312 , 314; BGHZ 49, 1 , 4), weder zur Disposition des Nachlassgerichtes noch zu der des Nachlasspflegers. Über § 1915 BGB sind anzuwenden: §§ 1795 , 181 BGB (Verbot von Insichgeschäften) ( RGZ 71, 162 ), § 1802 BGB (Verzeichnis), § 1804 BGB (keine Schenkung oder Vollzug formnichtiger Schenkungen des Erblassers) (MünchKommBGB/Leipold Rn 55; Staudinger/Marotzke Rn 42), §§ 1812 , 1821 , 1822 BGB (Genehmigungspflicht des Nachlassgerichts, § 1962) (OLG Frankfurt WM 1974, 473: Verfügung über Bankguthaben; OLG München DR 1943, 491: Grundstückskaufvertrag; MünchKommBGB/Leipold Rn 51 mwN), §§ 1837 ff BGB (Beaufsichtigung durch das Nachlassgericht), §§ 1890 , 1892 BGB (Herausgabe unter Rechnungslegung bei Beendigung) (KG Rpfleger 1977, 132) (vgl. Siegmann/Höger, Beck'scher Online-Kommentar, 01.01.2008, 1960 BGB, Rn. 11). Seine Haftung kann der Nachlasspfleger weder abbedingen noch frei aushandeln, ebenso wenig wie seine Vergütung, die sich gesetzlich bestimmt, vg. § 1915 Abs. 1 S 2 BGB. Die Nachlasspflegerstellung ist auch für keine Seite frei kündbar, sondern endet erst mit Aufhebungsbeschluss des Nachlassgerichtes, § 1919 BGB. Dieses handelt schließlich – klar ersichtlich - auch nicht zur Befriedigung eines eigenen Bedürfnisses, etwa zur Deckung eines fiskalischen Bedarfs mit privatrechtlichen Mitteln oder Formen, sondern zur Sicherung der Interessen der Erben unter Wahrung der Rechte Dritter (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 67. Aufl., § 1960, Rn. 3 m.w.N). 16bb) Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (§ 234 EGV) ist entbehrlich, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage für den betreffenden Streitfall kein Raum bleibt (EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982, Rs 283/81 , Slg. 1982, 3415 , 3430f.; BGH, Urteil vom 15.01.1990 - II ZR 164/88 , juris-Tz. 35 m.w.N. = BGHZ 110, 47 ). Das ist nach den vorstehenden Ausführungen der Fall. Die Bestellung zum Nachlasspfleger ist mangels jeglicher vertraglichen Qualität kein Auftrag einer öffentlichen Stelle an einen unabhängigen Unternehmer; insbesondere entfaltet der Nachlasspfleger mangels jedweder Abschluss- und Gestaltungsfreiheit bei verfahrensrechtlich vollständiger Determiniertheit seiner Stellung, Befugnisse und Funktionen keine gegenüber dem Nachlassgericht unabhängige Unternehmertätigkeit, wie dies Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie voraussetzt. Er ist - wie ein Insolvenzverwalter oder ein Vormund - zusammengefasst Träger eines privaten Amtes (vergleiche BGH, Beschluss vom 04.12.2003 - IX ZB 48/03 Juris Tz. 8, 9 = MDR 2004, 716 ), zu dessen Übernahme er verpflichtet und dessen vertragliche Ausge-staltung ihm entzogen ist. 18Es entspricht auch, wie bereits oben ausgeführt, der soweit ersichtlich einhelligen Rechtsprechung zur Vergütung des Nachlasspflegers, dass diese erst mit Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses entsprechend § 291 BGB verzinsen kann (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 67. Aufl., § 1835, Rn. 2. 4aE m.w.N.; Palandt/Edenhofer, BGB, 67. Aufl., § 1960, Rn. 23 aE). Aus der Entscheidung des hiesigen OLG vom 22.04.2002 - 11 Wx 11/02 zur Betreuervergütung ergibt sich nichts anderes. Bereits das dortige Urteil hat nicht mit der Anwendbarkeit vertragsrechtlicher Kategorien argumentiert, wie der Beschwerdeführer meint, sondern mit deren Unanwendbarkeit. Diese liegt auch auf der Hand. Das Nachlassgericht muss seinen Festsetzungsbeschluss, beispielsweise gegen Erben, begründen und diesen zustellen, ohne hierbei auf materiellrechtliche Einwendungen einzugehen, über die erforderlichenfalls erst ein Prozessgericht zu befinden hätte (vergleiche Palandt/Edenhofer, BGB, 67. Auflage, § 1960, Rn. 25 m.w.N.). So bleibt namentlich die bei Geltung des Vertragsrechts für den Verzugseintritt elementare Vorschrift des § 320 BGB (Einrede des nichterfüllten Vertrages), die auch im Anwendungsbereich der Richtlinie soweit ersichtlich unumstritten verzugsausschließend wirkt, in Festsetzungsverfahren, innerhalb dessen die Angaben des Nachlasspflegers lediglich einer Plausibilitätskontrolle unterliegen (vergleiche Palandt/Diederichsen, BGB, 67. Auflage, § 1835, Rn. 6 m.w.N.), gänzlich ungeprüft. Davon abgesehen kann der Nachlasspfleger sein Interesse an einer zügigen Vergütung, soweit ihm nicht ohnehin der Zugriff auf den Nachlass eröffnet ist, auch problemlos durch Vorschusszahlungen wahren, wie es der Beschwerdeführer im hiesigen Fall im Übrigen auch getan hat. Für den Fall der schuldhaften Verzögerung oder Versagung eines beantragten Kostenvorschusses oder seiner Vergütung durch das Nachlassgericht kommt überdies ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) in Betracht (vergleiche BGH, Beschluss vom 04.12.2003 - IX ZB 48/03 Juris Tz. 21 = MDR 2004, 716 ). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG. Permalink: http://openjur.de/u/279951.html Kommentare

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